Elternzeit ist das gesetzliche Recht auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung des eigenen Kindes. Sie ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Jeder Elternteil kann pro Kind bis zu 36 Monate Elternzeit beim Arbeitgeber beantragen – unabhängig davon, ob der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit nimmt.

In diesem Lexikon-Eintrag erfährst du, wie lange die Elternzeit dauert, welche Fristen gelten, wie du sie beantragst und welche Rechte du während und nach der Elternzeit hast. Mit Ordio Abwesenheiten verwaltest du Elternzeit, Urlaub und Krankmeldungen zentral – so behältst du den Überblick über Fehlzeiten.

Was ist Elternzeit? Definition

Elternzeit ist die unbezahlte Auszeit vom Berufsleben, in der du dein Kind selbst betreuen und erziehen kannst. Der Arbeitgeber muss dich auf Antrag freistellen – ein Ablehnen ist nicht möglich, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Elternzeit ist vom Elterngeld zu unterscheiden: Elterngeld ist die staatliche Lohnersatzleistung (65–67 % des Nettoeinkommens, mind. 300 €, max. 1.800 € monatlich); die Elternzeit ist die arbeitsrechtliche Freistellung.

Mutter und Vater haben jeweils einen eigenen Anspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit pro Kind. Die Zeiträume können unterschiedlich genutzt werden – typischerweise nimmt ein Elternteil den Vaterschaftsurlaub (die ersten Wochen nach der Geburt) und danach die Elternzeit. Für die Mutter schließt die Elternzeit in der Regel an den Mutterschutz an. Beide Begriffe – Elternzeit und Elterngeld – stammen aus dem BEEG; gesetzlich korrekt ist „Elternzeit“, nicht „Elternurlaub“.

Dauer und Zeiträume der Elternzeit

Nach § 15 BEEG hat jeder Elternteil pro Kind Anspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit. Die Zeit kann in zwei Phasen genutzt werden:

Zeitraum bis zum 3. Geburtstag

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes können bis zu 36 Monate Elternzeit beansprucht werden. Die zwei Monate Mutterschutz nach der Geburt werden auf die Elternzeit angerechnet – sie verlängern den Anspruch also nicht. Du kannst die Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz beginnen oder später starten.

Zeitraum zwischen 3. und 8. Geburtstag

Bis zu 24 Monate der Elternzeit können zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Das ermöglicht flexible Aufteilung – z.B. ein Jahr direkt nach der Geburt und ein weiteres Jahr, wenn das Kind in die Kita kommt. Die Elternzeit kann in maximal drei Blöcken genommen werden (bei Kindern ab 1. Juli 2015).

Eine Verlängerung aus der Elternzeit heraus ist möglich – ohne neuen Antrag. Zusätzliche Monate später zu nehmen erfordert dagegen einen erneuten Antrag mit Zustimmung des Arbeitgebers, sofern die Fristen eingehalten werden.

Tipp: Viele Eltern nutzen die ersten 12–14 Monate direkt nach der Geburt und heben sich den Rest für die Kita-Eingewöhnung oder das erste Kindergartenjahr auf. Die flexible Aufteilung erleichtert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen. Das gilt unabhängig vom Arbeitsverhältnis: befristet oder unbefristet, Vollzeit oder Teilzeit, Angestellte, Auszubildende und dual Studierende. Beamte und Soldaten unterliegen Sonderregelungen.

Leibliche und Adoptiv-/Pflegeeltern

Anspruch haben leibliche Eltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern in Vollzeitpflege. Auch Stiefeltern und Lebenspartner, die das Kind des Partners im gemeinsamen Haushalt betreuen, können Elternzeit beantragen. Voraussetzung: Das Kind lebt im Haushalt.

Großelternzeit

Wenn die Eltern minderjährig oder in Ausbildung sind und selbst keine Elternzeit nehmen, können Großeltern beim Arbeitgeber Großelternzeit beantragen. Das Kind muss mit ihnen im gleichen Haushalt leben. Das ist eine Besonderheit des BEEG, die viele nicht kennen.

Für Arbeitgeber ist wichtig: Der Anspruch besteht unabhängig von der Betriebsgröße. Auch in Kleinbetrieben muss die Elternzeit gewährt werden – nur der Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit entfällt bei weniger als 15 Beschäftigten.

