Bist du krank, zahlt dein Arbeitgeber weiter dein Gehalt – aber nur unter bestimmten Bedingungen. Die Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Du erfährst hier, wann du Anspruch hast, wie lange und in welcher Höhe gezahlt wird, welche Nachweise nötig sind und was bei Sonderfällen gilt.
Rechtliche Grundlage sind die Paragrafen 3 bis 7 des EFZG. Wichtig: 6 Wochen pro Krankheit, 4 Wochen Wartezeit und die Pflicht zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ab dem vierten Tag. Mit Ordio Abwesenheiten kannst du Krankmeldungen und Fehlzeiten digital verwalten – so behältst du den Überblick.
Was ist Lohnfortzahlung?
Lohnfortzahlung (auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) bedeutet: Dein Arbeitgeber zahlt dir weiterhin dein Gehalt, wenn du wegen Krankheit arbeitsunfähig bist. Die Leistung beträgt 100 Prozent deines regulären Arbeitsentgelts und gilt für maximal sechs Wochen pro Krankheit. Rechtlich geregelt ist das im § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Anders als Krankengeld – das die Krankenkasse nach Ablauf der Lohnfortzahlung zahlt – ist die Lohnfortzahlung eine Leistung des Arbeitgebers. Sie gehört zu den Lohnersatzleistungen, die dein Einkommen bei Arbeitsunfähigkeit absichern. Voraussetzung ist, dass du die Krankheit nicht selbst verschuldet hast und die gesetzlichen Melde- und Nachweispflichten einhältst.
Warum keine Lohnfortzahlung in den ersten 4 Wochen? Der Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG). In den ersten vier Wochen des Jobs hast du daher keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung – du müsstest in dieser Zeit auf Krankengeld oder andere Absicherung zurückgreifen, falls du krank wirst.
Bei zwei verschiedenen Krankheiten oder Diagnosen gilt: Jede Krankheit hat ihren eigenen Anspruch. Hast du zuerst eine Grippe und später einen Bandscheibenvorfall, beginnt für die zweite Krankheit ein neuer sechswöchiger Zeitraum. Die private Krankenversicherung zahlt nach 6 Wochen kein Krankengeld – sie kann aber eine Krankentagegeld-Versicherung anbieten, die ähnlich funktioniert.
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Lohnfortzahlung hast du nur, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das EFZG nennt drei zentrale Bedingungen.
Wartezeit von 4 Wochen
Der Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG). Bist du kürzer als vier Wochen im Betrieb, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. In dieser Zeit müsstest du – falls du gesetzlich versichert bist – Krankengeld beantragen, sofern die Wartezeiten der Krankenkasse erfüllt sind.
Arbeitsunfähigkeit
Du musst durch die Krankheit an deiner Arbeitsleistung verhindert sein. Entscheidend ist die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Eine bloße subjektive Unpässlichkeit reicht nicht. Die Arbeitsunfähigkeit muss kausal auf die Krankheit zurückzuführen sein. Mehr dazu findest du im Lexikonartikel zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Unverschuldet
Die Arbeitsunfähigkeit darf dich nicht verschuldet treffen (§ 3 Abs. 1 EFZG). Selbstverschuldung liegt z.B. vor bei Alkohol- oder Drogenkonsum, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Herbeiführung. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern.
| Voraussetzung | Erforderlich |
|---|---|
| Wartezeit 4 Wochen | Ja, ununterbrochenes Arbeitsverhältnis |
| Arbeitsunfähigkeit | Ja, ärztlich bescheinigt |
| Unverschuldet | Ja, keine Selbstverschuldung |
| Teilzeit, Minijob, Werkstudent | Gleicher Anspruch wie Vollzeit |
Dauer und Höhe der Lohnfortzahlung
Die Lohnfortzahlung dauert maximal sechs Wochen für dieselbe Krankheit (§ 3 Abs. 1 EFZG). Bei einer 5-Tage-Woche entspricht das 30 Arbeitstagen, bei einer 6-Tage-Woche 36 Arbeitstagen. Es zählen nur Arbeitstage – Samstage, Sonntage und Feiertage werden nicht mitgezählt.
