Der Feiertagszuschlag ist der prozentuale Aufschlag auf deinen Grundlohn, wenn du an einem gesetzlichen Feiertag arbeitest — üblich sind 100 bis 150 %, je nach Tarif, Vertrag oder betrieblicher Übung. Gesetzlich vorgeschrieben ist er nicht (BAG 5 AZR 97/06); maßgeblich sind Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung. Für Zulässigkeit und Ausgleichstag gelten § 9 und § 10 ArbZG; alle Zuschlagsarten berechnest du mit dem Zuschlagsrechner und der Übersicht zu Zeitzuschlägen.
Die Höhe hängt von Branche und Feiertag ab; die Abrechnung braucht Einzelnachweis und getrennte Lohnarten. Du erfährst, wie du den Anspruch prüfst, welche Sätze an Weihnachten, Ostern oder Christi Himmelfahrt gelten und wie Steuer, Sozialversicherung und Mindestlohn 2026 zusammenspielen.
Was ist ein Feiertagszuschlag?
Du erhältst den Zuschlag zusätzlich zum regulären Stundenlohn — berechnet auf die Stunden, die du am Feiertag tatsächlich arbeitest. Da Feiertage gesetzlich Ruhetage sind, soll er den finanziellen Ausgleich für Arbeit an diesen Tagen bilden.
Ob Feiertagsarbeit überhaupt zulässig ist, regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG): § 9 verbietet grundsätzlich Arbeit an Sonn- und Feiertagen, § 10 erlaubt Ausnahmen in Branchen wie Gesundheitswesen, Gastronomie oder Verkehr. Ob und wie viel Zuschlag gezahlt wird, steht im Tarif, Vertrag oder in der betrieblichen Übung — nicht im ArbZG.
Es gibt keinen automatischen gesetzlichen Anspruch auf einen bestimmten Prozentsatz. In der Praxis liegen die Sätze je nach Branche und Feiertag zwischen 50 % und 150 % des Grundlohns.
Feiertagszuschlag vs. Feiertagsarbeit
Feiertagsarbeit bezeichnet die Tatsache, dass du an einem gesetzlichen Feiertag arbeitest (0:00–24:00 Uhr; Schichten bis 4:00 Uhr am Folgetag, wenn die Schicht am Feiertag begann). Das regelt das ArbZG: Zulässigkeit, Ausnahmen und der Pflicht-Feiertagsausgleich (Ersatzruhetag binnen acht Wochen, § 11 Abs. 3 ArbZG). Details zur Planung und Dokumentation findest du im Lexikon Feiertagsarbeit.
Der Feiertagszuschlag ist die Entgeltkomponente: ein prozentualer oder pauschaler Aufschlag auf den Grundlohn, wenn du an einem Feiertag arbeitest. Feiertagsarbeit kann ohne Zuschlag stattfinden (wenn nicht vereinbart) — der Ausgleichstag bleibt dennoch Pflicht. Umgekehrt kann ein Zuschlag vereinbart sein, ohne dass du an jedem Feiertag eingeteilt wirst.
Maßgeblich für die Frage, ob ein Feiertag „zählt“, ist der Arbeitsort (Betriebsstätte), nicht dein Wohnort. Arbeitest du in Bayern an Allerheiligen, gelten die bayerischen Feiertagsregeln — auch wenn du in einem Bundesland ohne diesen Feiertag wohnst.
Wie hoch ist der Feiertagszuschlag?
In der Praxis liegen die Sätze meist zwischen 100 % und 125 % an normalen Feiertagen, bis 150 % an Weihnachten, Neujahr oder am 1. Mai — abhängig von Tarif, Vertrag und Feiertag. Der Spannbreite nach sind auch 50 % bis 150 % des regulären Stundenlohns möglich:
- 50 %: Unterer Bereich, häufig in Branchen mit niedrigeren Standards
- 100 %: Sehr verbreitet, bedeutet doppelten Stundenlohn (bei 12 €/h = 24 €/h gesamt)
- 125 %: Standard für gesetzliche Feiertage, entspricht der steuerfreien Höchstgrenze nach § 3b EStG
- 150 %: Maximum für besonders geschützte Feiertage wie Weihnachten oder Neujahr, ebenfalls steuerfrei bis zur Grenze
Die genaue Höhe wird bestimmt durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Branche und Feiertag. In der Gastronomie liegen Zuschläge häufig zwischen 50 % und 150 %; im Gesundheitswesen oft bei 125–150 %, weil hier rund um die Uhr gearbeitet wird.
