Die Pauschalversteuerung vereinfacht die Lohnsteuer für bestimmte Bezüge: Statt den individuellen Steuersatz zu ermitteln, wendet der Arbeitgeber einen einheitlichen Pauschalsatz an. Das spart Bürokratie und ist bei Minijobs, Sachzuwendungen oder Betriebsveranstaltungen häufig die praktikabelste Lösung. In diesem Artikel erfährst du, was Pauschalversteuerung ist, welche Pauschalsätze es gibt (2 %, 5 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 35 %), für welche Anwendungsbereiche sie gilt und wer die Steuer trägt. Außerdem: die 1.000-Euro-Grenze nach § 40 EStG, die Frist 28.02 für Betriebsveranstaltungen und wie Ordio Payroll dir bei der Lohnabrechnung hilft.
Was ist Pauschalversteuerung?
Pauschalversteuerung (auch Pauschalbesteuerung oder Pauschsteuer) bedeutet: Die Lohnsteuer wird nicht nach dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers berechnet, sondern mit einem festen Pauschalsatz. Der Arbeitgeber führt die pauschale Lohnsteuer ab – in vielen Fällen übernimmt er sie selbst (§ 40 Abs. 3 EStG). Der Arbeitnehmer muss dann keine Steuererklärung abgeben und hat keinen weiteren Steuerabzug.
Wie funktioniert die Pauschalversteuerung konkret? Der Arbeitgeber wählt den passenden Pauschalsatz (z. B. 2 % beim Minijob oder 25 % bei Mahlzeiten), meldet die pauschale Lohnsteuer an das Finanzamt bzw. die Minijob-Zentrale und führt sie ab. Der Arbeitnehmer erhält den Bruttobetrag ohne Abzug – die Steuer trägt der Arbeitgeber.
Der Unterschied zur regulären Lohnsteuer: Bei der normalen Versteuerung richtet sich die Lohnsteuer nach Steuerklasse, Freibeträgen und Einkommenshöhe. Bei der Pauschalversteuerung gilt ein einheitlicher Satz – z. B. 2 % beim Minijob oder 25 % bei Mahlzeiten – unabhängig von den persönlichen Verhältnissen. Das vereinfacht die Abrechnung erheblich, wenn viele kleine Bezüge anfallen oder die individuelle Ermittlung zu aufwendig wäre. Mit dem Brutto-Netto-Rechner kannst du die Auswirkungen vergleichen.
Pauschalsätze im Überblick
Welche Pauschalsätze gibt es bei der Pauschalversteuerung? Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Sätze und ihre Anwendungsfälle. Die Rechtsgrundlagen sind in § 40, 40a, 40b, 37a und 37b EStG geregelt.
| Pauschalsatz | Anwendungsfall | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 2 % | Minijob mit RV-Pauschale (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Soli) | § 40a EStG |
| 5 % | Kurzfristige Beschäftigung in Land- und Forstwirtschaft | § 40a EStG |
| 15 % | Fahrtkostenzuschuss (privater Pkw) | § 40 Abs. 2 EStG |
| 20 % | Sonstige Bezüge, Abfindungen, Zukunftssicherungsleistungen, Gruppenunfallversicherung | § 40, 40a, 40b EStG |
| 25 % | Mahlzeiten, Laptop/Smartphone, kurzfristige Beschäftigung, Betriebsveranstaltungen, Verpflegungsmehraufwand | § 40 Abs. 2 EStG |
| 30 % | Sachzuwendungen an Mitarbeiter:innen | § 37b EStG |
| 35 % | Feststellungsgebühren (z. B. Arbeitszeugnis) | § 37a EStG |
Beim Minijob beträgt die Pauschalversteuerung 2026 also 2 % des Bruttoarbeitsentgelts, wenn der Arbeitgeber die Pauschale zur Rentenversicherung zahlt. Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 € monatlich. Wann 25 % Pauschalversteuerung? Bei Mahlzeiten im Betrieb, Betriebsveranstaltungen, Verpflegungsmehraufwand oder kurzfristiger Beschäftigung. Wann ist die 30 % Pauschalversteuerung? Bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG (z. B. Gutscheine, Waren).
Anwendungsbereiche der Pauschalversteuerung
Welche Anwendungsbereiche hat die Pauschalversteuerung? Sie kommt in vielen Situationen zum Einsatz – von Minijobs über Sachzuwendungen bis zu Abfindungen und Zukunftssicherungsleistungen.
Minijobs
Bei Minijobs (geringfügige Beschäftigung bis 603 €/Monat 2026) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 2 % abführen, wenn er die Pauschale zur Rentenversicherung zahlt. Die 2 % decken Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Der Minijobber zahlt keine weiteren Steuern. Bei mehreren Minijobs oder wenn keine RV-Pauschale gezahlt wird, gilt 20 % Pauschalversteuerung. Der Minijob-Rechner hilft dir bei der Berechnung.
