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Feiertagszuschlag: Höhe, Steuer & Abgrenzung

Emma15 Min. Lesezeit
Feiertagszuschlag: Höhe, Steuer & Abgrenzung | Ordio

Häufige Fragen zu Feiertagszuschlag

Was bedeutet Feiertagszuschlag genau?

Ein Feiertagszuschlag — oft auch Feiertagszulage genannt — ist eine zusätzliche Vergütung für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen: ein prozentualer Aufschlag auf deinen Grundlohn. Die Höhe (typisch 50–150 %) richtet sich nach Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung. Es gibt keinen pauschalen gesetzlichen Prozentsatz (BAG 5 AZR 97/06). Den Ersatzruhetag (Feiertagsausgleich) musst du trotzdem nehmen, unabhängig vom Zuschlag.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschlag?

Nein — der Feiertagszuschlag ist keine gesetzliche Pflicht und es gibt keinen pauschalen Anspruch auf eine bestimmte Höhe. Das bestätigt das Bundesarbeitsgericht (BAG 5 AZR 97/06). Anspruch entsteht durch Tarif, Vertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung. Das ArbZG regelt Zulässigkeit und den Pflicht-Feiertagsausgleich, nicht die Zuschlagshöhe.

Wie viel Feiertagszuschlag steht mir zu?

Die Höhe liegt je nach Tarif, Vertrag und Feiertag meist zwischen 50 % und 150 % deines Stundenlohns. An gesetzlichen Feiertagen sind 125 % üblich, an Weihnachten und am 1. Mai oft bis 150 % — steuerfrei bis zu den Grenzen des § 3b EStG. 100 % bedeutet doppelten Stundenlohn. Der Mindestlohn 2026 (13,90 €/h) darf nicht mit dem Zuschlag verrechnet werden.

Wie berechnet man den Feiertagszuschlag in der Praxis?

Die Formel lautet: Stundenlohn × gearbeitete Stunden × Zuschlagsprozentsatz. Beispiel: Bei 14 €/h, 8 Stunden und 100 % Zuschlag erhältst du 112 € zusätzlich zum Grundlohn. Zuerst ermittelst du den Grundlohn, dann die Feiertagsstunden und den vereinbarten Prozentsatz. Der Zuschlagsrechner rechnet kombinierte Zuschläge mit.

Bis zu welcher Grenze sind Feiertagszuschläge steuerfrei?

Steuerfrei sind Feiertagszuschläge nach § 3b EStG bis 125 % an gesetzlichen Feiertagen und am 31.12. ab 14 Uhr sowie bis 150 % am 24.12. ab 14 Uhr, an Weihnachten und am 1. Mai. Der Grundlohn darf höchstens 50 €/h betragen; sozialversicherungsfrei sind sie nur bis 25 €/h. Ohne Einzelnachweis der Feiertagsstunden entfällt die Steuerfreiheit. Die Übersicht aller Zeitzuschläge zeigt die Grenzen nebeneinander.

Ist ein pauschaler Feiertagszuschlag steuerfrei?

Nein. Steuerfrei sind nur Zuschläge mit Einzelnachweis der tatsächlich geleisteten Sonn- oder Feiertagsstunden — das folgt aus der BFH-Rechtsprechung zu § 3b EStG. Ein pauschaler Monatszuschlag ohne dokumentierte Feiertagsstunden wird voll besteuert. Arbeitgeber sollten Zeiterfassung, Dienstplan und separate Lohnarten führen.

Darf der Feiertagszuschlag auf den Mindestlohn angerechnet werden?

Nein. Laut BAG 4 AZR 230/20 dürfen Feiertagszuschläge nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Seit 2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 €/h — dein Grundlohn muss unabhängig vom Zuschlag mindestens diesen Betrag erreichen. Der Zuschlag kommt zusätzlich obendrauf und darf den Mindestlohn nicht ersetzen.

Kann ich Feiertags- und Nachtzuschlag gleichzeitig bekommen?

