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Krankengeldzuschuss: Definition, Höhe & HR

Nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein – oft unter dem letzten Netto. Viele Arbeitgeber gleichen die Lücke mit einem Krankengeldzuschuss (Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld) aus.
Ob du als Beschäftigte:r prüfen willst, ob auf der Abrechnung alles passt, oder als HR den Krankengeldzuschuss berechnen und korrekt verbuchen musst: Hier findest du Zeitstrahl, Formel, Tarif vs. freiwillig, Lohnsteuer und Sozialversicherung – plus Checkliste und Verweise zu Aussteuerung und Fehlzeiten.
Kurz gesagt: Der Krankengeldzuschuss ist eine lohnsteuerpflichtige Zahlung des Arbeitgebers, die das Netto während des Krankengeldbezugs annähernd auffüllt. Er ist nicht gesetzlich für alle Betriebe vorgeschrieben – oft steht er im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung. Die Obergrenzen von 70 % Brutto / 90 % Netto gelten für das Krankengeld der Kasse, nicht pauschal für den Zuschuss. Stand: Oktober 2026.
Hinweis: Allgemeine Orientierung zu Lohn und Sozialversicherung – keine Rechts-, Steuer- oder Lohnberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind Vertrag, Tarif und die Auskünfte der Krankenkasse.
Was ist der Krankengeldzuschuss?
Der Krankengeldzuschuss (auch Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld) ist eine Zahlung des Arbeitgebers zusätzlich zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse. Ziel ist, finanzielle Einbußen nach Ende der Entgeltfortzahlung abzumildern.
Er gehört zu den Lohnersatzleistungen im weiteren Sinn – die Kasse zahlt das Krankengeld, der Arbeitgeber kann freiwillig oder vertraglich einen Zuschuss leisten. In der Lohnabrechnung wird er als steuerpflichtiger Arbeitslohn geführt, nicht als Leistung der Krankenkasse.
Typisch ist die Formel: maßgebliches Nettoentgelt minus Netto-Krankengeld = Krankengeldzuschuss (Details und Sonderfälle siehe unten). Wer nur die Kassenleistung kennt, unterschätzt oft die Lücke zum letzten Gehalt – genau diese Lücke adressiert der Zuschuss.
Synonyme und Abgrenzung
In Verträgen und Abrechnungen findest du oft Ergänzungszahlung zum Krankengeld, Differenzvergütung oder Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld – inhaltlich meist dasselbe wie der Krankengeldzuschuss. Nicht damit verwechseln: Leistungen einer Unterstützungskasse oder betriebliche Krankentagegeld-Versicherungen; sie folgen eigenen Satzungen und sind kein automatischer Tarif-Zuschuss des Arbeitgebers.
Der Zuschuss ist auch kein Ersatz für die gesetzliche Lohnfortzahlung in den ersten Wochen und kein zusätzliches Krankengeld der Kasse – er ist eine separate Entgeltkomponente des Arbeitgebers in der Krankengeldphase.
Lohnfortzahlung, Krankengeld und Zuschuss: Was gilt wann?
| Phase | Wer zahlt? | Kurz erklärt |
|---|---|---|
| Tag 1–42 (6 Wochen AU) | Arbeitgeber – Entgeltfortzahlung | Regel nach EFZG; eAU und Krankmeldung sauber dokumentieren |
| Ab Tag 43 | Krankenkasse – Krankengeld | Höhe nach SGB V (u. a. 70 % des Bruttoentgelts, max. 90 % des Nettoentgelts); Berechnung im Lexikon Krankengeld |
| Parallel zum Krankengeld (optional/pflichtig) | Arbeitgeber – Krankengeldzuschuss | Nur wenn vereinbart oder tariflich; füllt Netto-Differenz |
In den ersten sechs Wochen gibt es in der Regel kein Krankengeld der Kasse – und damit keinen Krankengeldzuschuss in dieser Phase. Stattdessen läuft die Entgeltfortzahlung über den Arbeitgeber. Tarifliche Sonderregeln (z. B. Honorarfortzahlung in Medienbetrieben) regeln Abweichungen im Vertrag.
Der 43. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit ist der übliche Stichtag für den Wechsel – nicht automatisch der erste Tag eines neuen Monats. In der Praxis rechnet HR deshalb pro Abrechnungsmonat: Liegt der Stichtag mitten im Monat, kann ein Monat noch Lohnfortzahlung und der Folgemonat bereits Krankengeld plus Zuschuss enthalten. Payroll und Abwesenheitsdaten müssen dieselbe AU-Laufzeit abbilden.
