Viele Beschäftigte freuen sich am Jahresende auf eine Sonderzahlung – das Weihnachtsgeld. Oft als 13. oder 14. Monatsgehalt bezeichnet, ist es in vielen Branchen über Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder freiwillige Zusagen geregelt. In diesem Lexikon-Eintrag erfährst du, was Weihnachtsgeld ausmacht, wie es sich zur Gratifikation verhält, wann ein Anspruch entsteht, welche Höhen in Tarifverträgen üblich sind und wie die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung funktioniert. Mit Ordio Payroll bereitest du Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld für die Lohnabrechnung vor.

Ob Anspruch oder freiwillige Geste – die rechtliche Einordnung und die Behandlung in Lohnabrechnung und Steuererklärung sind entscheidend. Hier erfährst du, worauf du achten musst.

Was ist Weihnachtsgeld? Definition

Weihnachtsgeld ist eine Jahresend-Sonderzahlung, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum regulären Monatsgehalt gewähren. Es wird häufig als 13. oder 14. Monatsgehalt bezeichnet – je nachdem, ob zusätzlich noch Urlaubsgeld gezahlt wird. Die Höhe und der Anspruch ergeben sich aus dem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder aus einer betrieblichen Übung.

Im öffentlichen Dienst spricht man oft von Jahressonderzahlung statt Weihnachtsgeld – rechtlich handelt es sich um dieselbe Art von Sondervergütung. Ohne Tarifbindung oder vertragliche Vereinbarung gibt es keinen gesetzlichen Anspruch; der Arbeitgeber kann Weihnachtsgeld freiwillig zahlen oder ganz darauf verzichten.

Weihnachtsgeld hat sich in Deutschland vor allem über Tarifverträge etabliert – im öffentlichen Dienst, in der Metall- und Elektroindustrie, im Einzelhandel und in weiteren Branchen. Außerhalb des Tarifbereichs hängt die Zahlung von der betrieblichen Praxis oder einer ausdrücklichen Vereinbarung ab. Die Bezeichnung „13. Gehalt“ ist umgangssprachlich; rechtlich handelt es sich um eine Sondervergütung, die zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn gezahlt wird.

Weihnachtsgeld vs. Gratifikation

Weihnachtsgeld ist eine spezielle Form der Gratifikation. Der Oberbegriff Gratifikation umfasst alle Sonderzuwendungen – Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung, Projektbonus. Weihnachtsgeld zeichnet sich durch den festen Anlass (Jahresende) aus und wird typischerweise im November oder Dezember ausgezahlt.

Für Rückzahlung bei Kündigung, Kürzung bei Fehlzeiten und den Freiwilligkeitsvorbehalt gelten dieselben arbeitsrechtlichen Regeln wie bei Gratifikationen. Beide sind steuer- und sozialversicherungspflichtig; beide zählen zu den sonstigen Bezügen. Details zu Rückzahlung, Kürzung und Freiwilligkeitsvorbehalt findest du im Lexikon-Eintrag Gratifikation.

Anspruch auf Weihnachtsgeld

Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Ein Anspruch kann sich aber aus folgenden Gründen ergeben:

  • Tarifvertrag: In vielen Branchen (öffentlicher Dienst, Metall, Einzelhandel) ist Weihnachtsgeld tariflich geregelt – dann muss der Arbeitgeber es zahlen.
  • Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung: Ist Weihnachtsgeld vereinbart, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch.
  • Betriebliche Übung: Hat der Arbeitgeber mindestens dreimal hintereinander vorbehaltlos Weihnachtsgeld ausgezahlt und blieb die Höhe gleich, entsteht ein Anspruch aus betrieblicher Übung.
  • Gleichbehandlungsgrundsatz: Zahlt der Arbeitgeber willkürlich nur einzelnen Mitarbeitenden Weihnachtsgeld, kann sich daraus ein Anspruch für vergleichbare Beschäftigte ergeben.

Ein Freiwilligkeitsvorbehalt schützt den Arbeitgeber vor betrieblicher Übung – er muss im Arbeitsvertrag oder in einer Vereinbarung stehen und dem Transparenzgebot aus § 307 BGB entsprechen. So kann das Unternehmen jedes Jahr neu entscheiden, ob Weihnachtsgeld gezahlt wird. Ohne einen solchen Vorbehalt kann aus dreimaliger vorbehaltloser Zahlung ein Anspruch entstehen. Mehr dazu: Gratifikation.

