Viele Beschäftigte freuen sich auf eine Sonderzahlung vor dem Urlaub – das Urlaubsgeld. Oft als 14. Monatsgehalt bezeichnet, wird es typischerweise im Juni oder Juli ausgezahlt und soll die finanzielle Belastung während der Urlaubszeit verringern. In diesem Lexikon-Eintrag erfährst du, was Urlaubsgeld ausmacht, wie es sich vom gesetzlichen Urlaubsentgelt unterscheidet, wann ein Anspruch entsteht und wie die steuerliche Behandlung funktioniert. Mit Ordio Payroll bereitest du Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld für die Lohnabrechnung vor.
Ob Anspruch oder freiwillige Geste – die rechtliche Einordnung entscheidet. Hier erfährst du, worauf du achten musst.
Was ist Urlaubsgeld? Definition
Urlaubsgeld (auch Urlaubsgratifikation oder 14. Monatsgehalt) ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt wird. Es dient dazu, die finanzielle Belastung während der Urlaubszeit zu verringern und die Mitarbeiterbindung zu stärken. Die Höhe und der Anspruch ergeben sich aus dem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder aus einer betrieblichen Übung.
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Ohne Tarifbindung oder vertragliche Vereinbarung kann der Arbeitgeber Urlaubsgeld freiwillig zahlen oder ganz darauf verzichten. In Deutschland haben etwa drei Viertel der tarifgebundenen Beschäftigten Anspruch auf Urlaubsgeld, während nur etwa ein Drittel der Beschäftigten ohne Tarifvertrag davon profitiert.
Urlaubsgeld vs. Urlaubsentgelt
Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld werden oft verwechselt, sind aber rechtlich unterschiedlich. Das Urlaubsentgelt ist die gesetzlich vorgeschriebene Lohnfortzahlung während des Urlaubs nach § 11 Bundesurlaubsgesetz – jeder Arbeitnehmer hat darauf Anspruch. Das Urlaubsgeld hingegen ist eine zusätzliche Sonderzahlung ohne gesetzliche Grundlage.
Kurz: Urlaubsentgelt = Gehalt während des Urlaubs (gesetzlich). Urlaubsgeld = Extra-Bonus vor oder während des Urlaubs (freiwillig oder tariflich). Beide können parallel gezahlt werden – das Urlaubsentgelt sichert die Fortzahlung, das Urlaubsgeld ist ein Zuschuss.
Urlaubsgeld vs. Gratifikation
Urlaubsgeld ist eine spezielle Form der Gratifikation. Der Oberbegriff Gratifikation umfasst alle Sonderzuwendungen – Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung, Projektbonus. Urlaubsgeld zeichnet sich durch den Anlass (Urlaub) aus und wird typischerweise im Juni oder Juli ausgezahlt.
Für Rückzahlung bei Kündigung, Kürzung bei Fehlzeiten und den Freiwilligkeitsvorbehalt gelten dieselben arbeitsrechtlichen Regeln wie bei Gratifikationen. Beide sind steuer- und sozialversicherungspflichtig; beide zählen zu den sonstigen Bezügen. Details findest du im Lexikon-Eintrag Gratifikation.
Anspruch auf Urlaubsgeld
Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Ein Anspruch kann sich aber aus folgenden Gründen ergeben:
- Tarifvertrag: In vielen Branchen (Metall, Einzelhandel, Chemie) ist Urlaubsgeld tariflich geregelt – dann muss der Arbeitgeber es zahlen.
- Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung: Ist Urlaubsgeld vereinbart, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch.
- Betriebliche Übung: Hat der Arbeitgeber mindestens dreimal hintereinander vorbehaltlos Urlaubsgeld ausgezahlt und blieb die Höhe gleich, entsteht ein Anspruch aus betrieblicher Übung.
- Gleichbehandlungsgrundsatz: Zahlt der Arbeitgeber willkürlich nur einzelnen Mitarbeitenden Urlaubsgeld, kann sich daraus ein Anspruch für vergleichbare Beschäftigte ergeben.
Ein Freiwilligkeitsvorbehalt schützt den Arbeitgeber vor betrieblicher Übung – er muss im Arbeitsvertrag stehen und dem Transparenzgebot aus § 307 BGB entsprechen. Ohne einen solchen Vorbehalt kann aus dreimaliger vorbehaltloser Zahlung ein Anspruch entstehen. Mehr dazu: Gratifikation.
Der Anspruch entfällt, wenn du vor dem Stichtag kündigst oder ausscheidest (je nach Tarif anteilig oder gar nicht), bei Zahlungseinstellung wegen Insolvenz oder bei Ausschlussklauseln im Tarif.
