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Arbeitsunfall: Definition, Meldepflicht & Lohnfortzahlung

Ein Mitarbeiter verletzt sich bei der Arbeit – was passiert rechtlich? Ein Arbeitsunfall löst spezifische Pflichten und Ansprüche aus: Meldepflicht, Lohnfortzahlung und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Für Arbeitgeber und HR ist es wichtig, die Definition zu kennen, Arbeitsunfall von Wegeunfall und Berufskrankheit abzugrenzen und das korrekte Vorgehen zu beherrschen.
In diesem Lexikon-Eintrag erfährst du, was ein Arbeitsunfall nach SGB VII ist, welche Meldepflichten bestehen, wer zahlt und wie du Unfälle dokumentierst. Mit Ordio Abwesenheiten erfasst du Arbeitsunfälle als Ad-hoc-Abwesenheit zentral – und mit Ordio Dokumentenmanagement verwahrst du Unfallberichte und Unfallanzeigen rechtssicher.
Was ist ein Arbeitsunfall?
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall eines Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Entscheidend sind vier Kriterien:
- Von außen einwirkendes Ereignis: Der Unfall muss durch ein äußeres, plötzliches Ereignis verursacht werden – nicht durch langfristige Einwirkung (das wäre eine Berufskrankheit).
- Unfreiwillig: Der Unfall darf nicht vorsätzlich herbeigeführt sein.
- Gesundheitsschaden oder Tod: Es muss eine körperliche oder psychische Schädigung vorliegen.
- Versicherte Tätigkeit: Der Unfall muss im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit stehen – also während der Arbeit, auf Dienstreise oder auf dem Weg zur/von der Arbeitsstätte (Wegeunfall).
Erfüllt ein Unfall alle vier Kriterien, greift der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen). Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) koordiniert die Träger. Typische Beispiele: Sturz auf der Treppe im Betrieb, Schnittverletzung an der Maschine, Verletzung bei der Arbeit am Schreibtisch (z.B. durch herunterfallenden Gegenstand). Entscheidend ist immer der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit – nicht der Ort allein.
Arbeitsunfall vs. Wegeunfall vs. Berufskrankheit
Die Abgrenzung ist wichtig, weil sie den Versicherungsschutz und die Zuständigkeit bestimmt:
| Begriff | Ort / Situation | Versicherung |
|---|---|---|
| Arbeitsunfall | Während beruflicher Tätigkeit (Betrieb, Dienstreise) | DGUV |
| Wegeunfall | Direkter Weg Wohnung ↔ Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 SGB VII) | DGUV |
| Freizeitunfall | Privater Bereich (z.B. Mittagspause außerhalb, private Erledigungen) | Nicht versichert |
| Berufskrankheit | Langfristige Einwirkung (z.B. Lärm, Staub, chemische Stoffe) | DGUV |
Ein Wegeunfall ist rechtlich eine Unterform des Arbeitsunfalls – der direkte Hin- und Rückweg zur Arbeitsstätte gilt als versichert. Abweichungen (Umweg, Privaterledigung) können den Versicherungsschutz gefährden. Mehr zur Prävention und zu Arbeitsschutzvorschriften findest du im verlinkten Lexikon-Eintrag.
Wichtig: Ein Unfall in der Mittagspause außerhalb des Betriebsgeländes oder bei privaten Erledigungen unterwegs ist in der Regel kein Arbeitsunfall – hier greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht.
Unfallanzeige und Meldepflicht
Nach § 9 SGB VII muss der Arbeitgeber einen Arbeitsunfall melden, wenn die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich mehr als drei Kalendertage beträgt. Die Unfallanzeige geht an den zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse).
- Frist: Unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis.
- Wer füllt aus? Der Arbeitgeber – in der Praxis oft HR oder der Vorgesetzte. Der Verletzte kann Angaben machen, die Ausfüllung und Einreichung obliegt dem Arbeitgeber.
- Wann erforderlich? Bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen; bei tödlichen Unfällen; bei schweren Verletzungen (z.B. Amputation, Erblindung).
