Lexikon
Feiertagszuschlag: Höhe, Steuer & Abgrenzung

Der Feiertagszuschlag ist der prozentuale Aufschlag auf deinen Grundlohn, wenn du an einem gesetzlichen Feiertag arbeitest. Gesetzlich vorgeschrieben ist er nicht (BAG 5 AZR 97/06). Steuerfrei bleiben Zuschläge nach § 3b EStG bis 125 % des Grundlohns — und bis 150 % am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai.
Ob und wie viel du bekommst, steht im Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder folgt aus betrieblicher Übung. Ob Feiertagsarbeit zulässig ist und wann ein Ersatzruhetag fällig wird, regeln §§ 9–11 ArbZG. Alle Zuschlagsarten rechnest du mit dem Zuschlagsrechner; den Überblick liefert die Seite zu Zeitzuschlägen.
Was ist ein Feiertagszuschlag?
Der Feiertagszuschlag ist der prozentuale Aufschlag auf deinen Grundlohn für die Stunden, die du an einem gesetzlichen Feiertag tatsächlich arbeitest. Er soll ausgleichen, dass Feiertage gesetzlich Ruhetage sind.
Ob du an dem Tag überhaupt arbeiten darfst, steht im Arbeitszeitgesetz: § 9 verbietet Sonn- und Feiertagsarbeit grundsätzlich, § 10 erlaubt Ausnahmen — etwa im Gesundheitswesen, in der Gastronomie oder im Verkehr. Die Höhe des Zuschlags steht nicht im ArbZG, sondern im Tarif, Vertrag oder in der betrieblichen Übung.
Es gibt keinen automatischen gesetzlichen Prozentsatz. In der Praxis liegen die Sätze zwischen 50 % und 150 % des Grundlohns. „Feiertagszulage“ meint in Stellenanzeigen oft dasselbe; in der Abrechnung ist der Zuschlag die eigene Lohnart neben dem Grundlohn.
Feiertagszuschlag vs. Feiertagsarbeit vs. Feiertagsausgleich
Feiertagsarbeit heißt: Du arbeitest an einem gesetzlichen Feiertag (0:00–24:00 Uhr; Schichten bis 4:00 Uhr am Folgetag, wenn die Schicht am Feiertag begann). Das ArbZG regelt Zulässigkeit, Ausnahmen und den Pflicht-Feiertagsausgleich — Ersatzruhetag binnen acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Zur Planung: Feiertagsarbeit.
Der Feiertagszuschlag ist nur die Entgeltkomponente: ein prozentualer oder pauschaler Aufschlag auf den Grundlohn. Du kannst am Feiertag arbeiten, ohne Zuschlag zu bekommen — wenn nichts vereinbart ist. Der Ausgleichstag bleibt trotzdem Pflicht. Umgekehrt kann ein Zuschlag vereinbart sein, ohne dass du an jedem Feiertag eingeteilt wirst.
| Begriff | Was es ist | Gesetzlich? |
|---|---|---|
| Feiertagsarbeit | Du arbeitest am gesetzlichen Feiertag (0–24 Uhr; ggf. bis 4 Uhr Folgetag) | Zulässigkeit nach ArbZG §§ 9–10 |
| Feiertagszuschlag | Prozentualer Aufschlag auf den Grundlohn für diese Stunden | Nein — Tarif, Vertrag, BV oder betriebliche Übung (BAG 5 AZR 97/06) |
| Feiertagsausgleich | Ersatzruhetag binnen acht Wochen | Ja, § 11 Abs. 3 ArbZG — unabhängig vom Zuschlag |
Fällt der Feiertag auf einen Tag, an dem du ohnehin gearbeitet hättest, und du wirst nicht eingeteilt, greift die Entgeltfortzahlung nach § 2 EntgFG: normaler Lohn, ohne Zuschlag. Der Zuschlag entsteht nur für tatsächlich geleistete Feiertagsstunden.
Ob ein Feiertag „zählt“, richtet sich nach dem Arbeitsort (Betriebsstätte), nicht nach deinem Wohnort. Arbeitest du in Bayern an Allerheiligen, gelten die bayerischen Regeln — auch wenn du in einem Land ohne diesen Feiertag wohnst.
Ist der Feiertagszuschlag gesetzlich vorgeschrieben?
Kurz: Nein — es gibt keinen pauschalen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag in bestimmter Höhe. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 5 AZR 97/06) stellt klar: Die Entgeltkomponente muss im Tarif, Vertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder durch betriebliche Übung geregelt sein.
