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Entgeltersatzleistung: Definition, Arten & Arbeitgeber

Fällt bei Beschäftigten das Arbeitsentgelt weg – wegen Krankheit, Kurzarbeit, Mutterschutz oder einem anerkannten Unfall – greifen oft Entgeltersatzleistungen der Sozialversicherung. Sie gleichen vorübergehend aus, was aus dem Arbeitsverhältnis nicht (oder nicht voll) gezahlt wird: von Krankenkasse, Bundesagentur für Arbeit oder Unfallversicherung – nicht als laufendes Gehalt vom Arbeitgeber.
Für HR und Lohn geht es um die richtige Einordnung: Welche Leistung gilt wann, was meldest du elektronisch (DTA EEL) und wie hängt das mit Abwesenheitsverwaltung und der Lohnabrechnung zusammen? Dieser Lexikon-Eintrag ist der Überblick – Berechnungsdetails findest du bei den verlinkten Leistungsarten.
Hinweis: Keine Rechts- oder Steuerberatung. Im Einzelfall entscheiden Krankenkasse, Unfallversicherung oder Agentur für Arbeit. Stand der Darstellung: 2026.
Was ist eine Entgeltersatzleistung?
Kurz erklärt: Eine Entgeltersatzleistung ist eine Leistung der Träger der Sozialversicherung (oder der BA), wenn das übliche Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis vorübergehend entfällt – z. B. bei Arbeitsunfähigkeit nach Ende der Lohnfortzahlung.
Rechtlich werden diese Leistungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) unter dem Oberbegriff Entgeltersatzleistung gefasst. Umgangssprachlich spricht man noch oft von Lohnersatzleistungen – inhaltlich meist dasselbe Spektrum, nur der Fachbegriff in Gesetz und Lohnsoftware ist heute „Entgeltersatz“.
Typische Auslöser sind längere Krankheit (nach der Entgeltfortzahlung), Kurzarbeit wegen Auftragsmangels, Schutzfristen in der Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit nach Kündigung oder ein anerkannter Versicherungsfall der Unfallversicherung. In jedem Fall brauchst du eine klare Dokumentation: Wer hat wann welche Leistung beantragt, welche Bescheide liegen vor und ab wann zahlt wieder der Arbeitgeber?
Entgeltersatzleistungen sind kein Gehalt vom Arbeitgeber. Sie werden von öffentlich-rechtlichen Trägern erbracht: gesetzliche Krankenkasse, Pflegekasse, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit oder – beim Elterngeld – den Familienkassen der Länder. Sie sichern das Einkommen in definierten Lebens- und Arbeitslagen ab und sind in der Regel zeitlich befristet und an Anträge, Meldungen oder Bescheide geknüpft.
Für die gesetzliche Sozialversicherung sind Entgeltersatzzeiten oft rentenrechtlich relevant (Beitragszeiten). Für die Lohnabrechnung bedeutet ein laufender Bezug: Das Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis entfällt oder wird reduziert – während der Träger die Ersatzleistung zahlt. HR muss das in Abwesenheitsarten, Meldungen und Nachweisen sauber abbilden.
Zwei Rollen im Blick behalten: Beschäftigte stellen viele Leistungen selbst bei der Kasse oder der BA (Antrag, Nachweise). Der Arbeitgeber ist trotzdem oft Meldepflichtiger für Entgeltdaten und Fristen im DTA-EEL – und zahlt in Sonderfällen Zuschüsse (z. B. zum Mutterschaftsgeld im Rahmen des Mutterschutzes). Wer im Team was tut, sollte vor dem ersten Fall schriftlich geklärt sein.
