„Geringverdiener“ klingt nach wenig Gehalt – im Sozialversicherungsrecht meint der Begriff aber etwas Präzises: ein Beschäftigter, für den § 20 Abs. 3 SGB IV greift. Dann liegt das monatliche Arbeitsentgelt bei höchstens 325 Euro, und der Arbeitgeber trägt die Sozialversicherungsbeiträge allein – ohne Abzug eines Arbeitnehmeranteils vom Netto.
Umgangssprachlich wird „Geringverdiener“ oft mit Niedriglohn oder statistischen Schwellen verwechselt; das ist eine andere Diskussion. Hier klärst du die fachliche Einordnung, die Abgrenzung zum Minijob, zum Midijob und zur Gleitzone, und was Sonderzahlungen mit der 325-Euro-Grenze machen – inklusive Praxis-Hinweisen für Lohnabrechnung und Dokumentation.
Was ist ein Geringverdiener? (§ 20 Abs. 3 SGB IV und die 325-Euro-Grenze)
Im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind Geringverdiener in § 20 Abs. 3 definiert. Gemeint sind Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt – und die zu den dort genannten Personengruppen gehören (siehe nächster Abschnitt). Für diese Fälle gilt eine Sonderregel zur Beitragstragung: Der Arbeitgeber hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen, abweichend von der normalen Aufteilung in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.
Die 325-Euro-Grenze ist der zentrale Betrag in der Norm – sie gilt unverändert seit 2003. Maßgeblich ist das auf den Kalendermonat bezogene Arbeitsentgelt (typisch: zahlungswirksame Brutto-Bezüge), nicht ein beliebiger Durchschnitt über mehrere Monate. Zu den Bezügen können unter Umständen auch geldwerte Vorteile oder andere lohnsteuerliche Bestandteile zählen, die rechtlich Arbeitslohn sind – die konkrete Abgrenzung gehört in die Lohnbuchhaltung.
Wichtig: Geringverdiener im Sinne des SGB IV sind nicht dasselbe wie geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne eines Minijobs – dort gelten andere Grenzen und andere Versicherungsfolgen.
Maßgeblich ist stets das Zusammentreffen von Personengruppe und Entgeltgrenze: Allein ein niedriges Gehalt ohne passenden Tatbestand reicht nicht. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung (und in der GKV beim allgemeinen Beitrag) orientieren sich Bemessungsgrundlage und Beitragshöhe am tatsächlichen Arbeitsentgelt, vorbehaltlich der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen – die Sonderregel betrifft vor allem wer den fälligen Beitrag trägt, nicht das grundsätzliche Bestehen der Versicherung.
Kurz merken: 325 Euro monatlich Brutto-Bezug + passende Personengruppe → Arbeitgeber trägt die gesamten Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für diesen Monat, soweit die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind. Es ersetzt keine Fallprüfung durch die zuständige Krankenkasse oder das Lohnbüro.
Geringverdiener vs. Minijob, Midijob, Gleitzone und kurzfristige Beschäftigung
Die SERPs vermischen Geringverdienergrenze, Geringfügigkeitsgrenze und Übergangsbereich. Für die Praxis brauchst du eine saubere Landkarte: Es geht um unterschiedliche Tatbestände im SGB IV – nicht um austauschbare Marketingbegriffe.
Häufige Verwechslung: Die 325 € aus § 20 Abs. 3 sind nicht dieselbe Schwelle wie die Geringfügigkeitsgrenze für einen Minijob (2026: 603 €). Wer nur die höhere Zahl im Kopf hat, übersieht leicht, dass es um andere Personengruppen und eine andere Beitragslogik geht.
Woran erkennst du die richtige Kategorie?
- Geringverdiener (§ 20 Abs. 3 SGB IV): Betrifft vor allem Ausbildung/FSJ/FÖJ/BFD mit bis zu 325 € monatlich – sozialversicherungspflichtig, aber mit AG-Allein-Tragung der Beiträge.
- Minijob (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV): Geringfügige Beschäftigung bis zur Verdienstgrenze – typischerweise sozialversicherungsfrei mit Ausnahmen (v. a. Rentenversicherung/Wahl).
- Midijob / Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV): Übergangsbereich oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze – reduzierte Arbeitnehmerbeiträge, aber voller Versicherungsschutz in den Zweigen.
- Kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV): Zeitlich begrenzte geringfügige Beschäftigung – andere Zugangsvoraussetzungen als § 20 Abs. 3.
| Kategorie | Typischer Einkommensbezug | Kern der SV-Logik | Vertiefung |
|---|---|---|---|
| Geringverdiener (§ 20 Abs. 3) | Bis 325 €/Monat (Personenkreis siehe unten) | SV-pflichtig, Arbeitgeber trägt alle Beiträge bis zur Grenze | Dieser Artikel |
| Minijob | Bis Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603 €) | Überwiegend SV-frei (Ausnahmen beachten) | Minijob, Pauschalversteuerung |
| Midijob / Gleitzone | Über Minijob bis 2.000 € (Übergangsbereich) | Reduzierte AN-Beiträge, reguläre Pflichtsysteme | Midijob, Gleitzone |
| Kurzfristig | Zeitlich begrenzt (70 Tage / 3 Monate u. a.) | Eigenes Regelwerk § 8 Abs. 1 Nr. 2 | Kurzfristige Beschäftigung |
Parallelbeschäftigungen – etwa Ausbildung neben einem Minijob – werden je Beschäftigungsverhältnis zugeordnet: Das eine Verhältnis kann § 8 (Minijob) auslösen, das andere § 20 Abs. 3, ohne dass die Beträge pauschal „zusammengerechnet“ werden wie bei manchen Mehrfachbeschäftigungen in der gleichen Versicherungszweig-Logik. Bei Überschneidungen immer mit Lohnbuchhaltung und Krankenkasse klären.
Für konkrete Beitragssätze und die jährliche Aktualisierung der Grenzen lohnt der Blick in das Lexikon zum Arbeitgeberanteil und die Übersicht zu Lohnnebenkosten – dort gehört die Detailtiefe hin, nicht in jeden zweiten Absatz dieses Artikels.
Wer fällt unter die Geringverdienergrenze?
§ 20 Abs. 3 SGB IV nennt zwei Gruppen, für die die Sonderregel in Betracht kommt:
- Berufsausbildung: Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und ein Arbeitsentgelt bis 325 € erzielen. Praktisch sind das häufig Auszubildende und in passenden Konstellationen auch Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen betrieblicher Berufsbildung – jeweils nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Einzelfalls erfüllt sind. Schulische oder freiwillige Praktika ohne diesen Ausbildungsbezug fallen hier typischerweise nicht unter § 20 Abs. 3; dort gelten andere SV-Tatbestände (z. B. Minijob, kurzfristige Beschäftigung oder reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung).
- Freiwilligendienste: Personen im freiwilligen sozialen Jahr, freiwilligen ökologischen Jahr (jeweils nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz) oder im Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.
Wichtig für die Praxis ab 2020: Für neu abgeschlossene Berufsausbildungsverhältnisse gilt eine gesetzliche Mindestvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Sie steigt stufenweise mit der Ausbildungsdauer und liegt in der Regel über 325 €. Deshalb sind viele Auszubildende heute keine Geringverdiener mehr im Sinne von § 20 Abs. 3 SGB IV – selbst wenn der Begriff im Alltag noch auftaucht. Für ältere Ausbildungsverhältnisse oder Sonderfälle kann die Grenze dagegen noch relevant bleiben; die Einordnung erfolgt monatsgenau anhand der tatsächlichen Zahlungen.
Zusätzlich gilt generell: Auszubildende sind in der Regel sozialversicherungspflichtig – eine „Minijob-Freiheit“ wie bei einer geringfügigen Beschäftigung kommt für sie typischerweise nicht in Betracht, selbst wenn das Entgelt niedrig ist. Die Frage ist dann nicht „SV ja/nein?“, sondern welche Beitragsverteilung gilt (§ 20 Abs. 3 vs. normale Aufteilung).
Nebenjob während der Ausbildung: Ein Minijob oder eine weitere Beschäftigung neben dem Ausbildungsverhältnis wird gesondert nach den jeweiligen §-Tatbeständen bewertet – die 325-Euro-Grenze bezieht sich auf das Entgelt aus dem Ausbildungsverhältnis, ersetzt aber keine Gesamtbetrachtung bei komplexen Konstellationen. Bei Unsicherheit: Lohnbuchhaltung und Krankenkasse einbeziehen.
Sozialversicherung: Wer zahlt was bei Geringverdienern?
Liegen die Voraussetzungen vor, trägt der Arbeitgeber für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung den Gesamtbeitrag – der Arbeitnehmer hat in diesem Monat keinen klassischen AN-Anteil aus dem Entgelt einzubehalten. Das erleichtert Auszubildenden mit sehr niedriger Vergütung den Einstieg, verschiebt die Last vollständig auf den Arbeitgeber.