Seit 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 €/h. Feiertagszuschläge dürfen laut BAG 4 AZR 230/20 nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden — der Grundlohn muss unabhängig vom Zuschlag mindestens 13,90 € betragen.
Ist der Feiertagszuschlag gesetzlich vorgeschrieben?
Kurz: Nein — es gibt keinen pauschalen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag in bestimmter Höhe. Das bestätigt der Bundesarbeitsgericht (BAG 5 AZR 97/06): Die Entgeltkomponente muss vertraglich, tariflich, per Betriebsvereinbarung oder durch betriebliche Übung geregelt sein.
Das ArbZG regelt die Zulässigkeit von Feiertagsarbeit (§§ 9–11) und den Pflicht-Feiertagsausgleich — nicht die Höhe eines Zuschlags. Fehlt jede Regelung im Tarif, Arbeitsvertrag und Betrieb, besteht kein automatischer Anspruch auf einen prozentualen Aufschlag. In der Praxis entsteht ein Anspruch oft durch Tarif, Individualvereinbarung oder wenn der Arbeitgeber Zuschläge wiederholt und allgemein gewährt (betriebliche Übung).
Wichtig: Auch ohne Zuschlag muss der Feiertagsausgleich (Ersatzruhetag) gewährt werden, wenn du an einem Feiertag arbeitest. Der Ausgleich ist unabhängig vom Zuschlag und gesetzlich verpflichtend.
Eine Übersicht über alle Feiertage in Deutschland:
| Feiertag | Datum | Bundesländer |
|---|---|---|
| Neujahr | 1. Januar | alle |
| Karfreitag | variabel (Freitag vor Ostersonntag) | alle |
| Ostersonntag | variabel | Brandenburg (arbeitsrechtlich); lohnsteuerlich bundesweit begünstigt |
| Ostermontag | variabel (Montag nach Ostersonntag) | alle |
| Tag der Arbeit | 1. Mai | alle |
| Christi Himmelfahrt | variabel (39 Tage nach Ostersonntag) | alle |
| Pfingstsonntag | variabel (49 Tage nach Ostersonntag) | Brandenburg (arbeitsrechtlich); lohnsteuerlich bundesweit begünstigt |
| Pfingstmontag | variabel (50 Tage nach Ostersonntag) | alle |
| Tag der Deutschen Einheit | 3. Oktober | alle |
| Reformationstag | 31. Oktober | BB, BE, HH, HE, MV, NI, SH, SN, ST, TH |
| Allerheiligen | 1. November | BW, BY, NW, RP, SL |
| Buß- und Bettag | variabel | Sachsen |
| 1. Weihnachtstag | 25. Dezember | alle |
| 2. Weihnachtstag | 26. Dezember | alle |
Wie wird der Feiertagszuschlag berechnet?
Die Berechnung läuft in vier Schritten: Grundlohn ermitteln, Feiertagsstunden erfassen, Prozentsatz festlegen, multiplizieren. Arbeitgeber sollten den Einzelnachweis dokumentieren — nur so greift die Steuerfreiheit nach § 3b EStG.
So gehst du vor:
- Grundlohn bestimmen: Stundenlohn = Bruttomonatslohn ÷ regelmäßige Monatsarbeitszeit
- Arbeitsstunden erfassen: Wie viele Stunden am Feiertag gearbeitet?
- Zuschlagsprozentsatz: Aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Branchenstandard
- Multiplizieren: Grundlohn × Stunden × Prozentsatz = Zuschlag
Feiertagszuschlag = Stundenlohn × gearbeitete Stunden × Zuschlagsprozentsatz
Beispiel 1 – Gastronomie: 12 €/h, 8 Stunden, 100 % Zuschlag → 12 € × 8 × 100 % = 96 € zusätzlich (192 € gesamt).
Beispiel 2 – Gesundheitswesen: 20 €/h, 12 Stunden, 125 % → 20 € × 12 × 125 % = 300 € zusätzlich (540 € gesamt).
Beispiel 3 – Einzelhandel: 15 €/h, 6 Stunden, 150 % → 15 € × 6 × 150 % = 135 € zusätzlich (225 € gesamt).
Für komplexere Fälle nutze den Zuschläge-Rechner oder die Übersicht zu Zeitzuschlägen.
Sind Feiertagszuschläge steuerfrei?