Entgeltersatzleistung vs. Lohnfortzahlung vs. Entgeltfortzahlung
Im Alltag werden drei Begriffe schnell vermischt. Für Payroll und Führungskräfte lohnt sich eine klare Trennung:
| Begriff | Wer zahlt? | Typischer Fall | Rechtsnähe |
|---|---|---|---|
| Lohnfortzahlung (umgangssprachlich) | Arbeitgeber | Krankheit, oft bis zu 6 Wochen | Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG) |
| Entgeltfortzahlung (EFZ) | Arbeitgeber (ggf. U1-Erstattung) | Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei AU | EFZG – keine klassische SV-Entgeltersatzleistung |
| Entgeltersatzleistung (EEL) | Sozialversicherungsträger / BA | z. B. Krankengeld nach 6 Wochen, Kurzarbeitergeld | SGB IV ff. |
Ein häufiger Irrtum: Entgeltfortzahlung wird in Lexika manchmal unter „Entgeltersatz“ einsortiert, weil sie den Lohnausfall ausgleicht. Fachlich zahlt sie aber der Arbeitgeber aus dem Betrieb – die Krankenkasse erstattet im U1-Verfahren nur einen Teil der Aufwendungen. Das ist umlagefinanzierte Entgeltfortzahlung, nicht die klassische Entgeltersatzleistung nach SGB IV.
Bei Kurzarbeit wiederum zahlt der Arbeitgeber zunächst das reduzierte Entgelt; die Netto-Entgeltdifferenz kann durch Kurzarbeitergeld der Bundesagentur ausgeglichen werden – eine eigene Entgeltersatzleistung mit eigenen Voraussetzungen (Anzeige, erheblicher Arbeitsausfall, betriebliche Voraussetzungen).
Merksatz für HR: Solange der Arbeitgeber nach EFZG zahlt, liegt kein Krankengeld vor. Erst wenn die Entgeltfortzahlung endet (oder bei Kurzarbeit der Ausfall anders geregelt ist), kommen die Leistungen der Träger ins Spiel – jeweils mit eigenen Fristen und Meldewegen.
Die elektronische Entgeltersatzleistung (EEL) im Datenaustausch meint übrigens das Meldeverfahren zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse – nicht jede einzelne Leistungsart. Mehr dazu im Abschnitt zur Lohnabrechnung.
Beispiel Krankheit (vereinfacht): Woche 1–6 nach AU-Beginn zahlt der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung. Ab Woche 7 kann die Krankenkasse Krankengeld zahlen, wenn die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind – vorausgesetzt, HR hat Ende der Lohnfortzahlung und die Entgeltdaten rechtzeitig gemeldet. Wird derselbe Fall fälschlich als „normale Krankheit“ geführt, obwohl ein Wegeunfall vorliegt, verzögert sich ggf. das Verletztengeld der BG.
Welche Entgeltersatzleistungen gibt es?
Es gibt kein „ein“ Ersatzgeld, sondern ein Bündel von Leistungsarten – je nach Risiko und Versicherungszweig. Der Singular Entgeltersatzleistung meint oft die Rechtsfigur oder einen konkreten Bezug; in der Praxis sprechen HR und Lohnsoftware häufig von Entgeltersatzleistungen (Plural), wenn mehrere Fälle oder Meldegründe parallel laufen. Für den Überblick reicht diese Hub-Tabelle; Tiefe (Berechnung, Beispiele, Fristen) liegt in den verlinkten Lexikon-Artikeln und im ausführlichen Guide Lohnersatzleistungen.
| Leistung (Auswahl) | Träger | Lexikon / Vertiefung |
|---|---|---|
| Krankengeld | Krankenkasse | Krankengeld |
| Mutterschaftsgeld (+ AG-Zuschuss) | Krankenkasse / Arbeitgeber | Mutterschaftsgeld, Mutterschutz |
| Kurzarbeitergeld | Bundesagentur für Arbeit | Kurzarbeitergeld |
| Arbeitslosengeld I | Bundesagentur für Arbeit | Arbeitslosengeld-Rechner |
| Verletztengeld | Unfallversicherung (BG) | Verletztengeld |
| Elterngeld | Familienkasse | Elterngeld |
| Übergangsgeld (Reha) | RV / BA / UV | Wiedereingliederung |
| Insolvenzgeld | Bundesagentur für Arbeit | — (Kurz: Schutz vor Entgeltausfall bei Insolvenz) |
Pflege und Kinderkrankheit haben eigene Leistungslogiken: z. B. Pflegeunterstützungsgeld oder Kinderkrankengeld der Krankenkasse, wenn gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Sie sind Entgeltersatz im weiteren Sinn, laufen aber über eigene Anträge, Fristen und oft andere Meldewege als klassisches Krankengeld – HR sollte die Abwesenheitsart und die Bescheide getrennt vom „normalen“ Krankheitsfall ablegen.