Die Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) folgt einem eigenen System: Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber ohnehin – sie werden nicht mit der AN/AG-Logik der vier Pflichtversicherungen verwechselt.
Besonderheit Krankenversicherung – Zusatzbeitrag: Für Geringverdiener greift nicht der individuelle Zusatzbeitragssatz der gewählten Kasse, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V in Verbindung mit § 242 Abs. 3 Nr. 6 SGB V.
Für das Jahr 2026 liegt dieser durchschnittliche Satz bei 2,9 % (Stand: gesetzliche Festsetzung; bitte zum Abrechnungszeitpunkt gegenprüfen). Seit 2019 wird der Zusatzbeitrag in der GKV paritätisch finanziert – für die Geringverdiener-Logik bedeutet das: Der Arbeitgeber muss auch den AN-Teil des Zusatzbeitrags übernehmen, soweit die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 vorliegen.
Pflegeversicherung: Ab dem 23. Lebensjahr kann der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung anfallen – auch hier trägt der Arbeitgeber den Gesamtbeitrag, solange die Geringverdiener-Regel uneingeschränkt greift. Details zu den exakten Sätzen findest du – statt einer duplizierten Sätzetabelle – im Lexikon zum Arbeitgeberanteil.
KV-Zusatzbeitrag merken: Für Geringverdiener gilt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (für 2026 derzeit 2,9 % – zum Abrechnungszeitpunkt prüfen), nicht der kassenindividuelle Satz. Bei voller §-20-Abs.-3-Tragung übernimmt der Arbeitgeber auch den AN-Anteil des Zusatzbeitrags.
Sonderzahlungen und die 325-Euro-Grenze
Wird die 325-Euro-Grenze durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt überschritten (typisch: Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld), greift § 20 Abs. 3 Satz 2 SGB IV: Für den übersteigenden Teil tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag je zur Hälfte. In der Krankenversicherung bezieht sich die Hälfte-Regel auf den Beitrag, der um den reinen Arbeitnehmer-Zusatzbeitragsanteil bereinigt ist – die technische Umsetzung erfolgt in der Lohnabrechnung nach den gesetzlichen Vorgaben.
Praxisimpuls: Trenne im System laufende Vergütung und Sonderzahlungen. Nur so erkennst du zuverlässig, ob ein Monat die 325-Euro-Grenze nur durch eine Einmalzahlung übersteigt – mit der Folge der gestaffelten Beitragsverteilung.
Beispiel: 300 € Vergütung + 100 € Urlaubsgeld
Angenommen, die laufende Ausbildungsvergütung beträgt 300 €, dazu kommen 100 € Urlaubsgeld im selben Monat. Dann sind 325 € weiterhin im Geringverdiener-Modus vollständig vom Arbeitgeber zu tragen. Für den übersteigenden Betrag von 75 € gelten die normalen Aufteilungsregeln (je 50 % AN/AG) – das wirkt sich auf die Abrechnungszeilen in KV, PV, RV und ALV aus.
Überhang für die gestaffelte Beitragsverteilung
Überhang = monatliches Arbeitsentgelt − 325 €
Beispiel: (300 € + 100 €) − 325 € = 75 €
In Sachsen gelten für die Pflegeversicherung abweichende Aufteilungsquoten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – das betrifft dann den Anteil, der bereits unter den normalen Regeln berechnet wird. Für die ersten 325 € bleibt es bei der Alleinlast des Arbeitgebers, sofern keine weiteren Besonderheiten vorliegen.
Kalendermonat ohne laufendes Entgelt: Monate mit wenig oder keinem laufenden Bezug, aber spürbarer Einmalzahlung, sind in der Praxis besonders prüfungsanfällig – stimme die Auswertung der 325 €-Grenze mit Lohnbuchhaltung und Meldedienst ab, statt pauschal zu kürzen.
Lohnabrechnung in der Praxis
Für die Payroll bedeutet die Geringverdiener-Regel: In „reinen“ Monaten ohne Überhang ist das Netto gleich dem Brutto, weil kein Arbeitnehmer-SV-Anteil einzubehalten ist. Sobald ein Überhang entsteht, musst du für diesen Teil die normale Split-Logik fahren – inklusive etwaiger Besonderheiten für den Zusatzbeitrag.
- Lohnarten sauber trennen: Monatslohn, Einmalzahlungen, ggf. Sachbezüge – je nach System unterschiedlich, aber entscheidend für die Grenzberechnung.
