Minusstunden sind in Betrieben mit Gleitzeit oder Schichtarbeit alltäglich – doch wer trägt die Verantwortung, wenn weniger gearbeitet wurde als vereinbart? Ob durch private Termine, betriebliche Ausfälle oder organisatorische Fehler: Minusstunden werfen rechtliche Fragen auf. In diesem Beitrag erfährst du, was Minusstunden sind, wann sie zulässig sind und wie der Ausgleich funktioniert – inklusive der wichtigsten Regelungen bei Kündigung.
Was sind Minusstunden? Definition
Minusstunden entstehen, wenn du in einem bestimmten Zeitraum weniger Arbeitszeit leistest, als laut Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder betrieblicher Regelung vorgesehen ist. Im Gegensatz zu Überstunden handelt es sich um ein Defizit – also eine Unterschreitung der vereinbarten Soll-Arbeitszeit. Minusstunden werden auf einem Arbeitszeitkonto erfasst und müssen in der Regel ausgeglichen werden. Sie treten besonders häufig in Betrieben mit Gleitzeit, Schichtarbeit oder wechselnder Auftragslage auf. Es gibt kein eigenes Gesetz, das Minusstunden regelt – die Zulässigkeit hängt von den vertraglichen und tariflichen Regelungen ab.
Berechnung und Formel
Die Berechnung ist einfach: Soll-Arbeitszeit minus Ist-Arbeitszeit = Minusstunden. Beispiel: Bei einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und tatsächlich geleisteten 35 Stunden entstehen 5 Minusstunden. Ein weiteres Beispiel: Arbeitest du an einem Tag mit 8 Stunden Soll nur 6 Stunden (z.B. wegen eines privaten Termins), entstehen 2 Minusstunden. Diese werden auf dem Arbeitszeitkonto erfasst und können durch spätere Mehrarbeit oder – wenn vereinbart – durch Gehaltsabzug ausgeglichen werden. Mit einem Arbeitszeitrechner kannst du Soll und Ist schnell vergleichen.
Minusstunden vs. Überstunden
Minusstunden und Überstunden sind zwei Seiten desselben Systems: Beide setzen ein Arbeitszeitkonto voraus. Bei Überstunden arbeitest du mehr als vereinbart (Plus auf dem Konto), bei Minusstunden weniger (Minus). Beide werden auf dem gleichen Arbeitszeitkonto erfasst – Plusstunden können Minusstunden ausgleichen.
Rechtlich unterscheiden sie sich: Überstunden können vergütet oder abgegolten werden; Minusstunden müssen in der Regel durch Nacharbeit ausgeglichen oder – wenn vereinbart – vom Gehalt abgezogen werden. Wichtig: Der Arbeitgeber darf Überstunden nicht einseitig mit Minusstunden verrechnen, ohne dass dies vertraglich geregelt ist. Eine automatische Saldierung auf dem Arbeitszeitkonto ist üblich – eine einseitige Anordnung „Überstunden verfallen, Minusstunden bleiben“ ist dagegen oft unwirksam.
Minusstunden und Arbeitszeitkonto
Minusstunden können nur entstehen, wenn ein Arbeitszeitkonto vertraglich vereinbart ist – im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Ohne eine solche Regelung darf der Arbeitgeber keine Minusstunden zu deinen Lasten buchen. Das Arbeitszeitkonto dokumentiert die Differenz zwischen Soll und Ist und bildet die Grundlage für Ausgleich oder Abzug.
Typischerweise wird ein Arbeitszeitkonto in Betrieben mit Gleitzeit, Schichtarbeit oder flexiblen Arbeitszeitmodellen geführt. Dort können sich Plus- und Minusstunden im Laufe des Monats oder Quartals ausgleichen. Wichtig: Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass du deine Sollstunden auch tatsächlich leisten kannst – sonst dürfen keine Minusstunden entstehen. Mit Ordio führst du Arbeitszeitkonten digital und transparent – inklusive Zeiterfassung und Schichtplanung.
