Minijobs gehören zu den am weitesten verbreiteten Beschäftigungsverhältnissen in Deutschland. Dennoch treten sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Minijobbern häufig Unklarheiten auf, insbesondere wenn es um den Urlaubsanspruch von Minijobbern geht. Wie kann sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen richtig interpretiert und umgesetzt werden? Und was passiert eigentlich, wenn ein Minijobber während seines Urlaubs erkrankt oder das Arbeitsverhältnis beendet wird? Gemeinsam gehen wir diesen Fragen auf den Grund und schaffen Klarheit.

Grundsätzliches zum Urlaubsanspruch von Minijobbern

In Deutschland hat jeder Minijobber einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Um diesen Anspruch korrekt zu berechnen, müssen Arbeitgeber zwei wesentliche Faktoren berücksichtigen:

  1. Die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage des Minijobbers
  2. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch

Bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs sollte jeder Arbeitgeber also einerseits die wöchentlichen Arbeitstage des Minijobbers und andererseits den gesetzlichen Rahmen im Auge behalten. Denn je nach Anzahl der Arbeitstage ändert sich der Mindesturlaubsanspruch proportional. Wichtig zu wissen: Entscheidend ist nicht die Anzahl der Arbeitsstunden, sondern die Anzahl der Arbeitstage pro Woche.

Gesetzlicher Mindesturlaub

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei einer Sechs-Tage-Woche beträgt er nach § 3 BUrlG mindestens 24 Werktage. Bei der häufig anzutreffenden Fünftagewoche reduziert sich der Urlaubsanspruch auf 20 Werktage im Jahr. Für dich als Arbeitgeber bedeutet das konkret: Jeder deiner Mitarbeiter, der regelmäßig fünf Tage in der Woche arbeitet, hat einen gesetzlichen Anspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr.

Urlaubsberechnung für Minijobber

Ausgangspunkt für die Berechnung ist die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage des Minijobbers. Dabei wird von den üblichen 20 Tagen einer 5-Tage-Woche ausgegangen. Um den individuellen Urlaubsanspruch von Minijobbern zu ermitteln, teilst du die 20 Tage durch fünf und multiplizierst das Ergebnis mit den tatsächlichen Arbeitstagen des Minijobbers pro Woche.

Regelungen bei festen Arbeitstagen pro Woche

Wenn ein Minijobber regelmäßig an festen Tagen arbeitet, ist die Berechnung relativ einfach. Die folgende Übersicht zeigt dir die gängigsten Konstellationen:

  • 1 Tag pro Woche: 20 / 5 * 1 = 4 Urlaubstage
  • 2 Tage pro Woche: 20 / 5 * 2 = 8 Urlaubstage
  • 3 Tage pro Woche: 20 / 5 * 3 = 12 Urlaubstage
  • 4 Tage pro Woche: 20 / 5 * 4 = 16 Urlaubstage
  • 5 Tage pro Woche: 20 / 5 * 5 = 20 Urlaubstage

Diese Berechnung gilt unabhängig davon, wie viele Stunden der Minijobber pro Tag arbeitet. Entscheidend ist allein die Anzahl der Arbeitstage.

Berechnung bei unregelmäßigen Arbeitstagen

Bei unregelmäßigen Arbeitstagen musst du den Durchschnitt der wöchentlichen Arbeitstage berechnen. Dazu zählst du die Arbeitstage über einen längeren Zeitraum (z.B. 4 Wochen oder 3 Monate) und teilst durch die Anzahl der Wochen. Je länger der Betrachtungszeitraum, desto genauer wird die Berechnung.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel aus der Praxis:

Du beschäftigst einen Minijobber, der immer montags, dienstags und jeden zweiten Freitag für dich arbeitet. Über einen Zeitraum von 4 Wochen ergibt das: 2 Tage (Mo, Di) * 4 Wochen + 2 Tage (jeder 2. Freitag) = 10 Arbeitstage. Das sind durchschnittlich 2,5 Arbeitstage pro Woche. Sein Urlaubsanspruch berechnet sich dann wie folgt:

(20 Tage / 5 Tage) * 2,5 Tage = 10 Urlaubstage pro Jahr.

