Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) verpflichtet Arbeitgeber, für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen – unabhängig vom Geschlecht. Seit 2017 in Kraft, verschärft die EU-Richtlinie zur Lohntransparenz die Anforderungen ab Juni 2026 erheblich: Schwellenwerte sinken auf 100 Mitarbeiter, Gehaltsspannen müssen in Stellenausschreibungen stehen, und die Beweislast verschiebt sich zugunsten der Arbeitnehmer.

In diesem Lexikon-Eintrag erfährst du, was das Entgelttransparenzgesetz regelt, für wen es gilt, welche Rechte und Pflichten bestehen – vom individuellen Auskunftsanspruch über betriebliche Prüfverfahren bis zur Berichtspflicht – und was sich 2026 ändert. Mit Ordio Payroll dokumentierst du Entgeltstrukturen und Prüfverfahren transparent und gesetzeskonform.

Was ist das Entgelttransparenzgesetz?

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) ist ein deutsches Bundesgesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern. Es wurde 2017 eingeführt und verfolgt das Ziel, geschlechtsspezifische Lohnungleichheiten zu beseitigen. Das Gesetz besagt: Kern ist das Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts (§ 3 EntgTranspG). Was das EntgTranspG beinhaltet und was es konkret sagt, erklären wir im Folgenden.

Das Gesetz regelt drei zentrale Instrumente: den individuellen Auskunftsanspruch (Beschäftigte können Auskunft über Vergleichsentgelte verlangen), betriebliche Prüfverfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit sowie Berichtspflichten für Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten. Die Transparenz soll es ermöglichen, Ungleichbehandlungen zu erkennen und durchzusetzen. Wie das Gesetz funktioniert, hängt von der Unternehmensgröße ab – die Schwellenwerte findest du im nächsten Abschnitt.

Rechtlich fußt das EntgTranspG auf dem Entgeltgleichheitsgebot (§ 7) und dem Verbot unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung (§ 3). Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können ergänzende Regelungen vorsehen. Die Lohnabrechnung und die zugrunde liegenden Lohnarten müssen so gestaltet sein, dass sie keine geschlechtsspezifischen Unterschiede begründen – es sei denn, es gibt eine sachliche Rechtfertigung.

Für wen gilt das Entgelttransparenzgesetz?

Der Anwendungsbereich des Entgelttransparenzgesetzes und wen es betrifft, hängt von der Unternehmensgröße ab. Das Gesetz gilt für Arbeitgeber mit mindestens 200 Beschäftigten – ab dieser Größe haben Beschäftigte den individuellen Auskunftsanspruch. Ab 500 Beschäftigten kommen betriebliche Prüfverfahren und Berichtspflichten hinzu. Die genauen Schwellenwerte und deren Änderung ab 2026 zeigt die folgende Übersicht:

SchwellenwertAktuell (bis 06.06.2026)Ab 07.06.2026 (EU-Richtlinie)
Auskunftsanspruchab 200 MAab 100 MA
Betriebliche Prüfverfahrenab 500 MAab 100 MA (gestaffelt)
Berichtspflichtab 500 MAab 100 MA (gestaffelt)

Die EU-Richtlinie 2023/970 zur Lohntransparenz wird in Deutschland ab dem 7. Juni 2026 umgesetzt. Dann sinkt der Schwellenwert für Auskunftsanspruch, Prüfverfahren und Berichtspflicht auf 100 Beschäftigte. Die Berichtspflicht wird gestaffelt: Unternehmen mit 250+ MA berichten jährlich, 150–249 MA alle drei Jahre, 100–149 MA ab 2031. Das gilt branchenübergreifend – ob Industrie, Handel, Dienstleistung oder öffentlicher Dienst (TVöD/TV-L). Für wen das Gesetz konkret gilt, hängt von der Mitarbeiterzahl und dem Stichtag ab.

Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

Beschäftigte in Unternehmen mit mindestens 200 Mitarbeitern haben einen individuellen Auskunftsanspruch nach § 10 EntgTranspG. Sie können vom Arbeitgeber verlangen, Auskunft über das durchschnittliche Entgelt von Beschäftigten des anderen Geschlechts in vergleichbarer Tätigkeit zu erhalten. Die Auskunft muss in Textform erteilt werden und Angaben zu Vergleichstätigkeit sowie Vergleichsentgelt (typischerweise der Median) enthalten.