Ursachen für Minusstunden
Typische Ursachen für selbstverschuldete Minusstunden sind:
- verspäteter Arbeitsbeginn oder früherer Feierabend
- überzogene Pausen (z.B. Mittagspause länger als erlaubt)
- private Erledigungen während der Arbeitszeit
- unentschuldigte Abwesenheit
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber keine Arbeit zuweist – etwa bei Auftragsmangel, technischen Ausfällen (z.B. Systemausfall), geschlossener Abteilung oder organisatorischen Fehlern. In solchen Fällen trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko und darf die fehlenden Stunden nicht als Minusstunden verbuchen. Wer seine Arbeitskraft ordnungsgemäß anbietet, hat Anspruch auf Vergütung – auch wenn keine Beschäftigung möglich ist.
Was sind keine Minusstunden?
Nicht jede Fehlzeit darf als Minusstunde gewertet werden. In folgenden Fällen entstehen keine Minusstunden:
Krankheit
Laut § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) darf Krankheit nicht zu Minusstunden führen. Bist du arbeitsunfähig und legst eine ordnungsgemäße Krankmeldung vor, bleibt dein Arbeitszeitkonto unberührt. Der Arbeitgeber darf die Fehlzeit nicht als Minusstunden verbuchen – unabhängig davon, ob du ein Arbeitszeitkonto hast oder nicht.
Urlaub
Urlaubstage nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zählen als Arbeitszeit – es entstehen keine Minusstunden. Dein Urlaubsanspruch ist gesetzlich geschützt; die Nutzung von Urlaubstagen darf dein Arbeitszeitkonto nicht belasten.
Feiertage
Gesetzliche Feiertage gelten gemäß § 2 EntgFG als Arbeitszeit. An Tagen, an denen du freigestellt bist, dürfen keine Minusstunden angerechnet werden. Werden Feiertage als Minusstunden gezählt, ist das rechtswidrig.
Fortbildung und Arzttermine
Berufliche Fortbildung und Bildungsurlaub sind rechtmäßige Abwesenheitsgründe – sie dürfen nicht zu Minusstunden führen. Arzttermine während der Arbeitszeit können als Sonderurlaub oder Arbeitszeit gelten – je nach Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder mit dem Arbeitgeber. Sie dürfen nicht pauschal als Minusstunden verbucht werden. Wenn du einen Arzttermin hast, sprich die Anrechnung vorher ab.
Darf der Arbeitgeber Minusstunden anordnen?
Nein – zumindest nicht einseitig und ohne vertragliche Grundlage. Nach § 615 BGB (Annahmeverzug) behältst du deinen Vergütungsanspruch, wenn der Arbeitgeber deine angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Kann er dir keine Arbeit zuweisen – etwa wegen Auftragsmangel, technischer Ausfälle oder Betriebsstörung –, trägt er das Betriebsrisiko. In solchen Fällen darf er keine Minusstunden anordnen oder verbuchen.
Eine Anordnung wie „Du gehst heute früher und bekommst Minusstunden“ ist ohne Ausgleichsmöglichkeit und vertragliche Regelung rechtlich problematisch. Das Arbeitsgericht Gera hat 2024 bestätigt: Die einseitige Anordnung von Minusstunden ohne schriftliche Betriebsvereinbarung und ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats ist rechtswidrig. Minusstunden sind nur zulässig, wenn sie im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich geregelt sind – und wenn du die Möglichkeit hast, sie durch Mehrarbeit auszugleichen.
Wie viele Minusstunden sind zulässig?
Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für Minusstunden. Die zulässige Menge und der Umgang damit ergeben sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Typischerweise werden Obergrenzen (z.B. maximal 10 oder 20 Stunden) und Ausgleichsfristen (z.B. innerhalb eines Monats oder Quartals) festgelegt. In vielen Tarifverträgen und Arbeitszeitmodellen mit Gleitzeit gibt es eine „Ampelregelung“: klare Ober- und Untergrenzen für Plus- und Minusstunden. Ohne solche Regelungen können Minusstunden offiziell nicht angesammelt werden.
Sammeln sich über längere Zeit zu viele Minusstunden an, drohen Abmahnungen oder im Extremfall Kündigung – daher solltest du deine vertraglichen Pflichten kennen und den Ausgleich rechtzeitig ansprechen. Einige Tarifverträge begrenzen Minusstunden auf maximal 10 bis 20 Stunden; bei Überschreitung kann der Arbeitgeber Nacharbeit oder Abzug verlangen. Wichtig: Ohne vertragliche Obergrenze darf der Arbeitgeber keine willkürliche Begrenzung einführen – die Regelung muss vorher vereinbart sein.
Ausgleich: Nacharbeit, Gehaltsabzug, Verfall
Der Ausgleich von Minusstunden erfolgt in der Regel durch Nacharbeit – also durch Mehrarbeit in späteren Arbeitswochen. Viele Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen legen fest, innerhalb welcher Frist (z.B. ein Monat oder Quartal) Minusstunden ausgeglichen werden müssen.
Ein Gehaltsabzug ist nur zulässig, wenn dies vertraglich oder tariflich geregelt ist. Voraussetzungen: Du hast die Minusstunden selbst verschuldet, sie wurden nicht rechtzeitig ausgeglichen und der Arbeitgeber hat dich zuvor auf die Ausgleichspflicht hingewiesen. Bei unverschuldeten Minusstunden – z.B. durch Betriebsrisiko nach § 615 BGB – darf kein Abzug erfolgen.
Minusstunden haben kein festes Verfallsdatum. Bei Kündigung können sie verfallen, mit dem letzten Gehalt verrechnet oder mit Resturlaub verrechnet werden – je nach vertraglicher Regelung. Ohne klare Vereinbarung ist ein Abzug oft nicht durchsetzbar.
Minusstunden bei Kündigung
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt: Minusstunden können mit dem letzten Gehalt verrechnet werden, wenn dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist und du die Minusstunden selbst verursacht hast. Voraussetzung ist zudem, dass ein Arbeitszeitkonto geführt wird und die Minusstunden dort dokumentiert sind.
Bei Freistellung während der Kündigungsfrist hat das Bundesarbeitsgericht 2025 entschieden: Du musst dich nicht automatisch anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. Eine Anrechnung setzt voraus, dass du wider Treu und Glauben untätig geblieben bist – du hast keinen Zwang, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle anzunehmen.
Eine Abgeltungsklausel im Arbeitsvertrag kann regeln, dass bei Kündigung bestehende Minusstunden mit dem letzten Gehalt verrechnet werden. Ohne solche Klausel und ohne klare tarifliche oder betriebliche Regelung darf der Arbeitgeber in der Regel keinen Abzug vornehmen. Bei fristloser Kündigung gelten dieselben Grundsätze – entscheidend ist die Ursache der Minusstunden und die vertragliche Basis.
Dürfen Minusstunden mit Urlaub verrechnet werden?
Grundsätzlich ist eine Verrechnung von Minusstunden mit Urlaubstagen möglich – aber umstritten. Urlaub dient der Erholung nach dem BUrlG; eine einseitige Verrechnung durch den Arbeitgeber ist problematisch. Erlaubt ist sie in der Regel nur mit deiner Zustimmung. Manche Arbeitgeber bieten an, Minusstunden mit Resturlaub zu verrechnen – das kann für beide Seiten praktisch sein, sollte aber ausdrücklich vereinbart werden.