Für eine noch genauere Berechnung kannst du auch einen längeren Zeitraum von 3 oder 6 Monaten heranziehen, besonders wenn die Arbeitszeiten sehr variabel sind.

Weitere Berechnungsbeispiele

Beispiel 1: Minijobber mit 1 Tag pro Woche

Ein Minijobber arbeitet jeden Samstag 4 Stunden in einem Einzelhandelsgeschäft. Sein Urlaubsanspruch: (20 / 5) * 1 = 4 Urlaubstage pro Jahr. Diese 4 Tage kann er flexibel über das Jahr verteilen.

Beispiel 2: Minijobber mit 2 Tagen pro Woche

Ein Minijobber arbeitet montags und mittwochs jeweils 5 Stunden in der Gastronomie. Sein Urlaubsanspruch: (20 / 5) * 2 = 8 Urlaubstage pro Jahr.

Beispiel 3: Minijobber mit variablen Tagen

Ein Minijobber arbeitet unregelmäßig, durchschnittlich 1,5 Tage pro Woche. Sein Urlaubsanspruch: (20 / 5) * 1,5 = 6 Urlaubstage pro Jahr.

Beispiel 4: Minijobber in der Gastronomie

Eine Servicekraft arbeitet freitags, samstags und sonntags jeweils 6 Stunden. Das sind 3 feste Arbeitstage pro Woche. Ihr Urlaubsanspruch: (20 / 5) * 3 = 12 Urlaubstage pro Jahr.

Tipp für Arbeitgeber: Es empfiehlt sich, solche Berechnungen und die daraus resultierenden Urlaubstage schriftlich festzuhalten und mit dem Minijobber zu besprechen. Das schafft Klarheit und Transparenz und beugt möglichen Missverständnissen in der Zukunft vor. Wer eine effiziente Möglichkeit sucht, den Urlaubsanspruch zu verwalten, kann auf digitale Tools wie Ordio zurückgreifen, denn Ordio berechnet den Urlaubsanspruch für Minijobber automatisch und dokumentiert ihn in der Personalakte.

Urlaubsanspruch bei mehreren Minijobs

Viele Menschen arbeiten gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern in Minijobs. In diesem Fall wird der Urlaubsanspruch für jeden Minijob separat berechnet. Jeder Arbeitgeber muss den Urlaub entsprechend der wöchentlichen Arbeitstage bei seinem Betrieb berechnen.

Beispiel: Eine Person arbeitet montags und mittwochs bei Arbeitgeber A (8 Urlaubstage) und freitags bei Arbeitgeber B (4 Urlaubstage). Insgesamt hat sie Anspruch auf 12 Urlaubstage, die jedoch auf die beiden Arbeitgeber verteilt werden müssen. Die Urlaubsansprüche werden nicht zusammengerechnet, sondern bleiben getrennt.

Wichtig: Jeder Arbeitgeber muss den Urlaub unabhängig voneinander gewähren. Es gibt keine Verpflichtung, die Urlaubsansprüche zu koordinieren, auch wenn das für den Minijobber praktisch sein kann.

Urlaubsanspruch bei verschiedenen Minijob-Arten

450-Euro-Minijob

Bei einem 450-Euro-Minijob gelten die gleichen Urlaubsregelungen wie bei anderen Beschäftigungsverhältnissen. Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage, nicht nach dem Verdienst. Ob der Minijobber 165 Euro, 400 Euro oder 450 Euro verdient, spielt für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine Rolle.

Midijob

Bei einem Midijob gelten ebenfalls die normalen Urlaubsregelungen. Der Urlaubsanspruch wird ebenfalls nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage berechnet. Ein Midijobber, der regelmäßig 3 Tage pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf 12 Urlaubstage pro Jahr, genau wie ein Minijobber mit der gleichen Anzahl von Arbeitstagen. Der Unterschied zwischen Minijob und Midijob liegt in der Sozialversicherungspflicht, nicht im Urlaubsanspruch.

