Leiharbeit ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die gewerbliche Überlassung von Arbeitskräften: Eine Leihfirma (Verleiher) stellt dir Mitarbeitende für befristete Einsätze bei Kundenunternehmen (Entleiher) zur Verfügung. Rechtlich heißt es Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Sie ermöglicht Unternehmen, flexibel auf Personalengpässe zu reagieren – etwa bei Auftragsspitzen, Urlaubszeiten oder Vertretungen. In diesem Artikel erfährst du, was Leiharbeit genau bedeutet, wie sie sich zu Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung verhält, wie das Dreiecksverhältnis funktioniert und welche rechtlichen Grundlagen das AÜG vorschreibt. Außerdem: Equal Pay, Höchstüberlassungsdauer 18 Monate, Vor- und Nachteile sowie wie du Leiharbeitnehmer in der Zeiterfassung und Schichtplanung sauber abbildest.

Leiharbeit unterliegt in Deutschland strengen Regeln: Erlaubnispflicht für Leihfirmen, Equal Pay ab dem ersten Tag und eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten pro Entleiher. Wer diese Vorgaben missachtet, riskiert Bußgelder und den Entzug der Erlaubnis. Für HR-Verantwortliche ist Leiharbeit ein wichtiges Instrument – vorausgesetzt, sie wird rechtssicher umgesetzt und die Zeiterfassung sowie Schichtplanung berücksichtigen die Besonderheiten von Leiharbeitnehmern.

Was ist Leiharbeit?

Leiharbeit ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die gewerbliche Überlassung von Arbeitskräften durch einen Verleiher (Leihfirma) an einen Entleiher (Kundenunternehmen) gegen Entgelt. Der Leiharbeitnehmer bleibt rechtlich beim Verleiher angestellt; zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer besteht kein Arbeitsverhältnis. Das AÜG definiert die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung in § 1 – Leiharbeit, Zeitarbeit und Personalleasing sind Synonyme für dieselbe Konstellation. Ursprünglich gedacht für saisonale Spitzen oder Vertretungen, hat sich Leiharbeit zu einem festen Bestandteil des Arbeitsmarkts entwickelt. Sie ermöglicht Unternehmen, Personal flexibel einzusetzen, ohne befristete Verträge abschließen zu müssen. Für Leiharbeitnehmer kann sie den Einstieg in den Arbeitsmarkt oder in neue Branchen erleichtern.

Typische Einsatzfelder sind Produktion, Logistik, Pflege, Gastronomie und Verwaltung. Die Leiharbeitsbranche ist tariflich organisiert – der iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen) und der BAP (Bundesverband der Personaldienstleister) schließen Branchentarifverträge ab, die Mindestentgelte und Branchenzuschläge festlegen. Was ist der Unterschied zwischen Leiharbeit und Zeitarbeit? Es gibt keinen – beide Begriffe meinen dasselbe. Entscheidend ist, dass alle Beteiligten die gesetzlichen Vorgaben einhalten – sonst drohen illegale Konstruktionen mit gravierenden Folgen.

Leiharbeit vs. Zeitarbeit vs. Arbeitnehmerüberlassung

Die Begriffe Leiharbeit, Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen dieselbe Sache. „Leiharbeit" ist die umgangssprachliche Bezeichnung – manche lehnen sie ab, weil sie den Eindruck erweckt, Menschen würden „verliehen" wie Gegenstände. „Zeitarbeit" wird vor allem in der Branche und von Personaldienstleistern verwendet. „Arbeitnehmerüberlassung" ist der rechtliche Begriff aus dem AÜG. Für alle rechtlichen Details – Erlaubnispflicht, Equal Pay, Verträge – sieh dir unseren ausführlichen Artikel zur Arbeitnehmerüberlassung an. Was ist der Unterschied zwischen Personaldienstleister und Leiharbeit? Ein Personaldienstleister kann sowohl Leiharbeit (Überlassung) als auch Personalvermittlung anbieten. Bei der Vermittlung wird der Arbeitnehmer vom Kundenunternehmen eingestellt; bei der Leiharbeit bleibt er beim Personaldienstleister angestellt und wird nur überlassen.

