Ordio - die Zukunft der Schichtplanung
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Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen der Ankündigung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Diese Regelung gibt beiden Parteien, sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber, die Möglichkeit, sich auf die bevorstehenden Veränderungen vorzubereiten. Der Arbeitgeber kann in dieser Zeit aktiv nach einem geeigneten Ersatz suchen. Gleichzeitig bietet sie dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich nach einer neuen Stelle umzusehen und so den Übergang in eine neue Beschäftigung zu erleichtern.
Was bedeutet das genau? Das erklären wir im folgenden Artikel:
Wie läuft die Kündigungsfrist in der Praxis?
Eine Frist ergibt sich in der Regel aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag. Wird jedoch zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses keine bestimmte Kündigungsfrist festgelegt, so tritt nicht, wie man vielleicht vermuten könnte, automatisch eine „Keine Kündigungsfrist“-Regelung in Kraft. Vielmehr greift die gesetzliche Regelung ein, und zwar nach § 622 BGB.
Gibt es unterschiedliche Fristen?
Abhängig vom jeweiligen Vertrag, der konkret getroffenen Vereinbarung oder der anwendbaren gesetzlichen Regelung können sich durchaus Unterschiede in der Kündigungsfrist ergeben.
Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Kündigung
Enthält ein Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung über die Frist, so gilt unabhängig von anderen Vereinbarungen in jedem Fall § 622 BGB zur Bestimmung der Kündigungsfrist. Danach beträgt die Kündigungsfrist:
- 4 Wochen zu jedem 15. oder Letzten des Kalendermonates.
(4 Wochen entsprechen 28 Tagen.)
Im Falle einer vertraglichen Vereinbarung kann das Datum für die Kündigungsfrist verändert werden, aber die Frist von 4 Wochen darf nicht unterschritten werden. Des Weiteren hat die Frist für beide Partner, Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer dieselbe Laufzeit bzw. Frist zu betragen.
Kündigungsfrist Sonderregelungen
Während der Probezeit gibt es eine Ausnahmeregelung für die Frist. Während der Probezeit können beide Partner, Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag des Monates beenden. Eine weitere Ausnahme in Bezugnahmen auf die Frist gibt es bei der fristlosen außerordentlichen Kündigung, denn hier gibt es keine. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit beendet werden.
Frist im Falle einer außerordentlichen Kündigung
Diese außerordentliche Kündigung, das sofortige Beenden eines Arbeitsverhältnisses, kann nur durch einen schweren gravierenden Grund vorgenommen werden. Auch in diesem Falle ist zu beachten, dass wenn ein gerechtfertigter Grund für eine solche Maßnahme besteht, diese Kündigung innerhalb von 2 Wochen erfolgen muss.
Egal ob die Kündigung außerordentlich oder ordentlich erfolgt ist, ist die Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber verpflichtend. Meist wird hierfür die Vorlage der Bundesagentur für Arbeit verwendet.
Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung
Wenn nun der Arbeitnehmer aus welchen Gründen auch immer das Arbeitsverhältnis beenden möchte, muss darauf geachtet werden, dass die Kündigungsfrist gebunden ist an die Zeit, die man in diesem Arbeitsverhältnis verbracht hat.
Je länger man für einen Arbeitgeber gearbeitet hat, desto länger ist die Frist.
Diese Kündigungsfrist ist bei einem Beschäftigungsverhältnis
- zwischen 7 Monaten und 2 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen.
- zwischen 2 Jahren und 5 Jahren beträgt die Frist 1 Monat.
- zwischen 5 und 8 Jahren beträgt die Frist 2 Monate
- zwischen 8 und 10 Jahren beträgt die Frist 3 Monat
Bei über 10 Jahren Betriebszugehörigkeit, verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils einen Monat. Das bedeutet, die Frist ist 4, 5, 6 oder 7 Monate zum Ende eines jeden Kalendermonats (Bei 12, 15, 20 Jahren)
Wie man hier sieht, ist das Schema der Kündigungsfrist nicht gerade einfach und sollte immer vorher genau angesehen werden.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit haben wir in diesem Blogbeitrag die männliche Form gewählt.
FAQ
Nach § 622 BGB beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer:innen vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Für Arbeitgeber:innen verlängert sich die Frist abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit – bis zu sieben Monate nach 20 Jahren im Unternehmen. Diese Staffelung gilt nur bei Kündigungen durch den Arbeitgeber.
Während der Probezeit – in der Regel maximal sechs Monate – gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Diese Frist gilt gleichermaßen für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber. Sie kann im Arbeitsvertrag verlängert, aber nicht weiter verkürzt werden.
Eine fristlose Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig – etwa bei Diebstahl, Gewaltandrohung oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Vorfalls ausgesprochen werden. Auch Arbeitnehmer:innen dürfen fristlos kündigen, z. B. bei ausbleibender Gehaltszahlung.
Im Arbeitsvertrag kann eine individuelle Kündigungsfrist vereinbart werden, die jedoch nicht kürzer sein darf als die gesetzliche Frist. Oft orientieren sich die vertraglichen Regelungen an den gesetzlichen Vorgaben oder sehen längere Kündigungsfristen vor – insbesondere für Führungspositionen oder Schlüsselrollen.
Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist wie folgt:
– 2 Jahre Betriebszugehörigkeit: 1 Monat zum Monatsende
– 5 Jahre: 2 Monate
– 8 Jahre: 3 Monate
– 10 Jahre: 4 Monate
– 12 Jahre: 5 Monate
– 15 Jahre: 6 Monate
– 20 Jahre: 7 Monate
Diese verlängerten Fristen gelten nicht für Arbeitnehmer:innen, es sei denn, dies ist im Vertrag explizit geregelt.
Bei einer Eigenkündigung gilt in der Regel die gesetzliche Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende – unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Nur wenn im Vertrag längere Fristen vereinbart wurden, gelten diese auch für Arbeitnehmer:innen.