Ohne rechtzeitige Meldung können Leistungen gefährdet sein. Die Unfallanzeige ist die Grundlage für die Anerkennung durch die Berufsgenossenschaft und für Verletztengeld, Heilbehandlung und ggf. Rentenleistungen. Das Formular erhältst du von der zuständigen Berufsgenossenschaft oder als Download auf der DGUV-Website. Die Unfallanzeige enthält Angaben zum Verletzten, zum Unfallhergang, zu Ort und Zeit sowie zu den beteiligten Personen. Bei Unklarheiten hilft die Berufsgenossenschaft – Kontaktdaten findest du auf der Website deines Trägers (z.B. BGW, BG BAU, BGHW).
Unfallbericht und Dokumentation
Neben der Unfallanzeige gibt es das Verbandbuch: Es dokumentiert jeden meldepflichtigen Unfall im Betrieb – auch Bagatellverletzungen. Das Verbandbuch ist betrieblich geführt und dient der Nachvollziehbarkeit. Jeder Eintrag sollte Datum, Uhrzeit, Ort, Unfallhergang, beteiligte Personen und Art der Verletzung enthalten. Das Verbandbuch muss mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden und ist bei Prüfungen durch die Berufsgenossenschaft vorzulegen. In Betrieben mit erhöhtem Unfallrisiko – z.B. Produktion, Handwerk, Pflege – ist ein gut geführtes Verbandbuch besonders wichtig.
Unterschied: Das Verbandbuch ist die interne Dokumentation; die Unfallanzeige geht an die Berufsgenossenschaft. Beide ergänzen sich: Das Verbandbuch protokolliert den Hergang; die Unfallanzeige meldet den Unfall formell an den Versicherungsträger. Mit Ordio Dokumentenmanagement kannst du Unfallberichte und Unfallanzeigen digital ablegen und jederzeit auffindbar halten.
Lohnfortzahlung und Leistungen der Unfallversicherung
Bei einem Arbeitsunfall gelten besondere Regeln – anders als bei Krankheit. Während bei normaler Arbeitsunfähigkeit der Arbeitgeber sechs Wochen Lohnfortzahlung leistet und danach die Krankenkasse das Krankengeld übernimmt, bleibt bei Arbeitsunfällen die Berufsgenossenschaft ab der siebten Woche zuständig. Das hat Vorteile für den Verletzten: Die Leistungen sind oft höher und die Unfallversicherung übernimmt auch Heilbehandlung und Rehabilitation:
- Erste 6 Wochen: Der Arbeitgeber zahlt Lohnfortzahlung nach Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG § 3) – 100 % des regulären Entgelts.
- Ab der 7. Woche: Die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) übernimmt und zahlt Verletztengeld – Entgeltersatz nach § 47 SGB VII (Einzelheiten im Lemma Verletztengeld).
| Phase | Zahlt | Höhe |
|---|---|---|
| 1.–6. Woche | Arbeitgeber | 100 % Lohnfortzahlung |
| Ab 7. Woche | Berufsgenossenschaft (DGUV) | Verletztengeld ca. 80 % Regelentgelt |
Zusätzlich übernimmt die Unfallversicherung Heilbehandlung, Rehabilitation und ggf. Rentenleistungen. Anders als bei gewöhnlicher Krankheit (nach sechs Wochen häufig Krankengeld der Krankenkasse) bleibt bei anerkannten Arbeitsunfällen die Unfallversicherung für den Entgeltersatz zuständig – siehe Verletztengeld. Mehr zu Lohnersatzleistungen und Lohnfortzahlung findest du im Lexikon.
Vorgehen bei Arbeitsunfall
Als Arbeitgeber oder Vorgesetzter solltest du folgende Schritte einhalten:
1. Erste Hilfe und Alarmierung
Zuerst: Erste Hilfe leisten, Verletzte versorgen, bei Bedarf Rettungsdienst rufen. Die Sicherheit der Person hat Vorrang vor Formalien.
2. Verbandbuch
Jeden meldepflichtigen Unfall im Verbandbuch eintragen – mit Datum, Uhrzeit, Ort, Hergang und beteiligten Personen. Das dient der Dokumentation und ist Grundlage für die Unfallanzeige.
3. Durchgangsarzt (D-Arzt)
Bei Verletzungen mit Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen muss ein Durchgangsarzt (D-Arzt) aufgesucht werden. Der D-Arzt ist von der Berufsgenossenschaft ermächtigt und stellt die Arbeitsunfähigkeit fest. Eine Liste der D-Ärzte findest du bei der DGUV. Der Hausarzt kann erste Versorgung übernehmen, für die formale Anerkennung ist der D-Arzt zuständig.