Rentenleistungen (z. B. Erwerbsminderung) ersetzen ebenfalls Erwerbseinkommen, sind aber kein laufendes Arbeitsentgelt aus dem Betrieb. Berührt HR vor allem bei Ausscheiden, längerer AU ohne Rückkehrperspektive oder Übergang in Reha – dann Schnittstelle zu Wiedereingliederung und Personalakte, nicht nur zur Lohnabrechnung.
Nicht jede Sozialleistung ist eine Entgeltersatzleistung: Bürgergeld oder Arbeitslosengeld II folgen anderen Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten als ALG I oder Krankengeld. Verwechslungen in der Kommunikation mit Beschäftigten („ich bekomme vom Amt Geld“) solltest du nicht mit SV-EEL gleichsetzen – im Zweifel die konkrete Leistungsart und den Bescheid prüfen.
Wenn du eine Leistung vertiefen willst, nutze die verlinkten Lexikon-Einträge statt dieses Hubs zu duplizieren. Unser Ziel hier: Orientierung und Cluster-Navigation, nicht die vollständige Sozialversicherungslehre.
Nicht jede Zeile der Tabelle betrifft jeden Betrieb gleich oft. In Schichtbetrieben und Gastronomie sind Krankengeld, Kurzarbeit und Wegeunfälle typische Auslöser für Rückfragen in HR – deshalb lohnt sich ein klarer interner Prozess statt Einzelfall-Panik.
Wer zahlt was? Reihenfolge im Krankheitsfall und bei Unfall
Die Reihenfolge der Leistungsträger ist für Führungskräfte und Lohn oft die wichtigste Orientierung. Die wichtigsten Pfade im Überblick:
Krankheit (ohne Arbeitsunfall)
- Arbeitsunfähigkeit – Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber.
- Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (in der Regel bis zu sechs Wochen pro Krankheitsfall).
- Krankengeld der Krankenkasse, wenn die Voraussetzungen des SGB V erfüllt sind und die Wartezeit/Entgeltfortzahlung endet.
Die Höhe vieler Entgeltersatzleistungen orientiert sich am zuletzt erzielten Entgelt – oft Durchschnittswerte der letzten Monate, inklusive relevanter Zuschläge im Schichtbetrieb. Deshalb lohnt sich in HR eine saubere Entgeltabrechnung und nachvollziehbare Zeiterfassung, bevor ein Fall eskaliert.
Parallel kann betriebliches Fehlzeitenmanagement greifen (BEM, Stufenpläne) – das ändert die gesetzliche Leistungskette nicht, aber die Rückkehr in den Betrieb.
Mutterschutz und Schutzfristen
In den letzten Wochen vor der Entbindung und in der gesetzlichen Schutzfrist nach der Geburt gilt ein Beschäftigungsverbot – das Arbeitsentgelt fällt in dieser Phase nicht als normale Lohnfortzahlung an. Stattdessen kommen Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und oft ein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ins Spiel (U2-Umlage). HR koordiniert hier Abwesenheitsart, Bescheide und die Abrechnung des Zuschusses mit der Lohnbuchhaltung – Details im Lexikon Mutterschaftsgeld.
Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Bei Kurzarbeit zahlt der Arbeitgeber weiterhin das reduzierte Arbeitsentgelt für die ausgefallenen Stunden. Die Netto-Entgeltdifferenz kann durch Kurzarbeitergeld der Bundesagentur ausgeglichen werden – vorausgesetzt, der Betrieb erfüllt die Voraussetzungen (Anzeige, erheblicher Arbeitsausfall, betriebliche Voraussetzungen). Für HR bedeutet das: Kurzarbeit ist kein „Krankheitsfall“, aber ein eigener Melde- und Abrechnungspfad; EEL-Meldungen und Kug-Logik nicht mit Krankengeld vermischen.