Wann der Anspruch entfällt: Wenn du vor dem Stichtag kündigst oder ausscheidest, kann je nach Tarif oder Vereinbarung ein anteiliges Weihnachtsgeld zustehen – oder gar keins. Ohne Tarifbindung und ohne betriebliche Übung besteht von vornherein kein Anspruch. Auch bei Zahlungseinstellung wegen Insolvenz des Arbeitgebers oder bei Ausschlussklauseln im Tarif (z.B. für bestimmte Beschäftigtengruppen) kann der Anspruch entfallen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, vergleichbare Beschäftigte willkürlich unterschiedlich zu behandeln – wer also einigen Weihnachtsgeld zahlt, muss unter Umständen allen vergleichbaren Mitarbeitenden zahlen.

Höhe des Weihnachtsgeldes – Tarifverträge

Die Höhe des Weihnachtsgeldes variiert stark nach Branche und Tarifvertrag. In Tarifverträgen ist die Jahressonderzahlung oft nach Betriebszugehörigkeit gestuft. Typische Orientierungswerte (Stand: aktuelle Tarifverträge – exakte Werte bitte im jeweiligen Tarifvertrag prüfen):

Typische Weihnachtsgeld-Höhen nach Tarifvertrag
Branche / TarifTypische Höhe (vom Monatsgehalt)Hinweis
Öffentlicher Dienst (TVöD, TV-L)90–95 %Jahressonderzahlung; aktueller Tarif prüfen
Metall- und Elektroindustrie (IG Metall)55–100 %Nach Betriebszugehörigkeit gestuft
Einzelhandel25–50 %Tarifabhängig
Ohne TarifbindungVereinbarungArbeitsvertrag, betriebliche Übung

Teilzeitbeschäftigte erhalten in der Regel anteiliges Weihnachtsgeld entsprechend ihrer Arbeitszeit. Die genaue Berechnung und der Stichtag (welche Monate zählen) stehen im jeweiligen Tarifvertrag.

Im öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L) beträgt die Jahressonderzahlung typischerweise rund 90 bis 95 % eines Monatsgehalts – abhängig von der Entgeltgruppe und der Betriebszugehörigkeit. Die genaue Berechnung und eventuelle Erhöhungen stehen im aktuellen Tarifvertrag. In der Metall- und Elektroindustrie ist die Staffelung nach Betriebszugehörigkeit üblich: Anfangs oft 55 %, mit zunehmender Zugehörigkeit bis zu 100 % eines Monatsgehalts. Im Einzelhandel liegen die Werte oft zwischen 25 und 50 %. Weitere Branchen mit tariflichem Weihnachtsgeld sind z.B. Chemie, Bau, Pflege und Gastronomie – die Höhen variieren stark. Für exakte Beträge solltest du immer den aktuellen Tarifvertrag deiner Branche prüfen – die genannten Werte sind Orientierungshilfen.

Steuerliche Behandlung – sonstige Bezüge

Weihnachtsgeld ist nicht steuerfrei. Es zählt zu den sonstigen Bezügen nach § 39b EStG – also zu allen Lohnzahlungen, die keinen laufenden Arbeitslohn darstellen. Dazu gehören auch Urlaubsgeld, Abfindungen, Tantiemen oder Jubiläumszuwendungen.

Für die Lohnsteuerberechnung gilt: Der Arbeitgeber ermittelt zunächst den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn und die darauf entfallende Jahreslohnsteuer (Jahreslohnsteuertabelle). Dann berechnet er die Jahreslohnsteuer erneut – diesmal inklusive Weihnachtsgeld. Die Differenz zwischen beiden Beträgen ist die Lohnsteuer, die vom Weihnachtsgeld einzubehalten ist. Dadurch bleibt oft weniger vom Weihnachtsgeld übrig als erwartet – weil die Steuerprogression greift.

Der Zuflusszeitpunkt entscheidet über das Veranlagungsjahr: Wird das Weihnachtsgeld erst im Januar des Folgejahres ausgezahlt (z.B. zusammen mit dem Dezembergehalt am 2. Januar), gilt es steuerlich für das Jahr der Auszahlung. Mit dem Brutto-Netto-Rechner kannst du die Netto-Auswirkung grob abschätzen.

Beispiel zur Differenzrechnung: Ein Arbeitnehmer mit 4.000 Euro brutto monatlich (48.000 Euro Jahreslohn) erhält im Dezember 4.000 Euro Weihnachtsgeld. Die Lohnsteuer für den laufenden Monatslohn wird nach der Monatstabelle berechnet. Für das Weihnachtsgeld wird die Jahreslohnsteuer für 52.000 Euro ermittelt, davon die Jahreslohnsteuer für 48.000 Euro abgezogen – die Differenz ist die Lohnsteuer auf das Weihnachtsgeld. Elektronische Lohnabrechnungsprogramme wie Ordio Payroll führen diese Berechnung automatisch durch.