4. Unfallmeldung
Unfallanzeige ausfüllen und an die zuständige Berufsgenossenschaft senden. Die Adresse ergibt sich aus der Branche des Betriebs (z.B. BGW für Gesundheitswesen, BG BAU für Bau). Die Unfallanzeige muss unverzüglich erfolgen – Verzögerungen können Leistungsansprüche gefährden.
Mit Ordio Abwesenheiten erfasst du Arbeitsunfälle als Ad-hoc-Abwesenheit und behältst den Überblick über Fehlzeiten – inklusive Verknüpfung mit der Personalplanung.
Prävention und Arbeitsschutz
Arbeitsunfälle lassen sich durch wirksamen Arbeitsschutz reduzieren: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen, technische und organisatorische Maßnahmen. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber dazu, Gefahren zu ermitteln und Schutzmaßnahmen umzusetzen. Dazu gehören z.B. sichere Maschinen, persönliche Schutzausrüstung (PSA), Schulungen und klare Notfallabläufe. Ein Beispiel: In einer Bäckerei mit Rutschgefahr auf dem Boden können rutschfeste Arbeitsbereiche oder Schuhwerk die Unfallhäufigkeit deutlich senken – die Gefährdungsbeurteilung identifiziert solche Risiken und leitet Maßnahmen ein, bevor etwas passiert.
Ein strukturiertes Abwesenheitsmanagement hilft dir, Arbeitsunfälle als Ad-hoc-Abwesenheit zu erfassen und mit der Personalplanung zu verknüpfen – so siehst du sofort, wer ausfällt und wie Vertretungen organisiert werden können. Mehr dazu im Lexikon-Eintrag zu Arbeitsschutzvorschriften und -programmen.
Fazit
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall bei versicherter Tätigkeit – mit vier Kriterien: von außen, unfreiwillig, Gesundheitsschaden, versicherte Tätigkeit. Wegeunfälle sind eine Unterform; Freizeitunfälle sind nicht versichert. Der Arbeitgeber muss bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen eine Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft senden. Die Lohnfortzahlung übernimmt der Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen; danach zahlt die Unfallversicherung Verletztengeld.
Mit klarem Vorgehen – Erste Hilfe, Verbandbuch, D-Arzt, Unfallmeldung – erfüllst du deine Pflichten und sicherst die Ansprüche des Verletzten. Ordio unterstützt dich bei der Erfassung von Abwesenheiten und der Dokumentation von Unfallberichten. Wer Abwesenheiten digital verwaltet und Unfallberichte zentral ablegt, spart Zeit und reduziert Fehler – gerade bei ungeplanten Ausfällen ist eine klare Struktur Gold wert.
Häufige Fragen zu Arbeitsunfall
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfall und Wegeunfall?
Ein Arbeitsunfall ereignet sich während der beruflichen Tätigkeit, ein Wegeunfall auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit. Beide gelten jedoch als Arbeitsunfälle und unterliegen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Abweichungen vom direkten Weg können den Schutz des Wegeunfalls gefährden. Eine korrekte Dokumentation und Meldung als Arbeitsunfall an den Arbeitgeber sind für die Ansprüche entscheidend.
Wann muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden?
Ein Arbeitsunfall muss gemeldet werden, sobald die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich mehr als drei Kalendertage beträgt. Der Arbeitgeber muss die Unfallanzeige unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis, beim zuständigen Unfallversicherungsträger einreichen. Dies ist entscheidend für Leistungen der Berufsgenossenschaft. Halte diese Fristen unbedingt ein, um den Versicherungsschutz für den Arbeitsunfall zu sichern.
Wann ist eine Unfallanzeige erforderlich?
Eine Unfallanzeige ist erforderlich, wenn ein Arbeitsunfall zu voraussichtlich mehr als drei Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit führt. Der Arbeitgeber muss dies unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis, dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Dies ist entscheidend für die Anerkennung und spätere Leistungen. Mit Ordio Dokumentenmanagement kannst du Unfallberichte und Anzeigen rechtssicher verwalten.
