Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie dient als finanzielle Absicherung beim Ausscheiden – doch anders als oft angenommen besteht in den meisten Fällen kein gesetzlicher Anspruch. Nur bei betriebsbedingter Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1a KSchG) hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung. In diesem Lexikon-Artikel erfährst du, was eine Abfindung ist, wann du Anspruch hast, wie sie berechnet und versteuert wird und was du bei der Abfindungsabrechnung beachten musst.

Die Abfindung spielt besonders beim Aufhebungsvertrag eine Rolle – dort wird sie oft verhandelt. Mit einer zentralen Payroll-Lösung wie Ordio kannst du Abfindungsabrechnungen korrekt erstellen und alle Dokumente zum Ausscheiden übersichtlich verwalten.

Was ist eine Abfindung? Definition

Eine Abfindung ist eine einmalige Geldleistung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt. Sie soll den Verlust des Arbeitsplatzes finanziell abfedern. Im Gegensatz zum regulären Gehalt oder Urlaubsabgeltung gibt es in Deutschland keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung – mit einer wichtigen Ausnahme: der betriebsbedingten Kündigung nach KSchG § 1a.

Abfindungen kommen in verschiedenen Konstellationen vor: beim Aufhebungsvertrag (einvernehmliche Beendigung), bei der betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot, im Rahmen eines Sozialplans bei Massenentlassungen oder als Vergleich bei einer Kündigungsschutzklage. Die Höhe ist – außer bei KSchG § 1a – nicht gesetzlich festgelegt, sondern wird verhandelt oder im Sozialplan vereinbart. Anders als Urlaubsabgeltung oder Gehaltsnachzahlungen ist die Abfindung keine geschuldete Leistung aus dem Arbeitsvertrag, sondern eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Wann besteht Anspruch auf eine Abfindung?

Wann muss der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen? Die Antwort hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich gilt: Kein Anspruch bei Eigenkündigung, verhaltensbedingter Kündigung oder bei Kleinbetrieben ohne Kündigungsschutz.

Gesetzlicher Anspruch: KSchG § 1a

Bei betriebsbedingter Kündigung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung, wenn der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung darauf hingewiesen hat und der Arbeitnehmer innerhalb der Klagefrist (drei Wochen) keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Höhe beträgt 0,5 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (siehe Abschnitt Berechnung).

Verhandelte Abfindung

Beim Aufhebungsvertrag ist die Abfindung frei verhandelbar. Der Arbeitgeber bietet sie oft an, um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen und eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden. Auch bei einer Kündigungsschutzklage endet der Prozess häufig mit einem Vergleich – die Abfindung wird dann gerichtlich oder außergerichtlich vereinbart.

Kein Anspruch

In folgenden Fällen besteht in der Regel kein Anspruch auf Abfindung:

  • Eigenkündigung: Kündigt der Arbeitnehmer selbst, besteht in der Regel kein Anspruch auf Abfindung
  • Verhaltensbedingte Kündigung: Bei schwerem Fehlverhalten muss der Arbeitgeber keine Abfindung zahlen
  • Kleinbetriebe: Kündigungsschutz gilt erst ab 11 Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) – ohne KSchG kein § 1a-Anspruch
  • Probezeit: Während der Probezeit greift Kündigungsschutz nicht

Ausnahme: Auch bei Eigenkündigung oder in Kleinbetrieben kann der Arbeitgeber freiwillig eine Abfindung anbieten – z.B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrags. Dann ist sie Verhandlungssache.

Abfindung berechnen: Höhe und Formel

Wie hoch ist die gesetzliche Abfindung? Nach KSchG § 1a Abs. 2 beträgt die Abfindung 0,5 Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet.

Was zählt zum Bruttomonatsgehalt?

Zum Bruttomonatsgehalt zählen das regelmäßige Gehalt, variable Vergütungen (z.B. Boni), Überstundenzuschläge und andere laufende Bezüge. Der Durchschnitt der letzten 12 Monate vor der Kündigung ist maßgeblich. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld werden anteilig einbezogen. Bei Teilzeit wird das anteilige Gehalt zugrunde gelegt.

Beispiele

BetriebszugehörigkeitBruttomonatsgehaltAbfindung (0,5 pro Jahr)
5 Jahre4.000 €10.000 €
10 Jahre4.000 €20.000 €
20 Jahre4.500 €45.000 €

Beispielrechnung: Bei 7 Jahren und 4 Monaten Betriebszugehörigkeit wird auf 8 Jahre aufgerundet (mehr als 6 Monate). Bei 4.200 € Bruttomonatsgehalt ergibt sich: 8 × 0,5 × 4.200 € = 16.800 € Abfindung nach KSchG § 1a.