Sechstelregelung bei Weihnachtsgeld

Wenn das Weihnachtsgeld mehr als 25 % eines Monatsgehalts beträgt, kann die Sechstelregelung angewendet werden. Sie verteilt die sonstigen Bezüge auf sechs Monate und führt oft zu einer günstigeren Besteuerung. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer hat im laufenden Kalenderjahr noch keine sonstigen Bezüge bezogen oder die Summe der sonstigen Bezüge überschreitet ein Sechstel des Jahresarbeitslohns nicht.

Ob die Sechstelregelung für dich greift, hängt von deiner konkreten Situation ab. Sie kommt vor allem dann zum Tragen, wenn du im Jahr nur einmal eine größere Sonderzahlung wie Weihnachtsgeld erhältst und keine weiteren sonstigen Bezüge (z.B. Urlaubsgeld, Abfindung) bekommst. Lohnabrechnungsprogramme wie Ordio Payroll führen die Berechnung automatisch durch.

Sozialversicherung auf Weihnachtsgeld

Weihnachtsgeld ist sozialversicherungspflichtig. Es unterliegt den Beiträgen zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen gelten auch für sonstige Bezüge – oberhalb der Grenze fallen keine weiteren SV-Beiträge an. Der Arbeitgeber muss die SV-Beiträge im Zeitpunkt des Zuflusses berechnen und abführen. Anders als bei der Lohnsteuer gibt es bei der Sozialversicherung keine Differenzberechnung; die Beiträge werden direkt auf den Betrag des Weihnachtsgeldes berechnet.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Vom Weihnachtsgeld gehen neben Lohnsteuer auch die vollen SV-Beiträge ab. Der Arbeitgeberanteil wird zusätzlich vom Arbeitgeber getragen. Die Beitragsbemessungsgrenzen (z.B. Rentenversicherung West 2026) begrenzen die Bemessungsgrundlage – oberhalb dieser Grenze steigen die SV-Beiträge nicht weiter.

Auszahlung und Zeitpunkt

Weihnachtsgeld wird typischerweise im November oder Dezember ausgezahlt. Der genaue Stichtag ergibt sich aus dem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der betrieblichen Übung. Für die Steuer ist der Zuflusszeitpunkt maßgeblich: Wann das Geld auf dem Konto ankommt, entscheidet über das Veranlagungsjahr. Wird das Weihnachtsgeld versehentlich erst im Januar überwiesen, muss es in der Lohnabrechnung für Januar verbucht werden – der laufende Dezemberlohn bleibt in der Dezemberabrechnung.

Viele Tarifverträge legen einen festen Auszahlungstermin fest – z.B. mit dem Gehalt für November oder Dezember. Ohne tarifliche Regelung entscheidet die betriebliche Übung oder eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Wichtig für die Planung: Der Zuflusszeitpunkt beeinflusst auch die Sozialversicherung – die Beiträge werden in dem Monat fällig, in dem das Weihnachtsgeld ausgezahlt wird.

Kürzung und Rückzahlung von Weihnachtsgeld

Für Rückzahlung bei Kündigung und Kürzung bei Fehlzeiten gelten dieselben Regeln wie bei Gratifikationen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 10 AZR 290/17) hat Grundsätze zur Rückzahlungsklausel festgelegt: Kleingratifikationen bis 100 Euro dürfen nicht zurückgefordert werden; die Rückzahlungsfrist darf maximal bis zum 30. Juni des Folgejahres reichen. Nach § 4a EFZG darf die Kürzung bei Fehlzeiten pro Tag maximal ein Viertel des Tagesentgelts betragen – vorausgesetzt, eine entsprechende Regelung steht im Vertrag oder Tarif. Ausführlich dazu: Gratifikation – Rückzahlung und Kürzung.

Bei Kündigung kann ein anteiliges Weihnachtsgeld zustehen – abhängig davon, wie viele Monate im Jahr gearbeitet wurden und was der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung vorsieht. Wer zum 31. März kündigt, hat oft Anspruch auf ein Viertel der Jahressonderzahlung (3 von 12 Monaten); wer bis Jahresende bleibt, erhält in der Regel die volle Summe.