Fristen und Anmeldung

Die Anmeldung der Elternzeit muss dem Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt werden. § 16 BEEG legt folgende Fristen fest:

Anmeldefristen für Elternzeit nach § 16 BEEG
Zeitraum der ElternzeitAnmeldefrist
Bis zum 3. Geburtstag des Kindes7 Wochen vor Beginn
Zwischen 3. und 8. Geburtstag13 Wochen vor Beginn

Mütter, die die Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz nehmen wollen, können den Antrag bis maximal eine Woche nach der Geburt einreichen – der genaue Beginn hängt vom Geburtstermin ab. Du kannst den Antrag auch vor der Geburt stellen und das voraussichtliche Geburtsdatum angeben.

Form des Antrags

Der Antrag auf Elternzeit muss schriftlich erfolgen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Nur ein handschriftlich unterschriebener Brief ist rechtsgültig. E-Mail und Fax erfüllen die Anforderungen nicht. Eine Änderung ab 2025 (E-Mail-Antrag) wurde diskutiert, ist aber Stand 2026 nicht umgesetzt – der handschriftliche Antrag bleibt erforderlich.

Im Antrag müssen folgende Angaben stehen:

  • Zeitraum der Elternzeit für die nächsten 24 Monate (von wann bis wann)
  • Voraussichtliches Geburtsdatum bei Antrag vor der Geburt
  • Eigenhändige Unterschrift (nicht digital)

Der Arbeitgeber kann den Antrag nicht ablehnen – Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch. Musterschreiben findest du z.B. beim Familienportal des Bundes.

Teilzeit in der Elternzeit

Während der Elternzeit kannst du in Teilzeit arbeiten – bis zu 30 Wochenarbeitsstunden (bei Kindern ab 1. September 2021 bis zu 32 Stunden). Du hast einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch entspricht. Der Arbeitgeber kann die Teilzeit in der Elternzeit nur in begrenzten Ausnahmefällen ablehnen.

Ausnahme Kleinbetriebe

In Betrieben mit weniger als 15 Mitarbeitenden besteht dieser Anspruch nicht. Hier müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen, ob und wie eine Teilzeitregelung möglich ist. Mehr zur Teilzeitarbeit und zum Recht auf Teilzeit findest du im Lexikon.

Urlaubsanspruch während der Elternzeit

Nach § 17 BEEG kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch (geregelt im Bundesurlaubsgesetz) für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Gehst du ein volles Jahr in Elternzeit, entfällt dein Jahresurlaub für diese Zeit. Der entfallene Urlaub muss nicht auf die Monate nach der Elternzeit übertragen werden.

Arbeitest du während der Elternzeit in Teilzeit, reduziert sich der Urlaubsanspruch wie bei jedem anderen Teilzeitbeschäftigten. Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit kannst du im Jahr nach der Elternzeit oder im Folgejahr aufbrauchen. Bei Kündigung während der Elternzeit hast du Anspruch auf Abgeltung des Resturlaubs.

Kündigungsschutz

Während der Elternzeit genießt du einen besonderen Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Der Schutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit. Bei mehreren Abschnitten gilt der Schutz während dieser Zeiten – nicht in den Pausen dazwischen. Auch bei Teilzeitarbeit in der Elternzeit bist du geschützt.

Ausnahmen

Kündigungen während der Elternzeit sind nur in Ausnahmefällen rechtmäßig: bei besonders schweren Pflichtverletzungen, bei Insolvenz oder teilweiser Stilllegung des Unternehmens oder wenn der Betrieb ohne qualifizierte Ersatzkraft nicht weiterbestehen kann. In diesen Fällen muss eine Aufsichtsbehörde der Kündigung zustimmen. Du als Arbeitnehmer kannst während der Elternzeit dagegen jederzeit ordentlich kündigen – unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen.

Vorzeitige Beendigung und Rückkehr

Willst du die geplante Elternzeit vorzeitig beenden, brauchst du die Zustimmung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 3 BEEG). Der Arbeitgeber kann nur bei „dringenden betrieblichen Gründen“ ablehnen – und auch nur in „Fällen besonderer Härte“. Ein Härtefall liegt z.B. vor, wenn ein weiteres Kind geboren wird, ein Elternteil schwer erkrankt oder stirbt oder die Familie in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.

