Kurzarbeit ist die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb. Sie dient als Brücke in Krisenzeiten: Weniger Arbeit, weniger Lohn – aber kein Jobverlust. Die Bundesagentur für Arbeit gleicht einen Teil des Lohnausfalls durch Kurzarbeitergeld aus. In diesem Artikel erfährst du, was Kurzarbeit ist, welche Voraussetzungen gelten (§ 95 SGB III), wie das Kurzarbeitergeld berechnet wird, welche Rolle der Betriebsrat spielt und welche Auswirkungen Kurzarbeit auf Urlaub, Arbeitszeitkonto und Lohnarten hat.
Was ist Kurzarbeit? Definition
Kurzarbeit ist die vorübergehende Verminderung der Arbeitszeit von Arbeitnehmern in einem Unternehmen. Sie leisten in diesem Zeitraum weniger als die im Arbeitsvertrag festgelegten Stunden – oder gar keine Arbeit (100% Kurzarbeit). Der Arbeitgeber spart Personalkosten, ohne Kündigungen auszusprechen. Die Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen.
Rechtlich ist Kurzarbeit im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) geregelt. Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung: Die Agentur für Arbeit zahlt einen Teil des ausgefallenen Lohns. Die Arbeitnehmer behalten ihren Arbeitsplatz und bleiben sozialversichert. Kurzarbeit ist damit ein Instrument zur Beschäftigungssicherung in konjunkturellen Schwächephasen.
Welche Regeln gelten bei Kurzarbeit? Die zentralen Regeln stehen im SGB III: erheblicher Arbeitsausfall, Anzeige bei der Agentur, Mitbestimmung des Betriebsrats. Arbeitnehmer müssen während der Kurzarbeit jederzeit kurzfristig wieder verfügbar sein – typischerweise innerhalb von drei Werktagen. Muss ich während der Kurzarbeit zu Hause bleiben? Nein, du musst nicht zu Hause bleiben; du musst aber für den Arbeitgeber abrufbereit sein und bei Bedarf kurzfristig wieder einspringen. Wie viel darf man bei Kurzarbeit arbeiten? So viel, wie der Arbeitgeber anordnet – von wenigen Stunden bis null (100 % Kurzarbeit). Die tatsächlich geleisteten Stunden werden dokumentiert und bestimmen den Entgeltausfall.
Voraussetzungen für Kurzarbeit (SGB III § 95, § 96)
Nach § 95 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn 1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, 2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, 3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
§ 96 SGB III definiert den erheblichen Arbeitsausfall: Er muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorübergehend sein, nicht vermeidbar sein und im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Auszubildende werden bei den Berechnungen nicht mitgezählt.
Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn im Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden – z. B. Abbau von Überstunden, innerbetriebliche Umsetzung. Der Arbeitgeber muss die Erheblichkeit und die Einhaltung der Voraussetzungen glaubhaft machen.
Wann darf keine Kurzarbeit gemacht werden? Wenn kein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, die Voraussetzungen des § 96 nicht erfüllt sind oder der Arbeitsausfall vermeidbar war. Auch wenn der Betriebsrat nicht zugestimmt hat (bei bestehendem Betriebsrat), ist die Kurzarbeit unwirksam. Welche Zuschüsse gibt es bei Kurzarbeit? Neben dem Kurzarbeitergeld können unter bestimmten Bedingungen Zuschüsse für Qualifizierung (Kurzarbeit mit Qualifizierung) gewährt werden – die Agentur für Arbeit informiert dazu.
| § SGB III | Inhalt |
|---|---|
| § 95 | Anspruch: erheblicher Arbeitsausfall, betriebliche/persönliche Voraussetzungen, Anzeige |
| § 96 | Erheblicher Arbeitsausfall: wirtschaftliche Gründe, vorübergehend, nicht vermeidbar, mind. 1/3 mit >10 % Entgeltausfall |
| § 104 | Bezugsdauer: längstens 12 Monate (2026: Verlängerung 24 Monate möglich) |
| § 105 | Höhe: 60 % bzw. 67 % (mit Kind) der Nettoentgeltdifferenz |
Persönliche Voraussetzungen und Ausschlüsse
Nicht alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Anspruch haben Mitarbeiter, die nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen oder aufnehmen. Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, die eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben – der Anspruch verfällt. Ebenfalls ausgeschlossen: Arbeitnehmer, die bei Beginn der Kurzarbeit Krankengeld beziehen oder für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erhalten.
