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Equal Pay: Gleiches Entgelt nach AÜG in der Zeitarbeit

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Equal Pay: Gleiches Entgelt nach AÜG in der Zeitarbeit | Ordio

Häufige Fragen zu Equal Pay

Was ist Equal Pay?

Equal Pay ist der Gleichstellungsgrundsatz in der Zeitarbeit: Du als Leiharbeitnehmer sollst während der Überlassung dasselbe Arbeitsentgelt erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmer im Entleihbetrieb – inklusive üblicher Zuschläge und Sonderzahlungen. Rechtsgrundlage ist § 8 AÜG. Mehr Kontext: Arbeitnehmerüberlassung.

Was bedeutet Equal Pay in der Zeitarbeit?

In der Zeitarbeit heißt Equal Pay: Der Verleiher muss dem Leiharbeitnehmer für die Einsatzzeit beim Entleiher mindestens das Entgelt zahlen, das ein vergleichbarer Festangestellter dort erhält – inklusive Zuschläge und üblicher Sonderzahlungen, soweit tariflich nicht stufenweise abgewichen wird.

Was ist das Vergleichsentgelt bei Zeitarbeit?

Das Vergleichsentgelt ist das Entgelt, das ein vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers in derselben Tätigkeit erhält – Grundlohn, Zuschläge und anteilige Sonderzahlungen. Gibt es keinen Vergleich, wird ein fiktives Entgelt angesetzt, das bei direkter Einstellung üblich wäre.

Was ist die Vermutungsregel beim Equal Pay?

Nach § 8 Abs. 1 S. 2 AÜG wird vermutet, dass Equal Pay erfüllt ist, wenn der Leiharbeitnehmer bereits das tarifliche Entgelt eines vergleichbaren Entleih-Arbeitnehmers oder ein branchenübliches Tarifentgelt erhält. Die Vermutung entbindet nicht von der Pflicht, Tarif und Einsatzbranche regelmäßig zu prüfen.

Was ist der Unterschied zwischen Equal Pay und Equal Treatment?

Equal Pay betrifft für dich das Arbeitsentgelt (§ 8 AÜG) – Lohn, Zuschläge, relevante Sonderzahlungen. Equal Treatment umfasst weitere Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit, Pausen, Urlaub und Zugang zu Betriebseinrichtungen beim Entleiher. Beide Prinzipien stammen aus der EU-Leiharbeitsrichtlinie; in Deutschland setzt das AÜG sie um. Du profitierst oft von beiden parallel.

Wie berechnet man Equal Pay?

Du ermittelst das Vergleichsentgelt eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers im Entleihbetrieb (Stundenlohn inkl. üblicher Zuschläge) und rechnest es auf die Wochenstunden des Leiharbeitnehmers um. Fehlt ein Vergleich, gilt ein fiktives Entgelt. Ein Rechenbeispiel findest du im Abschnitt „Vergleichsentgelt berechnen“ in diesem Artikel.

Wann spricht man von tariflichem Equal Pay (Branchenzuschlag)?

Tarifliches Equal Pay folgt Branchenzuschlag-Tarifverträgen (z. B. iGZ, BAP): Das Entgelt steigt stufenweise nach Einarbeitung und erreicht spätestens nach 15 Monaten ein tariflich als gleichwertig definiertes Niveau. Bis dahin kann es unter dem Entgelt der Stammbelegschaft liegen – wenn der Tarif die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 AÜG erfüllt.

Wann greift Equal Pay nicht?

Equal Pay gilt nicht für Beschäftigte außerhalb der Arbeitnehmerüberlassung. Innerhalb der Zeitarbeit können zulässige Tarifabweichungen (Branchenzuschlag) vorübergehend niedrigere Entgelte erlauben – aber nur innerhalb der gesetzlichen Fristen. Wer aus dem Entleiher/Konzern in den letzten sechs Monaten ausgeschieden ist, profitiert nicht von tariflichen Abweichungen (§ 8 Abs. 3 AÜG).

Welche Rolle spielt § 8 AÜG?

§ 8 AÜG ist deine zentrale Norm für Equal Pay: Er verankert den Gleichstellungsgrundsatz, erlaubt tarifliche Abweichungen über Branchenzuschläge, regelt die Vermutungsregel bei Tarifentgelten und schützt Konzernausgeschiedene vor billiger Umschichtung in Leiharbeit. Für alle Formen der Leiharbeit und Arbeitnehmerüberlassung ist dieser Paragraph der maßgebliche Anker.

Ab wann gilt Equal Pay bei Leiharbeit?

Der Gleichstellungsgrundsatz gilt ab dem ersten Tag der Überlassung. Volle Entgeltgleichheit ohne Branchenzuschlag-Tarif spätestens nach neun Monaten am selben Entleiher; mit iGZ/BAP-Stufen spätestens nach 15 Monaten. Pausen zwischen Einsätzen über drei Monate setzen die Fristen zurück.

Gilt Equal Pay ab dem ersten Tag?

Ja – § 8 Abs. 1 AÜG verlangt Gleichstellung während der Überlassung von Beginn an. Das Entgelt kann zunächst über einen Branchenzuschlag-Tarif unter dem Stammniveau liegen, muss aber tariflich oder gesetzlich innerhalb der Fristen (9 bzw. 15 Monate) angeglichen werden. Mindestentgelte nach § 3a AÜG gelten unabhängig davon.

Was gilt ohne Branchenzuschlag-Tarif – das 9-Monats-Modell?

Gesetzliches Equal Pay meint die Anwendung von § 8 AÜG ohne längere tarifliche Abweichung über 15 Monate: Der Tarif darf höchstens für die ersten neun Monate einer Überlassung vom vollen Vergleichsentgelt abweichen, danach muss volle Gleichheit gelten. Ohne zulässigen Tarif gilt der Gleichstellungsgrundsatz unmittelbar.

Was passiert bei Verstößen gegen Equal Pay?

Bei Verstößen drohen dem Verleiher u. a. ein Bußgeld (bis 500.000 Euro), der Entzug der Überlassungserlaubnis und Nachzahlungen an dich als Leiharbeitnehmer. Die Bundesagentur für Arbeit prüft systematische Verstöße. Als Entleiher solltest du Vergleichsentgelte dokumentieren und mit dem Verleiher abstimmen, um Haftungs- und Reputationsrisiken zu vermeiden.

Unterscheidet sich Equal Pay vom Entgelttransparenzgesetz?

Ja. Equal Pay nach AÜG gleicht Leiharbeitnehmer mit Stammkräften des Entleihers ab. Das Entgelttransparenzgesetz zielt auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit unabhängig vom Geschlecht – für alle Beschäftigten, nicht nur Zeitarbeit. Beide Regelwerke können parallel relevant sein.