Zeitarbeit ist der Branchenbegriff für die gewerbliche Überlassung von Arbeitskräften: Eine Zeitarbeitsfirma (Verleiher) stellt dir Mitarbeitende für befristete Einsätze bei Kundenunternehmen (Entleiher) zur Verfügung. Sie ermöglicht Unternehmen, flexibel auf Personalengpässe zu reagieren – etwa bei Auftragsspitzen, Urlaubszeiten oder Vertretungen. In diesem Artikel erfährst du, was Zeitarbeit genau bedeutet, wie sie sich zur Arbeitnehmerüberlassung verhält, wie das Dreiecksverhältnis funktioniert und welche rechtlichen Grundlagen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vorschreibt. Außerdem: Equal Pay, Höchstüberlassungsdauer 18 Monate, Vor- und Nachteile sowie wie du Zeitarbeitsnehmer in der Zeiterfassung und Schichtplanung sauber abbildest.

Zeitarbeit unterliegt in Deutschland strengen Regeln: Erlaubnispflicht für Zeitarbeitsfirmen, Equal Pay ab dem ersten Tag und eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten pro Entleiher. Wer diese Vorgaben missachtet, riskiert Bußgelder und den Entzug der Erlaubnis. Für HR-Verantwortliche ist Zeitarbeit ein wichtiges Instrument – vorausgesetzt, sie wird rechtssicher umgesetzt und die Zeiterfassung sowie Schichtplanung berücksichtigen die Besonderheiten von Zeitarbeitsnehmern.

Was ist Zeitarbeit?

Zeitarbeit bezeichnet die gewerbliche Überlassung von Arbeitskräften durch einen Verleiher (Zeitarbeitsfirma) an einen Entleiher (Kundenunternehmen) gegen Entgelt. Der Zeitarbeitsnehmer bleibt rechtlich beim Verleiher angestellt; zwischen Entleiher und Zeitarbeitsnehmer besteht kein Arbeitsverhältnis. Das AÜG definiert die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung in § 1 – Zeitarbeit, Leiharbeit und Personalleasing sind Synonyme für dieselbe Konstellation. Ursprünglich gedacht für saisonale Spitzen oder Vertretungen, hat sich Zeitarbeit zu einem festen Bestandteil des Arbeitsmarkts entwickelt. Sie ermöglicht Unternehmen, Personal flexibel einzusetzen, ohne befristete Verträge abschließen zu müssen. Für Zeitarbeitsnehmer kann sie den Einstieg in den Arbeitsmarkt oder in neue Branchen erleichtern.

Typische Einsatzfelder sind Produktion, Logistik, Pflege, Gastronomie und Verwaltung. Die Zeitarbeitsbranche ist tariflich organisiert – der iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen) und der BAP (Bundesverband der Personaldienstleister) schließen Branchentarifverträge ab, die Mindestentgelte und Branchenzuschläge festlegen.

Zeitarbeit vs. Arbeitnehmerüberlassung – dasselbe Modell

Es gibt keinen Unterschied: Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen dasselbe. „Arbeitnehmerüberlassung“ ist der rechtliche Begriff aus dem AÜG; „Zeitarbeit“ wird vor allem in der Branche und von Personaldienstleistern verwendet. Für alle rechtlichen Details – Erlaubnispflicht, Equal Pay, Verträge – sieh dir unseren ausführlichen Artikel zur Arbeitnehmerüberlassung an. Was ist der Unterschied zwischen Personaldienstleister und Zeitarbeit? Ein Personaldienstleister kann sowohl Zeitarbeit (Überlassung) als auch Personalvermittlung anbieten. Bei der Vermittlung wird der Arbeitnehmer vom Kundenunternehmen eingestellt; bei der Zeitarbeit bleibt er beim Personaldienstleister angestellt und wird nur überlassen. Rechtlich relevant ist die Abgrenzung zur konzerninternen Überlassung: Wenn ein Konzernunternehmen Mitarbeitende an ein anderes Konzernunternehmen überlässt, gilt keine Erlaubnispflicht. Sobald die Überlassung gewerblich erfolgt (gegen Entgelt an Dritte), greift das AÜG.

In der Praxis siehst du beide Begriffe oft nebeneinander – z. B. in Stellenanzeigen oder Verträgen. Entscheidend ist: Egal ob „Zeitarbeit“, „Leiharbeit“ oder „Personalleasing“ – die gleichen gesetzlichen Vorgaben gelten.