Urlaubsanspruch bei Teilzeit-Minijob

Manchmal wird zwischen einem "Teilzeit-Minijob" und einem regulären Minijob unterschieden. Rechtlich gesehen gelten für beide die gleichen Berechnungsgrundsätze: Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. Ob die Beschäftigung als Teilzeit-Minijob oder regulärer Minijob bezeichnet wird, ändert nichts an der Berechnung des Urlaubsanspruchs.

Urlaubsanspruch bei Kündigung

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, besteht ein anteiliger Anspruch auf Urlaub. Der Urlaub wird proportional zu den gearbeiteten Monaten berechnet. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat steht dem Minijobber ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.

Beispiel: Ein Minijobber mit 12 Urlaubstagen pro Jahr (3 Arbeitstage/Woche) kündigt zum 30. Juni. Er hat von Januar bis Juni 6 volle Monate gearbeitet. Sein Urlaubsanspruch beträgt: 12 Tage / 12 Monate * 6 Monate = 6 Urlaubstage.

Wichtig: Der Urlaub muss vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses genommen werden. Kann der Urlaub nicht mehr genommen werden, besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung (Auszahlung). Der Minijobber sollte seinen Urlaubsantrag rechtzeitig stellen, um sicherzustellen, dass der Urlaub noch gewährt werden kann.

Hat der Minijobber bereits mehr als die Hälfte des Jahres gearbeitet (mindestens 6 Monate), steht ihm der volle Jahresurlaub zu, sofern er noch nicht genommen wurde.

Urlaubsgeld und Vergütung

Während des Urlaubs hat der Minijobber Anspruch auf Urlaubsentgelt. Dieses wird nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs berechnet. Das Urlaubsentgelt entspricht also dem, was der Minijobber normalerweise in dieser Zeit verdient hätte.

Beispiel: Ein Minijobber verdient durchschnittlich 50 Euro pro Arbeitstag. Bei 3 Arbeitstagen pro Woche und 12 Urlaubstagen pro Jahr beträgt das Urlaubsentgelt: 12 Tage * 50 Euro = 600 Euro.

Wird das Arbeitsverhältnis beendet und der Urlaub kann nicht mehr genommen werden, besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Der nicht genommene Urlaub muss ausgezahlt werden. Die Berechnung erfolgt ebenfalls nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen.

Das Urlaubsgeld unterliegt der normalen Besteuerung. Bei Minijobs wird die Lohnsteuer pauschal abgeführt, daher ändert sich nichts an der Steuerpflicht. Die korrekte Berechnung und Auszahlung des Urlaubsgelds ist wichtig für die Lohnabrechnung.

Was ist mit Feiertagen?

Wenn es um Feiertage geht, gibt es eine wichtige Regelung, die Arbeitgeber beachten sollten: Feiertage, die auf einen regulären Arbeitstag eines Minijobbers fallen, zählen nicht als Urlaubstage. Warum ist das so? Die Antwort findet sich im Arbeitsrecht.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt vor, dass Feiertage grundsätzlich arbeitsfrei sind. Das bedeutet: Arbeitet ein Minijobber normalerweise an einem Tag, der durch einen Feiertag ersetzt wird, darf dieser Tag nicht von seinem Urlaubskonto abgezogen werden. Stattdessen steht dieser Tag dem Minijobber als zusätzlicher „freier" Tag zu.

Ein Beispiel: Ein Minijobber arbeitet jeden Montag. Fällt nun ein gesetzlicher Feiertag auf einen Montag, so hat der Minijobber Anspruch darauf, diesen Tag bezahlt zu bekommen, ohne dass dieser Tag von seinem Urlaubskonto abgezogen wird.

Umgang mit Krankheit im Urlaub

Jeder Arbeitgeber kennt die Situation: Ein Arbeitnehmer, in unserem Fall ein Minijobber, befindet sich im Urlaub und wird plötzlich krank. Die Frage, die sich dann oft stellt, ist: Wie gehe ich mit den verlorenen Urlaubstagen um? Hier hat das Bundesarbeitsgericht eine klare Regelung getroffen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auf der Grundlage des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) verfallen Urlaubstage nicht, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt. Konkret bedeutet das: Erkrankt ein Minijobber im Urlaub und legt er ein ärztliches Attest vor, zählen diese Tage nicht als verbrauchte Urlaubstage. Der Minijobber behält das Recht, diese „verlorenen" Tage zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.