Ja. Feiertags- und Nachtzuschlag sind addierbar, wenn du an einem Feiertag nachts arbeitest. Die steuerfreien Höchstsätze gelten für jeden Zuschlag einzeln. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt steuerlich nur der Feiertagszuschlag (125 oder 150 %), nicht zusätzlich 50 % Sonntagszuschlag.

Bekommt man in der Gastro einen Feiertagszuschlag?

Ja, wenn du an einem gesetzlichen Feiertag arbeitest und der Zuschlag im Tarif, Arbeitsvertrag oder durch betriebliche Übung geregelt ist. Im Gastgewerbe sind 100 % an normalen Feiertagen und 150 % an Weihnachten und Neujahr üblich. Am 1. Januar bleiben von vertraglichen 150 % steuerlich nur 125 % frei. Gesetzlich vorgeschrieben ist kein bestimmter Satz.

Wie hoch ist der Feiertagszuschlag an Christi Himmelfahrt?

Christi Himmelfahrt ist bundesweit gesetzlicher Feiertag (2026: 14. Mai). Wenn ein Zuschlag vereinbart ist, sind 125 % üblich — steuerfrei bis 125 % des Grundlohns nach § 3b EStG. Beispiel: 18 €/h, 8 Stunden, 125 % ergeben 180 € Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn. Der Freitag danach ist kein Feiertag.

Wie hoch ist der Feiertagszuschlag am 24. Dezember?

Heiligabend ist arbeitsrechtlich kein gesetzlicher Feiertag. Viele Arbeitgeber zahlen trotzdem einen Zuschlag. Lohnsteuerlich begünstigt ist die Zeit ab 14 Uhr mit bis zu 150 % nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 EStG — nicht 125 %. Der 25. und 26. Dezember sind gesetzliche Feiertage; dort sind ebenfalls bis 150 % steuerfrei.

Gibt es Feiertagszuschlag am 1. Januar?

Ja, der 1. Januar ist bundesweit gesetzlicher Feiertag. Wenn ein Zuschlag vereinbart ist, zahlen viele Betriebe 125 oder 150 %. Steuerfrei nach § 3b sind an Neujahr bis zu 125 % des Grundlohns — die 150-%-Grenze gilt nur für 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12. und den 1. Mai. Mehrbeträge über 125 % werden versteuert.

Gilt der Feiertagszuschlag am Arbeitsort oder Wohnort?

Maßgeblich ist dein Arbeitsort (Betriebsstätte), nicht dein Wohnort. Arbeitest du in Bayern an Allerheiligen, gelten die bayerischen Feiertagsregeln — auch wenn du in einem Bundesland ohne diesen Feiertag wohnst. Das folgt aus § 3b Abs. 2 EStG und den Landesfeiertagsgesetzen.

Gilt der Feiertagszuschlag auch für Teilzeitkräfte und Minijobber?

Ja, wenn der Zuschlag tariflich oder vertraglich geregelt ist — du hast die gleichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte, berechnet anteilig nach deinen Feiertagsstunden. Die Minijob-Entgeltgrenze 2026 liegt bei 603 €. Ob steuerfreie §-3b-Zuschläge die Grenze mitzählen, kläre mit Lohnbüro oder Minijob-Zentrale.

Gilt am Ostersonntag ein Feiertags- oder Sonntagszuschlag?

Arbeitsrechtlich ist Ostersonntag nur in Brandenburg gesetzlicher Feiertag. Lohnsteuerlich zählen Oster- und Pfingstsonntag trotzdem zu den gesetzlichen Feiertagen i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG — das stellt die LStH zu § 3b klar, auch wenn sie am Arbeitsort kein Landesfeiertag sind. Steuerfrei ist dann 125 %, nicht zusätzlich 50 % Sonntagszuschlag. Ob du vertraglich einen Feiertagszuschlag bekommst, steht weiter im Tarif oder Arbeitsvertrag.