Ja — bis zu den Höchstsätzen nach § 3b EStG, sofern du den Zuschlag einzeln nachweist und dein Grundlohn nicht über 50 €/h liegt. An normalen Feiertagen sind das bis zu 125 % des Grundlohns, an Weihnachten, Neujahr und am 1. Mai bis zu 150 %.
Für 2026 im Detail (bezogen auf den Grundlohn):
- Sonntagsarbeit: bis 50 %
- Gesetzliche Feiertage: bis 125 %
- Besonders geschützte Feiertage (24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1. Mai): bis 150 %
- Silvester ab 14 Uhr: bis 125 %
- Heiligabend ab 14 Uhr: bis 125 % (24.12. ist arbeitsrechtlich kein Feiertag, lohnsteuerlich begünstigt)
Bedingung: Der Grundlohn darf für die Steuerfreiheit nicht über 50 €/h liegen. Liegt er höher, wird nur der Anteil auf Basis von max. 50 €/h steuerfrei gestellt. Liegt der vereinbarte Zuschlag über dem steuerfreien Höchstsatz (z. B. 150 % vereinbart, aber nur 125 % steuerfrei), wird der Mehrbetrag normal besteuert — er fließt nicht automatisch komplett in die Lohnsteuerfreiheit ein.
Beispiel: 60 €/h, 125 % Zuschlag → steuerfrei: 50 € × 125 % = 62,50 €; der Rest wird besteuert.
Zuschläge müssen in der Lohnabrechnung korrekt als separate Lohnart ausgewiesen werden. Eine Lohnabrechnungsvorlage hilft bei der Struktur — die steuerfreien Anteile müssen einzeln nachgewiesen werden.
| Begünstigte Arbeitszeit | Maximale Höhe des Zuschlags (steuerfrei) |
|---|---|
| Sonntagsarbeit | 50 % des Grundlohns |
| Arbeit an gesetzlichen Feiertagen | 125 % des Grundlohns |
| 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1. Mai | 150 % des Grundlohns |
| Silvester ab 14 Uhr, Heiligabend ab 14 Uhr | 125 % des Grundlohns |
Pauschal- vs. einzeln nachgewiesener Zuschlag
Steuerfrei sind nur Zuschläge, die Einzelnachweis erfordern — also wenn du tatsächlich an Sonn- oder Feiertagen (bzw. in den begünstigten Zeitfenstern) gearbeitet hast. Ein pauschaler Monatszuschlag ohne Zeitnachweis ist nach BFH-Rechtsprechung nicht steuerfrei. Arbeitgeber sollten daher Zeiterfassung, Dienstplan und Lohnarten sauber dokumentieren.
Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung
Ja, teilweise — die Beitragsfreiheit endet früher als die steuerliche Freigrenze. Arbeitgeber müssen in der Lohnabrechnung steuerfreien und beitragsfreien Anteil getrennt ausweisen (50 €/h steuerlich vs. 25 €/h sozialversicherungsrechtlich).
Der Grundlohn darf für die Beitragsfreiheit nicht über 25 €/h liegen (§ 1 SvEV). Liegt er höher, ist nur der Anteil beitragsfrei, der sich auf max. 25 €/h bezieht. Der beitragspflichtige Rest unterliegt Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung — die Unfallversicherung ist davon ausgenommen.
Beispiel 1: 30 €/h, 125 % Zuschlag → beitragsfrei: 25 € × 125 % = 31,25 € pro Stunde Zuschlag; der Rest ist beitragspflichtig.
Beispiel 2: 22 €/h, 150 % Zuschlag an Weihnachten → beitragsfrei: 25 € × 150 % = 37,50 €; da der Grundlohn unter 25 €/h liegt, ist der volle Zuschlaganteil bis zum Höchstsatz beitragsfrei.
Ausnahme Unfallversicherung: Dort zählen Feiertagszuschläge vollständig zum Arbeitsentgelt, auch wenn sie steuer- und sv-beitragsfrei sind. Das ist relevant für die korrekte Berechnung der Lohnnebenkosten und die Beitragsbemessung in der Berufsgenossenschaft.
Typische Abrechnungsfehler für Arbeitgeber
In der Praxis passieren bei Feiertagszuschlägen häufig diese Fehler — und sie können zu Nachzahlungen, Steuer-Nachforderungen oder Prüfungsfeststellungen führen:
- Kein Einzelnachweis: Pauschalzahlung ohne dokumentierte Feiertagsstunden macht den Zuschlag steuerpflichtig. Lösung: Zeiterfassung und Dienstplan als Beleg aufbewahren.
