Was passiert finanziell, wenn du länger als sechs Wochen krank bist? Der Arbeitgeber zahlt zunächst die Entgeltfortzahlung – danach springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, wie der Anspruch funktioniert, wie sich das Krankengeld berechnet und was sie bei der Beantragung beachten müssen.
Du erfährst hier alles Wichtige: Was Krankengeld ist, wer Anspruch hat, ab wann und wie lange gezahlt wird, wie du die Höhe berechnest und welche Änderungen 2026 gelten. Mit praktischen Beispielen und einer klaren Übersicht.
Was ist Krankengeld?
Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Es wird gezahlt, wenn du als Versicherter arbeitsunfähig erkrankt bist und die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber – in der Regel nach sechs Wochen – endet. Anders als die Lohnfortzahlung ist Krankengeld keine Leistung des Arbeitgebers, sondern der Krankenkasse. Rechtlich geregelt ist es im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Krankengeld ersetzt dein Arbeitseinkommen zu einem Teil: 70 Prozent des Bruttoeinkommens oder maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens – der niedrigere Wert gilt. Die Krankenkasse zahlt es automatisch, sobald die sechswöchige Lohnfortzahlung endet. Du musst dich nicht besonders darum bemühen; wichtig ist, dass du eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegst und dich wie gewohnt krank meldest.
Wer hat Anspruch auf Krankengeld?
Anspruch auf Krankengeld haben versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die arbeitsunfähig sind. Dazu zählen Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitslose Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld, freiwillig Versicherte und bestimmte Selbstständige. Voraussetzung ist, dass du in den letzten vier Wochen vor der Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Wochen lang versichert warst oder in den letzten zwölf Monaten mindestens 12 Wochen.
Zentral ist die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) gibt es kein Krankengeld. Die AU muss der Krankenkasse vorliegen; seit 2023 erfolgt das elektronisch als eAU. Bei stationärer Behandlung im Krankenhaus besteht der Anspruch auch ohne vorherige Arbeitsunfähigkeit.
| Voraussetzung | Erforderlich |
|---|---|
| Mitgliedschaft in der GKV | Ja |
| Arbeitsunfähigkeit | Ja, ärztlich bescheinigt |
| Wartezeit (4 Wochen vorher ≥ 6 Wochen versichert oder 12 Monate vorher ≥ 12 Wochen) | Ja |
| Beschäftigung bzw. versicherungspflichtige Tätigkeit | Ja (Ausnahme: Krankenhaus-Behandlung) |
Ab wann und wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Krankengeld beginnt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Diese beträgt für dieselbe Krankheit maximal sechs Wochen (42 Arbeitstage). Die 42 Arbeitstage werden ohne Samstage, Sonntage und Feiertage gezählt. Beispiel: Bist du ab Montag krankgeschrieben, zählen die Werktage bis du 42 Arbeitstage erreicht hast – das sind etwa sechs Kalenderwochen.
Nach diesen 42 Arbeitstag endet die Lohnfortzahlung. Ab dem 43. Arbeitstag zahlt die Krankenkasse das Krankengeld. Du musst nichts extra beantragen – die Krankenkasse erfährt über die eAU von deiner Arbeitsunfähigkeit und leitet die Zahlung ein, sobald die Lohnfortzahlung endet.
Für dieselbe Krankheit wird Krankengeld höchstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Die 78 Wochen schließen die sechs Wochen Entgeltfortzahlung ein – effektiv bekommst du also bis zu 72 Wochen Krankengeld. Die Dreijahresfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Nach Ablauf von drei Jahren ohne weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit beginnt die Frist neu.
| Phase | Dauer | Zahlt |
|---|---|---|
| Entgeltfortzahlung | Max. 6 Wochen (42 Arbeitstage) | Arbeitgeber |
| Krankengeld | Danach, max. 72 Wochen (78 Wochen gesamt abzgl. 6 Wochen) | Krankenkasse |
| Dreijahresfrist | 78 Wochen pro Krankheit innerhalb von 3 Jahren | — |
Krankengeld berechnen
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, jedoch maximal 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Es gilt immer der niedrigere der beiden Werte. Als Bemessungsgrundlage dient das regelmäßige Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Regelmäßige Zuschläge wie Schicht-, Nacht- oder Feiertagszuschläge fließen mit ein.
Wann bekommst du 90 Prozent? Wenn 70 Prozent des Bruttos höher wäre als 90 Prozent des Nettos, begrenzt die 90-Prozent-Regel das Krankengeld. Typischerweise betrifft das Normalverdiener: Bei guter Steuerklasse und moderatem Brutto liegt 70 Prozent vom Brutto oft über 90 Prozent vom Netto – dann gilt 90 Prozent vom Netto. Bei niedrigem Einkommen oder höheren Abzügen kann 70 Prozent vom Brutto der niedrigere Wert sein.
| Aspekt | Regel |
|---|---|
| Bruttoanteil | 70 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts |
| Netto-Obergrenze | Max. 90 % des Nettoarbeitsentgelts |
| Maßgeblicher Betrag | Der niedrigere Wert aus beiden Berechnungen |
| Bemessungszeitraum | Letzte 3 Kalendermonate vor Arbeitsunfähigkeit |
| Zuschläge | Regelmäßige Schicht-, Nacht-, Feiertagszuschläge zählen mit |
Zwei konkrete Beispielrechnungen:
| Beispiel | 70 % Brutto | 90 % Netto | Maßgeblicher Betrag |
|---|---|---|---|
| Bei 2.000 € Netto (Brutto ca. 2.800 €) | 1.960 € | 1.800 € | 1.800 € |
| Bei 3.000 € Brutto (Netto ca. 2.200 €) | 2.100 € | 1.980 € | 1.980 € |
Vom Bruttokrankengeld werden in der Regel noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Das ausgezahlte Krankengeld liegt daher etwas unter dem berechneten Bruttokrankengeld. Du kannst dein Krankengeld grob selbst berechnen: Nimm 70 % deines durchschnittlichen Bruttos der letzten drei Monate bzw. 90 % deines Nettos – der niedrigere Wert gibt die Richtung vor.