Voraussetzungen: Du musst eine Vergleichstätigkeit benennen – also eine Tätigkeit, die gleich oder gleichwertig ist (§ 4 EntgTranspG). Das Vergleichsentgelt wird in der Regel als Median der Entgelte der Vergleichsgruppe angegeben – der Median ist der mittlere Wert und weniger anfällig für Ausreißer als der Durchschnitt. Der Anspruch besteht für maximal zwei Jahre nach der Auskunftserteilung. Wichtig: Ein Maßregelungsverbot (§ 9 EntgTranspG) schützt dich vor Benachteiligung, wenn du dein Auskunftsrecht nutzt. Verweigert der Arbeitgeber die Auskunft unrechtmäßig, kann das nach dem Grundsatzurteil des BAG 2021 zur Beweislastumkehr führen.

Die Auskunft umfasst Angaben zu Vergleichstätigkeit und Vergleichsentgelt (§ 11 EntgTranspG). Sie kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen – Textform reicht aus. Arbeitgeber mit weniger als 200 Beschäftigten sind vom Auskunftsanspruch ausgenommen; ab 2026 gilt der Schwellenwert 100. Bei Bonuszahlungen und variablen Vergütungsbestandteilen muss die Auskunft die Gesamtvergütung abbilden.

Betriebliche Prüfverfahren

Arbeitgeber mit mindestens 500 Beschäftigten sind verpflichtet, betriebliche Prüfverfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit durchzuführen (§ 17–19 EntgTranspG). Dabei wird geprüft, ob die Entgeltsysteme benachteiligungsfrei sind und ob Entgeltbenachteiligungen bestehen. Der Betriebsrat hat Mitwirkungsrechte (§ 13, § 20 EntgTranspG).

Die Prüfung umfasst die Analyse der Vergütungsstrukturen, die Identifikation von Ungleichbehandlungen und – falls nötig – Maßnahmen zur Beseitigung. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Bei tarifgebundenen Arbeitgebern gelten vereinfachte Verfahren (§ 14); bei nicht tarifgebundenen ist ein standardisiertes Prüfverfahren durchzuführen (§ 15). Mit Ordio Payroll kannst du Entgeltdaten strukturiert erfassen und für Prüfverfahren aufbereiten. Ab 2026 gelten die Prüfverfahren bereits ab 100 Beschäftigten (gestaffelt nach Unternehmensgröße).

Berichtspflicht und Entgelttransparenzbericht

Arbeitgeber mit mindestens 500 Beschäftigten müssen einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen (§ 21–22 EntgTranspG). Der Bericht wird in den Lagebericht (bzw. die nichtfinanzielle Erklärung) aufgenommen und alle drei bzw. fünf Jahre veröffentlicht. Er enthält Angaben zur Entgeltgleichheit, zu den Ergebnissen betrieblicher Prüfverfahren und zu ergriffenen Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit.

Der Berichtszeitraum und die Veröffentlichungspflicht sind in § 22 geregelt. Kapitalmarktorientierte Unternehmen und solche mit mehr als 500 Beschäftigten unterliegen der Pflicht. Der Bericht muss für die Beschäftigten zugänglich sein und dient der Rechenschaftslegung gegenüber Gesellschaft und Öffentlichkeit.

UnternehmensgrößeAktuellAb 2026 (EU-Richtlinie)
500+ MABericht alle 3 oder 5 Jahre250+ MA: jährlich
150–249 MAalle 3 Jahre
100–149 MAab 2031

Ab Juni 2026 wird die Berichtspflicht durch die EU-Richtlinie verschärft: Große Unternehmen (250+ MA) berichten jährlich, mittlere (150–249 MA) alle drei Jahre, kleinere (100–149 MA) ab 2031. Zudem müssen Arbeitgeber jährlich über das Auskunftsrecht informieren.

Grundsatzurteil BAG 2021 – Beweislastumkehr

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 21. Januar 2021 ein Grundsatzurteil gefällt, das die Rechte von Beschäftigten stärkt: Verweigert der Arbeitgeber die Auskunft nach § 10 EntgTranspG unrechtmäßig, tritt eine Beweislastumkehr ein. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass keine Entgeltbenachteiligung vorliegt – nicht der Arbeitnehmer, dass eine Benachteiligung besteht.