Rechtlich relevant ist nur die Abgrenzung zur konzerninternen Überlassung: Wenn ein Konzernunternehmen Mitarbeitende an ein anderes Konzernunternehmen überlässt, gilt keine Erlaubnispflicht. Sobald die Überlassung gewerblich erfolgt (gegen Entgelt an Dritte), greift das AÜG. Die Frage „Sind Leiharbeit und Zeitarbeit dasselbe?" lässt sich also mit Ja beantworten – es handelt sich um unterschiedliche Bezeichnungen für ein und dasselbe Modell. In der Praxis siehst du alle drei Begriffe oft nebeneinander – z. B. in Stellenanzeigen oder Verträgen. Entscheidend ist: Egal ob „Leiharbeit", „Zeitarbeit" oder „Arbeitnehmerüberlassung" – die gleichen gesetzlichen Vorgaben gelten.

Das Dreiecksverhältnis: Verleiher, Entleiher, Leiharbeitnehmer

Bei der Leiharbeit wirken drei Parteien zusammen: der Verleiher (Leihfirma), der Entleiher (Kundenunternehmen) und der Leiharbeitnehmer. Nur der Verleiher ist Arbeitgeber; der Entleiher erhält lediglich das Recht zur fachlichen Weisung. Die Lohnzahlung erfolgt durch den Verleiher – der Entleiher zahlt den Verleiher für die Überlassung.

RolleFunktionPflichten
VerleiherLeihfirma, Arbeitgeber des LeiharbeitnehmersArbeitsvertrag, Lohnzahlung, Sozialversicherung, Erlaubnis nach AÜG
EntleiherKundenunternehmen, EinsatzbetriebZahlung an Verleiher, fachliche Weisung, Arbeitsschutz, Equal-Pay-Vorgaben beachten
LeiharbeitnehmerÜberlassene ArbeitskraftArbeitsleistung beim Entleiher, Weisungen des Verleihers (disziplinarisch) und Entleihers (fachlich) folgen

Der Leiharbeitnehmer hat nur einen Arbeitsvertrag – mit dem Verleiher. Der Vertrag regelt u. a. die Vergütung, Arbeitszeiten und die Möglichkeit des Einsatzes bei verschiedenen Entleihern. Während des Einsatzes beim Entleiher bleibt der Verleiher Arbeitgeber; Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz richten sich nach diesem Vertrag. Der Entleiher übt die fachliche Weisungsbefugnis aus: Er weist den Leiharbeitnehmer in die konkrete Tätigkeit ein und legt Arbeitszeiten und -ort fest. Für die Zeiterfassung bedeutet das: Der Entleiher kann die Arbeitszeiten erfassen und an den Verleiher melden – oder der Verleiher nutzt eine gemeinsame Zeiterfassungslösung. Mit Ordio lassen sich Leiharbeitnehmer als externe Kräfte in der Schichtplanung abbilden und ihre Arbeitszeiten gesetzeskonform dokumentieren. Wichtig: Die Dokumentation der Arbeitszeiten vor Ort obliegt dem Entleiher – auch wenn die Lohnabrechnung beim Verleiher liegt. Eine Software, die beide Parteien einbindet, reduziert Fehler und sorgt für Transparenz.

Rechtliche Grundlagen: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die gewerbliche Leiharbeit in Deutschland. Was besagt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz? Zentrale Vorgaben sind die Erlaubnispflicht, der Grundsatz der Gleichbehandlung (Equal Pay), die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten und die Schriftform der Verträge. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 500.000 € pro Einzelfall geahndet werden; die Erlaubnis kann entzogen werden. Das AÜG wurde mehrfach reformiert – zuletzt 2017 mit der Verschärfung von Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer. Die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich seitdem stabil gehalten; für 2026 gelten dieselben Vorgaben. Was ist bei Leiharbeit rechtlich zu beachten? Für Entleiher: Erlaubnis prüfen, Equal Pay einhalten, 18-Monats-Frist beachten, Vertrag schriftlich abschließen. Für Leiharbeitnehmer: Arbeitsvertrag mit Verleiher, Lohn vom Verleiher, fachliche Weisung durch Entleiher.