Das ArbZG sagt nur, ob Feiertagsarbeit zulässig ist und dass ein Ausgleichstag fällig wird — nicht, wie hoch ein Zuschlag sein muss. Fehlt jede Regelung, besteht kein automatischer Anspruch auf einen prozentualen Aufschlag. In der Praxis entsteht er oft durch Tarif, Einzelvertrag oder weil der Arbeitgeber Zuschläge wiederholt und allgemein gewährt (betriebliche Übung).
Wichtig: Auch ohne Zuschlag steht dir der Feiertagsausgleich zu, wenn du am Feiertag arbeitest. Der Ersatzruhetag ist gesetzlich Pflicht und unabhängig vom Geld.
Gesetzliche Feiertage in Deutschland (Kalender am Arbeitsort):
| Feiertag | Datum | Bundesländer |
|---|---|---|
| Neujahr | 1. Januar | alle |
| Heilige Drei Könige | 6. Januar | BW, BY, ST |
| Internationaler Frauentag | 8. März | BE, MV |
| Karfreitag | variabel (Freitag vor Ostersonntag) | alle |
| Ostersonntag | variabel | Brandenburg (arbeitsrechtlich); lohnsteuerlich bundesweit begünstigt |
| Ostermontag | variabel (Montag nach Ostersonntag) | alle |
| Tag der Arbeit | 1. Mai | alle |
| Christi Himmelfahrt | variabel (39 Tage nach Ostersonntag) | alle |
| Fronleichnam | variabel (60 Tage nach Ostersonntag) | BW, BY, HE, NW, RP, SL |
| Pfingstsonntag | variabel (49 Tage nach Ostersonntag) | Brandenburg (arbeitsrechtlich); lohnsteuerlich bundesweit begünstigt |
| Pfingstmontag | variabel (50 Tage nach Ostersonntag) | alle |
| Mariä Himmelfahrt | 15. August | SL; BY (katholische Gemeinden) |
| Tag der Deutschen Einheit | 3. Oktober | alle |
| Reformationstag | 31. Oktober | BB, BE, HH, HE, MV, NI, SH, SN, ST, TH |
| Allerheiligen | 1. November | BW, BY, NW, RP, SL |
| Buß- und Bettag | variabel | Sachsen |
| 1. Weihnachtstag | 25. Dezember | alle |
| 2. Weihnachtstag | 26. Dezember | alle |
Wie hoch ist der Feiertagszuschlag?
Es gibt keinen gesetzlichen Satz. In der Praxis liegen Zuschläge meist zwischen 100 % und 125 % an normalen Feiertagen; an Weihnachten und am 1. Mai sind 150 % üblich — immer abhängig von Tarif, Vertrag und Tag:
- 50 %: Unterer Bereich, oft in Branchen mit niedrigeren Standards
- 100 %: Sehr verbreitet. Du bekommst den Grundlohn plus denselben Betrag als Zuschlag — insgesamt den doppelten Stundenlohn (14 €/h → 28 €/h gesamt)
- 125 %: Häufig an gesetzlichen Feiertagen; das ist zugleich die steuerfreie Höchstgrenze nach § 3b (auch am 1. Januar und am 31.12. ab 14 Uhr)
- 150 %: Üblich an 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12. und 1. Mai — dort auch steuerfrei bis 150 %. Am 1. Januar zahlen viele Betriebe vertraglich 150 %, steuerfrei bleiben aber nur 125 %
Der Prozentsatz bezieht sich immer nur auf den Zuschlag, nicht auf den Gesamtverdienst. 125 % heißt: Grundlohn plus das 1,25-fache als Zuschlag (gesamt das 2,25-fache). In der Gastronomie sind 50–150 % üblich, im Gesundheitswesen oft 125–150 %.
Seit 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 €/h. Feiertagszuschläge dürfen laut BAG 4 AZR 230/20 nicht darauf angerechnet werden — der Grundlohn muss unabhängig vom Zuschlag mindestens 13,90 € betragen.
Wie wird der Feiertagszuschlag berechnet?
Vier Schritte: Grundlohn ermitteln, Feiertagsstunden erfassen, Prozentsatz festlegen, multiplizieren. Für die Steuerfreiheit nach § 3b EStG brauchst du den Einzelnachweis dieser Stunden.
- Grundlohn bestimmen: Stundenlohn = Bruttomonatslohn ÷ regelmäßige Monatsarbeitszeit
- Arbeitsstunden erfassen: Wie viele Stunden am Feiertag gearbeitet?