Sonderfälle: Kündigung, Elternzeit, Kurzarbeit

Kündigung: Wer vor dem Stichtag ausscheidet, hat oft Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld – sofern der Tarif oder die Vereinbarung das vorsieht. Die Berechnung richtet sich nach den gearbeiteten Monaten im Kalenderjahr.

Elternzeit: In der Elternzeit besteht in der Regel kein Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn keine Arbeitsleistung erbracht wird – weil die Sonderzahlung an erbrachte Arbeitsleistung geknüpft ist. Einige Tarifverträge sehen jedoch anteilige Zahlungen vor, z.B. wenn du einen Teil der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hast. Die genaue Regelung steht im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung. Nach Rückkehr aus der Elternzeit zählen die gearbeiteten Monate im Jahr für die anteilige Berechnung.

Kurzarbeit: Ob bei Kurzarbeit Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht, hängt vom Tarifvertrag ab. Manche Tarife gewähren anteiliges Weihnachtsgeld, andere schließen Kurzarbeiter aus. Ohne tarifliche Regelung entscheidet die betriebliche Übung oder der Arbeitsvertrag. Wenn du in Kurzarbeit warst, prüfe deinen Tarifvertrag oder frage die Personalabteilung – pauschal lässt sich der Anspruch nicht beantworten.

Krankheit: Bei längerer Arbeitsunfähigkeit kann das Weihnachtsgeld gekürzt werden – sofern der Tarif oder die Vereinbarung das vorsieht. § 4a EFZG begrenzt die Kürzung auf maximal ein Viertel des Tagesentgelts pro Fehltag. Ohne vertragliche Regelung ist eine Kürzung nur bei leistungsbezogenen Sonderzahlungen zulässig; bei reiner Betriebstreue-Prämie wie Weihnachtsgeld oft nicht.

Berechnung des Weihnachtsgeldes – anteilig und Stichtage

Welche Monate für die Berechnung zählen, steht im Tarifvertrag. Typisch ist entweder der Zeitraum 1. Januar bis 30. November oder die vollen zwölf Monate. Bei anteiliger Berechnung (z.B. bei Kündigung oder Teilzeit) wird die Anzahl der gearbeiteten Monate durch 12 geteilt und mit der vollen Jahressonderzahlung multipliziert.

Beispiel: Bei 8 gearbeiteten Monaten und 90 % Monatsgehalt als Weihnachtsgeld ergibt sich 8/12 × 90 % = 60 % des Monatsgehalts als anteilige Jahressonderzahlung. Bei einem Monatsgehalt von 3.000 Euro wären das 1.800 Euro anteiliges Weihnachtsgeld.

Im TVöD zählen typischerweise die Monate Januar bis November für die Berechnung – wer im Dezember ausscheidet, hat oft Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung, sofern die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die genaue Regelung variiert je nach Tarif; im Zweifel den Tarifvertrag oder die Personalabteilung konsultieren.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung

Weihnachtsgeld erscheint in der Lohnabrechnung als sonstige Bezüge. Es wird bei der Lohnsteuerberechnung zum regulären Jahresentgelt addiert; die Differenzsteuer fällt auf die Einmalzahlung an. Im schlimmsten Fall führt das zu einer höheren Steuerbelastung im Auszahlungsmonat – weil das Monatseinkommen anteilig steigt und die Progression greift.

Mit Ordio Payroll bereitest du Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld für die Entgeltabrechnung vor – Stunden und Schichten fließen automatisch ein, sodass Weihnachtsgeld und andere Zuschläge korrekt abgebildet werden. So behältst du den Überblick über alle Entgeltbestandteile.

Fazit: Weihnachtsgeld im Überblick

Weihnachtsgeld ist eine Jahresend-Sonderzahlung, oft als 13. Gehalt bezeichnet. Die wichtigsten Punkte:

  • Kein gesetzlicher Anspruch – Anspruch aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, betrieblicher Übung oder Gleichbehandlungsgrundsatz
  • Tarifverträge regeln Höhe und Berechnung – ÖD, Metall, Einzelhandel mit typischen Staffelungen
  • Nicht steuerfrei – sonstige Bezüge (§ 39b EStG), Lohnsteuer nach Jahreslohnsteuertabelle; Sechstelregelung bei > 25 % Monatsgehalt
  • SV-pflichtig – Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung
  • Rückzahlung und Kürzung – siehe Gratifikation (BAG 10 AZR 290/17, § 4a EFZG)

Mit Ordio Payroll behältst du Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld im Blick und bereitest sie sauber für die Lohnabrechnung vor.

Stand der Angaben: 2026.