42 Arbeitstage – wie zählen sie?
Die „42 Tage“ in vielen Suchanfragen beziehen sich oft auf eine 6-Tage-Woche (6 × 7 = 42 Kalendertage) oder auf eine vereinfachte Darstellung. Rechtlich maßgeblich ist die sechswöchige Dauer. Die genaue Zahl der Arbeitstage hängt von deiner regulären Arbeitswoche ab: 5-Tage-Woche = 30 Arbeitstage, 6-Tage-Woche = 36 Arbeitstage. Beispiel: Bist du ab Montag krankgeschrieben, zählen die Werktage bis du 30 (bzw. 36) Arbeitstage erreicht hast.
Aufsummierung bei derselben Krankheit
Bei derselben Krankheit werden frühere Arbeitsunfähigkeitszeiten angerechnet. Warst du z.B. zwei Wochen krank, dann wieder arbeitsfähig und erneut wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig, hast du nur noch vier weitere Wochen Anspruch. Ein neuer Anspruch von sechs Wochen entsteht nur, wenn entweder (1) seit der letzten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate vergangen sind oder (2) seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate abgelaufen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG).
Höhe: 100 Prozent Entgelt
Du erhältst 100 Prozent des dir bei der für dich maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts (§ 4 Abs. 1 EFZG). Es gilt das Lohnausfallprinzip: Du bekommst, was du bei Arbeitsfähigkeit erhalten hättest. Variable Bestandteile (z.B. Provision) werden nach dem Durchschnitt der letzten Monate berechnet.
| Phase | Dauer | Zahlt |
|---|---|---|
| Lohnfortzahlung | Max. 6 Wochen (30 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche) | Arbeitgeber, 100 % Entgelt |
| Krankengeld | Danach, max. 72 Wochen | Krankenkasse, 70 % Brutto / 90 % Netto |
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) und Nachweispflicht
Du musst deinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, musst du eine ärztliche Bescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorlegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage auch früher verlangen – z.B. ab dem ersten Tag.
Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse gilt seit 2023 die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Der Arzt übermittelt die AU direkt an die Krankenkasse; der Arbeitgeber ruft die Daten dort ab. Du musst keine Papier-AU mehr einreichen – die Meldung an den Arbeitgeber bleibt aber Pflicht. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, musst du eine neue AU vorlegen.
Ohne rechtzeitige Vorlage der AU kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG). Mehr Details zur AU findest du im Lexikonartikel zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Krankmeldung und Pflichten des Arbeitnehmers
Du musst dich unverzüglich krank melden – per Anruf, E-Mail oder über ein betriebliches System. Eine formale Vorgabe gibt das Gesetz nicht vor; entscheidend ist, dass der Arbeitgeber zeitnah erfährt, dass du arbeitsunfähig bist. Du musst keine Diagnose nennen – nur die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer.
- Unverzügliche Meldung an den Arbeitgeber
- AU spätestens am 4. Tag (bzw. am darauffolgenden Arbeitstag) vorlegen
- Bei Verlängerung: neue AU rechtzeitig einreichen
- Bei Auslandsaufenthalt: Adresse und ggf. weitere Angaben mitteilen
Hältst du die Fristen nicht ein, riskierst du, dass der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigert. Mehr zur korrekten Vorgehensweise findest du im Lexikonartikel zur Krankmeldung.
Sonderfälle: Verschiedene Krankheiten, Kleinbetriebe, Teilzeit, Minijob
Bei zwei verschiedenen Krankheiten oder Diagnosen gilt: Jede Krankheit hat ihren eigenen sechswöchigen Anspruch. Warst du zwei Wochen wegen Grippe krank und danach drei Wochen wegen eines Bandscheibenvorfalls, hast du für beide jeweils den vollen Anspruch – die Zeiten werden nicht zusammengerechnet.
Kleinbetriebe und Umlage U1
Kleinbetriebe (bis 30 Mitarbeiter) können sich über die Umlage U1 an den Kosten der Lohnfortzahlung beteiligen. Die Umlage wird bei der Krankenkasse gezahlt; der Arbeitgeber erhält einen Teil der Aufwendungen erstattet. Die Rechtslage für Arbeitnehmer bleibt unverändert: Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht unabhängig von der Betriebsgröße.
Teilzeit und Minijob
Teilzeitbeschäftigte und Minijob-Beschäftigte haben den gleichen Anspruch auf Lohnfortzahlung wie Vollzeitbeschäftigte. Die Dauer (6 Wochen) und die Höhe (100 % des regelmäßigen Entgelts) gelten entsprechend. Bei Schichtarbeit richtet sich die Berechnung nach der regulären Schichtverteilung.
