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Solidaritätszuschlag: Freigrenze & Berechnung 2026

Hady23 Min. Lesezeit
Solidaritätszuschlag: Freigrenze & Berechnung 2026 | Ordio

Häufige Fragen zu Solidaritätszuschlag

Was ist der Solidaritätszuschlag?

Der Solidaritätszuschlag (Soli) ist eine Ergänzungsabgabe von 5,5 Prozent auf die festgesetzte Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer – nicht auf das Bruttogehalt. Er wird nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 erhoben und erscheint auf vielen Lohnabrechnungen als eigene Zeile. Seit 2021 entfällt er für die meisten Arbeitnehmer im Lohnsteuerabzug.

Was ist die bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag?

Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Einkommensteuer – im Lohnsteuerabzug die berechnete Lohnsteuer des Monats bzw. Jahres. Nicht Bemessungsgrundlage sind Bruttolohn, Sozialversicherungsbeiträge oder der Grundfreibetrag direkt. Der Soli ist ein Zuschlag auf die ESt: Steigt die Lohnsteuer, steigt auch der Soli – bis zur Freigrenze oder in der Milderungszone.

Was ist die milderungszone beim Solidaritätszuschlag?

In der Milderungszone zahlst du nicht sofort den vollen Soli von 5,5 %. Der Zuschlag steigt stufenlos zwischen Freigrenze und einer Obergrenze (bei 2026: ESt bis ca. 37.094 € ledig). So vermeidet der Gesetzgeber einen harten Sprung an der Grenze. Payroll-Systeme berechnen die Zone automatisch – auf der Gehaltsabrechnung siehst du nur den Ergebnisbetrag.

Wann entfällt der Solidaritätszuschlag?

Der Soli entfällt, wenn deine Jahres-Einkommensteuer unter der Freigrenze liegt (2026: 20.350 € ledig, 40.700 € zusammenveranlagt). Im Lohnsteuerabzug gilt das seit 2021 – viele Abrechnungen zeigen daher dauerhaft 0 €. Bei Sonderzahlungen kann der monatliche Soli kurzzeitig ansteigen, bis die Jahresprognose wieder unter der Grenze liegt.

Ist der Solidaritätszuschlag noch verfassungsgemäß?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. März 2025 (2 BvR 1505/20) die Erhebung des Soli als verfassungsgemäß bestätigt; der Vorläufigkeitsvermerk entfällt. Die Entlastung für rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen gilt seit 2021 per Gesetz. Für HR ändert sich am Lohnsteuerabzug nichts: Software und Freigrenzen wie beschrieben anwenden.

Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag?

Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 % der Einkommensteuer (bzw. der im Monat einbehaltenen Lohnsteuer). Beispiel: Bei 1.000 € Jahres-Einkommensteuer wären 55 € Soli fällig – sofern keine Freigrenze greift. Die Höhe hängt also immer von der Lohnsteuer ab, nicht vom Bruttolohn. Nutze einen Brutto-Netto-Rechner für deinen Einzelfall.

Wie hoch ist der prozentsatz für den Solidaritätszuschlag?

Der gesetzliche Satz liegt seit Einführung bei 5,5 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer (§ 4 SolZG 1995). Er gilt für Lohnsteuer, Veranlagung und viele andere Steuerarten – nicht für Umsatz- oder Körperschaftsteuer im engeren Sinn. Auf der Lohnabrechnung wird der Betrag als absoluter Euro-Wert ausgewiesen, berechnet aus der Lohnsteuer des Monats.

Wie hoch ist die freigrenze für den Solidaritätszuschlag ab 2026?

Ab 2026 liegt die Soli-Freigrenze bei einer Jahres-Einkommensteuer von 20.350 € (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung). Liegt die ESt darunter, fällt kein Soli an – unabhängig vom Bruttogehalt. Der Lohnsteuerabzug berücksichtigt diese Grenzen seit 2021; viele Abrechnungen zeigen daher dauerhaft 0 € Soli.

Wer muss noch den Solidaritätszuschlag zahlen?

Seit der Entlastung ab 2021 zahlen nur noch rund 10 Prozent der Steuerpflichtigen Soli – vor allem bei höherem zu versteuerndem Einkommen. Wer im Jahr eine Einkommensteuer oberhalb der Freigrenze (2026: 20.350 € ledig) hat, zahlt vollen oder teilweisen Soli (Milderungszone). Arbeitgeber führen ihn im Lohnsteuerabzug automatisch ab, wenn die Software einen Betrag > 0 € ermittelt.

Wer ist vom Solidaritätszuschlag befreit?

Befreit sind Steuerpflichtige, deren Einkommensteuer unter der Freigrenze liegt (2026: 20.350 € bei Einzelveranlagung). Das trifft auf die große Mehrheit der Arbeitnehmer zu. In der Milderungszone zahlst du nur einen anteiligen Soli. Die Befreiung wirkt über ElStAM und Payroll-Software – HR muss sie nicht manuell einstellen. Details zur Berechnung findest du im Lexikon-Artikel zum Solidaritätszuschlag.

Wie wird der Solidaritätszuschlag berechnet?

Formel: Soli = 5,5 % × Einkommensteuer – aber nur oberhalb der Milderungszone (2026 ledig: ESt > 37.094 €). Darunter steigt der Zuschlag gleitend von der Freigrenze (20.350 €) an. Der Arbeitgeber rechnet das im Lohnsteuerprogramm anhand der ElStAM. Beispiel: 40.000 € ESt im Jahr → 2.200 € Soli bei vollem Satz. Für Schätzungen nutze den Einkommensteuer-Rechner.

Wo finde ich den Solidaritätszuschlag auf meiner lohnabrechnung?

Der Solidaritätszuschlag steht meist im Block Steuern oder Abzüge – oft direkt unter der Lohnsteuer. Die Bezeichnung lautet „Solidaritätszuschlag“ oder „Soli“. 0,00 € ist seit 2021 für viele normal und bedeutet nicht, dass die Zeile fehlerhaft ist. Mehr zur Struktur erklärt der Artikel zur Lohnabrechnung und zum Lohnzettel.

Wer ist ab 2021 vom Solidaritätszuschlag befreit?

Ab 2021 sind rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen vom Soli befreit – alle, deren Einkommensteuer unter der damals eingeführten Freigrenze liegt. Seither gilt das auch im Lohnsteuerabzug: Die meisten Arbeitnehmer sehen 0 € Soli. Nur bei höherem Einkommen (oberhalb der Freigrenze bzw. in der Milderungszone) wird weiter einbehalten. Die Freigrenzen werden jährlich angepasst (2026: 20.350 €).

Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag 2026?

Der Satz bleibt 2026 bei 5,5 % der Einkommensteuer. Neu sind die Freigrenzen: 20.350 € ESt (ledig) und 40.700 € (verheiratet zusammenveranlagt). Wer darunter liegt, zahlt keinen Soli. HR sollte nach jedem Jahressteuergesetz prüfen, ob die Payroll-Version die aktuellen Grenzen und Milderungszonen abbildet – Details im Lexikon Solidaritätszuschlag.