- Meldewesen: Welche Personengruppen- und Meldeschlüssel dein Lohnprogramm und die Krankenkasse für § 20 Abs. 3 vorsehen, kann sich über Zeit und Systeme hinweg unterscheiden – halte dich an die aktuellen Vorgaben des Meldedienstes und dokumentiere die gewählte Logik intern.
- Dokumentation: Vertrag, Vergütungsabreden und Nachweise zu Sonderzahlungen gehören in die Personalakte – das erleichtert Prüfungen und interne Audits.
Lohnsteuer und Sozialversicherung laufen in der Lohnabrechnung parallel: Selbst wenn kein Arbeitnehmer-SV-Anteil einzubehalten ist, können steuerliche Abzüge, Freibeträge oder ElStAM-Merkmale das ausgezahlte Netto verändern. Die Schnittstelle zwischen Payroll und Steuer bleibt deshalb relevant – nicht nur die SV-Spalten.
Wenn du unsicher bist, ob alle Sonderfälle (mehrere Beschäftigungen, Auslandsbezug, unterjähriger Wechsel) korrekt abgebildet sind, ist ein Abgleich mit dem Lohnbüro oder eine vorsorgliche Klärung mit der Krankenkasse sinnvoll. Für betriebliche Kontrollen kann auch das Thema Sozialversicherungsprüfung relevant werden – dort zählen belastbare Daten mehr als Bauchgefühl.
Zur schnellen Orientierung bei anderen Entgeltmodellen kannst du ergänzend den Brutto-Netto-Rechner, den Stundenlohnrechner, den Minijob-Rechner oder den Midijob-Rechner nutzen; maßgeblich bleibt aber immer die gesetzliche Einordnung des konkreten Beschäftigungsverhältnisses.
Steuern, bAV-Förderung und Geringverdienerzuschuss
Lohnsteuer ist nicht deckungsgleich mit Sozialversicherung. Selbst wenn der Arbeitnehmer keinen SV-Anteil trägt, kann – je nach individueller Lage – Lohnsteuer anfallen, sobald ein steuerpflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt und die persönlichen Merkmale (z. B. Steuerklasse, Freibeträge) das zulassen. Viele niedrige Ausbildungsvergütungen liegen unterhalb der steuerlichen Schwelle, sobald Freibeträge und Klassenmerkmale berücksichtigt werden – das ist aber immer eine Einzelfallfrage. Vertiefung: Lohnsteuer und Steuerklassen; zum Durchrechnen eignet sich auch der Einkommensteuer-Rechner. Dieser Artikel ersetzt keine steuerliche Einzelfallberatung.
Im Steuerrecht gibt es zudem spezielle Themenfelder wie die Altersvorsorge für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte (häufig als „bAV“ im Steuerjargon besprochen) – das ist nicht identisch mit der Sozialversicherungs-Definition des Geringverdieners nach § 20 Abs. 3 SGB IV. Einstieg zu betrieblichen Vorsorgebausteinen: Vermögenswirksame Leistungen. Wer hier vertiefen will, arbeitet mit Steuer-Fachpersonen und den einschlägigen EStG-Vorschriften.
Die steuerliche Behandlung von Minijobs und die Pauschalversteuerung sind wiederum eigene Kapitel – nicht mit der §-20-Abs.-3-Beitragsverteilung für Auszubildende oder Freiwilligendienste verwechseln.
Abgrenzung: Themen wie Bürgergeld, Wohngeld oder andere Sozialtransfer-Leistungen folgen anderen Gesetzen und Stellen als die betriebliche SV-Abrechnung – sie gehören nicht in die technische Tiefe dieses Lexikon-Artikels.
Der Begriff „Geringverdienerzuschuss“ taucht in öffentlichen Diskussionen und Portaltexten auf und kann unterschiedliche Zuschuss- oder Förderlogiken meinen (z. B. im Kontext von Transferleistungen oder Arbeitslosengeld). Das ist fachlich getrennt von der Geringverdiener-Regel in der Beitragsabrechnung. Für Ansprüche und Anträge sind die zuständigen Stellen maßgeblich – nicht die HR-Abteilung allein.
„Geringverdiener“ im alltäglichen Sprachgebrauch
Neben der rechtlichen Definition verwenden Medien und Studien den Begriff oft für Personen mit relativ niedrigem Erwerbseinkommen – etwa im Vergleich zum Median oder in der Diskussion um Niedriglohn. In Statistik und Arbeitsmarktberichten tauchen zudem relative Schwellen auf (häufig in der Größenordnung von zwei Drittel eines mittleren Einkommens) – Definition und Messkonzept sind dort jeweils eigenständig und nicht deckungsgleich mit § 20 Abs. 3 SGB IV. Diese statistische Lesart hilft bei Marktanalysen, hat aber keinen direkten Automatismus zur 325-Euro-Grenze.