Bei Teilmonaten gilt: Krankengeld der Kasse wird oft anteilig für die Tage der Kassenphase berechnet; der Krankengeldzuschuss folgt derselben Logik wie im Tarif oder in der Software (Kalendertage vs. Arbeitstage). Dokumentiere die Methode, damit Beschäftigte Abweichungen zur Vormonats-Netto-Differenz verstehen.
Unterbrechung und neue Arbeitsunfähigkeit: Nach einer gesundheitsbedingten Pause kann eine neue AU eine neue Berechnungsperiode für Krankengeld auslösen – die sechs Wochen Lohnfortzahlung beginnen dann erneut, bevor wieder Krankengeld und ggf. Zuschuss anfallen. HR muss AU-Zeiträume nicht verketten, wenn die Kasse sie trennt.
Die Übergabe von Lohnfortzahlung zu Krankengeld ist für HR der Moment der Aussteuerung: Entgeltbescheinigung, Meldungen und Abstimmung mit der Kasse. Ohne saubere Krankmeldung und eAU fehlen oft die Fristen für die Kassenmeldung – dann verzögert sich Krankengeld und damit auch die Berechnung des Zuschusses.
Anspruch: gesetzlich, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung
Im Entgeltfortzahlungsgesetz steht der Krankengeldzuschuss nicht – die Lohnfortzahlung ja. Ein Anspruch auf Zuschuss entsteht daher typischerweise aus:
- Tarifvertrag (z. B. TVöD, TV-L, Branchentarife)
- Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung
- freiwilliger Leistung des Arbeitgebers (ohne Daueranspruch, aber Kulanz möglich)
Ohne Regelung besteht kein Anspruch – viele Arbeitgeber zahlen den Zuschuss trotzdem, damit Beschäftigte das reduzierte Krankengeld nicht allein tragen müssen. Als HR solltest du Tarifstelle oder Vertragsklausel kennen, bevor der erste Langzeitfall ansteht.
Betriebszugehörigkeit spielt in Tarifen oft eine Rolle (z. B. Zuschuss erst nach einem Jahr, längere Dauer nach drei Jahren). Das ist nicht bundesweit einheitlich – immer die für deinen Betrieb geltende Regel prüfen.
In der Chemie-Branche kennt man über den Manteltarifvertrag teils automatische Zuschüsse nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit – ein Beispiel dafür, dass Branchentarife die Höhe und Dauer detailreicher regeln als ein allgemeiner Lexikon-Eintrag fassen kann.
Minijobber und viele privat Krankenversicherte erhalten in der Regel kein gesetzliches Krankengeld der GKV – ein klassischer Krankengeldzuschuss zur Netto-Differenz entfällt dann oft. Stattdessen können vertragliche Zusatzleistungen, Krankentagegeld der PKV oder freiwillige Arbeitgeberzahlungen greifen; immer die individuelle Klausel lesen, nicht die GKV-Formel übertragen.
Bei freiwilliger Zahlung ohne Tarifklausel sollte HR schriftlich festhalten, ob es sich um einmalige Kulanz oder eine wiederkehrende Regel handelt – sonst entsteht schnell der Eindruck eines Daueranspruchs (betriebliche Übung).
Ist dein Betrieb tarifgebunden, gilt der Tarif auch für Zuschussfragen – eine schlechtere Regel im Einzelarbeitsvertrag ist oft unwirksam. In nicht tarifgebundenen Betrieben entscheidet die Betriebsvereinbarung oder die individuelle Vertragsklausel; der Betriebsrat kann bei Regelungen mit betrieblicher Übung mitwirken.
Höhe und Berechnung des Krankengeldzuschusses
In der Praxis berechnest du den Zuschuss als Differenz zwischen dem für die Phase maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt und dem Netto-Krankengeld, das die Kasse auszahlt (nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung auf das Krankengeld).