Ohne Vereinbarung solltest du dich nicht darauf einlassen. Wenn du unsicher bist, prüfe deinen Arbeitsvertrag oder frage die Personalabteilung. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Urlaub darf nicht pauschal als „Arbeitszeit“ für den Minusstunden-Ausgleich genutzt werden, wenn du dadurch deinen Erholungsanspruch verlierst. Eine freiwillige Vereinbarung (z.B. „Ich nehme einen Urlaubstag und gleiche damit 8 Minusstunden aus“) ist zulässig – eine einseitige Anordnung dagegen nicht.
Sonderfälle: Azubis, Kurzarbeit, Schwangere, Zeitarbeit
Für Auszubildende gelten besondere Regeln nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Minusstunden sind bei Azubis strenger begrenzt; die Ausbildungsvergütung darf nicht willkürlich gekürzt werden. Ein Arbeitszeitkonto für Azubis muss klar vereinbart sein.
Kurzarbeit ist kein Minusstunden-Modell: Bei Kurzarbeit wird die Arbeitszeit betrieblich und vorübergehend reduziert – die fehlenden Stunden sind keine Minusstunden, sondern Teil des Kurzarbeitergeld-Modells. Es können während Kurzarbeit keine Minusstunden im üblichen Sinne entstehen; die reduzierte Arbeitszeit ist vertraglich angepasst. Die Frage „Wie viele Minusstunden braucht man für Kurzarbeit?“ ist daher irreführend – Kurzarbeit setzt keinen Minusstunden-Saldo voraus.
Für Schwangere gilt der Mutterschutz. Minusstunden durch Mutterschutzzeiten sind nicht zulässig; das Arbeitszeitkonto wird in dieser Zeit nicht belastet.
In der Zeitarbeit werden Arbeitszeiten oft minutengenau über ein Arbeitszeitkonto abgerechnet. Minusstunden sind nur bei entsprechender vertraglicher Regelung zwischen Zeitarbeitsfirma und Leiharbeitnehmer möglich.
Minusstunden vermeiden
Transparente Zeiterfassung und klare Vereinbarungen im Arbeitsvertrag helfen, Konflikte zu vermeiden. Ein digitales Arbeitszeitkonto mit Echtzeit-Erfassung – wie bei Ordio – macht Soll und Ist für beide Seiten nachvollziehbar und reduziert Missverständnisse bei Plus- und Minusstunden. Tipps: Halte dich an vereinbarte Arbeitszeiten und Pausen, sprich Abweichungen frühzeitig mit dem Vorgesetzten ab und prüfe regelmäßig deinen Kontostand.
Für Arbeitgeber gilt: Sorge dafür, dass Beschäftigte ihre Sollstunden auch tatsächlich leisten können – sonst dürfen keine Minusstunden entstehen. Mit dem Gesetz zur Arbeitszeiterfassung ist die Dokumentation der Arbeitszeit ohnehin Pflicht – eine digitale Lösung erleichtert die Führung des Arbeitszeitkontos. Bei Gleitzeit: Definiere klare Kernarbeitszeiten und Ausgleichsfristen, damit Minusstunden nicht unkontrolliert anwachsen. Regelmäßige Abstimmung mit dem Team hilft, Engpässe und Fehlzeiten früh zu erkennen.
Fazit
Minusstunden sind ein Defizit auf dem Arbeitszeitkonto und setzen eine vertragliche Regelung voraus. Krankheit (§ 3 EntgFG), Urlaub (BUrlG) und Feiertage (§ 2 EntgFG) führen nicht zu Minusstunden. Der Arbeitgeber darf sie nicht einseitig anordnen, wenn er das Betriebsrisiko trägt (§ 615 BGB). Bei Kündigung kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen an – ohne Abgeltungsklausel oder tarifliche Regelung ist ein Gehaltsabzug oft nicht durchsetzbar. Mit klaren Regelungen und transparenter Zeiterfassung lassen sich Minusstunden fair handhaben.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit haben wir in diesem Blogbeitrag die männliche Form gewählt.