Melde dich rechtzeitig vor dem geplanten Ende der Elternzeit beim Arbeitgeber – idealerweise mehrere Wochen vorher, damit die Planung angepasst werden kann. Eine gesetzliche Frist für die Rückmeldung gibt es nicht; die vertraglichen Kündigungsfristen gelten bei vorzeitiger Beendigung nicht.

Rückkehranspruch und alte Position

Nach der Elternzeit hast du in der Regel Anspruch auf deine alte oder eine gleichwertige Stelle. Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht – bei betrieblichen Veränderungen darf er Ort, Inhalt und Zeit der Arbeit anpassen, aber nicht zu deinem Nachteil. Du darfst nicht weniger verdienen, und der Wechsel muss zumutbar sein.

Stellst du die Gleichwertigkeit infrage, kannst du gerichtlich vorgehen. Wichtig: Der Anspruch auf die alte Position besteht unabhängig von der Elternzeit – er folgt aus dem Arbeitsvertrag. Die Elternzeit begründet keinen zusätzlichen Rückkehranspruch, schützt aber vor Schlechterstellung.

Elterngeld und finanzielle Absicherung

Während der Elternzeit zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt. Zur finanziellen Absicherung kannst du Elterngeld beim Staat beantragen. Es wird nicht automatisch gezahlt und muss gesondert beantragt werden.

Höhe und Dauer

Das Elterngeld beträgt 65–67 % des Nettoeinkommens (mind. 300 €, max. 1.800 € monatlich). Mit unserem kostenlosen Elterngeld-Rechner kannst du deinen Anspruch berechnen. Basiselterngeld kann bis zu 12 Monate, Elterngeld Plus bis zu 24 Monate bezogen werden. Bei Partnermonaten (2 Monate für den anderen Elternteil) verlängert sich die Bezugsdauer. Ab 2026 gilt eine einheitliche Einkommensgrenze von 175.000 € (steuerpflichtiges Einkommen) – darüber besteht kein Anspruch. Der Parallelbezug (Elterngeld während Erwerbseinkommen) ist ab 2026 stark begrenzt.

Änderungen 2026

Die Elterngeld-Reform 2026 bringt die Einkommensgrenze 175.000 € und Einschränkungen beim Parallelbezug. Wer die Grenze überschreitet, erhält kein Elterngeld mehr. Die genauen Regelungen findest du beim Familienportal oder der zuständigen Elterngeldstelle. Für die Lohnfortzahlung während Mutterschutz gilt das Mutterschutzgesetz – die Mutter erhält Mutterschaftsgeld.

Fazit: Elternzeit im Überblick

Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch – der Arbeitgeber kann einen ordnungsgemäßen Antrag nicht ablehnen. Jeder Elternteil hat pro Kind bis zu 36 Monate, aufgeteilt in bis zu drei Blöcke. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Fristen einhalten: 7 Wochen vor Beginn (bis 3. Geburtstag), 13 Wochen (3.–8. Geburtstag)
  • Schriftform: Handschriftlich unterschriebener Brief – E-Mail reicht nicht
  • Schutz: Kündigungsschutz während der Elternzeit, Anspruch auf gleichwertige Stelle nach Rückkehr
  • Teilzeit: Bis 30 bzw. 32 Wochenstunden möglich (bei Betrieben mit 15+ Mitarbeitenden)
  • Elterngeld: separat beantragen – 65–67 % Netto, mind. 300 €, max. 1.800 € monatlich; ab 2026 Einkommensgrenze 175.000 €
  • Arbeitslosengeld: Nach der Elternzeit zählt die Zeit als Beschäftigungszeit – bei Arbeitslosigkeit kannst du Arbeitslosengeld beantragen

Planst du die Elternzeit, reiche den Antrag rechtzeitig ein und informiere dich über Elterngeld und Urlaubsanspruch. Bei Sabbatical oder längerer Auszeit gelten andere Regelungen – die Elternzeit ist speziell für die Betreuung des Kindes vorgesehen.

Mit Ordio Abwesenheiten erfassst du Elternzeit, Urlaub und Krankmeldungen zentral. So behältst du den Überblick über Fehlzeiten und Planung. Optional: Urlaubsanspruch-Rechner für den regulären Urlaub.

Stand der Angaben: 2026.