- Zuschlagsprozentsatz: Aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Branchenstandard
- Multiplizieren: Grundlohn × Stunden × Prozentsatz = Zuschlag
Stundenlohn = Bruttomonatslohn ÷ regelmäßige Monatsstunden
Feiertagszuschlag = Stundenlohn × gearbeitete Stunden × Zuschlagsprozentsatz
Vom Monatsgehalt: 3.045 € brutto bei 174 regelmäßigen Monatsstunden → 17,50 €/h. Acht Feiertagsstunden bei 125 %: 17,50 € × 8 × 125 % = 175 € Zuschlag zusätzlich zum anteiligen Grundlohn von 140 €. Welcher Divisor gilt, steht im Vertrag oder Tarif — nicht pauschal 160 oder 174 für alle.
Beispiel 1 – Gastronomie: 14 €/h, 8 Stunden, 100 % → 14 € × 8 × 100 % = 112 € zusätzlich (224 € gesamt).
Beispiel 2 – Gesundheitswesen: 20 €/h, 12 Stunden, 125 % → 20 € × 12 × 125 % = 300 € zusätzlich (540 € gesamt).
Beispiel 3 – Einzelhandel: 16 €/h, 6 Stunden, 150 % → 16 € × 6 × 150 % = 144 € zusätzlich (240 € gesamt).
Nacht- plus Feiertagsstunden rechnest du mit dem Zuschläge-Rechner oder über die Übersicht zu Zeitzuschlägen.
Sind Feiertagszuschläge steuerfrei?
Ja — bis zu den Höchstsätzen nach § 3b EStG, wenn du den Zuschlag einzeln nachweist und dein Grundlohn nicht über 50 €/h liegt. An gesetzlichen Feiertagen sind das bis zu 125 %, am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai bis zu 150 %.
Liegt der Grundlohn über 50 €/h, wird nur der Anteil auf Basis von 50 €/h steuerfrei gestellt. Liegt der vereinbarte Zuschlag über dem Höchstsatz (zum Beispiel 150 % vereinbart, aber nur 125 % steuerfrei), wird der Mehrbetrag normal besteuert.
Beispiel: 60 €/h, 125 % Zuschlag → steuerfrei: 50 € × 125 % = 62,50 €; der Rest wird besteuert.
In der Lohnabrechnung gehört der Zuschlag auf eine eigene Lohnart. Eine Lohnabrechnungsvorlage hilft bei der Struktur — steuerfreie Anteile müssen einzeln nachweisbar sein.
Beginnt die Nachtschicht noch am Feiertag, gilt für die Steuerfreiheit auch die Zeit bis 4 Uhr am Folgetag als Feiertagsarbeit (§ 3b Abs. 3 EStG) — analog zur arbeitsrechtlichen 4-Uhr-Regel. Der Nachtzuschlag für 0–4 Uhr kann sich auf 40 % erhöhen, wenn die Arbeit vor Mitternacht begann. Beide Zuschläge rechnest du getrennt; die Höchstgrenzen gelten jeweils einzeln.
| Begünstigte Arbeitszeit | Maximale Höhe des Zuschlags (steuerfrei) |
|---|---|
| Sonntagsarbeit | 50 % des Grundlohns |
| Arbeit an gesetzlichen Feiertagen; 31.12. ab 14 Uhr | 125 % des Grundlohns |
| 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1. Mai | 150 % des Grundlohns |
Pauschal- vs. einzeln nachgewiesener Zuschlag
Steuerfrei sind nur Zuschläge mit Einzelnachweis — also wenn du tatsächlich in den begünstigten Zeitfenstern gearbeitet hast. Ein pauschaler Monatszuschlag ohne Zeitnachweis ist nach der BFH-Rechtsprechung nicht steuerfrei.
Beispiel: 150 € „Feiertagszuschlag“ im Monat ohne Dienstplan und ohne Stundenliste sind steuerpflichtig — auch wenn du an Feiertagen gearbeitet hast. Werden dieselben 8 Stunden am 1. Mai mit Beginn, Ende und eigener Lohnart nachgewiesen, bleibt der Zuschlag bis zur Grenze nach § 3b steuerfrei. Stempelzeiten und Lohnart gehören deshalb zusammen in die Unterlagen für die Lohnsteuerprüfung.
Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung
Teilweise — in der Sozialversicherung endet die Beitragsfreiheit früher als die Steuerfreiheit. In der Abrechnung musst du beide Anteile trennen: 50 €/h steuerlich, 25 €/h sozialversicherungsrechtlich nach § 1 SvEV.
Der Grundlohn darf für die Beitragsfreiheit nicht über 25 €/h liegen. Darüber ist nur der Anteil auf Basis von 25 €/h beitragsfrei. Der Rest unterliegt Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung — die Unfallversicherung ist ausgenommen.
Dieselbe Stunde, zwei Grenzen: 30 €/h, 125 % Zuschlag = 37,50 € Zuschlag. Steuerfrei bleibt der volle Betrag, weil 30 € unter 50 €/h liegt. Beitragsfrei sind nur 25 € × 125 % = 31,25 €; 6,25 € pro Stunde sind beitragspflichtig. Diese Lücke müssen Lohnbüros in der Abrechnung splitten.
Liegt der Grundlohn unter 25 €/h — zum Beispiel 22 €/h mit 150 % an Weihnachten — bleibt der Zuschlaganteil bis zum Höchstsatz beitragsfrei.
Ausnahme Unfallversicherung: Dort zählen Feiertagszuschläge vollständig zum Arbeitsentgelt, auch wenn sie steuer- und beitragsfrei sind. Das wirkt auf Lohnnebenkosten und die Beitragsbemessung in der Berufsgenossenschaft.
Typische Abrechnungsfehler für Arbeitgeber
Diese Fehler führen regelmäßig zu Nachzahlungen, Steuernachforderungen oder Prüfungsfeststellungen:
- Kein Einzelnachweis: Pauschalzahlung ohne dokumentierte Feiertagsstunden macht den Zuschlag steuerpflichtig. Lösung: Zeiterfassung und Dienstplan als Beleg aufbewahren.
- Falsche Lohnart: Zuschlag im Grundlohn statt eigener Position — die Steuerfreiheit ist nicht sichtbar. Lösung: Eigene Lohnart „Feiertagszuschlag“.
- Mindestlohn-Anrechnung: Zuschlag wird auf 13,90 €/h angerechnet (unzulässig, BAG 4 AZR 230/20). Lösung: Grundlohn und Zuschlag getrennt prüfen.
- SV-Split vergessen: Steuerfreier Anteil ist nicht gleich beitragsfreier Anteil (50 € vs. 25 €). Lösung: Lohnsoftware prüfen und Probeabrechnung vor dem Feiertagsdienst.
- 24.12. und 31.12. verwechselt: Heiligabend ab 14 Uhr steuerlich 150 %, Silvester ab 14 Uhr 125 % (§ 3b Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG). Lösung: Lohnarten und Kalender getrennt pflegen.
- Falscher Feiertag: Maßgeblich ist der Kalender am Arbeitsort, nicht am Wohnort. Lösung: Betriebsstätte im Dienstplan hinterlegen.
Vor Feiertagsdiensten lohnt eine Probeabrechnung mit dem Lohnbüro oder der Lohnabrechnung in Ordio — besonders wenn Nacht- und Feiertagszuschläge zusammenfallen. Zeiterfassung und Schichtplanung liefern die Daten für den Einzelnachweis.
Feiertagszuschlag an bestimmten Feiertagen
Nicht jeder Feiertag wird gleich vergütet. Ob ein Zuschlag fließt, hängt vom Arbeitsort und von Tarif oder Vertrag ab — die Steuergrenzen nach § 3b sind davon unabhängig.
Weihnachten (24./25./26. Dezember)
25. und 26. Dezember sind gesetzliche Feiertage; häufig 150 % Zuschlag, steuerfrei bis 150 % nach § 3b. Heiligabend (24.12.) ist arbeitsrechtlich kein Feiertag — viele Betriebe zahlen trotzdem einen Zuschlag.
Steuerlich gilt am 24. Dezember erst ab 14 Uhr die 150-%-Grenze, nicht 125 %. Stunden davor sind kein gesetzlicher Feiertag: Ob ein Zuschlag fließt, steht im Tarif oder Vertrag. Die 150-%-Begünstigung des § 3b Nr. 4 greift vormittags nicht.
Beispiel: 16 €/h, Schicht 10–22 Uhr am 24.12., 150 % ab 14 Uhr → 8 Stunden × 16 € × 150 % = 192 € steuerfreier Zuschlag ab 14 Uhr. Die vier Stunden von 10 bis 14 Uhr zählen nur, wenn extra ein Zuschlag vereinbart ist.