Lohnfortzahlung vs. Krankengeld – der Übergang
Nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoeinkommens bzw. maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens – der niedrigere Wert gilt. Du musst es nicht gesondert beantragen; die Krankenkasse zahlt automatisch, sobald sie über die eAU von der Arbeitsunfähigkeit erfährt.
Private Krankenversicherung: Gesetzlich Versicherte erhalten Krankengeld von der Krankenkasse. Privat Versicherte haben in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld. Sie können aber eine Krankentagegeld-Versicherung abschließen, die nach Ablauf der Lohnfortzahlung ähnlich wie Krankengeld zahlt. Ohne solche Police gibt es nach 6 Wochen keine Leistung von der privaten Krankenversicherung für die Lohnfortzahlung – der Arbeitgeber zahlt nur die ersten 6 Wochen.
| Phase | Zahlt | Höhe |
|---|---|---|
| 1.–6. Woche | Arbeitgeber | 100 % Entgelt |
| Ab 7. Woche (GKV) | Krankenkasse | 70 % Brutto / 90 % Netto (Krankengeld) |
| Ab 7. Woche (PKV) | Krankentagegeld-Versicherung (falls abgeschlossen) | Vertraglich vereinbart |
Berechnung und Lohnabrechnung
Die Lohnfortzahlung bemisst sich nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt bei der für dich maßgebenden Arbeitszeit (§ 4 EFZG). Nicht einbezogen werden Überstundenvergütung und Aufwandsentschädigungen, die im Krankheitsfall nicht anfallen. Bei variabler Vergütung (Provision, variable Zuschläge) ist der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate maßgeblich.
Regelmäßige Zuschläge (Schicht-, Nacht-, Feiertagszuschläge) fließen mit ein, sofern sie zum normalen Entgelt gehören. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden wie beim normalen Gehalt abgeführt. Die Lohnfortzahlung erscheint in der Lohnabrechnung als eigene Position. Für eine grobe Berechnung kannst du den Brutto-Netto-Rechner nutzen.
| Berechnung | Regel |
|---|---|
| Regelmäßiges Entgelt | 100 % des bei Arbeitsfähigkeit zustehenden Entgelts |
| Variable Vergütung | Durchschnitt der letzten 3 Monate |
| Überstunden | Nicht einbezogen |
| Regelmäßige Zuschläge | Einbezogen |
| Steuern und SV | Wie beim normalen Gehalt |
Wann entfällt die Lohnfortzahlung? Verweigerung und Rechtsfolgen
Der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung verweigern, wenn du die gesetzlichen Pflichten nicht erfüllst oder die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hast.
Selbstverschuldet
Bei Selbstverschuldung (z.B. Alkohol, Drogen, grobe Fahrlässigkeit) entfällt der Anspruch. Der Arbeitgeber muss die Verweigerung begründen und ggf. nachweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf dein Verschulden zurückgeht.
Fehlender Nachweis
Legst du die ärztliche Bescheinigung nicht rechtzeitig vor oder kommst du den Verpflichtungen nach § 5 Abs. 2 EFZG (z.B. Mitteilung bei Auslandsaufenthalt) nicht nach, kann der Arbeitgeber die Zahlung verweigern (§ 7 Abs. 1 EFZG). Die Verweigerung gilt nicht, wenn du die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hast (§ 7 Abs. 2 EFZG).
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet der Anspruch auf Lohnfortzahlung. Bist du während der Kündigungsfrist krank, gilt die Lohnfortzahlung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Corona und Quarantäne: Bei behördlich angeordneter Quarantäne (z.B. wegen Corona) zahlt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung; er kann sich die Aufwendungen beim Staat erstatten lassen (§ 56 IfSG). Wer zahlt, ist also weiterhin der Arbeitgeber; wer erstattet, ist der Staat.
Fazit
Lohnfortzahlung sichert dein Gehalt bei Krankheit für maximal sechs Wochen pro Krankheit. Voraussetzungen: 4 Wochen Wartezeit, Arbeitsunfähigkeit, Unverschuldetheit und die Einhaltung von Melde- und Nachweispflichten. Die Höhe beträgt 100 Prozent des regelmäßigen Entgelts. Nach 6 Wochen übernimmt die Krankenkasse mit Krankengeld – Privatversicherte brauchen eine Krankentagegeld-Police. Mit Ordio Abwesenheiten verwaltest du Krankmeldungen und Fehlzeiten digital – so behältst du den Überblick über Bescheinigungen.
Stand der Angaben: 2026.