Viele Tarife und HR-Portale formulieren: Nettoentgelt − Brutto-Krankengeld oder Nettoentgelt − Netto-Krankengeld – je nach Abrechnungsprogramm und Tarifwortlaut. Entscheidend ist, dass dieselbe Bezugsgröße wie in der Entgeltbescheinigung an die Kasse verwendet wird.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt (letztes volles Netto vor AU) | 2.500 € |
| Netto-Krankengeld der Kasse (Auszahlung) | 1.974 € |
| Krankengeldzuschuss (Differenz) | 526 € |
Wichtig: Die Grenzen 70 % des Bruttoentgelts und 90 % des Nettoentgelts begrenzen das Krankengeld der Krankenkasse – nicht automatisch den Arbeitgeberzuschuss. Wer diese Werte als „Zuschuss-Obergrenze“ darstellt, verwechselt die Leistungen.
Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) können die Bezugsgröße in Tarifen und in der SV-Beurteilung beeinflussen – Lohnbuchhaltung und ggf. Steuerberatung einbeziehen.
Auf dem Bescheid der Kasse steht das Krankengeld oft als Bruttobetrag; für die Differenz zählt die Netto-Auszahlung nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung auf das Krankengeld. In der Payroll solltest du eigene Lohnarten nutzen – nicht dasselbe Konto wie für normales Arbeitsentgelt, sondern die im Tarif dokumentierte Zuschuss-Logik.
Das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt ist nicht immer „das Netto vom letzten Abrechnungsmonat“. Tarife und Kassen orientieren sich an dem Entgelt, das der Berechnung des Krankengelds zugrunde liegt – inklusive oder exklusive bestimmter Zuschläge, je nach Regelwerk. Weicht dein internes „letztes Netto“ davon ab, stimmt die Differenz nicht mit der Kasse überein.
Manche Verträge begrenzen den Zuschuss auf einen Prozentsatz des Nettos (z. B. 80 % des letzten Nettos statt voller Differenz). Dann ist der Zuschuss niedriger als die Lücke zwischen Vergleichs-Netto und Krankengeld – und die SV-Prüfung kann trotzdem relevant bleiben, wenn andere laufende Leistungen hinzukommen.
Für die Kontrolle rechnest du idealerweise jeden Krankengeldmonat in derselben Reihenfolge wie die Kasse: erst Krankengeld (Brutto/Netto), dann Differenz, dann SV-Freibetrag – nicht umgekehrt. So erkennst du Abweichungen schon vor der Auszahlung an Beschäftigte.
Lohnsteuer und Sozialversicherung
Der Krankengeldzuschuss ist lohnsteuerpflichtig (Arbeitslohn nach EStG). In der Monatslohnsteuertabelle kann trotzdem keine Lohnsteuer anfallen – der Betrag muss dennoch im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.
Zur Sozialversicherung gilt für Zuschüsse während des Krankengeldbezugs u. a. (vereinfacht):
- Freigrenze 50 €: Laufende Arbeitgeberleistungen zusammen mit dem Krankengeld dürfen das maßgebliche Nettoarbeitsentgelt monatlich um nicht mehr als 50 € übersteigen, ohne dass Beitragspflicht ausgelöst wird (Details im GKV-Rundschreiben zu § 23c SGB IV).
- SV-Freibetrag: Liegt die Summe der laufenden Leistungen darüber, kommt ein Freibetrag in Höhe von Vergleichs-Netto minus Netto-Krankengeld ins Spiel; nur der darüber liegende Teil kann beitragspflichtig werden – wiederum nur, wenn auch die 50-€-Freigrenze überschritten ist.
Ausführliche Beispiele für Arbeitgeber findest du im AOK Fachportal – Krankengeld und Zuschüsse des Arbeitgebers. Die konkrete Buchung passiert in deiner Lohnabrechnung bzw. im Entgeltabrechnungssystem.
Während des Krankengeldbezugs kann die Beschäftigung für die SV als unterbrochen gelten – es sei denn, beitragspflichtiges Entgelt fällt an. Dann entfällt ggf. die Unterbrechungsmeldung an die Kasse. Das betrifft DEÜV und Entgeltmeldungen im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (EEL).
Weitere laufende Leistungen – vermögenswirksame Leistungen, Dienstwagen, Werkswohnung – zählen in die Gesamtbetrachtung mit ein. Deshalb reicht oft schon der Sachbezug, um die 50-€-Freigrenze oder den SV-Freibetrag zu sprengen, auch wenn der ausgezahlte Krankengeldzuschuss selbst moderat wirkt.
Lohnsteuer und Kennzeichnung „U“
Erhält ein Beschäftigter an mindestens fünf Arbeitstagen im Monat Krankengeld, ist die Unterbrechung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit „U“ zu kennzeichnen – auch wenn der Arbeitgeber parallel einen steuerpflichtigen Zuschuss zahlt. Payroll und Jahresabschluss müssen diese Monate konsistent führen.