Neujahr und Silvester
Der 1. Januar ist gesetzlicher Feiertag. Viele Betriebe zahlen 150 % — steuerfrei bleiben nach § 3b aber nur 125 %, weil Neujahr kein 150-%-Tag ist. 150 % gelten nur für 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12. und den 1. Mai. Alles darüber wird versteuert.
Beispiel Neujahr: 18 €/h, 8 Stunden, vertraglich 150 % → 216 € Zuschlag, davon steuerfrei 18 € × 8 × 125 % = 180 €; 36 € sind steuerpflichtig.
Silvester (31.12.) ist kein gesetzlicher Feiertag. Wenn ein Zuschlag vereinbart ist, sind ab 14 Uhr steuerlich 125 % begünstigt — wie an einem normalen gesetzlichen Feiertag, nicht wie an Weihnachten.
Ostern (Karfreitag, Ostermontag, Ostersonntag)
Karfreitag und Ostermontag sind bundesweit gesetzliche Feiertage; üblich sind 125 %. Ostersonntag und Pfingstsonntag sind arbeitsrechtlich nur in Brandenburg gesetzliche Feiertage — in den anderen Ländern gilt im ArbZG kein automatischer Feiertagsstatus.
Für die Lohnsteuer zählen beide Sonntage trotzdem zu den gesetzlichen Feiertagen im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die LStH zu § 3b stellt das klar, auch wenn sie am Arbeitsort kein Landesfeiertag sind. Steuerfrei ist dann 125 %, nicht zusätzlich 50 % Sonntagszuschlag. Ob du vertraglich einen Feiertags- oder nur einen Sonntagszuschlag bekommst, steht weiter im Tarif oder Arbeitsvertrag. Zur Planung: Feiertagsarbeit.
Christi Himmelfahrt
Christi Himmelfahrt ist bundesweit gesetzlicher Feiertag (2026: 14. Mai). Wenn ein Zuschlag vereinbart ist, sind 125 % üblich.
Beispiel: 18 €/h, 8 Stunden, 125 % → 180 € Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn von 144 € (322 € gesamt).
Der Freitag danach ist oft Brückentag — frei genommen entsteht kein Zuschlag. In Gastronomie und Einzelhandel sind Dienste an Himmelfahrt trotzdem häufig.
Reformationstag (31. Oktober)
Der Reformationstag ist nur in zehn Bundesländern gesetzlicher Feiertag (siehe Tabelle oben). Maßgeblich ist der Arbeitsort. Arbeitest du in München, fällt der 31.10. nicht unter den Feiertagszuschlag — auch wenn du in Hamburg wohnst. Üblich sind 125 %, sofern vereinbart.
Beispiel: 17 €/h, 8 Stunden in Hamburg, 125 % → 170 € Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn von 136 €. Dieselbe Schicht in München: kein gesetzlicher Feiertag, also kein automatischer Feiertagszuschlag.
Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
Der 3. Oktober ist bundesweit gesetzlicher Feiertag. Wenn ein Zuschlag vereinbart ist, sind 125 % üblich. Beispiel: 15 €/h, 8 Stunden, 125 % → 150 € Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn von 120 €.
Allerheiligen (1. November)
Allerheiligen gilt nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Dort sind 125 % üblich, wenn du an diesem Tag arbeitest. In Berlin, Hamburg oder Sachsen gibt es an diesem Datum keinen automatischen Feiertagszuschlag — es sei denn, dein Arbeitgeber zahlt freiwillig.
Beispiel: 16 €/h, 8 Stunden in Köln, 125 % → 160 € Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn von 128 €. Dieselbe Schicht in Berlin: kein gesetzlicher Feiertag am Arbeitsort.
Ist der Feiertagszuschlag mit anderen Zuschlägen kombinierbar?
Ja — Feiertags- und Nachtzuschlag lassen sich addieren. Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, gilt steuerlich nur der höhere Feiertagssatz. Die steuerfreien Höchstgrenzen prüfst du für jeden Zuschlag einzeln.
Mit dem Nachtzuschlag ist die Kombination additiv möglich, zum Beispiel 125 % Feiertag plus 25 % Nacht.
Zuschlag gesamt = (Stundenlohn × Stunden × Feiertags-%) + (Stundenlohn × Stunden × Nacht-%)
Rechenbeispiel Feiertag + Nacht: 16 €/h, 6 Stunden Nachtdienst an einem Feiertag, 125 % plus 25 % Nacht: Feiertagsanteil = 16 € × 6 × 125 % = 120 €; Nachtanteil = 16 € × 6 × 25 % = 24 €; zusammen 144 € Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn von 96 €.
Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt steuerlich nur der Feiertagszuschlag (125 oder 150 %), nicht zusätzlich 50 % Sonntagszuschlag — auch am Ostersonntag in Brandenburg.
Wer hat Anspruch auf Feiertagszuschlag?
Anspruch hast du, wenn du an einem gesetzlichen Feiertag arbeitest und der Zuschlag durch Tarif, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung geregelt ist. Betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber Zuschläge wiederholt und gleichmäßig gewährt — auch ohne Klausel im Vertrag.
Das gilt für Vollzeit und Teilzeit (anteilig nach Stunden), für Minijobber, wenn es im Vertrag steht (Entgeltgrenze 2026: 603 €), für Auszubildende nach Ausbildungs- oder Tarifvertrag und für Aushilfen und Leiharbeitnehmer, wenn Entleiher oder Tarif Zuschläge vorsehen.
Bei Azubis und Minijobbern zählt der Zuschlag zum Entgelt. Ob steuerfreie Zuschläge nach § 3b die 603-€-Grenze mitzählen, hängt von der Abrechnung ab — das klären Lohnbüro oder Minijob-Zentrale. Orientierung: Minijob-Rechner und Brutto-Netto-Rechner.
Wann wird kein Feiertagszuschlag gezahlt?
Ein Zuschlag entsteht nur, wenn du am gesetzlichen Feiertag wirklich arbeitest und eine Regelung (oder betriebliche Übung) besteht:
- Du arbeitest an dem Feiertag nicht (Urlaub, frei, Krankheit ohne Dienst)
- Pauschalvergütung für Sonn- und Feiertagsarbeit ohne Extra-Zuschlag
- Keine tarifliche oder vertragliche Regelung und keine betriebliche Übung
- Berufsgruppe ohne Zuschlagsregel, zum Beispiel leitende Angestellte, wenn der Vertrag das ausschließt
Auch ohne Zuschlag bleibt der Feiertagsausgleich Pflicht, wenn du am Feiertag arbeitest. Nimmst du am 1. Mai Urlaub, entsteht kein Zuschlag — du arbeitest nicht.
Feiertagszuschlag in verschiedenen Branchen
Höhe und Struktur hängen stark von Tarif, Betrieb und Feiertag ab. In Schichtbetrieben mit Feiertagsdiensten ist der Zuschlag oft ein spürbarer Teil der Vergütung.
Gastronomie und Hotellerie
Bekommst du in der Gastro einen Feiertagszuschlag? Ja, wenn du an einem gesetzlichen Feiertag arbeitest und der Zuschlag im Tarif, Arbeitsvertrag oder durch betriebliche Übung geregelt ist. Üblich sind gestaffelte Sätze: 100 % an normalen Feiertagen, 150 % an Weihnachten und Neujahr. Ohne Tarifbindung stehen oft 50–150 % im Vertrag.
Beispiel: 14 €/h, 8 h, 150 % → 168 € Zuschlag zusätzlich. Für die Steuerfreiheit brauchst du die Feiertagsstunden in der Zeiterfassung — sonst fehlt der Einzelnachweis. Am 1. Januar bleiben von vertraglichen 150 % steuerlich nur 125 % frei.
Gesundheitswesen
Im Gesundheitswesen gelten oft Tarifregeln (TVöD, AVR Caritas/Diakonie) mit 125–150 % an Feiertagen. Pflege, Notaufnahme und Rettungsdienst laufen durch; Feiertagsdienste sind Alltag, oft kombiniert mit Nacht.
Beispiel Nachtdienst: 20 €/h, 8 Feiertagsstunden nachts, 125 % Feiertag plus 25 % Nacht → 200 € Feiertagsanteil + 40 € Nachtanteil zusätzlich zum Grundlohn von 160 €. Die steuerfreien Höchstgrenzen gelten für jeden Zuschlag einzeln.
Einzelhandel
Im Einzelhandel hängt die Höhe davon ab, ob und wann das Geschäft an Feiertagen öffnen darf — das ist Ländersache (Ladenöffnungsgesetz). Wo Öffnung erlaubt ist, liegen Zuschläge oft bei 50–100 %. Verkaufsoffene Sonntage sind kein gesetzlicher Feiertag (Sonntagszuschlag); an gesetzlichen Feiertagen gilt der Feiertagszuschlag.