Krankengeld 2026: Änderungen und Beitragsbemessungsgrenze
Ab 2026 gilt eine höhere Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 69.750 € pro Jahr, das sind 5.812,50 € pro Monat. Für die Krankengeld-Berechnung wird oft mit 360 Tagen pro Jahr gerechnet – die Beitragsbemessungsgrenze pro Tag liegt damit bei rund 193,75 €. Daraus ergibt sich ein maximaler Krankengeld-Betrag von etwa 135 € pro Kalendertag (70 % von 193,75 €), also rund 4.060 € pro Monat.
Wer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, profitiert von der Anhebung: Das maximale Krankengeld steigt. Normalverdiener unter der Grenze behalten in der Regel ähnliche Beträge wie zuvor. Die genauen Werte können je nach Krankenkasse und Zusatzbeitrag leicht variieren.
| Jahr | Beitragsbemessungsgrenze (jährlich) | Höchstbetrag pro Tag | Höchstbetrag pro Monat |
|---|---|---|---|
| 2022 | 58.050 € | ca. 113 € | ca. 3.390 € |
| 2023 | 59.850 € | ca. 116 € | ca. 3.490 € |
| 2024 | 62.100 € | ca. 121 € | ca. 3.620 € |
| 2025 | 66.150 € | ca. 129 € | ca. 3.860 € |
| 2026 | 69.750 € | ca. 135 € | ca. 4.060 € |
Krankengeld beantragen
Du musst Krankengeld nicht gesondert beantragen. Die Krankenkasse zahlt es automatisch, sobald die Entgeltfortzahlung endet. Voraussetzung ist, dass die Krankenkasse von deiner Arbeitsunfähigkeit erfährt – das geschieht über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Der Arzt übermittelt die AU direkt an die Krankenkasse; der Arbeitgeber ruft die Daten dort ab. Du musst nur sicherstellen, dass du eine AU hast und der Arbeitgeber bzw. die Krankenkasse sie erhalten.
In drei Schritten zum Krankengeld: (1) Du meldest dich krank und holst dir eine AU beim Arzt. (2) Der Arzt übermittelt die eAU an die Krankenkasse. (3) Nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung zahlt die Krankenkasse das Krankengeld. Manchmal fragt die Krankenkasse noch nach Lohnabrechnungen oder einer Bescheinigung des Arbeitgebers – dann reichst du die Unterlagen nach. Grundsätzlich läuft die Zahlung aber automatisch.
Steuer: Progressionsvorbehalt
Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Die Leistung selbst wird nicht besteuert, sie erhöht aber den Steuersatz für dein übriges zu versteuerndes Einkommen. Hast du neben dem Krankengeld noch anderes Einkommen (z.B. aus einem Minijob oder Midijob), kann das zu einer höheren Steuerbelastung führen.
In der Steuererklärung musst du das Krankengeld angeben – es steht in der Lohnsteuerbescheinigung in Feld 15. Auch wenn du keine Steuer auf das Krankengeld zahlst, ist die Angabe für die korrekte Berechnung des Progressionsvorbehalts nötig. Mehr dazu findest du im Lexikonartikel zu Lohnersatzleistungen.
Sonderfälle
Minijob: Bei einer ausschließlichen Minijob-Beschäftigung (bis 538 € im Monat) besteht in der Regel kein Anspruch auf Krankengeld, weil Minijobber oft von der Versicherungspflicht befreit sind. Hast du zusätzlich einen versicherungspflichtigen Hauptjob, läuft Krankengeld wie gewohnt über die Krankenkasse.
Arbeitslosigkeit: Beziehst du Arbeitslosengeld I und wirst krank, zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Es ersetzt das Arbeitslosengeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Die Agentur für Arbeit und die Krankenkasse stimmen sich ab.
Urlaub: Erkrankst du im Urlaub, solltest du den Arbeitgeber und die Krankenkasse informieren. Die AU ist auch hier erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Urlaubstage nicht verbraucht – dafür brauchst du die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit.
Kinderkrankengeld: Wenn dein Kind krank ist und du es betreuen musst, kannst du unter bestimmten Bedingungen Kinderkrankengeld erhalten. Die Regelungen (z.B. 15 Tage pro Kind und Elternteil, 30 Tage für Alleinerziehende in 2024/2025) weichen vom regulären Krankengeld ab. Details erfährst du bei deiner Krankenkasse.
Fazit
Krankengeld ist die Lohnersatzleistung der Krankenkasse nach Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung. Anspruch haben versicherte Mitglieder der GKV mit ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Die Höhe berechnet sich aus 70 Prozent Brutto oder maximal 90 Prozent Netto – der niedrigere Wert gilt. 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 69.750 € jährlich; der Höchstbetrag beträgt etwa 135 € pro Tag. Die Zahlung erfolgt automatisch; du musst nur für eine gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sorgen. Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
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Stand der Angaben: 2026.