Beispiel: 50-€-Freigrenze und SV-Freibetrag
Die folgende Tabelle illustriert die Reihenfolge der Prüfung (vereinfacht, ohne Sachbezüge wie Firmenwagen):
| Schritt | Größe | Betrag |
|---|---|---|
| 1 | Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt | 2.500 € |
| 2 | Netto-Krankengeld (Kasse) | 1.974 € |
| 3 | SV-Freibetrag (2 − 1) | 526 € |
| 4 | Krankengeldzuschuss (Arbeitgeber) | 526 € |
| 5 | Summe Krankengeld + laufende AG-Leistungen | 2.500 € |
| 6 | Überschreitung Netto + 50 €? | Nein (exakt Netto) |
Liegt der Zuschuss unter dem SV-Freibetrag und bleibt die 50-€-Freigrenze unüberschritten, ist der Zuschuss oft beitragsfrei. Zahlt der Arbeitgeber mehr als die Netto-Differenz (z. B. pauschale 80 %-Regel im Vertrag), kann der übersteigende Teil beitragspflichtig werden – und die Unterbrechungsmeldung an die Kasse entfällt ggf. nicht mehr.
Datenaustausch mit der Krankenkasse (EEL)
Sobald die Kasse Krankengeld zahlt, braucht sie korrekte Entgeltdaten vom Arbeitgeber. Im Verfahren Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (EEL) erhältst du als HR oft auch Rückmeldungen zum berechneten Krankengeld – Grundlage für den Zuschuss.
Fehler in der Entgeltbescheinigung (falsches Netto, fehlende Einmalzahlungen, falscher Abrechnungszeitraum) verzerren Krankengeld und die Differenz, die du als Zuschuss ausgleichen willst. Deshalb gehört die Aussteuerung nicht nur zur Kasse, sondern direkt zur Payroll-Qualität.
Wenn du den Zuschuss manuell in Excel rechnest, aber die Kasse mit anderen Netto-Werten arbeitet, entstehen Reklamationen von Beschäftigten und Nachforderungen in der SV. Besser: eine durchgängige Quelle – Lohnabrechnungssystem plus dokumentierte Tariflogik. DATEV- und LODAS-Häuser pflegen dazu Lohnarten und Meldewege; die Hausdokumentation deines Dienstleisters ist maßgeblich.
Typische EEL-Schritte aus HR-Sicht: (1) Entgeltbescheinigung nach Ende der Lohnfortzahlung oder bei Wechsel in die Krankengeldphase erstellen, (2) Rückmeldung der Kasse zum berechneten Krankengeld prüfen, (3) Zuschuss in der Entgeltabrechnung auslösen, (4) bei Abweichungen Rückfrage an die Kasse statt Dauerzahlung nach alter Differenz. Fristen und Formate ändern sich – halte dich an die aktuelle Weisung deiner Krankenkasse und des Softwareherstellers.
Krankengeldzuschuss im öffentlichen Dienst
Im öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L und vergleichbare Regelungen) ist ein Krankengeldzuschuss oft tariflich verankert. Üblich ist die Ausrichtung der Differenz zwischen letztem Netto und Netto-Krankengeld nach Ende der tariflichen Entgeltfortzahlung.
Privatversicherte Beschäftigte im ÖD können nach Tarif einen Ausgleich bis zur Höhe erhalten, die bei GKV-Krankengeld gelten würde. Die konkrete Formel steht in der jeweiligen Tarifstelle – nicht in diesem Lexikon.
Abrechnungssysteme (z. B. LODAS/DATEV im ÖD) haben eigene Buchungsschlüssel; Payroll-Teams orientieren sich an der Hausdokumentation des Dienstherren.
Im TVöD ist der Zuschuss für viele Beschäftigte Alltag: Nach der tariflichen Entgeltfortzahlung zahlt der Dienstherre typischerweise die Netto-Differenz zum Krankengeld. In Personalakten findest du oft auch „Differenzvergütung“ oder „Ergänzungszahlung zum Krankengeld“. HR im ÖD orientiert sich an Tarifwerk, Dienstvereinbarung und der zentralen Entgeltabrechnung (Landes- oder Bundesportale) – nicht nur an der allgemeinen GKV-Logik.