Bei Aufhebungsverträgen und Vergleichen kann die Abfindung höher ausfallen – je nach Verhandlungsgeschick und Prozessrisiko des Arbeitgebers. Üblich sind oft 0,5 bis 1,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr. Die Kündigungsfrist spielt keine Rolle für die Berechnung nach KSchG § 1a – maßgeblich ist allein die Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Sonderfälle: Sozialplan und Kündigungsschutzklage

Im Rahmen eines Sozialplans bei Massenentlassungen wird die Abfindung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart. Oft orientiert sie sich an KSchG § 1a, kann aber höher oder niedriger ausfallen. Bei einer Kündigungsschutzklage endet der Prozess häufig mit einem Vergleich – die Abfindung wird dann gerichtlich oder außergerichtlich festgelegt, typischerweise zwischen 0,5 und 1,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr.

Fünftelregelung: Steuerliche Behandlung der Abfindung

Wie wird eine Abfindung versteuert? Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer – sie sind nicht steuerfrei. Allerdings greift die Fünftelregelung nach § 34 EStG: Die Abfindung wird steuerlich so behandelt, als wäre sie über fünf Jahre verteilt worden. Das mindert die Progressionswirkung und kann den Steuersatz senken.

Was ist die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung gilt für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen. Statt die gesamte Abfindung in einem Jahr zu versteuern (was den Grenzsteuersatz stark erhöhen würde), wird nur ein Fünftel zum übrigen Einkommen addiert – die Steuer wird dann mit dem Faktor 5 multipliziert. So bleibt die Abfindung günstiger besteuert. Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung in der Regel automatisch in der Lohnabrechnung an; bei Nachzahlungen oder wenn du die Abfindung erst in der Steuererklärung anzeigst, berechnet das Finanzamt sie.

Voraussetzungen

  • Die Abfindung muss als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG qualifiziert sein (typisch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
  • Sie wird im Jahr der Zahlung versteuert – die Fünftelregelung wird in der Lohnabrechnung oder Steuererklärung angewendet

Nachteile der Fünftelregelung

In manchen Fällen kann die Fünftelregelung nachteilig sein – z.B. wenn das übrige Einkommen im Jahr der Abfindung sehr niedrig ist. Dann lohnt sich unter Umständen die Versteuerung ohne Fünftelregelung. Wie viel Prozent nimmt das Finanzamt von einer Abfindung? Es gibt keinen festen Prozentsatz – die Steuer hängt von deinem Gesamteinkommen, der Steuerklasse und der Anwendung der Fünftelregelung ab. Typischerweise liegt der effektive Steuersatz bei Abfindungen zwischen 20 und 40 Prozent – je nach Höhe und sonstigem Einkommen. Ein Steuerberater oder Abfindungsrechner hilft bei der Schätzung.

Abfindung und Arbeitslosengeld

Wie wirkt sich eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld aus? Nach § 158 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn du eine Abfindung erhalten hast und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet wurde. Das Ruhen dauert bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Frist geendet hätte – maximal ein Jahr.

Beispiel: Deine Kündigungsfrist beträgt drei Monate, du erhältst aber sofort eine Abfindung und das Arbeitsverhältnis endet früher. Dann ruht das Arbeitslosengeld für die drei Monate, die du noch gearbeitet hättest. Zusätzlich kann beim Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit nach § 159 SGB III drohen – bis zu 12 Wochen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt.

Hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Abfindung? Ja – aber erst nach Ablauf der Ruhenszeit. Kläre vor der Unterschrift eines Aufhebungsvertrags mit der Agentur für Arbeit, wie dein konkreter Fall bewertet wird. Tipp: Wenn du die Kündigungsfrist einhältst (z.B. durch Freistellung unter Fortzahlung bis zum Ende der Frist), entfällt das Ruhen – die Abfindung wird dann zusätzlich gezahlt und das ALG steht ab dem ersten Tag nach Ende des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung.

Abfindungsvereinbarung und Aufhebungsvertrag

Die Abfindung wird oft im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbart. Beide Parteien einigen sich einvernehmlich auf die Beendigung und die Höhe der Abfindung. Der Vertrag bedarf gemäß § 623 BGB der Schriftform – ohne schriftliche Vereinbarung ist er unwirksam. Eine Klausel zur „Abfindung und Abgeltung aller Ansprüche“ schützt den Arbeitgeber vor späteren Nachforderungen – der Arbeitnehmer sollte sich vor der Unterschrift rechtlich beraten lassen.

Wie schreibe ich eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung? Der Aufhebungsvertrag sollte das Beendigungsdatum, die Höhe der Abfindung, die Zahlungsmodalitäten sowie Regelungen zu Resturlaub, Arbeitszeugnis und Überstunden enthalten. Wichtig: Die Abfindung sollte als eigenständiger Posten ausgewiesen werden, nicht als „Gehalt“ oder „Bonus“. Muster findest du bei der IHK oder beim Fachanwalt – sie müssen immer an den Einzelfall angepasst werden. Bei einer Abmahnung im Vorfeld kann die Verhandlungsposition beeinflusst werden; ein sauberes Arbeitsverhältnis erleichtert oft höhere Abfindungen.

Abfindungsabrechnung: Was der Arbeitgeber leistet

Die Abfindung wird in der Regel in der letzten Lohnabrechnung oder in einer gesonderten Abfindungsabrechnung ausgewiesen. Der Arbeitgeber zieht die Lohnsteuer ab – bei Anwendung der Fünftelregelung wird diese in der Abrechnung berücksichtigt. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf Abfindungen in der Regel nicht an – Abfindungen sind keine beitragspflichtigen Arbeitsentgelte.