Arbeitsunfall oder Wegeunfall
Bei einem anerkannten Arbeitsunfall oder Wegeunfall ist die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) in der Regel zuständig. Nach der oft vorgeschalteten Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber kann Verletztengeld aus der Unfallversicherung an die Stelle des Entgelts treten – nicht das Krankengeld der Krankenkasse. Die Abgrenzung ist fallabhängig; deshalb sind Meldung an die BG und lückenlose Unterlagen entscheidend.
Mehr zur Institution: Berufsgenossenschaft. Höhe und Dauer von Verletztengeld findest du im Spezial-Lexikon – hier geht es um die Einordnung im Überblick.
EEL und Lohnabrechnung: Meldungen, DTA und Umlagen
Wenn von EEL in Payroll-Software oder Krankenkassen-Schreiben die Rede ist, geht es meist um den Datenaustausch Entgeltersatzleistung (DTA EEL): Arbeitgeber übermitteln elektronisch die Daten, die Träger für Prüfung und Auszahlung von Entgeltersatzleistungen brauchen – angebunden an die DEÜV-Logik und die Meldeverfahren der GKV.
Typische Meldeanlässe (je nach Leistung und Kasse leicht unterschiedlich benannt) sind unter anderem: Beginn des Entgeltersatzbezugs, Ende oder Unterbrechung, Wiederaufnahme der Arbeit, Korrekturen des meldepflichtigen Entgelts oder Wechsel der Krankenkasse. Die genaue Schlüsselung liegt in den DTA-Spezifikationen – in der Praxis wählt HR/Lohn den passenden Meldegrund in der Software, sobald der fachliche Auslöser im Abwesenheitsprozess dokumentiert ist.
Was Arbeitgeber typischerweise tun müssen
- Abwesenheit und Entgelt im Personalprozess erfassen (Beginn/Ende AU, Art der Abwesenheit).
- Meldegründe fristgerecht auslösen (z. B. Beginn/Ende von Entgeltersatz, Unterbrechungen) – technisch über Lohnsoftware oder Dienstleister.
- Entgeltnachweise und Bescheide der Träger archivieren (Nachweis für Prüfungen und Rückfragen).
- Bei Bezug von Entgeltersatzleistungen in der Regel keine Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung auf das ausgefallene Arbeitsentgelt – die Abrechnung wechselt in eine andere Logik, bis wieder reguläres Entgelt gezahlt wird.
Umlagen U1, U2 und U3 (Kurzüberblick)
Die Krankenkasse erhebt bei Arbeitgebern Umlagen, die mit Entgeltersatz zusammenhängen – ohne dass jede Umlage „eine Leistung“ ist:
- U1: Erstattung von Aufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (kleinere Betriebe besonders relevant).
- U2: Mutterschutz-Umlage (Zusammenhang mit Mutterschaftsgeld / Zuschuss).
- U3: Insolvenzgeld-Umlage.
Details zu Beiträgen und Arbeitgeberlast: Arbeitgeberanteil. Obergrenzen des beitragspflichtigen Entgelts: Beitragsbemessungsgrenze.
Fehler, die teuer werden: Meldungen zu spät, falsche Abwesenheitsart (Krankheit statt Unfall), oder Entgelt weiter als volles Gehalt in der Abrechnung geführt, obwohl der Träger bereits zahlt. Ein kurzer Vier-Augen-Check zwischen HR und Lohn vor dem ersten Meldeexport spart Rückforderungen und Stress mit der Kasse.
Wer externe Lohnabrechnung nutzt, sollte klären, welche Stammdaten (Krankenkasse, BG, Beschäftigungsart) für EEL zwingend sind und wer AU-Ende und Wiedereintritt meldet. Interne Verantwortlichkeiten schriftlich festhalten – nicht nur „macht die Buchhaltung“.
Offizielle Verfahrensbeschreibungen findest du bei den Spitzenverbänden (z. B. GKV-Datenaustausch – Entgeltersatzleistungen). In der Praxis übernimmt oft die Lohnbuchhaltung oder ein Payroll-System die technische Umsetzung – HR liefert die fachlich korrekten Auslöser.