Höhe des Urlaubsgeldes – Tarifverträge
Die Höhe des Urlaubsgeldes variiert stark nach Branche und Tarifvertrag. Typische Orientierungswerte (Stand: aktuelle Tarifverträge – exakte Werte bitte im jeweiligen Tarifvertrag prüfen):
| Branche / Tarif | Typische Höhe | Hinweis |
|---|---|---|
| Öffentlicher Dienst | – | 2006 abgeschafft; in Tabellenentgelt integriert |
| Metall- und Elektroindustrie | 50–100 % Monatsgehalt | Nach Betriebszugehörigkeit gestuft |
| Einzelhandel | 25–50 % | Tarifabhängig |
| Chemie, Bau, weitere Branchen | Variabel | Aktuellen Tarifvertrag prüfen |
| Ohne Tarifbindung | Vereinbarung | Arbeitsvertrag, betriebliche Übung |
Teilzeitbeschäftigte erhalten in der Regel anteiliges Urlaubsgeld entsprechend ihrer Arbeitszeit. Im öffentlichen Dienst wurde das tarifliche Urlaubsgeld 2006 abgeschafft und in das Tabellenentgelt integriert – Beschäftigte im ÖD erhalten daher keine gesonderte Urlaubsgratifikation mehr.
Wann wird Urlaubsgeld ausgezahlt?
Urlaubsgeld wird typischerweise im Juni oder Juli ausgezahlt – passend zur Haupturlaubszeit. Der genaue Stichtag ergibt sich aus dem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der betrieblichen Übung. Für die Steuer ist der Zuflusszeitpunkt maßgeblich: Wann das Geld auf dem Konto ankommt, entscheidet über das Veranlagungsjahr.
Alternativ kann Urlaubsgeld pro genutztem Urlaubstag ausgezahlt werden oder über das Jahr verteilt – dann gilt es rechtlich als laufender Arbeitslohn.
Steuerliche Behandlung – sonstige Bezüge
Urlaubsgeld ist nicht steuerfrei. Es zählt zu den sonstigen Bezügen nach § 39b EStG – also zu Lohnzahlungen, die keinen laufenden Arbeitslohn darstellen. Dazu gehören auch Weihnachtsgeld, Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen.
Für die Lohnsteuerberechnung gilt: Der Arbeitgeber ermittelt die Jahreslohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn mit und ohne Urlaubsgeld. Die Differenz ist die Lohnsteuer auf das Urlaubsgeld. Dadurch bleibt oft weniger übrig als erwartet – die Steuerprogression greift. Mit dem Brutto-Netto-Rechner kannst du die Netto-Auswirkung grob abschätzen.
Wenn das Urlaubsgeld mehr als 25 % eines Monatsgehalts beträgt, kann die Sechstelregelung angewendet werden – sie führt oft zu einer günstigeren Besteuerung. Voraussetzung: Im Kalenderjahr noch keine oder geringe sonstige Bezüge. Lohnabrechnungsprogramme wie Ordio Payroll führen die Berechnung automatisch durch.
Sozialversicherung auf Urlaubsgeld
Urlaubsgeld ist sozialversicherungspflichtig. Es unterliegt den Beiträgen zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen gelten auch für sonstige Bezüge – oberhalb der Grenze fallen keine weiteren SV-Beiträge an. Der Arbeitgeber muss die SV-Beiträge im Zeitpunkt des Zuflusses berechnen und abführen.
Die Beitragsbemessungsgrenzen 2026 liegen bei 69.750 Euro (Kranken- und Pflegeversicherung) bzw. 101.400 Euro (Renten- und Arbeitslosenversicherung). Liegt dein Gesamtverdienst inklusive Urlaubsgeld oberhalb dieser Grenzen, werden auf den übersteigenden Betrag keine weiteren SV-Beiträge erhoben. Für die Berechnung ist der Zuflusszeitpunkt maßgeblich – also wann das Geld auf dem Konto ankommt.
Urlaubsgeld bei Teilzeit und Minijob
Teilzeitbeschäftigte erhalten in der Regel anteiliges Urlaubsgeld entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang. Verdient jemand 50 % eines Vollzeitgehalts, erhält er typischerweise 50 % des Urlaubsgeldes.
Für Minijobber (520-€-Kräfte) gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz: Zahlt der Arbeitgeber Vollzeitkräften Urlaubsgeld, haben auch Minijobber Anspruch – anteilig. Wichtig: Das Urlaubsgeld zählt zum Gesamtverdienst. Die Jahresgrenze für geringfügige Beschäftigung liegt 2026 bei 7.236 Euro. Wird diese durch Urlaubsgeld überschritten, kann die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig werden. Der Minijobber kann auf Urlaubsgeld verzichten – schriftlich vor Beginn der Beschäftigung.