Checkliste für HR und Lohnbuchhaltung
Langzeitkrankheit ist ein Prozess über Abwesenheit, Kasse und Payroll – nicht nur eine Lohnart. Die folgende Liste hilft dir, den Krankengeldzuschuss monatlich konsistent abzurechnen und Nachweise für Betriebsrat, Prüfung und Beschäftigte zu haben.
- Vertrag/Tarif prüfen – Pflicht, Dauer, Wartezeit und Bezugsgröße für den Krankengeldzuschuss vor dem ersten Langzeitfall; Tarifstelle oder Arbeitsvertrag ablegen.
- Abwesenheit phasenweise führen – Krankheit mit EFZ- vs. Krankengeld-Phase im System, nicht nur ein generischer Status „krank“.
- Krankmeldung und eAU – Fristen einhalten, Bescheide archivieren; ohne eAU riskierst du verspätetes Krankengeld und falsche Zuschuss-Monate.
- Aussteuerung – Entgeltbescheinigung und Übergang EFZ → Krankengeld dokumentieren (Aussteuerung).
- Zuschuss monatlich neu berechnen – Netto-Differenz aus aktuellem Kassen-Krankengeld, Lohnsteuer und SV-Freibeträge im Programm gegenprüfen.
- Lohnkonto und Lohnsteuerbescheinigung – Zuschuss als steuerpflichtigen Lohn ausweisen; bei längerer Krankengeld-Phase ggf. Kennzeichnung „U“.
- Langzeit & BEM – ab dem 43. Tag und bei mehrmonatiger AU BEM und Wiedereingliederung mit den Payroll-Daten abgleichen.
- Fehlzeitenstatistik – Krankengeld-Monate getrennt von Kurzerkrankungen auswerten (Fehlzeiten).
Abwesenheiten transparent zu erfassen erleichtert Schichtplanung und Nachweise – z. B. mit Ordio Abwesenheiten und Anbindung an die Lohnabrechnung.
Was Beschäftigte in der Praxis erleben
Aus deiner Sicht als Beschäftigter merkst du den Übergang oft erst am Kontoauszahlungsbetrag: Nach sechs Wochen Krankheit sinkt das Netto spürbar, wenn nur Krankengeld fließt. Mit tariflichem oder freiwilligem Krankengeldzuschuss nähert sich die Überweisung wieder dem gewohnten Niveau – aber nie automatisch auf 100 %, wenn der Vertrag das nicht vorsieht.
Du solltest Kassenbescheide und Lohnabrechnungen gemeinsam prüfen: Steht auf der Abrechnung ein Posten „Krankengeldzuschuss“ oder „Ergänzungszahlung“, passt er zur Differenz? Fehlt er trotz Tarifklausel, lohnt sich ein Gespräch mit HR – idealerweise mit Vertrags- oder Tarifstellen-Nachweis.
Privatversicherte und Minijobber haben andere Wege – das GKV-Modell hier nicht eins zu eins übertragen. Zur Kassenleistung: Krankengeld; zur Arbeitgeberergänzung: die Abschnitte zu Anspruch und Berechnung oben.
Praktisch erhältst du oft zwei Überweisungen: Krankengeld direkt von der Kasse und den Zuschuss mit der regulären Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers (manchmal versetzt). Steht der Zuschuss auf der Abrechnung, ist er lohnsteuerpflichtig – auch wenn in dem Monat keine Lohnsteuer abgezogen wird.
Wenn du unsicher bist, ob ein Anspruch besteht, sammle Tarifauszug, letzte vollständige Lohnabrechnung und den Krankengeld-Bescheid der Kasse – damit kann HR die Differenz nachvollziehen, ohne sensibles Krankheitsdetail zu diskutieren.
Wartezeit, Bezugsdauer und Sonderfälle
Viele Tarifverträge knüpfen den Krankengeldzuschuss an eine Wartezeit oder Mindestbetriebszugehörigkeit – ähnlich wie bei betrieblicher Altersvorsorge. HR muss vor der ersten Auszahlung prüfen, ob der Beschäftigte die tarifliche Frist bereits erfüllt hat; sonst drohen Rückforderungen und Vertrauensverlust.
Die Bezugsdauer des Zuschusses folgt in der Regel der Krankengeldphase der Kasse (höchstens 78 Wochen je Erkrankung innerhalb von drei Jahren, sofern keine Unterbrechung greift). Endet das Krankengeld, entfällt in der Regel auch der Arbeitgeberzuschuss – außer Tarif oder Vertrag sehen eine Übergangsregel vor.
Mehrere Erkrankungen im Jahr: Jede neue AU kann eine neue Berechnungsperiode auslösen. Wichtig ist die lückenlose Dokumentation in Fehlzeiten-Statistik und Payroll, damit Lohnfortzahlung, Krankengeld und Zuschuss nicht vermischt werden.
Teilweise Erwerbsminderung oder Wiedereingliederung: Sobald wieder Entgelt für geleistete Arbeit fließt, ändert sich die Bezugsgrundlage. Der Zuschuss bezieht sich auf die Phase ohne (volles) Arbeitsentgelt – Mischformen gehören in die Einzelfallprüfung mit Lohnbüro.
Insolvenz und Wechsel des Arbeitgebers: Der Zuschuss ist eine Forderung gegen den jeweiligen Arbeitgeber. Bei Betriebsübergang prüfst du, ob der Erwerber Tarif und Zusatzvereinbarungen übernimmt; bei Insolvenz greifen andere Institute (z. B. Insolvenzgeld) – der Krankengeldzuschuss ersetzt diese nicht.
Kurzarbeit und Krankheit: Wenn Beschäftigte während Kurzarbeit erkranken, kann die Reihenfolge Kurzarbeitergeld → Lohnfortzahlung → Krankengeld komplex werden. Der Zuschuss orientiert sich am Netto in der Krankengeldphase, nicht am reduzierten Kurzarbeit-Netto davor – Tarifklauseln können abweichen.
Typische Fehler
- 70/90-%-Grenze auf den Zuschuss anwenden – sie betrifft das Krankengeld der Kasse.
- Zuschuss in den ersten sechs Wochen wie Krankengeld abrechnen – dort gilt Entgeltfortzahlung.
- SV-Freibetrag ignorieren – Zuschuss plus Firmenwagen oder VL kann schnell beitragspflichtig werden.
- Kein Link zur Kassenmeldung – falsche Entgeltbescheinigung führt zu falschem Krankengeld und falscher Differenz.
- Minijobber oder PKV pauschal behandeln – oft keine GKV-Krankengeld-Logik; Vertrag prüfen.
- Zuschuss monatlich nicht neu berechnen – Krankengeld der Kasse kann sich bei längerer AU ändern; alte Differenz überweisen.
- BEM und Wiedereingliederung ohne Payroll-Abgleich – Teilrente oder reduziertes Entgelt beendet oder verändert den Zuschuss.
Für die Kassenleistung selbst siehst du im Lexikon Krankengeld; für den Übergang aus der Lohnfortzahlung Aussteuerung und Lohnfortzahlung. So bleibt der Krankengeldzuschuss als Arbeitgeberthema klar von der Krankenkassenleistung getrennt.
Häufige Fragen zu Krankengeldzuschuss
Was ist der Krankengeldzuschuss?
Der Krankengeldzuschuss (auch Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld) ist eine lohnsteuerpflichtige Zahlung des Arbeitgebers, die während des Krankengeldbezugs die Lücke zum letzten Nettoentgelt schließen soll. Er kommt zusätzlich zum Krankengeld der Krankenkasse – nicht in den ersten sechs Wochen der Lohnfortzahlung.
Ist der Krankengeldzuschuss gesetzlich vorgeschrieben?
Für die meisten Arbeitgeber nein. Das EFZG verpflichtet zur Entgeltfortzahlung, nicht zum Zuschuss. Anspruch entsteht oft aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung. Ohne Regelung kann der Arbeitgeber freiwillig zahlen – ohne automatischen Daueranspruch. Prüfe deshalb Vertrag oder Tarifstelle, bevor du einen Anspruch geltend machst.
Wann zahlt der Arbeitgeber einen Krankengeldzuschuss?
Typisch ab dem 43. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit, wenn die Kasse Krankengeld zahlt und Vertrag oder Tarif einen Zuschuss vorsehen. In den ersten sechs Wochen läuft die Entgeltfortzahlung über den Arbeitgeber – ohne Krankengeld der Kasse und damit ohne klassischen Krankengeldzuschuss in dieser Phase.
Wie wird der Krankengeldzuschuss berechnet?
Den Krankengeldzuschuss berechnest du in der Regel als Differenz zwischen maßgeblichem Nettoarbeitsentgelt und Netto-Krankengeld (Auszahlung der Kasse nach SV-Abzügen). Tarife können andere Bezugsgrößen nennen – Payroll braucht dieselbe Logik wie die Entgeltbescheinigung an die Kasse. Bei der ersten Abrechnung im Krankengeldmonat lohnt ein Gegenlesen durch Lohnbuchhaltung oder Steuerberatung.