Beispiel: 16 €/h, 6 h, 75 % → 72 € Zuschlag zusätzlich. Am 1. Mai oder 3. Oktober bleiben viele Läden geschlossen — dann entsteht kein Zuschlag, weil niemand arbeitet.
Fazit
Ob du einen Feiertagszuschlag bekommst, steht in Tarif oder Vertrag — nicht im Gesetz. Die Steuer- und SV-Grenzen (50 € vs. 25 € Grundlohn, 125 % vs. 150 %) sind davon unabhängig. Der Feiertagsausgleich bleibt Pflicht, sobald du am Feiertag arbeitest.
Arbeitnehmer: Tarif und Vertrag prüfen, Stunden dokumentieren, bei Unklarheiten Betriebsrat oder Personalabteilung fragen. Arbeitgeber: Einzelnachweis, eigene Lohnart, SV-/Steuer-Split und Probeabrechnung vor dem Feiertagsdienst.
Zum Rechnen: Zuschlagsrechner · Überblick: Zeitzuschläge · Abrechnung: Zuschläge berechnen
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Einzelfällen wende dich an deinen Arbeitgeber, Betriebsrat oder eine Fachberatung.
Häufige Fragen zu Feiertagszuschlag
Was bedeutet Feiertagszuschlag genau?
Ein Feiertagszuschlag — oft auch Feiertagszulage genannt — ist eine zusätzliche Vergütung für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen: ein prozentualer Aufschlag auf deinen Grundlohn. Die Höhe (typisch 50–150 %) richtet sich nach Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung. Es gibt keinen pauschalen gesetzlichen Prozentsatz (BAG 5 AZR 97/06). Den Ersatzruhetag (Feiertagsausgleich) musst du trotzdem nehmen, unabhängig vom Zuschlag.
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschlag?
Nein — der Feiertagszuschlag ist keine gesetzliche Pflicht und es gibt keinen pauschalen Anspruch auf eine bestimmte Höhe. Das bestätigt das Bundesarbeitsgericht (BAG 5 AZR 97/06). Anspruch entsteht durch Tarif, Vertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung. Das ArbZG regelt Zulässigkeit und den Pflicht-Feiertagsausgleich, nicht die Zuschlagshöhe.
Wie viel Feiertagszuschlag steht mir zu?
Die Höhe liegt je nach Tarif, Vertrag und Feiertag meist zwischen 50 % und 150 % deines Stundenlohns. An gesetzlichen Feiertagen sind 125 % üblich, an Weihnachten und am 1. Mai oft bis 150 % — steuerfrei bis zu den Grenzen des § 3b EStG. 100 % bedeutet doppelten Stundenlohn. Der Mindestlohn 2026 (13,90 €/h) darf nicht mit dem Zuschlag verrechnet werden.
Wie berechnet man den Feiertagszuschlag in der Praxis?
Die Formel lautet: Stundenlohn × gearbeitete Stunden × Zuschlagsprozentsatz. Beispiel: Bei 14 €/h, 8 Stunden und 100 % Zuschlag erhältst du 112 € zusätzlich zum Grundlohn. Zuerst ermittelst du den Grundlohn, dann die Feiertagsstunden und den vereinbarten Prozentsatz. Der Zuschlagsrechner rechnet kombinierte Zuschläge mit.
Bis zu welcher Grenze sind Feiertagszuschläge steuerfrei?
Steuerfrei sind Feiertagszuschläge nach § 3b EStG bis 125 % an gesetzlichen Feiertagen und am 31.12. ab 14 Uhr sowie bis 150 % am 24.12. ab 14 Uhr, an Weihnachten und am 1. Mai. Der Grundlohn darf höchstens 50 €/h betragen; sozialversicherungsfrei sind sie nur bis 25 €/h. Ohne Einzelnachweis der Feiertagsstunden entfällt die Steuerfreiheit. Die Übersicht aller Zeitzuschläge zeigt die Grenzen nebeneinander.
Ist ein pauschaler Feiertagszuschlag steuerfrei?
Nein. Steuerfrei sind nur Zuschläge mit Einzelnachweis der tatsächlich geleisteten Sonn- oder Feiertagsstunden — das folgt aus der BFH-Rechtsprechung zu § 3b EStG. Ein pauschaler Monatszuschlag ohne dokumentierte Feiertagsstunden wird voll besteuert. Arbeitgeber sollten Zeiterfassung, Dienstplan und separate Lohnarten führen.