Sachzuwendungen und geldwerte Vorteile
Geldwerte Vorteile und Sachzuwendungen (z. B. Gutscheine, Waren, Rabatte) werden mit 30 % pauschal versteuert (§ 37b EStG). Mahlzeiten und Verpflegungsmehraufwand mit 25 %. Fahrtkostenzuschüsse für den privaten Pkw mit 15 %. Firmenwagen unterliegen eigenen Regeln – die Pendlerpauschale und 1-%-Regelung sind relevant.
Abfindungen und Zukunftssicherung
Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Zukunftssicherungsleistungen (z. B. Direktversicherung, Pensionskasse) können mit 20 % pauschal versteuert werden. Bei Zukunftssicherung gilt eine Höchstgrenze von 1.752 € pro Kalenderjahr (§ 40b EStG).
Kurzfristige Beschäftigung
Bei kurzfristiger Beschäftigung (max. 70 Tage oder 3 Monate im Jahr) gilt 25 % Pauschalversteuerung. In der Land- und Forstwirtschaft kurzfristig Beschäftigte: 5 %.
Die drei Varianten: 2 %, 20 % und ELStAM
Arbeitgeber haben bei Minijobs drei Optionen: Pauschalversteuerung mit 2 %, mit 20 % oder die Versteuerung über die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM).
2 %: Gilt, wenn der Arbeitgeber die Pauschale zur Rentenversicherung zahlt und der Minijobber nur diesen einen Minijob hat. Der Arbeitgeber führt 2 % des Bruttoarbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale ab. Wer zahlt die 2 % Pauschalsteuer bei einem Minijob? Der Arbeitgeber – er trägt die Steuer und kann sie nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen.
20 %: Wenn der Minijobber mehrere Minijobs hat oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen, entfällt die 2 %-Option. Dann muss mit 20 % pauschal versteuert werden.
ELStAM: Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer auch individuell über die elektronische Lohnsteuerkarte berechnen. Dann gelten die normalen Steuerklassen – bei mehreren Minijobs oft Steuerklasse VI.
Wer zahlt die Pauschalversteuerung?
Nach § 40 Abs. 3 EStG ist der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Er hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen. Eine Abwälzung auf den Arbeitnehmer ist nicht zulässig – abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage. Bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG gilt dasselbe: Der Arbeitgeber trägt die Steuer.
Gilt die 1.000-Euro-Grenze bei Pauschalversteuerung? Ja. Nach § 40 Abs. 1 Satz 3 EStG ist die Pauschalierung bei sonstigen Bezügen ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1.000 € im Kalenderjahr gewährt. In diesem Fall muss individuell versteuert werden.
Vorteile und Grenzen
Wann lohnt sich die Pauschalversteuerung? Sie lohnt sich, wenn der Arbeitgeber den bürokratischen Aufwand reduzieren will und viele kleine Bezüge anfallen. Der Arbeitnehmer muss keine Steuererklärung abgeben; die pauschale Lohnsteuer bleibt bei der Veranlagung außer Ansatz. Vorteile: geringerer Verwaltungsaufwand, weniger Fehlerquellen, schnelle Abwicklung.
Grenzen: Die Höchstgrenzen (1.000 € bei sonstigen Bezügen, 1.752 € bei Zukunftssicherung) müssen beachtet werden. Nicht alle Bezüge können pauschal versteuert werden. Bei hohen individuellen Freibeträgen kann die Pauschalversteuerung für den Arbeitnehmer ungünstiger sein als die individuelle Versteuerung.
Fristen und Praxis
Für die Pauschalversteuerung von Betriebsveranstaltungen gilt eine wichtige Frist: Die pauschale Lohnsteuer muss bis zum 28.02. des Folgejahres für das Vorjahr angemeldet und gezahlt werden. Wer die Frist verpasst, verliert die Möglichkeit, pauschal zu versteuern – dann muss individuell abgerechnet werden.
Das Wahlrecht der Pauschalversteuerung wird durch Übermittlung oder Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung ausgeübt, in der die pauschale Lohnsteuer angegeben wird, oder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt. Eine Lohnabrechnungs-Software wie Ordio hilft dir, die Fristen und Pauschalsätze korrekt zu handhaben.
Fazit
Die Pauschalversteuerung vereinfacht die Lohnsteuer für Minijobs, Sachzuwendungen, geldwerte Vorteile, Abfindungen und Zukunftssicherungsleistungen. Die Pauschalsätze reichen von 2 % (Minijob) bis 35 % (Feststellungsgebühren). Der Arbeitgeber trägt die Steuer; die 1.000-Euro-Grenze bei sonstigen Bezügen und die Frist 28.02 für Betriebsveranstaltungen sind zu beachten.
Mit Ordio Payroll behältst du die Pauschalversteuerung in der Lohnabrechnung im Überblick – von der korrekten Zuordnung der Pauschalsätze bis zur rechtzeitigen Anmeldung.