Erlaubnispflicht

Gewerbliche Leiharbeit darf nur mit Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit betrieben werden. Die Erlaubnis wird von den Regionaldirektionen Düsseldorf, Kiel und Nürnberg erteilt. Der Antrag kann mehrere Wochen dauern – plane rechtzeitig. Der Antragsteller muss Zuverlässigkeit nachweisen und Musterverträge vorlegen. Die Behörde prüft u. a. die Finanzlage und die fachliche Eignung. Ohne Erlaubnis ist die Überlassung illegal – mit allen Konsequenzen für Verleiher und unter Umständen auch Entleiher. Der Entleiher haftet mit, wenn er die fehlende Erlaubnis hätte erkennen müssen.

Gleichbehandlung (Equal Pay)

Leiharbeitnehmer haben ab dem ersten Tag der Überlassung Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers – insbesondere gleiches Entgelt. Abweichungen sind nur über Branchenzuschläge nach Tarifvertrag möglich; spätestens nach 15 Monaten muss Vollentgeltgleichheit erreicht sein.

Höchstüberlassungsdauer

Ein Leiharbeitnehmer darf maximal 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher eingesetzt werden. Danach muss eine Unterbrechung von mindestens drei Monaten folgen. Urlaub und Krankheit zählen nicht als Unterbrechung – die Frist läuft weiter. Bei Verstoß kann ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher entstehen. Die Berechnung der Einsatzdauer ist für Verleiher und Entleiher gleichermaßen wichtig.

Erlaubnispflicht und Voraussetzungen

Wer Leiharbeitnehmer gewerblich überlassen will, benötigt eine Erlaubnis nach § 1 AÜG. Die Erteilung erfolgt durch die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit (Düsseldorf, Kiel, Nürnberg). Vor der Erteilung prüft die Behörde die Zuverlässigkeit des Antragstellers, die Muster-Arbeitsverträge und Muster-Überlassungsverträge. Die Erlaubnis kann mit Auflagen versehen und bei Verstößen entzogen werden.

Rechtlich selbstständige Zweigniederlassungen benötigen eine eigene Erlaubnis. Wer ohne Erlaubnis überlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit – Bußgelder von bis zu 500.000 € pro Verstoß sind möglich. Zudem kann die Erlaubnis entzogen werden. Für Entleiher ist es wichtig, sich vor Vertragsabschluss von der Erlaubnis des Verleihers zu überzeugen – z. B. durch Vorlage der Erlaubnisurkunde.

Was muss ich bei der Leiharbeit beachten? Zentral sind: die Erlaubnis des Verleihers prüfen, den Überlassungsvertrag schriftlich abschließen, Equal Pay einhalten und die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten im Blick behalten. Der Zoll überwacht die Einhaltung des AÜG und kann bei Verdacht auf illegale Überlassung eingreifen. Wann ist Leiharbeit nicht erlaubt? Wenn der Verleiher keine gültige Erlaubnis hat oder die Überlassung verdeckt (z. B. als Werkvertrag getarnt) erfolgt.

Equal Pay und Entlohnung in der Leiharbeit

Nach dem AÜG haben Leiharbeitnehmer ab dem ersten Tag Anspruch auf gleiche Bezahlung wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers. Abweichungen sind nur zulässig, wenn ein anwendbarer Tarifvertrag Branchenzuschläge vorsieht, die sich nach der Dauer der Beschäftigung beim Entleiher staffeln. Spätestens nach 15 Monaten muss Vollentgeltgleichheit erreicht sein. Wie hoch ist das Gehalt in der Leiharbeit? In der Regel entspricht es – bei Einhaltung von Equal Pay – dem Gehalt vergleichbarer Stammarbeitnehmer. Wie hoch ist der Stundenlohn bei Leiharbeit? Das hängt von der Branche und dem Tarifvertrag ab; mit Branchenzuschlägen steigt der Lohn mit der Einsatzdauer. Wie hoch ist der Tariflohn für Leiharbeit? Die Tarifverträge iGZ und BAP legen Mindestentgelte und Branchenzuschläge fest; die genauen Beträge findest du in den aktuellen Tariftabellen. Die DGB-Tariftabelle für Leiharbeit findest du auf der DGB-Website. Der Entleiher muss den Verleiher so vergüten, dass dieser die Equal-Pay-Vorgaben einhalten kann – die Lohnabrechnung bleibt beim Verleiher, die Verantwortung für die Einhaltung liegt bei beiden.

Wichtig: Equal Pay gilt ab dem ersten Tag der Überlassung. Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf gleiche Bezahlung wie vergleichbare Stammarbeitnehmer – unabhängig von der Einsatzdauer. Abweichungen sind nur über Branchenzuschläge nach Tarifvertrag möglich.