Darf der Feiertagszuschlag auf den Mindestlohn angerechnet werden?
Nein. Laut BAG 4 AZR 230/20 dürfen Feiertagszuschläge nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Seit 2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 €/h — dein Grundlohn muss unabhängig vom Zuschlag mindestens diesen Betrag erreichen. Der Zuschlag kommt zusätzlich obendrauf und darf den Mindestlohn nicht ersetzen.
Kann ich Feiertags- und Nachtzuschlag gleichzeitig bekommen?
Ja. Feiertags- und Nachtzuschlag sind addierbar, wenn du an einem Feiertag nachts arbeitest. Die steuerfreien Höchstsätze gelten für jeden Zuschlag einzeln. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt steuerlich nur der Feiertagszuschlag (125 oder 150 %), nicht zusätzlich 50 % Sonntagszuschlag.
Bekommt man in der Gastro einen Feiertagszuschlag?
Ja, wenn du an einem gesetzlichen Feiertag arbeitest und der Zuschlag im Tarif, Arbeitsvertrag oder durch betriebliche Übung geregelt ist. Im Gastgewerbe sind 100 % an normalen Feiertagen und 150 % an Weihnachten und Neujahr üblich. Am 1. Januar bleiben von vertraglichen 150 % steuerlich nur 125 % frei. Gesetzlich vorgeschrieben ist kein bestimmter Satz.
Wie hoch ist der Feiertagszuschlag an Christi Himmelfahrt?
Christi Himmelfahrt ist bundesweit gesetzlicher Feiertag (2026: 14. Mai). Wenn ein Zuschlag vereinbart ist, sind 125 % üblich — steuerfrei bis 125 % des Grundlohns nach § 3b EStG. Beispiel: 18 €/h, 8 Stunden, 125 % ergeben 180 € Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn. Der Freitag danach ist kein Feiertag.
Wie hoch ist der Feiertagszuschlag am 24. Dezember?
Heiligabend ist arbeitsrechtlich kein gesetzlicher Feiertag. Viele Arbeitgeber zahlen trotzdem einen Zuschlag. Lohnsteuerlich begünstigt ist die Zeit ab 14 Uhr mit bis zu 150 % nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 EStG — nicht 125 %. Der 25. und 26. Dezember sind gesetzliche Feiertage; dort sind ebenfalls bis 150 % steuerfrei.
Gibt es Feiertagszuschlag am 1. Januar?
Ja, der 1. Januar ist bundesweit gesetzlicher Feiertag. Wenn ein Zuschlag vereinbart ist, zahlen viele Betriebe 125 oder 150 %. Steuerfrei nach § 3b sind an Neujahr bis zu 125 % des Grundlohns — die 150-%-Grenze gilt nur für 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12. und den 1. Mai. Mehrbeträge über 125 % werden versteuert.
Gilt der Feiertagszuschlag am Arbeitsort oder Wohnort?
Maßgeblich ist dein Arbeitsort (Betriebsstätte), nicht dein Wohnort. Arbeitest du in Bayern an Allerheiligen, gelten die bayerischen Feiertagsregeln — auch wenn du in einem Bundesland ohne diesen Feiertag wohnst. Das folgt aus § 3b Abs. 2 EStG und den Landesfeiertagsgesetzen.
Gilt der Feiertagszuschlag auch für Teilzeitkräfte und Minijobber?
Ja, wenn der Zuschlag tariflich oder vertraglich geregelt ist — du hast die gleichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte, berechnet anteilig nach deinen Feiertagsstunden. Die Minijob-Entgeltgrenze 2026 liegt bei 603 €. Ob steuerfreie §-3b-Zuschläge die Grenze mitzählen, kläre mit Lohnbüro oder Minijob-Zentrale.
Gilt am Ostersonntag ein Feiertags- oder Sonntagszuschlag?
Arbeitsrechtlich ist Ostersonntag nur in Brandenburg gesetzlicher Feiertag. Lohnsteuerlich zählen Oster- und Pfingstsonntag trotzdem zu den gesetzlichen Feiertagen i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG — das stellt die LStH zu § 3b klar, auch wenn sie am Arbeitsort kein Landesfeiertag sind. Steuerfrei ist dann 125 %, nicht zusätzlich 50 % Sonntagszuschlag. Ob du vertraglich einen Feiertagszuschlag bekommst, steht weiter im Tarif oder Arbeitsvertrag.