Die Präzedenz aus Erfurt hat die Durchsetzbarkeit des Auskunftsanspruchs deutlich erhöht. Arbeitgeber tun gut daran, Auskunftsanträge fristgerecht und vollständig zu beantworten. Die Gleichbehandlung gilt auch bei Abwesenheiten und im Bundesurlaubsgesetz.

Änderungen 2026 – EU-Richtlinie Lohntransparenz

Die EU-Richtlinie 2023/970 zur Lohntransparenz wird in Deutschland ab dem 7. Juni 2026 umgesetzt. Die wichtigsten Änderungen:

Schwellenwert 100 Mitarbeiter

Der Schwellenwert für Auskunftsanspruch, Prüfverfahren und Berichtspflicht sinkt von 200 bzw. 500 auf 100 Beschäftigte. Damit sind deutlich mehr Unternehmen betroffen.

Gehaltsspanne in Stellenausschreibungen

Arbeitgeber müssen in Stellenausschreibungen die Gehaltsspanne oder zumindest ein Entgeltniveau angeben. Das soll Bewerberinnen und Bewerbern mehr Transparenz geben und Lohnverhandlungen erleichtern.

Weitere Änderungen

Bei einer Lohnlücke von mehr als 5 Prozent zwischen Frauen und Männern (ohne sachliche Rechtfertigung) müssen Arbeitgeber eine gemeinsame Bewertung mit Arbeitnehmervertretungen durchführen. Die jährliche Information über das Auskunftsrecht wird Pflicht. Die Beweislastumkehr wird EU-weit gestärkt – Arbeitgeber müssen bei Klagen nachweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.

Die Übergangsbestimmungen (§ 25 EntgTranspG) sehen Fristen für die Anpassung bestehender Verfahren vor. Unternehmen sollten ihre Vergütungslogik, Stellenausschreibungen und Dokumentationsprozesse rechtzeitig anpassen. Eine klare Definition der Vergütungslogik – wie im EntgTranspG gefordert – erleichtert die Umsetzung und schützt vor Streitigkeiten.

Warum gibt es das Entgelttransparenzgesetz? (Gender-Pay-Gap)

Das Entgelttransparenzgesetz existiert, um den Gender-Pay-Gap – die Lohnlücke zwischen Frauen und Männern – zu schließen. Trotz des Grundsatzes „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ verdienen Frauen in Deutschland im Durchschnitt weniger als Männer. Transparenz soll Ungleichbehandlungen sichtbar machen und deren Beseitigung ermöglichen.

Das Gesetz bringt Arbeitnehmern das Recht, Auskunft zu verlangen, und Arbeitgebern die Pflicht, Entgeltstrukturen zu prüfen und zu dokumentieren. Kritik gibt es vor allem an der Komplexität und dem bürokratischen Aufwand – dennoch ist die Transparenz ein wichtiges Instrument für mehr Entgeltgerechtigkeit.

Entgelttransparenz mit Ordio Payroll

Mit Ordio Payroll unterstützt du die Anforderungen des Entgelttransparenzgesetzes: Entgeltdaten werden strukturiert erfasst, Lohnabrechnungen und Lohnarten sind nachvollziehbar dokumentiert. Unser Brutto-Netto-Rechner hilft bei der Überprüfung von Vergütungsstrukturen. Für betriebliche Prüfverfahren und Berichtspflichten liefert Ordio die nötigen Daten – von der Entgeltstruktur bis zu Vergütungslogiken.

Die Dokumentation der Vergütungslogik – wie im EntgTranspG gefordert – gelingt mit Ordio: Du kannst Entgeltdaten nach Kriterien auswerten, Medianwerte berechnen und für Auskunftsanträge aufbereiten. So erfüllst du die gesetzlichen Anforderungen und schaffst Transparenz für deine Beschäftigten.

Fazit

Das Entgelttransparenzgesetz verpflichtet Arbeitgeber zu Entgeltgleichheit und Transparenz. Auskunftsanspruch, betriebliche Prüfverfahren und Berichtspflichten hängen von der Unternehmensgröße ab – aktuell 200 bzw. 500 MA, ab Juni 2026 bereits 100 MA. Die EU-Richtlinie bringt Gehaltsspannen in Ausschreibungen, gestaffelte Berichtspflichten und eine stärkere Beweislastumkehr. Mit Ordio Payroll dokumentierst du Entgeltstrukturen und Prüfverfahren transparent und gesetzeskonform.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit haben wir in diesem Blogbeitrag die männliche Form gewählt.