Wenn du Inhalte zu fairen Löhnen, Mindestentgelten oder Netto-Gehältern suchst, findest du die inhaltliche Tiefe bei Mindestlohn und Nettoeinkommen. Dort gehört die Niedriglohn-Diskussion hin – nicht in einen technischen SV-Artikel, der sich an Lohnbuchhaltung und HR richtet.
Pflichten und Dokumentation für Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten bei betroffenen Personengruppen sicherstellen, dass Verträge, Vergütungsbände und Sonderzahlungen eindeutig dokumentiert sind. Wo Ausbildungsverhältnisse betroffen sind, spielen auch die Informationspflichten aus dem Nachweisgesetz eine Rolle – etwa zu vereinbarten Arbeitsbedingungen. Payroll oder das Lohnbüro sollten dieselben Status- und Vergütungsinformationen erhalten wie HR, damit Meldungen und Abrechnungen konsistent bleiben. Parallel gilt: personenbezogene Daten nur zweckgebunden und DSGVO-konform verarbeiten; Zugriffe über die digitale Personalakte sauber steuern.
- Check bei Einstellung: Ausbildungsbeginn, Vergütungsstufen, ggf. Mindestvergütung nach BBiG, Nebenjobs.
- Check bei Sonderzahlungen: Auswirkung auf 325-Euro-Grenze und Beitragsverteilung.
- Check bei Statuswechsel: Übertritt aus Geringverdiener-Logik in normale AN/AG-Split-Logik (z. B. höhere Vergütung).
Praxis im Betrieb: Zeiterfassung, Schichtplan und Payroll mit Ordio
Wenn du neben Auszubildenden auch Aushilfen, Werkstudentinnen oder Praktika im Einsatz hast, entstehen schnell unterschiedliche Abrechnungsregeln parallel. Eine konsistente Zeiterfassung, ein belastbarer Schichtplan und sauber erfasste Abwesenheiten (Urlaub, Fehlzeiten) reduzieren Streitfragen zu Stunden und Kalendertagen – und liefern die Datenbasis für eine saubere Payroll-Übergabe. So bleibt die 325-Euro-Grenze nicht nur „Theorie“, sondern lässt sich im Monatsabschluss nachvollziehen. Wer mit Excel starten will, findet zudem eine Schichtplan-Excel-Vorlage.
Ordio bündelt diese Prozesse in einer Plattform: Du planst Schichten, erfasst Ist-Zeiten und nutzt Payroll, ohne Medienbrüche. Wenn du tiefer einsteigen willst, vereinbare eine Produkt-Demo – etwa wenn du viele Auszubildende oder wechselnde Einsätze im Gesundheitswesen, in der Gastronomie oder im Einzelhandel hast.
Fazit
Geringverdiener im Sinne der Sozialversicherung sind keine „arm bezahlten Vollzeitkräfte“, sondern ein spezieller Tatbestand mit 325-Euro-Grenze und Alleinlast des Arbeitgebers für die Sozialversicherungsbeiträge – sofern § 20 Abs. 3 SGB IV anwendbar ist. Sonderzahlungen können die Grenze durchbrechen und lösen für den Überhang die normale 50/50-Verteilung aus. Gegenüber Minijob, Midijob und Gleitzone ist das eine eigene Einordnung im SGB IV – mit anderen Grenzen, anderen Melde- und Abrechnungsfolgen.
Für die alltägliche Bedeutung „wenig verdienen“ gelten andere Maßstäbe (Median, Niedriglohn, politische Debatten) – dort führt der Weg zu Mindestlohn und Nettoeinkommen, nicht zur SV-Beitragslogik dieses Artikels. In der Praxis solltest du bei Auszubildenden und Freiwilligendiensten monatsgenau prüfen, ob die Vergütung noch unter der Grenze liegt und ob Mindestvergütung oder Sonderzahlungen die Einordnung ändern – und die Ergebnisse in der Lohnabrechnung nachvollziehbar abbilden.
- Merksatz: 325 €/Monat + passender Personenkreis → Beiträge zunächst vollständig Arbeitgeberlast.
- Risiko: Einmalzahlungen im Monat → gestaffelte Beiträge für den Überhang.
- Abgrenzung: Minijob/Midijob sind andere §-Tatbestände – nicht nach Marketingbegriffen, sondern nach Gesetz einordnen.