Was ist der Unterschied zwischen Krankengeld und Krankengeldzuschuss?
Krankengeld ist die Leistung der Krankenkasse (lohnsteuerfrei, SGB V). Der Krankengeldzuschuss ist eine Arbeitgeberleistung (lohnsteuerpflichtig), um das Netto näher am letzten Gehalt zu halten. Du siehst beides getrennt: Kassenbescheid plus Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Beides kann parallel laufen – mit getrennter Abrechnung und Meldung.
Zahlt der Arbeitgeber in den ersten 6 Wochen einen Krankengeldzuschuss?
In der Regel nein – in den ersten sechs Wochen gilt die Entgeltfortzahlung nach EFZG über den Arbeitgeber, nicht das Krankengeld der Kasse. Der Krankengeldzuschuss bezieht sich auf die Phase danach, wenn Krankengeld fließt. Tarifliche Sonderzahlungen in den ersten Wochen sind eigene Regelungen und nicht mit dem Zuschuss zur Kassenphase zu verwechseln.
Wie hoch ist der Krankengeldzuschuss im öffentlichen Dienst?
Im TVöD/TV-L ist oft die Netto-Differenz zum Krankengeld tariflich geregelt – typisch nach Ende der tariflichen Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Die genaue Formel, Wartezeit und Dauer hängen von Tarifstelle und Betriebszugehörigkeit ab. Privatversicherte im ÖD können Ausgleich bis zur GKV-Höchstgrenze erhalten; maßgeblich sind Tarifwerk und Dienstvereinbarung deines Dienstherren.
Ist der Krankengeldzuschuss steuerpflichtig?
Ja, er ist lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Durch die Monatslohnsteuertabelle kann trotzdem keine Lohnsteuer abgeführt werden – der Betrag muss dennoch im Lohnkonto und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Wenn du als HR oder Beschäftigte:r die Abrechnung prüfst: Ausweisung zählt, auch wenn die Auszahlung unverändert wirkt.
Was bedeutet die 50-€-Freigrenze beim Krankengeldzuschuss?
Krankengeld plus laufende Arbeitgeberleistungen (z. B. der Zuschuss) sind in der Regel sozialversicherungsfrei, wenn sie das maßgebliche Nettoarbeitsentgelt im Monat um höchstens 50 € übersteigen (§ 23c SGB IV, GKV-Rundschreiben). Liegt die Summe darüber, folgt die Prüfung über den SV-Freibetrag – nicht umgekehrt.
Was ist der SV-Freibetrag bei Krankengeld und Zuschuss?
Der SV-Freibetrag entspricht vereinfacht Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt minus Netto-Krankengeld. Er greift, wenn die 50-€-Freigrenze überschritten ist: Arbeitgeberleistungen bis zur Höhe des Freibetrags können dann beitragsfrei bleiben; nur der darüber liegende Teil kann beitragspflichtig werden. Details steuerst du in der Lohnsoftware – Orientierung bietet das AOK Fachportal.
Gilt der Krankengeldzuschuss auch für Minijobber oder Privatversicherte?
Minijobber erhalten in der Regel kein gesetzliches Krankengeld – damit entfällt oft die klassische Zuschusslogik. Privatversicherte haben andere Leistungen (Krankentagegeld); ein AG-Zuschuss ist nur bei vertraglicher oder tariflicher Regelung relevant. Wenn du in einer dieser Gruppen bist, kläre Anspruch direkt mit HR und Versicherung – dieser Lexikon-Eintrag fokussiert das GKV-Standardmodell.
Was muss HR bei Langzeitkrankheit zum Krankengeldzuschuss beachten?
Übergang zur Kassenphase dokumentieren (Aussteuerung), Entgeltbescheinigung und EEL-Daten fristgerecht, Zuschuss jeden Monat neu berechnen, SV-Freibetrag und Firmenwagen/VL mitdenken, Fehlzeiten getrennt auswerten. Bei mehrmonatigem Krankengeld ggf. „U“ in der Lohnsteuerbescheinigung. Halte Abwesenheitsstatus und Payroll-Notizen synchron, damit BEM und Wiedereingliederung nicht an falschen Zahlen hängen.