Wann ist es kein Arbeitsunfall?
Ein Unfall ist kein Arbeitsunfall, wenn er nicht direkt mit deiner versicherten Tätigkeit zusammenhängt oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Das betrifft beispielsweise Freizeitunfälle in der Mittagspause außerhalb des Betriebes oder bei privaten Erledigungen. Auch Unfälle, die nicht durch ein äußeres Ereignis verursacht werden, fallen nicht darunter. Im Zweifelsfall solltest du den Vorfall immer dokumentieren und deinen Arbeitgeber informieren.
Welche 4 Kriterien müssen für einen Arbeitsunfall erfüllt sein?
Ein Arbeitsunfall setzt ein unfreiwilliges, von außen einwirkendes Ereignis voraus, das einen Gesundheitsschaden bei einer versicherten Tätigkeit verursacht. Das Ereignis darf nicht vorsätzlich herbeigeführt sein und muss plötzlich eintreten. Es muss eine körperliche Schädigung vorliegen, die im direkten Zusammenhang mit der versicherten Arbeit steht. Erfüllt ein Unfall diese Kriterien, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ist ein Wegeunfall meldepflichtig?
Ja, ein Wegeunfall ist meldepflichtig, wenn er zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt. Da ein Wegeunfall eine Unterform des Arbeitsunfalls ist, gelten die gleichen Meldepflichten nach § 9 SGB VII. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsunfall unverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Informiere deinen Arbeitgeber umgehend, damit dieser die Unfallanzeige fristgerecht erstellen kann.
Wer muss die Unfallanzeige ausfüllen?
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Unfallanzeige auszufüllen und einzureichen, wenn ein Arbeitsunfall vorliegt. Diese Meldepflicht besteht, sobald der Unfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt. In der Praxis übernehmen dies oft HR oder Vorgesetzte, wobei der Verletzte wichtige Angaben liefert. Nutze Ordio Dokumentenmanagement, um Unfallanzeigen und Berichte rechtssicher zu verwalten.
Wie ist das korrekte Vorgehen bei einem Arbeitsunfall?
Bei einem Arbeitsunfall ist sofortige Erste Hilfe und ärztliche Versorgung entscheidend, gefolgt von der Meldung an den Arbeitgeber. Dieser muss den Arbeitsunfall unverzüglich melden, wenn die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich mehr als drei Kalendertage beträgt. Die Unfallanzeige geht an den zuständigen Unfallversicherungsträger. Dokumentiere den Unfallhergang genau, um die Anerkennung durch die Berufsgenossenschaft zu sichern.
Was steht mir nach einem Arbeitsunfall zu?
Nach einem Arbeitsunfall stehen dir Lohnfortzahlung, Heilbehandlung und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Dein Arbeitgeber leistet sechs Wochen Lohnfortzahlung, danach übernimmt die Berufsgenossenschaft Verletztengeld, Heilbehandlung und gegebenenfalls Rentenleistungen. Eine fristgerechte Unfallanzeige durch den Arbeitgeber ist hierfür entscheidend. Dokumentiere den Arbeitsunfall sorgfältig und nutze das Verbandbuch für die Nachvollziehbarkeit.
Wie hoch ist das Verletztengeld bei einem Arbeitsunfall?
Die Höhe richtet sich nach § 47 SGB VII (80 Prozent des Regelentgelts, Obergrenze Nettoarbeitsentgelt). Ausführlich erklärt im Lexikon-Eintrag Verletztengeld. Es wird von der zuständigen Berufsgenossenschaft gezahlt, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine fristgerechte Unfallanzeige durch den Arbeitgeber ist entscheidend.
Welcher Arzt ist bei einem Arbeitsunfall zuständig?
Bei einem Arbeitsunfall ist primär ein Durchgangsarzt (D-Arzt) zuständig, da dieser von der Berufsgenossenschaft ermächtigt ist. Er entscheidet über die Art und den Umfang der notwendigen Heilbehandlung und ist maßgeblich für die Anerkennung des Arbeitsunfalls durch die zuständige Berufsgenossenschaft. Suche nach einem Arbeitsunfall umgehend einen D-Arzt auf, um die korrekte Versorgung sicherzustellen.











