Lexikon
Rufbereitschaft: Definition, Vergütung & Gesetz

Rufbereitschaft ist eine Form der Arbeitsbereitschaft, bei der du dich außerhalb deiner regulären Arbeitszeit für deinen Arbeitgeber bereithältst. Du wählst deinen Aufenthaltsort frei, musst aber im Bedarfsfall zeitnah zum Arbeitsort kommen und deine Arbeit aufnehmen. Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst – bei diesem legt der Arbeitgeber Aufenthaltsort und Ablauf fest.
In diesem Lexikon-Eintrag erfährst du, was Rufbereitschaft genau bedeutet, wie sie vergütet wird, welche gesetzlichen Regelungen gelten und wie lange du sie leisten darfst. Außerdem: Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst, Arbeitszeitfrage und Zustimmungspflicht. Mit Ordio kannst du Schichtmodelle und Rufbereitschaft im Schichtbetrieb planen.
Was ist Rufbereitschaft?
Rufbereitschaft liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, bei Bedarf außerhalb seiner normalen Arbeitszeit zur Verfügung zu stehen. Du bist bereit, auf Abruf zu deinem Arbeitsplatz zu kommen – aber du bestimmst, wo du dich während der Rufbereitschaft aufhältst. Typischerweise gilt Rufbereitschaft in Nachtstunden und an Wochenenden.
Die konkrete Ausgestaltung wird im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag festgelegt. Dort steht, ob Rufbereitschaft vorgesehen ist, in welchem Umfang sie erfolgen soll und wie sie vergütet wird. Wichtig: Es gibt keine gesetzliche Regelung für die maximale Anfahrtszeit zum Arbeitsort – das muss vertraglich vereinbart werden.
Rufbereitschaft kommt in vielen Branchen vor:
- Gesundheitswesen (Kliniken, Apotheken, Zahnarztpraxen)
- IT und EDV
- Hotel und Gastronomie
- Sicherheitsdienst
- Bauwesen
In der Apotheke und beim Zahnarzt bedeutet Rufbereitschaft oft Nacht- oder Wochenendbereitschaft für Notfälle. Im TV-V (Tarifvertrag Versorgungsbetriebe), BAT-KF und bei Helios gelten branchenspezifische Vergütungsregeln – die genaue Pauschale oder der Zuschlag steht im jeweiligen Tarifvertrag.
Rechtliche Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung: Die Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst sowie die Frage, wann Rufbereitschaft als Arbeitszeit gilt, werden vom Bundesarbeitsgericht (BAG) und den Arbeitsgerichten entschieden. Entscheidend ist jeweils die tatsächliche Einschränkung der Freizeitgestaltung. Weitere Details findest du im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und in den einschlägigen Kommentaren.
Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst werden oft verwechselt, sind aber rechtlich unterschiedlich. Der entscheidende Unterschied: Beim Bereitschaftsdienst bestimmst du nicht, wo du dich aufhältst – der Arbeitgeber legt Aufenthaltsort und Ablauf fest. Bei Rufbereitschaft wählst du deinen Aufenthaltsort frei und musst nur im Bedarfsfall zeitnah zum Arbeitsort kommen.
Folge: Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit und wird voll vergütet. Rufbereitschaft wird in der Regel mit Pauschalen oder Zuschlägen abgegolten, weil du deine Freizeitgestaltung weniger eingeschränkt hast. Die folgende Tabelle fasst die Unterschiede zusammen:
| Kriterium | Rufbereitschaft | Bereitschaftsdienst |
|---|---|---|
| Aufenthaltsort | Frei wählbar | Vom Arbeitgeber vorgegeben |
| Arbeitszeit | Nein (außer bei starker Einschränkung) | Ja, zählt als Arbeitszeit |
| Vergütung | Pauschale oder Zuschläge | Volle Bezahlung |
| Freizeitgestaltung | Weniger eingeschränkt | Stärker eingeschränkt |
Die Abgrenzung ist wichtig für die Vergütung und die Anrechnung auf Arbeitszeitgrenzen. Bei Unklarheit im Einzelfall entscheidet die Rechtsprechung danach, wie stark die Freizeitgestaltung eingeschränkt ist.
Beispiel: Ein IT-Administrator mit Rufbereitschaft von zu Hause – er kann schlafen, fernsehen oder einkaufen, solange er das Handy hört. Das ist typische Rufbereitschaft. