In Gastronomie, Pflege und Produktion arbeiten Millionen Beschäftigte nachts – der Nachtzuschlag ist der finanzielle Ausgleich für diese Belastung. Doch ab wann gilt er, wie hoch darf er sein und was sagt das Steuerrecht? Hier erfährst du alles Wichtige: Definition, Höhe, Berechnung und die steuerliche Behandlung nach § 3b EStG.

Mit dem Zuschlagsrechner von Ordio berechnest du Nacht- und Feiertagszuschläge rechtssicher. Für die korrekte Erfassung und Abrechnung unterstützen dich Zeiterfassung, Schichtplanung und Lohnabrechnung.

Was ist der Nachtzuschlag? Definition

Der Nachtzuschlag ist ein prozentualer Zuschlag auf den Stundenlohn für Arbeit in der Nacht. Er soll die besondere Belastung durch Nachtarbeit ausgleichen – Schlafentzug, gestörter Biorhythmus und eingeschränkte Freizeitgestaltung. Rechtlich ist der Nachtzuschlag nicht gesetzlich vorgeschrieben; die Höhe wird durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag festgelegt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat 25 % des Grundlohns als angemessenen Richtwert bestätigt. In der Praxis liegen tarifvertragliche Zuschläge oft zwischen 20 % und 30 %. Ohne Tarifbindung entscheiden Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung. Wichtig: Der Nachtzuschlag ist ein Lohnbestandteil und erscheint als eigene Lohnart in der Abrechnung – anders als die Erschwerniszulage, die andere Belastungen abdeckt.

Ist der Nachtzuschlag gesetzlich vorgeschrieben? Nein – der Anspruch und die Höhe ergeben sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Gesetzlich geregelt ist nur die Steuerfreiheit (§ 3b EStG) und die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Welche Zuschläge im Einzelnen gezahlt werden, legt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer bzw. der Tarifvertrag fest.

Nachtzuschlag vs. Nachtarbeit – Abgrenzung

Die Begriffe werden oft verwechselt. Nachtarbeit bezeichnet die Arbeitszeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr – definiert im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 2. Nachtzuschlag ist der Vergütungszuschlag, den du für diese Nachtarbeit erhältst. Kurz: Nachtarbeit = wann du arbeitest; Nachtzuschlag = wie viel Zuschlag du dafür bekommst.

Mehr zu den rechtlichen Grundlagen, Ruhezeiten und Zuschlägen bei Nachtarbeit findest du im Lexikon-Eintrag Nachtarbeit.

Ab wann gilt der Nachtzuschlag?

Es gibt zwei unterschiedliche Zeiträume – je nachdem, ob es um Arbeitszeitrecht oder Steuerrecht geht:

Arbeitszeitrecht (ArbZG § 2): Nachtarbeit liegt vor, wenn du zwischen 23:00 und 06:00 Uhr arbeitest. Dieser Zeitraum gilt für Ruhezeiten, maximale Arbeitszeit und den Anspruch auf Nachtzuschlag (sofern tariflich oder vertraglich vereinbart).

Steuerrecht (§ 3b EStG): Für die Steuerfreiheit des Nachtzuschlags gelten andere Zeiten. Der Gesetzgeber definiert „Nachtarbeit“ steuerlich breiter: 20:00 bis 06:00 Uhr (max. 25 % steuerfrei) und 00:00 bis 04:00 Uhr (max. 40 % steuerfrei). Das bedeutet: Auch wenn du erst ab 23 Uhr arbeitest, kann der Zuschlag für 20–23 Uhr steuerlich begünstigt sein, wenn dein Tarif oder Vertrag das vorsieht.

Zeiträume Nachtzuschlag: ArbZG vs. § 3b EStG
ZeitraumArbZG (Arbeitszeit)§ 3b EStG (Steuerfreiheit)
Nachtarbeit (25 % steuerfrei)23:00–06:0020:00–06:00
Erhöhter Satz (40 % steuerfrei)00:00–04:00

Ist ab 20 Uhr Nachtzuschlag? Arbeitszeitrechtlich nein – Nachtarbeit beginnt erst um 23 Uhr. Steuerlich kann ein Zuschlag für 20–23 Uhr bis 25 % steuerfrei sein, wenn Tarif oder Vertrag das vorsehen. Die meisten Tarifverträge orientieren sich am ArbZG (23–6 Uhr).

Wie hoch ist der Nachtzuschlag?

Die Höhe ist nicht gesetzlich festgelegt. Das BAG hat 25 % als angemessenen Richtwert bestätigt. In der Praxis gilt:

  • Tarifverträge: Oft 20–30 %, je nach Branche. TVöD: z.B. 25 % für Nachtarbeit 23–6 Uhr, 40 % für 0–4 Uhr. Gastronomie, Pflege und Produktion haben eigene Tarife.
  • Ohne Tarif: Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung legen die Höhe fest. 25 % gelten als üblich und angemessen.
  • Branchenunterschiede: In der Gastronomie und im Gesundheitswesen sind Zuschläge oft höher (bis 30 % und mehr), da Nachtarbeit dort besonders verbreitet ist.

Ein Zuschlag unter 20 % kann bei hoher Belastung als unangemessen gelten; über 30 % ist in vielen Tarifen üblich für die „Kernnacht“ (0–4 Uhr).

Nachtzuschlag berechnen – Formel und Beispiele

Die Berechnung ist einfach: Grundlohn × Zuschlagsatz × Nachtstunden. Der Grundlohn ist der reguläre Bruttostundenlohn ohne Zuschläge.

Beispiel 1: Stundenlohn 18 €, Nachtzuschlag 25 %, 8 Nachtstunden (23–7 Uhr): 18 € × 0,25 × 8 = 36 € Nachtzuschlag brutto.

Beispiel 2: Stundenlohn 22 €, 4 Stunden in der Kernnacht (0–4 Uhr) mit 40 % Zuschlag: 22 € × 0,40 × 4 = 35,20 € Nachtzuschlag brutto.

Beispiel 3 (geteilte Sätze): Schicht 23–7 Uhr, Tarif: 25 % für 23–0 Uhr, 40 % für 0–4 Uhr. Stundenlohn 20 €. 23–0 Uhr: 1 Stunde × 20 € × 0,25 = 5 €. 0–4 Uhr: 4 Stunden × 20 € × 0,40 = 32 €. 4–7 Uhr: 3 Stunden × 20 € × 0,25 = 15 €. Gesamt: 52 € Nachtzuschlag. Mit dem Schichtmodell und der Zeiterfassung dokumentierst du die genauen Zeiten – so berechnest du den Zuschlag fehlerfrei.

Bei kombinierten Schichten (z.B. 23–7 Uhr) können 25 % für 23–0 Uhr und 40 % für 0–4 Uhr gelten – je nach Tarif. Mit dem Zuschlagsrechner von Ordio berechnest du Nacht- und Feiertagszuschläge inklusive Steuerfreiheit und Beitragsfreiheit – so vermeidest du Fehler in der Lohnabrechnung. Die Netto-Auswirkung prüfst du mit dem Brutto-Netto-Rechner.

Ist der Nachtzuschlag steuerfrei? (§ 3b EStG)

Ja – bis zu bestimmten Obergrenzen. § 3b EStG regelt die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Für den Nachtzuschlag gilt:

  • 20:00–06:00 Uhr: Bis 25 % des Grundlohns steuerfrei
  • 00:00–04:00 Uhr (Kernnacht): Bis 40 % des Grundlohns steuerfrei
  • Grundlohn-Cap: Maximal 50 € pro Stunde (§ 3b Abs. 2 EStG) – bei höherem Stundenlohn wird nur der Anteil bis 50 €/h berücksichtigt
Steuerfreie Höchstsätze Nachtzuschlag § 3b EStG
ZeitraumMax. steuerfreiGrundlohn-Cap
20:00–06:0025 %50 €/h
00:00–04:0040 %50 €/h

Wann bekommst du 40 % Nachtzuschlag steuerfrei? Nur für Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr. Liegt deine Schicht z.B. von 22–6 Uhr, gilt: 22–0 Uhr max. 25 % steuerfrei, 0–4 Uhr max. 40 % steuerfrei, 4–6 Uhr wieder 25 %. Der über 25 % bzw. 40 % hinausgehende Zuschlag ist steuerpflichtig.

Was passiert, wenn der Zuschlag die Obergrenze übersteigt? Zahlst du z.B. 35 % für 20–6 Uhr, sind nur 25 % steuerfrei – die restlichen 10 % unterliegen der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen. Das gilt auch für den 50-€/h-Cap: Bei einem Stundenlohn von 60 € wird für die Steuerfreiheit nur 50 €/h angesetzt. Die Differenz (10 €/h) fließt nicht in die steuerfreie Berechnung ein.

Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung

Nachtzuschläge sind unter bestimmten Voraussetzungen auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Die Grenze liegt bei einem Grundlohn von maximal 25 € pro Stunde – unabhängig von der steuerlichen 50-€-Grenze. Bis zu diesem Cap können die Zuschläge (25 % bzw. 40 %) ohne Sozialversicherungsbeiträge ausgezahlt werden.

Wichtig: Die 25-€/h-Grenze für die SV ist niedriger als die 50-€/h-Grenze für die Steuer. Bei einem Stundenlohn von 30 € ist der Nachtzuschlag zwar steuerfrei (bis 50 €/h), aber nicht mehr vollständig beitragsfrei – der Anteil über 25 €/h unterliegt den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Unfallversicherung kennt keine Beitragsfreiheit – hier werden Zuschläge wie reguläres Entgelt behandelt. Mehr zu Lohnarten und ihrer Abrechnung findest du im Lexikon Lohnarten.

Nachtzuschlag kombinieren (Feiertag, Sonntag)

Nachtzuschlag kann mit Feiertagszuschlag und Sonntagszuschlag kombiniert werden. Die Zuschläge werden einzeln addiert, nicht multipliziert. Beispiel: Arbeit an einem Feiertag in der Nacht – du erhältst Feiertagszuschlag (z.B. 125 %) plus Nachtzuschlag (z.B. 25 %) auf den Grundlohn.

Beispiel Kombination: 8 Stunden Feiertagsarbeit in der Nacht (23–7 Uhr), Stundenlohn 20 €, Feiertagszuschlag 125 %, Nachtzuschlag 25 %. Feiertagszuschlag: 20 € × 1,25 × 8 = 200 €. Nachtzuschlag: 20 € × 0,25 × 8 = 40 €. Gesamt: 240 € Zuschläge – jeweils mit eigenen steuerfreien Obergrenzen nach § 3b EStG. Wichtig: Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt nur der Feiertagszuschlag, nicht beide. Mehr zur Kombination und Berechnung findest du im Lexikon Feiertagszuschlag.

Ausnahmen und Sonderregelungen

In einigen Fällen gilt kein oder ein abweichender Nachtzuschlag:

  • Tarifvertrag: Abweichende Zeiten und Höhen – z.B. Bäckerei ab 4 Uhr als Nachtarbeit
  • Betriebsvereinbarung: Kann Nachtzuschlag ausschließen oder reduzieren, wenn rechtlich zulässig
  • Kein Anspruch: Wenn im Arbeitsvertrag kein Nachtzuschlag vereinbart ist und kein Tarif gilt, besteht kein gesetzlicher Anspruch

Gastronomie

In der Gastronomie ist Nachtarbeit in Bars, Clubs und Restaurants üblich. Tarifverträge (z.B. Gastronomie-Tarif) sehen oft 25–30 % Nachtzuschlag vor. Die genaue Höhe hängt vom Tarifgebiet und der Schichtzeit ab.

Gesundheitswesen und Pflege

Im TVöD und in Pflegetarifen im Gesundheitswesen sind Nachtzuschläge festgelegt – z.B. 25 % für 23–6 Uhr, 40 % für 0–4 Uhr. In Kliniken und Pflegeeinrichtungen sind Nachtschichten Standard; die Zuschläge sind ein wichtiger Bestandteil der Vergütung.

Bäckerei

In der Bäckerei-Industrie gilt eine Sonderregelung: Nachtarbeit kann bereits ab 4 Uhr beginnen. Tarifverträge legen fest, ab wann und in welcher Höhe Nachtzuschlag gezahlt wird.

Produktion und Industrie

In der Produktion und Industrie sind Nachtschichten in vielen Betrieben üblich – z.B. im 3-Schicht-Modell. Die Zuschläge richten sich nach dem jeweiligen Tarifvertrag (z.B. Metall- und Elektroindustrie, Chemie). Typisch sind 25–30 % für Nachtarbeit, oft mit erhöhtem Satz für die Kernnacht 0–4 Uhr.

Praktische Tipps für die Abrechnung

Damit der Nachtzuschlag korrekt berechnet und ausgezahlt wird, solltest du folgendes beachten:

  • Zeiterfassung: Dokumentiere die genauen Arbeitszeiten – insbesondere die Aufteilung zwischen 20–0 Uhr (25 %) und 0–4 Uhr (40 %), wenn dein Tarif geteilte Sätze vorsieht.
  • Grundlohn: Der Grundlohn ist der Bruttostundenlohn ohne Zuschläge. Überstundenzuschläge oder andere Zulagen fließen nicht in die Berechnung ein.
  • Lohnarten: Führe den Nachtzuschlag als eigene Lohnart – so ist die Abrechnung nachvollziehbar und die Steuerfreiheit bei Prüfungen belegbar.
  • Kombination prüfen: Bei Feiertags- oder Sonntagsarbeit in der Nacht beide Zuschläge separat berechnen und die jeweiligen Obergrenzen nach § 3b EStG beachten.

Mit Ordio erfasst du Arbeitszeiten und Schichten rechtskonform und berechnest Zuschläge mit dem Zuschlagsrechner – inklusive Steuer- und Beitragsfreiheit. Die Lohnabrechnung übernimmt die korrekte Zuordnung automatisch.

Fazit

Der Nachtzuschlag ist der Vergütungszuschlag für Arbeit in der Nacht – typisch 20–30 %, das BAG bestätigt 25 % als angemessen. Arbeitszeitrechtlich gilt Nachtarbeit von 23–6 Uhr (ArbZG); steuerlich sind 20–6 Uhr (25 %) und 0–4 Uhr (40 %) nach § 3b EStG begünstigt. Bis 50 €/h Grundlohn steuerfrei, bis 25 €/h beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Mit Ordio erfasst du Arbeitszeiten und Schichten rechtskonform, planst Nachtschichten übersichtlich und berechnest Zuschläge mit dem Zuschlagsrechner – inklusive Steuer- und Beitragsfreiheit. So bleibst du bei der Lohnabrechnung auf der sicheren Seite.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit haben wir in diesem Blogbeitrag die männliche Form gewählt.