- Falsche Lohnart: Zuschlag im Grundlohn statt separater Position — die Steuerfreiheit greift nicht sichtbar. Lösung: Eigene Lohnart „Feiertagszuschlag“ in der Entgeltabrechnung.
- Mindestlohn-Anrechnung: Zuschlag wird auf 13,90 €/h angerechnet (unzulässig, BAG 4 AZR 230/20). Lösung: Grundlohn und Zuschlag getrennt prüfen.
- SV-Split vergessen: Steuerfreier Anteil ≠ beitragsfreier Anteil (50 € vs. 25 € Grenze). Lösung: Lohnsoftware-Konfiguration und Probeabrechnung vor dem Feiertagsdienst.
- Falscher Feiertag: Maßgeblich ist der Feiertagskalender am Arbeitsort, nicht am Wohnort. Lösung: Betriebsstätte im Dienstplan hinterlegen.
Vor Feiertagsdiensten lohnt sich eine Probeabrechnung mit dem Lohnbüro oder der Lohnabrechnung in Ordio — besonders wenn Nacht- und Feiertagszuschläge kombiniert werden. Eine professionelle Zeiterfassung und Schichtplanung liefert die Daten für den Einzelnachweis.
Feiertagszuschlag an bestimmten Feiertagen
Nicht jeder Feiertag wird gleich vergütet — maßgeblich sind wieder der Arbeitsort und deine tarifliche oder vertragliche Regelung. Die wichtigsten Tage im Überblick:
Weihnachten (24./25./26. Dezember)
25. und 26. Dezember sind gesetzliche Feiertage; häufig 150 % Zuschlag (max. steuerfrei). Heiligabend (24.12.) ist arbeitsrechtlich kein Feiertag — viele Betriebe zahlen trotzdem einen Zuschlag, steuerlich begünstigt ab 14 Uhr (125 %).
Neujahr und Silvester
Der 1. Januar ist gesetzlicher Feiertag (oft 150 %). Silvester (31.12.) ist kein gesetzlicher Feiertag; steuerlich gelten ab 14 Uhr 125 % auf den Zuschlag, wenn vereinbart.
Ostern (Karfreitag, Ostermontag, Ostersonntag)
Karfreitag und Ostermontag: gesetzliche Feiertage, üblich 125 %. Ostersonntag und Pfingstsonntag sind arbeitsrechtlich nur in Brandenburg gesetzliche Feiertage — in allen anderen Bundesländern gibt es keinen automatischen arbeitsrechtlichen Feiertagsstatus. Lohnsteuerlich können sie dennoch begünstigt sein, wenn du an diesen Sonntagen arbeitest: Dann gilt steuerlich der Feiertagszuschlag (125 %), nicht zusätzlich 50 % Sonntagszuschlag. Details zur Planung findest du unter Feiertagsarbeit.
Christi Himmelfahrt
Christi Himmelfahrt ist bundesweit gesetzlicher Feiertag (variabel, 39 Tage nach Ostersonntag — 2026: 14. Mai). Wenn du an diesem Tag arbeitest und ein Zuschlag vereinbart ist, sind 125 % üblich — steuerfrei bis 125 % des Grundlohns nach § 3b EStG.
Beispiel: Du verdienst 18 €/h und arbeitest 8 Stunden am Christi-Himmelfahrt-Feiertag bei 125 % Zuschlag: 18 € × 8 × 125 % = 180 € Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn von 144 € (322 € gesamt).
In vielen Betrieben wird der Freitag nach Himmelfahrt als „Brückentag“ frei gegeben — der Zuschlag entsteht nur für die tatsächlich geleisteten Feiertagsstunden, nicht für den freigenommenen Folgetag. In der Gastronomie und im Einzelhandel sind Feiertagsdienste an Himmelfahrt dennoch häufig, weil viele Kunden an dem langen Wochenende unterwegs sind.
Reformationstag (31. Oktober)
Der Reformationstag ist nur in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen gesetzlicher Feiertag. Maßgeblich ist dein Arbeitsort — nicht dein Wohnort. Arbeitest du in München, fällt der 31.10. arbeitsrechtlich nicht unter den Feiertagszuschlag, auch wenn du in Hamburg wohnst. Üblich sind 125 %, sofern vereinbart.
Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
Der 3. Oktober ist bundesweit gesetzlicher Feiertag. Wenn du an diesem Tag arbeitest und ein Zuschlag im Tarif oder Arbeitsvertrag steht, sind 125 % üblich — steuerfrei bis 125 % des Grundlohns. In vielen Betrieben ist der Tag wegen der bundesweiten Gültigkeit planbar; für Schichtbetriebe bleibt er dennoch ein klassischer Feiertagsdienst.
Allerheiligen (1. November)
Allerheiligen gilt nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland als gesetzlicher Feiertag. In diesen Bundesländern sind 125 % Zuschlag üblich, wenn du an einem Werktag arbeitest. In Berlin, Hamburg oder Sachsen existiert an diesem Datum kein automatischer Feiertagszuschlag — es sei denn, dein Arbeitgeber gewährt freiwillig einen Zuschlag.
Ist der Feiertagszuschlag mit anderen Zuschlägen kombinierbar?
Ja — Feiertags- und Nachtzuschlag lassen sich addieren; bei einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, gilt steuerlich nur der höhere Feiertagssatz. Die steuerfreien Höchstgrenzen prüfst du für jeden Zuschlag einzeln.
+ Nachtzuschlag: Additiv möglich (z. B. 125 % Feiertag + 25 % Nacht). Mehr dazu beim Nachtzuschlag.
Rechenbeispiel Feiertag + Nacht: Grundlohn 16 €/h, 6 Stunden Nachtdienst an einem Feiertag, 125 % Feiertagszuschlag + 25 % Nachtzuschlag: Feiertagsanteil = 16 € × 6 × 125 % = 120 €; Nachtanteil = 16 € × 6 × 25 % = 24 €; zusammen 144 € Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn von 96 €.
+ Sonntagszuschlag: Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt steuerlich nur der Feiertagszuschlag (125/150 %), nicht zusätzlich 50 % Sonntagszuschlag — auch wenn du an einem Sonntag arbeitest, der zugleich gesetzlicher Feiertag ist (z. B. Ostersonntag in Brandenburg).
Wer hat Anspruch auf Feiertagszuschlag?
Anspruch besteht, wenn du an einem gesetzlichen Feiertag arbeitest und der Zuschlag durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung geregelt ist. Betriebliche Übung liegt vor, wenn der Arbeitgeber Zuschläge wiederholt und gleichmäßig gewährt — auch ohne schriftliche Klausel im Vertrag.
Grundsätzlich profitieren:
- Vollzeitbeschäftigte — volle Ansprüche nach Tarif oder Vertrag
- Teilzeitbeschäftigte — gleiche Regeln, anteilig nach geleisteten Stunden
- Minijobber — wenn im Vertrag geregelt; Zuschlag zählt zum Entgelt (556-€-Grenze beachten)
- Auszubildende — wenn im Ausbildungsvertrag oder Tarif geregelt
- Aushilfen und Leiharbeitnehmer — wenn der Entleiher/Tarif Zuschläge vorsieht; bei Zeitarbeit gilt der Tarif des Entleiherbetriebs oder der spezielle AV
Kein Anspruch besteht typischerweise für leitende Angestellte (wenn im Vertrag ausgeschlossen), bei Pauschalvergütung für Sonn-/Feiertagsarbeit ohne Extra-Zuschlag, oder wenn weder Tarif, Vertrag noch betriebliche Übung eine Regelung enthält.
Bei Auszubildenden und Minijobbern zählt der Zuschlag zum Entgelt — bei Minijobs kann die 556-€-Grenze relevant werden. Mit dem Brutto-Netto-Rechner schätzt du den Nettoeffekt grob ab.
Wann wird kein Feiertagszuschlag gezahlt?
Ein Feiertagszuschlag entsteht nur, wenn du an einem gesetzlichen Feiertag tatsächlich arbeitest und eine vertragliche oder tarifliche Regelung (oder betriebliche Übung) besteht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gibt es keinen Anspruch — unabhängig davon, ob der Tag gesetzlich frei ist:
- Du arbeitest an dem Feiertag nicht (Urlaub, frei, Krankheit ohne Dienst)
- Pauschalvergütung für Sonn-/Feiertagsarbeit ohne Extra-Zuschlag
- Keine tarifliche/vertragliche Regelung und keine betriebliche Übung
- Berufsgruppe ohne Zuschlagsregel (z. B. leitende Angestellte)
Auch ohne Zuschlag bleibt der Feiertagsausgleich Pflicht, wenn du am Feiertag arbeitest. Umgekehrt gilt: Nur weil ein Feiertag gesetzlich frei ist, musst du keinen Zuschlag erhalten — es sei denn, du warst eingeteilt und eine Regelung greift.