Relevante Tarifverträge sind u. a. der iGZ-Tarifvertrag (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister) und der BAP-Tarifvertrag. Was ist der BAP-Tarifvertrag 2026? Der BAP-Tarifvertrag (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister) legt Mindestentgelte und Branchenzuschläge für Leiharbeitnehmer fest; die aktuelle Tariftabelle für 2026 findest du auf der BAP-Website. Die Höhe der Branchenzuschläge hängt von der Einsatzdauer ab. Welcher Tarifvertrag gilt bei Leiharbeit? Das hängt vom Verleiher und der Branche ab – viele Leihfirmen sind tarifgebunden. Werden Equal-Pay-Vorgaben nicht eingehalten, drohen Bußgelder und der Entzug der Erlaubnis. Die Frage „Wer zahlt bei der Leiharbeit das Gehalt?" ist eindeutig: der Verleiher. Der Entleiher zahlt den Verleiher für die Überlassung; der Verleiher führt die Lohnabrechnung durch. Wie viel kostet eine Leiharbeit? Der Entleiher zahlt in der Regel einen Stundensatz, der Lohn, Sozialversicherung, Verwaltung und Marge des Verleihers abdeckt – typischerweise deutlich über dem Stundensatz eines Festangestellten.

Höchstüberlassungsdauer: 18 Monate

Seit der AÜG-Reform 2017 gilt: Ein Leiharbeitnehmer darf maximal 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher beschäftigt werden. Danach muss eine Unterbrechung von mindestens drei Monaten erfolgen, bevor derselbe Leiharbeitnehmer erneut beim gleichen Entleiher eingesetzt werden darf. Urlaub und Krankheit unterbrechen die Frist nicht – sie zählen zur Einsatzdauer. Die Frist beginnt mit dem ersten Arbeitstag beim Entleiher und endet 18 Kalendermonate später. Ein Wechsel des Entleihers startet die Frist neu.

Wichtig: Die 18-Monats-Frist gilt pro Entleiher. Nach Ablauf muss eine Unterbrechung von mindestens drei Monaten erfolgen. Urlaub und Krankheit unterbrechen die Frist nicht – sie zählen zur Einsatzdauer.

Bei Verstoß gegen die Höchstüberlassungsdauer kann der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam werden – mit der Folge, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher entsteht. Der Entleiher müsste dann Sozialversicherungsbeiträge abführen und die arbeitsrechtlichen Pflichten übernehmen. Wie lange darf ein Leiharbeiter in einer Firma bleiben? Maximal 18 Monate am Stück; danach drei Monate Pause. Die Frist gilt pro Entleiher – ein Wechsel zu einem anderen Konzernunternehmen des gleichen Konzerns kann die Frist unterbrechen, sofern es sich um einen anderen rechtlichen Entleiher handelt.

Für die Planung ist die 18-Monats-Frist daher zentral: Schichtplanung und Personaleinsatz müssen sie berücksichtigen. Eine Software wie Ordio hilft dabei, Überlassungszeiten zu tracken und rechtzeitig zu rotieren. So vermeidest du unbewusste Verstöße und planst den Personaleinsatz mit Leiharbeitnehmern transparent. Mit Ordio kannst du die 18-Monats-Frist automatisch überwachen und rechtzeitig warnen, bevor die Frist abläuft.

Der Leiharbeit-Vertrag (Überlassungsvertrag)

Der Überlassungsvertrag wird zwischen Verleiher und Entleiher geschlossen. Er regelt die Überlassung von Leiharbeitnehmern, die Tätigkeit, Arbeitszeiten und die Verrechnung. Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und bestimmte Pflichtangaben enthalten. Ein Dokumentenmanagement unterstützt dich dabei, Überlassungsverträge und Erlaubnisnachweise zentral zu verwalten. Ohne einen ordnungsgemäßen Überlassungsvertrag riskierst du als Entleiher, dass die Überlassung als unwirksam eingestuft wird – mit möglichen Folgen für Sozialversicherung und Arbeitsverhältnis.