Das Dreiecksverhältnis: Verleiher, Entleiher, Zeitarbeitsnehmer

Bei der Zeitarbeit wirken drei Parteien zusammen: der Verleiher (Zeitarbeitsfirma), der Entleiher (Kundenunternehmen) und der Zeitarbeitsnehmer. Nur der Verleiher ist Arbeitgeber; der Entleiher erhält lediglich das Recht zur fachlichen Weisung. Die Lohnzahlung erfolgt durch den Verleiher – der Entleiher zahlt den Verleiher für die Überlassung.

RolleFunktionPflichten
VerleiherZeitarbeitsfirma, Arbeitgeber des ZeitarbeitsnehmersArbeitsvertrag, Lohnzahlung, Sozialversicherung, Erlaubnis nach AÜG
EntleiherKundenunternehmen, EinsatzbetriebZahlung an Verleiher, fachliche Weisung, Arbeitsschutz, Equal-Pay-Vorgaben beachten
ZeitarbeitsnehmerÜberlassene ArbeitskraftArbeitsleistung beim Entleiher, Weisungen des Verleihers (disziplinarisch) und Entleihers (fachlich) folgen

Der Zeitarbeitsnehmer hat nur einen Arbeitsvertrag – mit dem Verleiher. Der Vertrag regelt u. a. die Vergütung, Arbeitszeiten und die Möglichkeit des Einsatzes bei verschiedenen Entleihern. Während des Einsatzes beim Entleiher bleibt der Verleiher Arbeitgeber; Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz richten sich nach diesem Vertrag. Der Entleiher übt die fachliche Weisungsbefugnis aus: Er weist den Zeitarbeitsnehmer in die konkrete Tätigkeit ein und legt Arbeitszeiten und -ort fest. Für die Zeiterfassung bedeutet das: Der Entleiher kann die Arbeitszeiten erfassen und an den Verleiher melden – oder der Verleiher nutzt eine gemeinsame Zeiterfassungslösung. Mit Ordio lassen sich Zeitarbeitsnehmer als externe Kräfte in der Schichtplanung abbilden und ihre Arbeitszeiten gesetzeskonform dokumentieren. Die Dokumentation der Arbeitszeiten vor Ort obliegt dem Entleiher – auch wenn die Lohnabrechnung beim Verleiher liegt.

Rechtliche Grundlagen: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die gewerbliche Zeitarbeit in Deutschland. Zentrale Vorgaben sind die Erlaubnispflicht, der Grundsatz der Gleichbehandlung (Equal Pay), die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten und die Schriftform der Verträge. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 500.000 € pro Einzelfall geahndet werden; die Erlaubnis kann entzogen werden. Das AÜG wurde zuletzt 2017 reformiert – mit der Verschärfung von Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer. Die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich seitdem stabil gehalten; für 2026 gelten dieselben Vorgaben.

Erlaubnispflicht

Gewerbliche Zeitarbeit darf nur mit Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit betrieben werden. Die Erlaubnis wird von den Regionaldirektionen Düsseldorf, Kiel und Nürnberg erteilt. Der Antrag kann mehrere Wochen dauern. Ohne Erlaubnis ist die Überlassung illegal – mit allen Konsequenzen für Verleiher und unter Umständen auch Entleiher.

Gleichbehandlung (Equal Pay)

Zeitarbeitsnehmer haben ab dem ersten Tag der Überlassung Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers – insbesondere gleiches Entgelt. Abweichungen sind nur über Branchenzuschläge nach Tarifvertrag möglich; spätestens nach 15 Monaten muss Vollentgeltgleichheit erreicht sein.

Höchstüberlassungsdauer

Ein Zeitarbeitsnehmer darf maximal 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher eingesetzt werden. Danach muss eine Unterbrechung von mindestens drei Monaten folgen. Urlaub und Krankheit zählen nicht als Unterbrechung – die Frist läuft weiter. Bei Verstoß kann ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher entstehen.

Erlaubnispflicht und Voraussetzungen

Wer Zeitarbeitsnehmer gewerblich überlassen will, benötigt eine Erlaubnis nach § 1 AÜG. Die Erteilung erfolgt durch die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit. Vor der Erteilung prüft die Behörde die Zuverlässigkeit des Antragstellers, die Muster-Arbeitsverträge und Muster-Überlassungsverträge. Rechtlich selbstständige Zweigniederlassungen benötigen eine eigene Erlaubnis. Wer ohne Erlaubnis überlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit – Bußgelder von bis zu 500.000 € pro Verstoß sind möglich. Für Entleiher ist es wichtig, sich vor Vertragsabschluss von der Erlaubnis des Verleihers zu überzeugen – z. B. durch Vorlage der Erlaubnisurkunde. Der Zoll überwacht die Einhaltung des AÜG.

