Webinar: 9.12. um 11 Uhr – jetzt kostenlos anmelden! ✨
Ordio Insights

Feiertagsausgleich – Gesetze & Regelungen

Ordio - die Zukunft der Schichtplanung

Mit Ordio digitalisierst du deine Schichtplanung und sagst dem Papierkram Lebewohl.

In vielen Branchen wird nicht nur an Werktagen, sondern auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet. Darüber hinaus wird in einigen Branchen auch nachts gearbeitet. Um diesen besonderen Arbeitszeiten gerecht zu werden, sieht das Arbeitszeitgesetz gezielte Sonderregelungen vor. Insbesondere der Feiertagsausgleich stellt dabei eine zentrale und wichtige Regelung dar.

Wie sieht die Regelung zum Feiertagsausgleich im Gesetz aus?

Das Arbeitszeitgesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht zwischen 0 Uhr und 24 Uhr beschäftigen dürfen. Muss ein Arbeitnehmer dennoch an einem solchen Tag arbeiten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm einen Ersatzruhetag zu gewähren. Dieser Vorgang wird als Feiertagsausgleich bezeichnet. Ein Arbeitgeber sollte auch darauf achten, dass er keinen Arbeitnehmer an einem Sonntag arbeiten lässt, wenn der Arbeitsvertrag vorsieht, dass von Montag bis Freitag gearbeitet wird. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Ausnahmen, die bei Feiertags- oder Sonntagsarbeit gelten

Das Arbeitszeitgesetz sieht einige Ausnahmen vor:

  • Kommt es zu Schichtarbeit, kann man den Beginn oder das Ende der Ruheregelung für Sonn- und Feiertag um 6 Stunden vor oder zurückverlegen. Einzige Voraussetzung ist, dass der Betrieb trotzdem 24 Stunden nicht in Betrieb ist.
  • Im Kraftfahrergewerbe ist diese Verschiebung um 2 Stunden zulässig. Dies ist insbesondere für Transportunternehmen wichtig zu wissen.

Ausgenommene Branchen, in denen an Feiertagen gearbeitet werden darf:

  • Sport oder Freizeiteinrichtungen
  • bestimmte Arbeiten in Krankenhäusern
  • im Hotelbetrieb
  • in Gaststätten
  • Arbeiten auf Messen
  • Gesundheits- und Krankenpflege
  • und auch die Bäcker fallen darunter. So darf ein Bäcker an Sonn- und Feiertagen 3 Stunden arbeiten.

Wie sieht jetzt der Feiertagsausgleich genau aus?

Das Arbeitszeitgesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber dafür sorgen müssen, dass ihre Arbeitnehmer an mindestens 15 Sonntagen im Jahr nicht arbeiten. Für Gaststätten und Krankenhäuser gelten jedoch Ausnahmen. Notdienste in Apotheken und andere Notdienste fallen ebenfalls unter diese Ausnahmen.

Wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag oder Sonntag arbeitet, muss der Arbeitgeber ihm einen Ersatzruhetag als Feiertagsausgleich gewähren. Konkret bedeutet das: Arbeitet jemand an einem Sonntag, muss er innerhalb von zwei Wochen einen freien Tag als Ausgleich erhalten. Fällt dieser Arbeitstag jedoch auf einen Feiertag und der Feiertag wiederum auf einen Werktag, so muss der Arbeitgeber diesen Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen gewähren.

Unter Feiertagsausgleich versteht man, dass der Arbeitnehmer nur einen freien Tag als Ausgleich erhält, jedoch keine zusätzliche Bezahlung für diesen Tag. Auch das Arbeitszeitgesetz sieht keinen Lohnzuschlag vor. In vielen Tarifverträgen ist jedoch ein Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit vorgesehen.

Der Feiertagsausgleich ist unabhängig von der Berechnung des Urlaubsanspruchs.

Nur ein paar Stunden Sonn- und Feiertagsarbeit, wie sieht der Feiertagsausgleich dafür aus?

Es spielt keine Rolle, wie lange ein Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag arbeitet. Auch wenn er nur eine Stunde arbeitet, muss der Arbeitgeber ihm einen Ersatzruhetag als Feiertagsausgleich gewähren.

Jeder beliebige Werktag kann als Ersatzruhetag herangezogen werden

Nach der gesetzlichen Regelung gilt jeder Werktag als Arbeitstag und kann somit als Feiertagsausgleichstag herangezogen werden. Daher kann ein Arbeitgeber auch einen Samstag, an dem normalerweise nicht gearbeitet wird, als Ersatzruhetag betrachten. Das Gesetz sieht in diesem Fall vor, dass dem Arbeitnehmer ein Ruhetag in der Woche zur Erholung zur Verfügung steht. Es spielt also keine Rolle, ob der Arbeitnehmer an einem Samstag arbeitet oder nicht. Der Arbeitgeber kann den Samstag als Ausgleichstag anrechnen, auch wenn seine Arbeitnehmer an diesem Tag immer frei haben.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit haben wir in diesem Blogbeitrag die männliche Form gewählt.

Autor: Emma