Kürzung und Rückzahlung
Für Rückzahlung bei Kündigung und Kürzung bei Fehlzeiten gelten dieselben Regeln wie bei Gratifikationen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 10 AZR 290/17) hat Grundsätze zur Rückzahlungsklausel festgelegt: Kleingratifikationen bis 100 Euro dürfen nicht zurückgefordert werden. Nach § 4a EFZG darf die Kürzung bei Fehlzeiten pro Tag maximal ein Viertel des Tagesentgelts betragen. Ausführlich: Gratifikation.
Bei Kündigung kann anteiliges Urlaubsgeld zustehen – abhängig von den gearbeiteten Monaten und dem Tarif. Bei akzessorischem Urlaubsgeld (an tatsächlich genommene Urlaubstage gekoppelt) besteht für nicht genommene Tage kein Anspruch. Bei Jahressonderzahlung kann der Arbeitgeber unter Umständen anteilig zurückfordern, wenn der Arbeitnehmer vor Jahresende ausscheidet.
Sonderfälle: Kündigung, Elternzeit, Kurzarbeit, Krankheit, Probezeit
Kündigung: Wer vor dem Stichtag ausscheidet, hat oft Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld – sofern der Tarif oder die Vereinbarung das vorsieht. Die Berechnung richtet sich nach den gearbeiteten Monaten.
Elternzeit: In der Regel kein Anspruch, wenn keine Arbeitsleistung erbracht wird. Einige Tarifverträge sehen anteilige Zahlungen vor. Die genaue Regelung steht im Tarifvertrag.
Kurzarbeit: Ob Anspruch besteht, hängt vom Tarifvertrag ab. Oft wird Urlaubsgeld anteilig gewährt, da Arbeitszeit und Gehalt reduziert sind.
Krankheit: Ein vereinbarter Anspruch bleibt in der Regel bestehen. Ist Urlaubsgeld vertraglich an tatsächlich genommenen Urlaub geknüpft, entfällt der Anspruch bei längerer Arbeitsunfähigkeit.
Probezeit: Die Probezeit hat keine Auswirkung auf den Anspruch – wenn Tarif oder betriebliche Übung Urlaubsgeld vorsehen, gilt das auch in der Probezeit.
Mutterschutz: Der Mutterschutz unterbricht das Arbeitsverhältnis nicht. Ein vereinbarter Anspruch auf Urlaubsgeld bleibt bestehen.
Berechnung des Urlaubsgeldes
Die Berechnung regelt der Tarifvertrag oder die Vereinbarung. Typisch sind:
- Prozentualer Anteil des Monatsgehalts (z.B. 50 %)
- Pauschalbetrag (z.B. 1.300 Euro brutto für Vollzeit)
- Staffelung nach Betriebszugehörigkeit
Bei anteiliger Berechnung (z.B. bei Kündigung oder Teilzeit) wird die Anzahl der gearbeiteten Monate durch 12 geteilt und mit der vollen Urlaubsgeld-Summe multipliziert. Beispiel: 8 Monate × 50 % Monatsgehalt = 8/12 × 50 % = rund 33 % des Monatsgehalts.
Urlaubsgeld in der Lohnabrechnung
Urlaubsgeld erscheint in der Lohnabrechnung als sonstige Bezüge. Es wird bei der Lohnsteuerberechnung zum regulären Jahresentgelt addiert; die Differenzsteuer fällt auf die Einmalzahlung an.
Mit Ordio Payroll bereitest du Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld für die Entgeltabrechnung vor – so behältst du den Überblick über alle Entgeltbestandteile.
Fazit: Urlaubsgeld im Überblick
Urlaubsgeld ist eine Sonderzahlung vor oder während des Urlaubs, oft als 14. Monatsgehalt bezeichnet. Die wichtigsten Punkte:
- Kein gesetzlicher Anspruch – Anspruch aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, betrieblicher Übung oder Gleichbehandlungsgrundsatz
- Urlaubsentgelt ≠ Urlaubsgeld – Urlaubsentgelt ist gesetzlich; Urlaubsgeld ist Sonderzahlung
- Tarifverträge regeln Höhe und Auszahlung – typisch Juni/Juli; ÖD: 2006 abgeschafft
- Nicht steuerfrei – sonstige Bezüge (§ 39b EStG); Sechstelregelung bei > 25 % Monatsgehalt
- Minijob: 7.236 € Jahresgrenze 2026; anteiliges Urlaubsgeld möglich
Mit Ordio Payroll behältst du Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld im Blick und bereitest sie sauber für die Lohnabrechnung vor.
Stand der Angaben: 2026.