Praxisbeispiele: Nimmst du am 1. Mai Urlaub, entsteht kein Zuschlag — du arbeitest nicht. Bist du krank und nicht zum Dienst eingeteilt, gilt dasselbe. Hast du eine Pauschale für „jede Sonn- und Feiertagsarbeit“ im Vertrag, kann der Arbeitgeber argumentieren, dass kein zusätzlicher Prozentsatz geschuldet ist — prüfe die Formulierung genau. Fehlt jede Klausel und gibt es keine betriebliche Übung, kann der Arbeitgeber freiwillig zahlen, ist aber nicht verpflichtet.
Feiertagszuschlag in verschiedenen Branchen
Höhe und Struktur von Zuschlägen variieren stark nach Tarif, Betrieb und Feiertag. In Schichtbetrieben mit Feiertagsdiensten sind Zuschläge oft zentraler Bestandteil der Vergütung — nachfolgend typische Muster in drei Branchen, die besonders häufig an Feiertagen arbeiten.
Gastronomie und Hotellerie
In der Gastronomie und Hotellerie sind Feiertagszuschläge besonders relevant — viele Betriebe haben an Feiertagen geöffnet. Bekommst du in der Gastro einen Feiertagszuschlag? Ja, wenn du an einem gesetzlichen Feiertag arbeitest und der Zuschlag im Tarif, Arbeitsvertrag oder durch betriebliche Übung geregelt ist. Im Gastgewerbe sind gestaffelte Sätze üblich: 100 % an normalen Feiertagen, 150 % an Weihnachten und Neujahr. Ohne Tarifbindung regeln viele Betriebe 50–150 % individuell im Vertrag.
Beispiel: 12 €/h, 8 h, 150 % → 144 € Zuschlag zusätzlich. Für die korrekte Abrechnung brauchst du eine lückenlose Zeiterfassung der Feiertagsstunden — sonst fehlt der Einzelnachweis für die Steuerfreiheit.
Gesundheitswesen
Im Gesundheitswesen gelten häufig tarifliche Regelungen (z. B. TVöD, AVR Caritas/Diakonie) mit Zuschlägen von 125–150 % an Feiertagen. Da Pflege, Notaufnahme und Rettungsdienst rund um die Uhr besetzt sein müssen, sind Feiertagsdienste Alltag — der Zuschlag ist ein zentraler Anreiz für die Bereitschaft, an Ruhetagen zu arbeiten.
Beispiel: 20 €/h, 12 h, 125 % → 300 € Zuschlag zusätzlich. Kombinationen mit Nachtzuschlag sind hier häufig; beide Sätze werden addiert, die steuerfreien Höchstgrenzen gelten jeweils einzeln.
Einzelhandel
Im Einzelhandel hängt die Zuschlagshöhe stark davon ab, ob und wann das Geschäft an Feiertagen geöffnet sein darf — das variiert nach Bundesland und Ladenöffnungsgesetz. Wo Feiertagsöffnung erlaubt ist, liegen Zuschläge oft bei 50–100 %. Verkaufsoffene Sonntage sind ein separates Thema (Sonntagszuschlag); an gesetzlichen Feiertagen gilt der Feiertagszuschlag.
Beispiel: 15 €/h, 6 h, 75 % → 67,50 € Zuschlag zusätzlich.
Fazit
Der Feiertagszuschlag ist in Schichtbetrieben oft entscheidend für die Vergütung — gesetzlich aber nicht pauschal vorgeschrieben. Der Feiertagsausgleich (Ersatzruhetag) bleibt unabhängig davon Pflicht.
Arbeitnehmer: Tarif und Arbeitsvertrag prüfen, Feiertagsstunden dokumentieren, bei Unklarheiten Betriebsrat oder Personalabteilung fragen. Arbeitgeber: Einzelnachweis, separate Lohnarten, SV-/Steuer-Split und Probeabrechnung vor Feiertagsdiensten.
Für die Berechnung: Zuschlagsrechner · Übersicht: Zeitzuschläge · Abrechnung: Zuschläge berechnen
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Einzelfällen wende dich an deinen Arbeitgeber, Betriebsrat oder eine Fachberatung.
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