Wichtig: Das ärztliche Attest muss dem Arbeitgeber unverzüglich vorgelegt werden. Nur dann können die Krankheitstage nicht als Urlaubstage gewertet werden.

Urlaubsanspruch und Sozialversicherung

Der Urlaubsanspruch hat keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht. Minijobber bleiben auch während des Urlaubs sozialversicherungsfrei, solange sie die Verdienstgrenze nicht überschreiten. Das Urlaubsentgelt zählt zum Verdienst und kann daher die Minijob-Grenze beeinflussen, wenn es zusammen mit anderen Einkünften die Grenze überschreitet.

Urlaubsanspruch und Steuern

Urlaubsgeld unterliegt der normalen Besteuerung. Bei Minijobs wird die Lohnsteuer pauschal abgeführt, daher ändert sich nichts an der Steuerpflicht. Das Urlaubsentgelt wird genauso besteuert wie das normale Arbeitsentgelt.

Praktische Tipps für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber gibt es einige praktische Tipps zur Verwaltung des Urlaubsanspruchs von Minijobbern:

  • Dokumentation: Halte den Urlaubsanspruch schriftlich fest. Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich zu dokumentieren, einschließlich der Anzahl der Urlaubstage. Dies sollte im Arbeitsvertrag oder einer separaten Vereinbarung festgehalten werden.
  • Kommunikation: Besprich den Urlaubsanspruch mit dem Minijobber. Transparenz schafft Vertrauen und vermeidet Missverständnisse. Erkläre die Berechnung und zeige dem Minijobber, wie viele Urlaubstage ihm zustehen.
  • Tools nutzen: Verwende digitale Tools wie Ordio zur Verwaltung. Ordio berechnet den Urlaubsanspruch automatisch, verwaltet Urlaubsanträge und dokumentiert alles in der Zeiterfassung. Das spart Zeit und reduziert Fehler bei der Berechnung.
  • Rechtzeitig planen: Plane Urlaubswünsche rechtzeitig ein. Besonders in Branchen mit saisonalen Schwankungen wie der Gastronomie ist eine frühzeitige Planung wichtig. Nutze einen Urlaubsanspruch-Rechner oder einen Minijob-Rechner für schnelle Berechnungen.
  • Häufige Fehler vermeiden: Ein häufiger Fehler ist, den Urlaub nach Stunden statt nach Tagen zu berechnen. Denke daran: Entscheidend sind die Arbeitstage, nicht die Arbeitsstunden. Ein weiterer Fehler ist, Feiertage als Urlaubstage zu zählen. Feiertage zählen nicht zum Urlaub.
  • Compliance sicherstellen: Stelle sicher, dass alle Berechnungen korrekt sind und dokumentiert werden. Bei Unklarheiten konsultiere einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder nutze professionelle Tools zur Unterstützung.

Die korrekte Verwaltung des Urlaubsanspruchs ist auch wichtig für die Einhaltung des Dienstplan-Gesetzes und die ordnungsgemäße Überstunden-Erfassung.

Fazit

Minijobs sind in Deutschland fest etabliert, doch immer wieder tauchen Fragen auf, wie Minijobber ihren Urlaubsanspruch berechnen. Für Arbeitgeber ist es wichtig, die gesetzlichen Regelungen zu kennen und richtig anzuwenden. Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage, nicht nach den Arbeitsstunden oder dem Verdienst.

Wichtig zu beachten sind auch Sonderfälle wie Kündigung, mehrere Minijobs oder unregelmäßige Beschäftigung. In diesen Fällen gelten spezielle Berechnungsregeln, die beachtet werden müssen.

Dank Tools wie Ordio können Arbeitgeber den Urlaubsanspruch leichter im Auge behalten. Ordio berechnet den Urlaub automatisch, verwaltet Urlaubsanträge und dokumentiert alles korrekt. Mit dem nötigen Wissen und den richtigen Tools wird die Urlaubsplanung und -berechnung für Minijobber transparenter und fairer für alle Beteiligten.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit haben wir in diesem Blogbeitrag die männliche Form gewählt.