Lexikon
Verletztengeld: Höhe, Anspruch & SGB VII

Häufige Fragen zu Verletztengeld
Wie definiert die Unfallversicherung Verletztengeld?
Verletztengeld ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Es wird gewährt, wenn Versicherte infolge eines anerkannten Versicherungsfalls wie eines Arbeits- oder Wegeunfalls arbeitsunfähig sind oder durch eine Heilbehandlung an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit gehindert sind. Ziel ist es, entgangenes Arbeitsentgelt in gesetzlich vorgegebener Höhe zu ersetzen.
Wer zahlt Verletztengeld – Arbeitgeber oder Berufsgenossenschaft?
Das Verletztengeld zahlt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, also die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse – nicht der Arbeitgeber als Lohnzahlung. Zunächst kann jedoch Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz durch den Arbeitgeber vorgehen. Die Auszahlung des Verletztengeldes erfolgt in der Praxis oft über die Krankenkasse als Hilfsorgan, ohne dass dadurch Krankenversicherungsleistungen vorliegen.
Wie hoch ist das Verletztengeld?
Die Höhe richtet sich nach § 47 SGB VII. In der typischen Variante für Arbeitnehmer beträgt das Verletztengeld 80 Prozent des Regelentgelts und übersteigt nicht das berechnete Nettoarbeitsentgelt. Die genaue Berechnung knüpft mit Maßgaben an Vorschriften des Fünften Buches an. Konkrete Beträge hängen vom Entgelt vor dem Versicherungsfall und den Feststellungen des Trägers ab.
Was ist der Unterschied zwischen Verletztengeld und Krankengeld?
Verletztengeld gehört zur Unfallversicherung (SGB VII) und setzt einen anerkannten Unfallversicherungsfall voraus. Krankengeld gehört zur Krankenversicherung (SGB V) und betrifft Krankheit nach deren Voraussetzungen. Zuständige Träger, Berechnungsanknüpfung und Anlass sind unterschiedlich. Es geht nicht um ein „besser oder schlechter“, sondern um die richtige Einordnung des Leistungsfalls.
Ab wann wird Verletztengeld nach einem Arbeitsunfall gezahlt?
Nach § 46 SGB VII beginnt das Verletztengeld grundsätzlich ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit oder mit Beginn einer hindenden Heilbehandlung. Bei Arbeitnehmern steht dem häufig eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen voraus; anschließend kann das Verletztengeld der Unfallversicherung folgen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie lange wird Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft gezahlt?
Das Verletztengeld endet mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung, sofern nicht zuvor andere gesetzliche Endtatbestände eintreten. Nach § 46 Absatz 3 Nummer 3 SGB VII kann es spätestens mit Ablauf der 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit enden, sofern die übrigen Voraussetzungen des Absatzes nicht schon früher greifen. Im Einzelfall entscheidet der Träger.
Muss man Verletztengeld beantragen?
Die Leistung setzt die Feststellung des Versicherungsfalls und der Leistungsvoraussetzungen durch den Unfallversicherungsträger voraus. Betroffene und Arbeitgeber müssen Melde- und Mitwirkungspflichten einhalten, etwa durch Unfallanzeige und ärztliche Nachweise. Ob ein gesonderter Antrag nötig ist, hängt vom Verfahren des jeweiligen Trägers ab; ohne vollständige Unterlagen kann die Leistung nicht bewilligt werden.
Wie verhält sich Verletztengeld zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?
Die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist eine Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit, typischerweise bis zu sechs Wochen. Das Verletztengeld ist eine Leistung der Unfallversicherung und schließt sich inhaltlich nicht als doppelter Lohn aus, sondern folgt in der Praxis oft nach der Entgeltfortzahlung, wenn ein Unfallversicherungsfall vorliegt und die Voraussetzungen des SGB VII erfüllt sind.
Ist Verletztengeld steuer- und sozialversicherungspflichtig?
Für Arbeitnehmer ist Verletztengeld in der Regel steuerfrei; die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden vom Verletztengeld abgeführt, soweit gesetzlich vorgesehen. Details ergeben sich aus der Berechnung nach § 47 SGB VII in Verbindung mit den Verweisen auf das SGB V. Im Zweifel gelten die Bescheide des zuständigen Trägers.
Wie wird das Verletztengeld berechnet?
Maßgeblich ist § 47 SGB VII. Für Arbeitnehmer mit Arbeitsentgelt wird das Regelentgelt ermittelt; das Verletztengeld beträgt 80 Prozent dieses Regelentgelts und darf das sich ergebende Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Für Unternehmer und bestimmte Personengruppen gelten abweichende Absätze des § 47, etwa ein Tagesbezug aus dem Jahresarbeitsverdienst.
Gibt es Verletztengeld auch bei einem Wegeunfall?
Ein Wegeunfall ist nach § 8 Absatz 2 SGB VII eine besondere Form des Arbeitsunfalls. Wenn der Wegeunfall als Versicherungsfall anerkannt ist und Arbeitsunfähigkeit besteht, gelten dieselben Leistungsvoraussetzungen der Unfallversicherung – einschließlich Verletztengeld – wie bei anderen Arbeitsunfällen. Die Einordnung des Wegeunfalls selbst ist im Lexikon-Eintrag Wegeunfall beschrieben.
Was passiert nach 78 Wochen Verletztengeld?
Nach § 46 Absatz 3 Nummer 3 SGB VII endet das Verletztengeld spätestens mit Ablauf der 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sofern nicht zuvor andere Endtatbestände eintreten. Anschließend können je nach Gesundheitslage und Feststellungen andere Leistungen relevant werden, etwa aus Rehabilitation oder Rentenrecht. Die konkrete Fortführung klärt der Träger im Verfahren.
Welche gesetzliche Grundlage hat das Verletztengeld?
Die zentralen Vorschriften stehen im Siebten Buch Sozialgesetzbuch: § 46 SGB VII regelt Beginn und Ende des Verletztengeldes, § 47 SGB VII die Höhe. Ergänzend gelten weitere Normen des SGB VII zum Versicherungsfall und zu den Trägern der Unfallversicherung. Der Gesetzestext ist auf gesetze-im-internet.de abrufbar.
Welche Rolle spielt die Unfallanzeige für Verletztengeld?
Die Unfallanzeige gegenüber dem Unfallversicherungsträger ist die wesentliche Grundlage, damit der Versicherungsfall festgestellt und Leistungen wie Verletztengeld bewilligt werden können. Ohne ordnungsgemäße Meldung und ärztliche Nachweise kann die Anerkennung verzögert werden oder ausscheiden. Der Arbeitgeber hat regelmäßig Meldepflichten; HR unterstützt durch vollständige Informationen.
Wer zahlt Verletztengeld bei einem Minijob?
Wenn eine Beschäftigung versicherungsrechtlich der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt und ein anerkannter Versicherungsfall vorliegt, gelten die allgemeinen Regeln des SGB VII – unabhängig davon, ob die Beschäftigung als Minijob oder in anderer Form ausgestaltet ist. Die Höhe und der konkrete Anspruch hängen vom Entgelt und den Feststellungen des Trägers ab. Im Zweifel ist die zuständige Berufsgenossenschaft die richtige Anlaufstelle. Zur Entgeltgrenze bei Minijobs kann der Minijob-Rechner orientieren – getrennt von der BG-Leistung.