Die Erlaubnis kann bei Verstößen gegen das AÜG entzogen werden. Ein Entleiher, der wissentlich von einem Verleiher ohne Erlaubnis Personal bezieht, kann ebenfalls haftbar gemacht werden. Daher solltest du die Erlaubnisurkunde vor Vertragsunterzeichnung prüfen und die Gültigkeit regelmäßig bestätigen lassen.

Equal Pay und Entlohnung in der Zeitarbeit

Nach dem AÜG haben Zeitarbeitsnehmer ab dem ersten Tag Anspruch auf gleiche Bezahlung wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers. Abweichungen sind nur zulässig, wenn ein anwendbarer Tarifvertrag Branchenzuschläge vorsieht, die sich nach der Dauer der Beschäftigung beim Entleiher staffeln. Spätestens nach 15 Monaten muss Vollentgeltgleichheit erreicht sein. Wie hoch ist das Gehalt in der Zeitarbeit? In der Regel entspricht es – bei Einhaltung von Equal Pay – dem Gehalt vergleichbarer Stammarbeitnehmer. Wie hoch ist der Stundenlohn bei Zeitarbeit? Das hängt von der Branche und dem Tarifvertrag ab; mit Branchenzuschlägen steigt der Lohn mit der Einsatzdauer. Relevante Tarifverträge sind u. a. der iGZ-Tarifvertrag und der BAP-Tarifvertrag – sie legen Mindestentgelte und Branchenzuschläge fest. Der Entleiher muss den Verleiher so vergüten, dass dieser die Equal-Pay-Vorgaben einhalten kann – die Lohnabrechnung bleibt beim Verleiher.

Vergleichbare Stammarbeitnehmer sind solche, die beim Entleiher dieselbe oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. Maßgeblich sind die tatsächlichen Arbeitsbedingungen – nicht die formale Bezeichnung der Stelle. Bei Streit über die Vergleichbarkeit kann der Betriebsrat einbezogen werden; im Zweifel entscheidet ein Arbeitsgericht.

Höchstüberlassungsdauer: 18 Monate

Seit der AÜG-Reform 2017 gilt: Ein Zeitarbeitsnehmer darf maximal 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher beschäftigt werden. Danach muss eine Unterbrechung von mindestens drei Monaten erfolgen, bevor derselbe Zeitarbeitsnehmer erneut beim gleichen Entleiher eingesetzt werden darf. Urlaub und Krankheit unterbrechen die Frist nicht – sie zählen zur Einsatzdauer. Die Frist beginnt mit dem ersten Arbeitstag beim Entleiher. Ein Wechsel des Entleihers startet die Frist neu. Bei Verstoß kann der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Zeitarbeitsnehmer unwirksam werden – mit der Folge, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher entsteht. Für die Planung ist die 18-Monats-Frist zentral: Schichtplanung und Personaleinsatz müssen sie berücksichtigen. Ordio hilft dabei, Überlassungszeiten zu tracken und rechtzeitig zu rotieren.

Die Übernahme eines Zeitarbeitsnehmers durch den Entleiher nach Ablauf der 18 Monate ist zulässig und häufig – viele Entleiher nutzen die Zeitarbeit als „Probephase“. Wichtig: Die Übernahme muss vor Ablauf der Frist vereinbart werden; andernfalls entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher.

Der Zeitarbeitsvertrag

Der Überlassungsvertrag wird zwischen Verleiher und Entleiher geschlossen. Er regelt die Überlassung von Zeitarbeitsnehmern, die Tätigkeit, Arbeitszeiten und die Verrechnung. Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und bestimmte Pflichtangaben enthalten. Ein Dokumentenmanagement unterstützt dich dabei, Überlassungsverträge und Erlaubnisnachweise zentral zu verwalten. Pflichtangaben: Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (Bestätigung), Meldepflicht bei Wegfall der Erlaubnis, Qualifikation des Zeitarbeitsnehmers, Arbeitsbedingungen beim Entleiher, Entgelt für vergleichbaren Stammarbeitnehmer, Arbeitszeit und Einsatzdauer. Eine digitale Checkliste hilft dir, keine Pflichtangabe zu vergessen. Der Vertrag muss ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet werden – andere Bezeichnungen schützen nicht vor der Anwendung des AÜG.

Zusätzlich schließt der Zeitarbeitsnehmer einen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher ab. Dieser regelt Vergütung, Arbeitszeiten und Einsatzmöglichkeiten. Der Zeitarbeitsnehmer hat keinen Vertrag mit dem Entleiher – nur der Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher begründet die Rechtsbeziehung.