Welche Mitarbeiter dürfen nicht in Kurzarbeit? Einzelne Arbeitnehmer können von der Kurzarbeit ausgeschlossen werden, wenn sie z. B. für betriebskritische Aufgaben benötigt werden. Die Auswahl muss sachlich gerechtfertigt sein. Der Betriebsrat hat bei der Verteilung der Kurzarbeit mitzubestimmen.
Kurzarbeitergeld: Anspruch, Höhe und Bezugsdauer (§ 104, § 105 SGB III)
Das Kurzarbeitergeld beträgt nach § 105 SGB III 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz (67 Prozent für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind). Die Nettoentgeltdifferenz ist die Differenz zwischen dem Soll-Entgelt (ohne Arbeitsausfall) und dem Ist-Entgelt (tatsächlich erzielt).
Wie viel Geld verliert man in der Kurzarbeit? Der Arbeitnehmer erhält den gekürzten Lohn vom Arbeitgeber plus das Kurzarbeitergeld von der Agentur. Bei 100 % Kurzarbeit zahlt der Arbeitgeber nur noch Sozialversicherungsbeiträge – das Kurzarbeitergeld gleicht 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz aus. Die genaue Berechnung erfolgt über pauschalierte Nettoentgelte.
Was passiert nach 12 Monaten Kurzarbeit? Nach § 104 SGB III beträgt die Bezugsdauer längstens 12 Monate. Für 2026 kann die Bezugsdauer in bestimmten Fällen auf bis zu 24 Monate verlängert werden (Verordnung des Bundeskabinetts). Nach Ablauf der Bezugsdauer endet der Anspruch. Der Arbeitgeber muss dann entweder die normale Arbeitszeit wiederherstellen oder andere Maßnahmen ergreifen.
Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Nr. 3 BetrVG)
Kann mich mein Chef einfach in Kurzarbeit schicken? Nein. Die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ist nach § 87 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Der Betriebsrat muss zustimmen. Ohne Zustimmung des Betriebsrats oder Spruch der Einigungsstelle ist die Einführung von Kurzarbeit unwirksam.
In der Praxis wird die Kurzarbeit oft per Betriebsvereinbarung geregelt – mit Regelungen zu Dauer, Umfang, Verteilung und Mitbestimmung bei der Aufhebung. Ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber Kurzarbeit nur per Arbeitsvertrag oder Einzelvereinbarung anordnen – die Voraussetzungen des SGB III müssen aber trotzdem erfüllt sein.
Anzeige und Antrag bei der Agentur für Arbeit (§ 99 SGB III)
Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall schriftlich bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Die Anzeige ist im Monat, in dem die Kurzarbeit beginnt, einzureichen. Nach § 99 SGB III kann auch die Betriebsvertretung Anzeige erstatten; eine Stellungnahme von Arbeitnehmerseite oder Betriebsrat ist erforderlich.
Wie lange vorher muss Kurzarbeit angekündigt werden? Es gibt keine gesetzliche Mindestfrist für die Anzeige – sie muss im Monat des Arbeitsausfalls eingehen. Die Agentur für Arbeit zahlt Kurzarbeitergeld frühestens ab dem Monat, in dem die Anzeige eingeht. Für den Arbeitgeber gilt typischerweise eine Ankündigungsfrist von drei Monaten (arbeitsvertraglich oder tariflich). Die Arbeitnehmer müssen rechtzeitig informiert werden.
Der Arbeitgeber muss Unterlagen einreichen: z. B. Betriebsvereinbarung, Nachweise zur Erheblichkeit des Arbeitsausfalls und zur Einhaltung der betrieblichen Voraussetzungen. Mit Ordio Dokumentenmanagement hältst du alle Unterlagen zentral. Die monatliche Abrechnung erfolgt über den Arbeitgeber, der das Kurzarbeitergeld vorfinanziert und von der Agentur erstattet bekommt.
Wie muss die Kurzarbeit dokumentiert werden? Der Arbeitgeber muss die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer erfassen – für die Berechnung des Entgeltausfalls und die Abrechnung mit der Agentur. Eine lückenlose Zeiterfassung ist erforderlich. Ordio unterstützt dich dabei.
Auswirkungen auf Urlaub, Arbeitszeitkonto, Lohnarten und Zeiterfassung
Wie wirkt sich Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch aus? Der Urlaubsanspruch bleibt ungekürzt – mit dem Urlaubsanspruch-Rechner prüfst du deinen Anspruch. Während des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt in voller Höhe – kein Kurzarbeitergeld für diese Zeit. Vor der Anzeige von Kurzarbeit sollen Überstunden und Resturlaub abgebaut werden. Mit Ordio kannst du Abwesenheiten und Urlaub planen.