Pflichtangaben

Der Vertrag muss u. a. die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bestätigen, die Qualifikation des Leiharbeitnehmers beschreiben, die Arbeitsbedingungen beim Entleiher festlegen und das Entgelt für einen vergleichbaren Arbeitnehmer beim Entleiher nennen. Zudem muss der Verleiher verpflichten, unverzüglich zu melden, falls die Erlaubnis wegfällt oder nicht verlängert wird.

Checkliste für den Vertrag

Eine digitale Checkliste hilft dir, keine Pflichtangabe zu vergessen:

  • Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (Bestätigung)
  • Meldepflicht bei Wegfall der Erlaubnis
  • Qualifikation und Anforderungen an den Leiharbeitnehmer
  • Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb
  • Entgelt für vergleichbaren Stammarbeitnehmer
  • Arbeitszeit und Einsatzdauer

Der Vertrag muss ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet werden – andere Bezeichnungen (z. B. „Dienstleistungsvertrag") schützen nicht vor der Anwendung des AÜG, wenn die tatsächlichen Umstände auf Überlassung hindeuten. Vor Vertragsabschluss sollte der Entleiher die Erlaubnis des Verleihers prüfen und sich die Vertragsinhalte genau ansehen. Was muss man bei der Leiharbeit beachten? Neben dem Vertrag: die Einsatzdauer im Auge behalten, Equal Pay sicherstellen und die Zeiterfassung der Leiharbeitnehmer korrekt führen – der Entleiher ist für die Dokumentation der Arbeitszeiten vor Ort verantwortlich, auch wenn die Lohnabrechnung beim Verleiher liegt. Eine digitale Zeiterfassung, die Leiharbeitnehmer und Stammpersonal getrennt abbildet, erleichtert die Nachverfolgung und erfüllt die gesetzliche Dokumentationspflicht.

Vor- und Nachteile der Leiharbeit

Leiharbeit bringt für Unternehmen und Leiharbeitnehmer Vor- und Nachteile mit sich. Für Unternehmen liegt der Nutzen vor allem in der Flexibilität; für Leiharbeitnehmer kann sie den Einstieg erleichtern, birgt aber auch Unsicherheiten. Für wen lohnt sich Leiharbeit? Für Berufseinsteiger, Quereinsteiger und Menschen, die verschiedene Branchen kennenlernen wollen, kann sie sinnvoll sein. Welche Berufe sind in der Leiharbeit gefragt? Typisch sind Lager, Produktion, Pflege, Gastronomie, Logistik und administrative Tätigkeiten.

Vorteile für Unternehmen

  • Flexibilität: Personal kann kurzfristig für Spitzenzeiten oder Vertretungen eingesetzt werden, ohne befristete Verträge.
  • Planbarkeit: Kosten pro Stunde sind transparent; Personalkosten lassen sich kalkulieren.
  • Weniger Verwaltung: Der Verleiher übernimmt Lohnabrechnung, Sozialversicherung und Arbeitsverträge.
  • Erprobung: Bewährung vor Übernahme möglich – mit Einhaltung der 18-Monats-Frist.

Für Unternehmen mit schwankendem Personalbedarf – etwa in der Produktion, Logistik oder Gastronomie – reduziert Leiharbeit das Risiko von Überbesetzung. Statt feste Stellen zu schaffen, die in ruhigen Phasen nicht ausgelastet sind, können Entleiher gezielt auf Leiharbeit zurückgreifen. Die Zeiterfassung und Schichtplanung müssen dabei Leiharbeitnehmer und Stammpersonal klar trennen; Ordio unterstützt dich dabei, beide Gruppen in einem System zu verwalten.

Nachteile und Risiken

  • Equal Pay: Ab Tag 1 gleiche Bezahlung wie Stammpersonal – Kostenvorteil gegenüber Festanstellung begrenzt.
  • Höchstüberlassungsdauer: Nach 18 Monaten muss rotiert werden; Kontinuität eingeschränkt.
  • Bindung: Leiharbeitnehmer können weniger stark an den Betrieb gebunden sein.
  • Compliance: Erlaubnis, Verträge und Fristen müssen sorgfältig eingehalten werden.