Steuer und Sozialversicherung bei Entgeltersatzleistungen
Viele Entgeltersatzleistungen sind für den Empfänger steuerfrei, können aber über den Progressionsvorbehalt die Lohnsteuer auf das übrige Einkommen erhöhen: Die Leistung fließt in die Ermittlung des Steuersatzes ein, ohne selbst besteuert zu werden. Das betrifft u. a. Krankengeld, Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld – nicht aber jede Zahlung mit „Ersatz“ im Namen.
Für HR ist das vor allem ein Hinweis an Beschäftigte (Steuererklärung, Bescheinigungen der Träger), nicht die Aufgabe, Steuerbescheide vorzubereiten. Entgeltersatz der Kasse oder BA läuft in der Regel nicht über die Lohnabrechnung als normales Brutto – der Empfänger erhält eine Leistungsbescheinigung. Für Restentgelt gelten Lohnsteuerbescheinigung und Lohnsteuer wie gewohnt; HR bleibt bei Träger-Leistungen im Dokumentations- und Verweis-Modus.
Zur Sozialversicherung: Während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen entfällt auf das ausgefallene Arbeitsentgelt in der Regel die laufende SV-Pflicht des Arbeitgebers; gleichzeitig können die Zeiten rentenrechtlich als Beitragszeiten zählen (je nach Leistung). Das ist für Beschäftigte oft wichtiger als die monatliche Netto-Höhe – ein Satz im Mitarbeitergespräch reicht meist.
Bei Elterngeld und einigen anderen Leistungen gelten Sonderregeln zur Sozialversicherung während des Bezugs. HR sollte Beschäftigte darauf hinweisen, dass „steuerfrei“ nicht automatisch „hat keinen Einfluss auf meine Steuer“ bedeutet – der Progressionsvorbehalt ist genau dafür da.
Beispiel Progressionsvorbehalt (vereinfacht): Ein Beschäftigter erhält im Jahr mehrere Monate Krankengeld (steuerfrei) und parallel nur noch reduziertes Restentgelt. In der Steuererklärung fließt das Krankengeld in die Ermittlung des Steuersatzes ein – die Lohnsteuer auf das spätere Gehalt kann höher ausfallen als ohne Ersatzleistung. HR erklärt das nicht im Detail, sollte aber auf die Leistungsbescheinigung und ggf. Steuerberatung verweisen.
Praxis-Tipp: Wer neben einer Ersatzleistung noch geringfügig oder in einem zweiten Job verdient, sollte Grenzen und Anrechnungsregeln mit dem Träger klären – HR kann auf die zuständige Kasse/BA verweisen.
Entgeltersatzleistungen im Betrieb organisieren
Saubere Prozesse verhindern Doppelzahlungen, verspätete Meldungen und verärgerte Mitarbeitende. Entscheidend ist die Schnittstelle HR ↔ Lohnbuchhaltung: HR liefert fachlich korrekte Auslöser (Abwesenheitsart, Daten, Scan der AU), Lohn oder der Dienstleister setzt Meldegründe in der Software um. Ohne diese Trennung entstehen die typischen Fehler aus dem EEL-Abschnitt – zu spät, falsch kategorisiert oder doppelt gemeldet.
Ein schlanker Standard im Betrieb:
- Abwesenheitstyp wählen (Krankheit, Kurzarbeit, Mutterschutz, Unfall …) und Verantwortlichkeiten festlegen (FK, HR, Lohn).
- Fristen für AU-Eingang und Meldeauslöser im Kalender/Jahresplan verankern (besonders nach Betriebsferien oder Saisonstart).
- Dokumente zentral ablegen (Bescheide, AU, BG-Schreiben) – revisionssicher, rollenbasiert und datenschutzkonform (nur berechtigte Rollen sehen Gesundheits- und Leistungsdaten).
- Übergabeprotokoll bei externer Lohnabrechnung: Wer meldet AU-Ende, wer Wiedereintritt, welche Stammdaten (Kasse, BG) sind Pflicht?
- Rückkehr planen: Wiedereinstieg, stufenweise Belastung, Abstimmung mit Fehlzeiten-Kennzahlen und ggf. Schichtplan.
In Gastronomie, Pflege und Einzelhandel wechseln Schichten und kurzfristige Ausfälle schnell. Wenn Führungskräfte Abwesenheiten nur per Chat melden, fehlt HR die Basis für Meldungen und Planung. Ein einheitlicher Kanal (App oder Portal) reduziert die Lücke zwischen „krank gemeldet“ und „in der Lohnabrechnung korrekt“.