Was passiert mit dem Arbeitszeitkonto bei Kurzarbeit? Minusstunden können entstehen; Arbeitszeitguthaben können zur Vermeidung von Kurzarbeit genutzt werden, soweit vertraglich zulässig. Die Zeiterfassung muss die tatsächlich geleisteten Stunden dokumentieren – für die Agentur für Arbeit und die Lohnabrechnung. Ordio unterstützt dich bei der Arbeitszeiterfassung und Schichtplanung – auch wenn Kurzarbeit angeordnet wurde.
Welche Lohnarten werden bei Kurzarbeit gekürzt? Der reguläre Bruttolohn wird entsprechend der ausgefallenen Arbeitsstunden gekürzt – mit dem Brutto-Netto-Rechner prüfst du die Netto-Auswirkung. Überstundenzuschläge entfallen meist – mit dem Zuschlagsrechner berechnest du Zuschläge korrekt. Das Kurzarbeitergeld kommt als eigene Position dazu. Steuerfreie Zuschläge bleiben, wenn sie angefallen sind. Die KUG-Abrechnung erfolgt über die Lohnabrechnung.
Kurzarbeit vs. Kündigung
Kurzarbeit ist eine Alternative zur betriebsbedingten Kündigung. Sie dient dazu, Arbeitsplätze zu erhalten und qualifizierte Mitarbeiter zu binden. Kündigungen sind während der Kurzarbeit grundsätzlich nicht ausgeschlossen – sie unterliegen den normalen vertraglichen und gesetzlichen Bedingungen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht.
Ein Aufhebungsvertrag ist auch während der Kurzarbeit möglich. Beide Parteien können das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. Beachte: Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kann trotzdem greifen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Kläre vor der Unterschrift mit der Agentur für Arbeit.
Vor- und Nachteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Nachteile für Arbeitnehmer
Welche Nachteile hat Kurzarbeit für den Arbeitnehmer? Weniger Gehalt – trotz Kurzarbeitergeld bleibt ein Einkommensverlust. Zudem kann die Agentur für Arbeit Arbeitnehmer in Kurzarbeit in andere zumutbare Zweitarbeitsverhältnisse vermitteln. Die Unsicherheit über die Dauer der Kurzarbeit kann belastend sein.
Vorteile und Nachteile für Arbeitgeber
Vorteile für Arbeitgeber: Personalkosten werden reduziert, Kündigungen vermieden, qualifizierte Mitarbeiter bleiben erhalten. Nachteile: bürokratischer Aufwand, Anzeige und Abrechnung.
Vorteile für Arbeitnehmer
Arbeitsplatz bleibt erhalten, Kurzarbeitergeld gleicht einen Teil des Lohnausfalls aus, mehr Freizeit – ggf. für Weiterbildung.
Tipps für Arbeitgeber
Vor der Anzeige
Binde den Betriebsrat frühzeitig ein – die Mitbestimmung nach § 87 Nr. 3 BetrVG ist zwingend. Prüfe vor der Anzeige, ob Überstunden und Resturlaub abgebaut werden können.
Während der Kurzarbeit
Dokumentiere die Zeiterfassung lückenlos; die Agentur für Arbeit prüft die Unterlagen. Setze auf digitale Tools wie Ordio für Arbeitszeiterfassung und Schichtplanung – sie unterstützen die Einhaltung der Dokumentationspflichten bei Kurzarbeit.
- Betriebsrat frühzeitig einbinden – Mitbestimmung § 87 Nr. 3 BetrVG
- Zeiterfassung lückenlos dokumentieren
- Überstunden und Resturlaub vor Anzeige abbauen
- Ordio für Zeiterfassung und Schichtplan nutzen
Fazit
Kurzarbeit ist die vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit; das Kurzarbeitergeld gleicht einen Teil des Lohnausfalls aus. Die Voraussetzungen stehen in § 95 und § 96 SGB III: erheblicher Arbeitsausfall, betriebliche und persönliche Voraussetzungen, Anzeige. Die Höhe beträgt 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz (§ 105); die Bezugsdauer längstens 12 Monate (§ 104, 2026: Verlängerung möglich). Der Betriebsrat muss zustimmen (§ 87 Nr. 3 BetrVG). Urlaubsanspruch bleibt; Arbeitszeitkonto und Lohnarten werden angepasst.
Ordio unterstützt dich bei der Zeiterfassung und Schichtplanung – auch in der Kurzarbeit. Mit digitaler Zeiterfassung dokumentierst du die tatsächlich geleisteten Stunden lückenlos und erfüllst die Anforderungen der Agentur für Arbeit. Die Lohnabrechnung inklusive Kurzarbeitergeld-Abrechnung vereinfacht die monatliche Abrechnung.