Vor- und Nachteile der Zeitarbeit

Zeitarbeit bringt für Unternehmen und Zeitarbeitsnehmer Vor- und Nachteile mit sich. Für Unternehmen liegt der Nutzen vor allem in der Flexibilität; für Zeitarbeitsnehmer kann sie den Einstieg erleichtern, birgt aber auch Unsicherheiten. Für wen lohnt sich Zeitarbeit? Für Berufseinsteiger, Quereinsteiger und Menschen, die verschiedene Branchen kennenlernen wollen, kann sie sinnvoll sein. Welche Berufe sind in der Zeitarbeit gefragt? Typisch sind Lager, Produktion, Pflege, Gastronomie, Logistik und administrative Tätigkeiten.

Vorteile für Unternehmen

  • Flexibilität: Personal kann kurzfristig für Spitzenzeiten oder Vertretungen eingesetzt werden, ohne befristete Verträge.
  • Planbarkeit: Kosten pro Stunde sind transparent; Personalkosten lassen sich kalkulieren.
  • Weniger Verwaltung: Der Verleiher übernimmt Lohnabrechnung, Sozialversicherung und Arbeitsverträge.
  • Erprobung: Bewährung vor Übernahme möglich – mit Einhaltung der 18-Monats-Frist.

Nachteile und Risiken

  • Equal Pay: Ab Tag 1 gleiche Bezahlung wie Stammpersonal – Kostenvorteil gegenüber Festanstellung begrenzt.
  • Höchstüberlassungsdauer: Nach 18 Monaten muss rotiert werden; Kontinuität eingeschränkt.
  • Bindung: Zeitarbeitsnehmer können weniger stark an den Betrieb gebunden sein.
  • Compliance: Erlaubnis, Verträge und Fristen müssen sorgfältig eingehalten werden.

Für Unternehmen mit schwankendem Personalbedarf – etwa in der Produktion, Logistik oder Gastronomie – reduziert Zeitarbeit das Risiko von Überbesetzung. Die Zeiterfassung und Schichtplanung müssen dabei Zeitarbeitsnehmer und Stammpersonal klar trennen; Ordio unterstützt dich dabei, beide Gruppen in einem System zu verwalten.

Verdeckte und illegale Zeitarbeit

Von verdeckter Zeitarbeit spricht man, wenn ein Werkvertrag oder eine andere Konstruktion gewählt wird, obwohl tatsächlich Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb und fehlende unternehmerische Eigenständigkeit deuten auf Zeitarbeit hin. Verdeckte AÜ ist unwirksam; es kann ein Arbeitsverhältnis mit dem „Auftraggeber“ entstehen. Illegale Zeitarbeit liegt vor, wenn ohne Erlaubnis überlassen wird. Die Folgen: Bußgeld für den Verleiher (bis 500.000 €), möglicherweise Entzug der Erlaubnis, und unter Umständen ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Zeitarbeitsnehmer. Der Zoll und die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) überwachen die Einhaltung. Bei Verdacht solltest du rechtzeitig eine arbeitsrechtliche Beratung einholen.

Typische Konstellationen verdeckter Zeitarbeit: Ein „Werkvertrag“, bei dem der „Auftragnehmer“ weisungsgebunden im Betrieb des Auftraggebers arbeitet; eine Scheinselbstständigkeit, bei der faktisch ein Arbeitnehmerverhältnis besteht. Die Gerichte prüfen stets die tatsächliche Ausgestaltung – nicht die Vertragsbezeichnung.

Fazit

Zeitarbeit ist ein flexibles Instrument für Unternehmen, um Personalengpässe zu überbrücken. Sie unterliegt strengen Regeln: Erlaubnispflicht, Equal Pay ab dem ersten Tag und Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Das Dreiecksverhältnis zwischen Verleiher, Entleiher und Zeitarbeitsnehmer muss klar sein – nur der Verleiher ist Arbeitgeber. Verträge müssen die Pflichtangaben enthalten, und verdeckte oder illegale Zeitarbeit kann schwerwiegende Folgen haben. Viele Branchen – von der Industrie über die Pflege bis zur Gastronomie – nutzen Zeitarbeit für flexible Personalplanung. Entscheidend ist die rechtssichere Umsetzung.

Für die Praxis bedeutet das: Zeiterfassung und Schichtplanung müssen Zeitarbeitsnehmer als externe Kräfte abbilden, ohne sie mit Stammpersonal zu vermischen. Mit Ordio kannst du Zeitarbeitsnehmer in der Schichtplanung erfassen, ihre Arbeitszeiten dokumentieren und die 18-Monats-Frist im Blick behalten – so bleibt die Zeitarbeit rechtssicher und planbar. Prüfe die Erlaubnis, halte Equal Pay ein, beachte die 18-Monats-Frist und führe die Verträge schriftlich. So nutzt du die Vorteile der Zeitarbeit ohne rechtliche Risiken.