Der Verwaltungsaufwand für Compliance wird oft unterschätzt: Die Erlaubnis des Verleihers muss vor Vertragsabschluss geprüft werden, der Überlassungsvertrag muss alle Pflichtangaben enthalten, und die 18-Monats-Frist erfordert eine systematische Nachverfolgung der Einsatzzeiten. Ohne eine Software, die Überlassungsdauern trackt, drohen unbewusste Verstöße – mit der Folge, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher entstehen kann. Für Entleiher mit regelmäßigem Leiharbeitnehmer-Einsatz lohnt sich die Einführung einer zentralen Zeiterfassung, die sowohl Stammpersonal als auch Leiharbeitnehmer abbildet und die 18-Monats-Frist automatisch überwacht.

Verdeckte und illegale Leiharbeit

Von verdeckter Leiharbeit spricht man, wenn ein Werkvertrag oder eine andere Konstruktion gewählt wird, obwohl tatsächlich Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb und fehlende unternehmerische Eigenständigkeit deuten auf Leiharbeit hin. Typisches Beispiel: Ein „Werkvertrag", bei dem der „Auftragnehmer" wie ein Arbeitnehmer eingegliedert ist, weisungsgebunden arbeitet und keine eigenen Mitarbeitenden einsetzt. Verdeckte AÜ ist unwirksam; es kann ein Arbeitsverhältnis mit dem „Auftraggeber" entstehen. Die Abgrenzung zum echten Werkvertrag ist oft schwierig – im Zweifel entscheiden Gerichte anhand der konkreten Umstände. Beim echten Werkvertrag erbringt der Auftragnehmer ein Werk (z. B. ein Projekt) mit eigenem Personal und eigener Organisation; bei verdeckter Leiharbeit stellt er lediglich Arbeitskraft zur Verfügung.

Illegale Leiharbeit liegt vor, wenn ohne Erlaubnis überlassen wird. Wann liegt illegale Leiharbeit vor? Wenn der Verleiher keine Erlaubnis hat, die Erlaubnis entzogen wurde oder die Überlassung unter Umständen erfolgt, die gegen das AÜG verstoßen. Die Folgen: Bußgeld für den Verleiher (bis 500.000 €), möglicherweise Entzug der Erlaubnis, und unter Umständen ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Wer als Entleiher unsicher ist, ob sein Partner eine gültige Erlaubnis hat, sollte diese vor Vertragsabschluss prüfen – z. B. durch Einsicht in die Erlaubnisurkunde oder Nachfrage bei der Bundesagentur für Arbeit. Der Zoll und die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) überwachen die Einhaltung und können bei Verdacht Ermittlungen einleiten. Bei Verdacht auf illegale oder verdeckte Leiharbeit solltest du rechtzeitig eine arbeitsrechtliche Beratung einholen.

Fazit

Leiharbeit ist ein flexibles Instrument für Unternehmen, um Personalengpässe zu überbrücken. Sie unterliegt strengen Regeln: Erlaubnispflicht, Equal Pay ab dem ersten Tag und Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Das Dreiecksverhältnis zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer muss klar sein – nur der Verleiher ist Arbeitgeber. Verträge müssen die Pflichtangaben enthalten, und verdeckte oder illegale Leiharbeit kann schwerwiegende Folgen haben. Welche Firmen arbeiten mit Leiharbeit? Viele Branchen – von der Industrie über die Pflege bis zur Gastronomie – nutzen Leiharbeit für flexible Personalplanung. Entscheidend ist die rechtssichere Umsetzung.

Für die Praxis bedeutet das: Zeiterfassung und Schichtplanung müssen Leiharbeitnehmer als externe Kräfte abbilden, ohne sie mit Stammpersonal zu vermischen. Mit Ordio kannst du Leiharbeitnehmer in der Schichtplanung erfassen, ihre Arbeitszeiten dokumentieren und die 18-Monats-Frist im Blick behalten – so bleibt die Leiharbeit rechtssicher und planbar. Die digitale Zeiterfassung erfüllt die gesetzliche Dokumentationspflicht und macht Überlassungszeiten transparent für alle Beteiligten.

Ob du als Entleiher Leiharbeitnehmer einsetzt oder als Verleiher überlässt: Die Einhaltung des AÜG ist keine Option, sondern Pflicht. Prüfe die Erlaubnis, halte Equal Pay ein, beachte die 18-Monats-Frist und führe die Verträge schriftlich. Mit einer Software für Zeiterfassung und Schichtplanung, die Leiharbeitnehmer unterstützt, bleibst du auf der sicheren Seite. So nutzt du die Vorteile der Leiharbeit ohne rechtliche Risiken.