Typische Bestandteile einer Abfindungsabrechnung: Brutto-Abfindung, Lohnsteuer (mit Fünftelregelung), Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer, Netto-Abfindung. Der Arbeitnehmer erhält eine Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr – die Abfindung erscheint dort als sonstige Bezüge. Bei Ratenzahlung der Abfindung wird jede Rate separat versteuert; die Fünftelregelung gilt für die Gesamtsumme im Jahr der ersten Zahlung.

Mit einer Payroll-Software wie Ordio kannst du Abfindungsabrechnungen korrekt erstellen. Die Fünftelregelung, Steuerabzug und die Ausweisung in der Lohnabrechnung werden unterstützt – so bleibt die Abfindung rechtssicher und nachvollziehbar. Die digitale Personalakte archiviert alle Abfindungsdokumente revisionssicher.

Vor- und Nachteile einer Abfindung

Ob eine Abfindung für dich vorteilhaft ist, hängt von deiner Situation ab. Hast du bereits einen neuen Job in Aussicht, kann die Abfindung den Übergang erleichtern. Stehst du vor einer Phase der Arbeitslosigkeit, musst du die Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld und die Steuerlast bedenken. Für den Arbeitgeber reduziert eine Abfindung das Risiko einer Kündigungsschutzklage und ermöglicht eine geordnete Trennung – die Kosten sind kalkulierbar im Gegensatz zu einem ungewissen Prozessausgang.

Vorteile für Arbeitnehmer

  • Finanzielle Absicherung: Einmalige Zahlung erleichtert den Übergang in die Arbeitslosigkeit oder zu einem neuen Job
  • Sauberer Schnitt: Kein Rechtsstreit, keine Kündigungsschutzklage – das Arbeitsverhältnis endet einvernehmlich
  • Steuerliche Begünstigung: Fünftelregelung kann den Steuersatz senken

Nachteile für Arbeitnehmer

  • ALG-Ruhen: Das Arbeitslosengeld ruht für einen Zeitraum – du bekommst in dieser Zeit kein ALG I
  • Steuer: Die Abfindung ist nicht steuerfrei – auch mit Fünftelregelung fällt Einkommensteuer an
  • Verhandlung: Ohne Anspruch (z.B. bei Aufhebungsvertrag) kann die Abfindung niedriger ausfallen als gewünscht

Für Arbeitgeber bringt eine Abfindung den Vorteil, einen Rechtsstreit zu vermeiden und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Die Kosten sind kalkulierbar – im Gegensatz zu einer möglichen Kündigungsschutzklage mit ungewissem Ausgang. Zudem entfällt die Pflicht zur Freistellung während der Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag früher endet – der Arbeitgeber spart Lohnkosten für die verbleibende Zeit.

Tipps: Abfindung verhandeln und rechtlich absichern

Bevor du eine Abfindung annimmst oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibst, solltest du:

  • Bedenkzeit einfordern: Niemals unter Druck sofort unterschreiben – nimm den Vertragsentwurf mit und prüfe ihn in Ruhe
  • Anwalt prüfen lassen: Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die Abfindungshöhe einschätzen und den Vertrag prüfen
  • Agentur für Arbeit klären: Frage vorher, wie sich die Abfindung auf dein Arbeitslosengeld auswirkt
  • Keine Unterschrift unter Druck: Wird dir mit Kündigung gedroht, falls du nicht unterschreibst, kann der Vertrag unwirksam sein

Bei der Verhandlung einer Abfindung im Aufhebungsvertrag: Vergleiche deine Situation mit KSchG § 1a – wenn du einen Anspruch hättest (betriebsbedingte Kündigung, Kündigungsschutz greift), ist 0,5 Bruttomonatsgehalt pro Jahr ein sinnvoller Orientierungswert. Bei starkem Prozessrisiko für den Arbeitgeber können 1,0 bis 1,5 Gehälter pro Jahr realistisch sein. Dokumentiere alle Absprachen schriftlich und achte darauf, dass Resturlaub, Überstunden und das Arbeitszeugnis im Vertrag geregelt sind.

Fazit

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – in den meisten Fällen ohne gesetzlichen Anspruch. Nur bei betriebsbedingter Kündigung nach KSchG § 1a hast du einen Anspruch auf 0,5 Bruttomonatsgehalt pro Jahr. Beim Aufhebungsvertrag wird die Abfindung verhandelt. Steuerlich gilt die Fünftelregelung; beim Arbeitslosengeld kann eine Ruhenszeit eintreten. Fordere Bedenkzeit ein, lass dich beraten und prüfe die Folgen für ALG und Steuer.

Mit Ordio Payroll und Dokumentenmanagement behältst du bei jedem Offboarding den Überblick – von der Abfindungsabrechnung bis zur Arbeitsbescheinigung und zum Arbeitszeugnis. Alle Dokumente an einem Ort, revisionssicher archiviert.