Schulungen für Teamleiter: Was ist kein normaler Krankheitstag? (Unfall auf dem Weg, Mutterschutz, Kurzarbeit-Ankündigung). Falsche Kategorien verzögern Leistungen der Träger und belasten das Vertrauen der Beschäftigten.
Mit Ordio Abwesenheiten erfasst du Ausfälle und Abwesenheitsarten nachvollziehbar – die Grundlage für Meldungen und Gespräche mit der Lohnabrechnung. Ordio Payroll und Dokumentenmanagement helfen, Entgeltdaten und Nachweise an einem Ort zu halten, wenn Träger Rückfragen stellen oder Prüfer Unterlagen sehen wollen.
Checkliste: Entgeltersatzleistungen im HR-Alltag
Diese Kurz-Checkliste hilft, den Überblick zu behalten – ohne jeden Paragraphen im Kopf zu haben:
- Auslöser klären: Krankheit, Kurzarbeit, Mutterschutz, Unfall oder Arbeitslosigkeit? Falsche Kategorie verzögert Leistungen.
- Zeitachse dokumentieren: Beginn AU, Ende Entgeltfortzahlung, Bescheid Krankengeld/BG – ideal in einer Personalakte oder im DMS.
- Meldeverantwortung festlegen: Wer löst EEL-Meldungen in der Software aus, wer prüft Rückmeldungen der Kasse?
- Kommunikation an Beschäftigte: Hinweis auf möglichen Progressionsvorbehalt und Antragsfristen bei der Kasse/BA.
- Rückkehr planen: Wiedereinstieg, ggf. Wiedereingliederung oder Teilzeit – Abstimmung mit Schichtplan.
- Cluster-Links nutzen: Vertiefung zu einzelnen Leistungen über Lohnersatzleistungen und die verlinkten Lexikon-Einträge in der Tabelle oben.
Ein einseitiges internes Merkblatt (Wegeunfall, BG-Nummer, normale AU) mit Links zu diesem Lexikon und zu Fehlzeiten ergänzt die Teamleiter-Schulung aus dem Abschnitt „im Betrieb organisieren“.
Wenn mehrere Fälle parallel laufen (z. B. Kurzarbeit in einer Abteilung und gleichzeitig längere Krankheitsfälle), lohnt ein kurzes Status-Board in HR: Wer ist in welcher Phase, welche Bescheide fehlen noch? Das entlastet Lohnbuchhaltung und verhindert Doppelabfragen bei Beschäftigten.
Fazit
Eine Entgeltersatzleistung schließt Lücken, wenn reguläres Arbeitsentgelt wegfällt – gezahlt von Sozialversicherungsträgern oder der Bundesagentur, nicht als laufendes Gehalt vom Arbeitgeber. Für dich in HR zählen vor allem die Abgrenzung zur Lohnfortzahlung, die richtige Reihenfolge der Träger und saubere Meldungen im EEL-Verfahren.
Nutze diesen Artikel als Hub: Definition, Tabelle der Leistungsarten und Arbeitgeber-Checkliste. Für Berechnungen, Beispiele und Fristen pro Leistung verweist du auf Lohnersatzleistungen und die verlinkten Spezial-Lexika – dort vertiefst du, ohne Inhalte zu verdoppeln. Typische Suchfragen beantwortet der FAQ-Block unter dem Artikel.
Häufige Fragen zu Entgeltersatzleistung
Was versteht man unter Entgeltersatzleistung im HR?
Für dich in HR: Eine Entgeltersatzleistung ist eine Leistung der Träger der Sozialversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit, wenn das Arbeitsentgelt vorübergehend wegfällt – z. B. nach der Lohnfortzahlung bei längerer Krankheit. Sie wird nicht als normales Gehalt vom Arbeitgeber gezahlt. Umgangssprachlich oft Lohnersatzleistungen genannt; rechtlich SGB IV.
Was ist der Unterschied zwischen Lohnfortzahlung und Entgeltersatzleistung?
Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) zahlt der Arbeitgeber nach EFZG – meist bis zu sechs Wochen. Danach kann eine Entgeltersatzleistung wie Krankengeld die Krankenkasse zahlen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Beides mindert Einkommensausfall, aber mit unterschiedlichen Trägern, Fristen und Meldewegen (DTA EEL).
Ist Entgeltfortzahlung eine Entgeltersatzleistung?
Nein im engeren Sinn: Entgeltfortzahlung ist eine Arbeitgeberpflicht nach EFZG – kein Bezug der Sozialversicherungsträger nach SGB IV. Die U1-Erstattung erstattet dem Arbeitgeber nur einen Teil der Aufwendungen. Krankengeld der Kasse nach Ende der Lohnfortzahlung ist hingegen eine echte Entgeltersatzleistung.
Welche Entgeltersatzleistungen sind im HR-Alltag am häufigsten?
In vielen Betrieben zuerst Krankengeld und Kurzarbeitergeld, dazu Mutterschaftsgeld, Verletztengeld oder Arbeitslosengeld I. Welche Leistung greift, hängt vom Auslöser ab – nicht jede Zeile der Übersicht betrifft jeden Fall. Du findest eine Hub-Tabelle im Lexikon-Artikel; Berechnung und Fristen vertiefst du unter Lohnersatzleistungen.
Wer zahlt Entgeltersatzleistungen?
Je nach Fall die gesetzliche Krankenkasse, Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherung, Rentenversicherung oder Familienkassen beim Elterngeld – nicht der Arbeitgeber als laufendes Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber bleibt oft für Meldungen (DTA EEL), Nachweise und Zuschüsse (z. B. Mutterschaftsgeld) zuständig.
Was bedeutet EEL beim Arbeitgeber?
EEL steht für den Datenaustausch Entgeltersatzleistung: das elektronische Meldeverfahren zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse. Es ist kein Synonym für jede Leistungsart, sondern die Übermittlung von Entgeltdaten und Meldegründen, die Träger für Prüfung und Auszahlung brauchen – meist über Lohnsoftware mit DEÜV-Anbindung.
Sind Entgeltersatzleistungen steuerfrei?
Viele Entgeltersatzleistungen sind steuerfrei, unterliegen aber oft dem Progressionsvorbehalt: Sie erhöhen in der Steuererklärung den Steuersatz auf das übrige Einkommen, ohne selbst besteuert zu werden – z. B. bei Krankengeld und Kurzarbeitergeld. HR weist Beschäftigte auf Leistungsbescheinigungen und Steuerberatung hin; der Arbeitgeber führt die Träger-Leistung nicht wie normales Brutto.
Wann zahlt die Krankenkasse statt des Arbeitgebers?
Nach Ende der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (in der Regel bis zu sechs Wochen) kann Krankengeld der Kasse greifen, wenn medizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Davor zahlt der Arbeitgeber. HR sollte Beginn und Ende der Lohnfortzahlung dokumentieren und Meldungen fristgerecht auslösen. Bei Arbeitsunfällen kann Verletztengeld der BG statt Krankengeld zuständig sein.
Was ist der Unterschied zwischen Verletztengeld und Krankengeld?
Krankengeld (SGB V) zahlt die Krankenkasse bei Krankheit nach der Lohnfortzahlung. Verletztengeld (SGB VII) zahlt die Unfallversicherung nach anerkanntem Arbeits- oder Wegeunfall. Beides sind Entgeltersatzleistungen mit unterschiedlichen Trägern und Meldewegen – in der Regel nicht parallel für denselben Zeitraum.
Was muss der Arbeitgeber bei Entgeltersatzleistungen melden?
Typisch im DTA-EEL: Beginn und Ende von Entgeltersatzbezug, Unterbrechungen, Wiederaufnahme der Arbeit und korrekte Entgeltdaten – ergänzt durch DEÜV-Meldungen nach Kassenregeln. Du erfasst Abwesenheitsarten und AU-Fristen sauber und stimmst dich mit der Lohnabrechnung ab. Fehlende oder falsche Meldungen verzögern Auszahlungen oder führen zu Rückforderungen.










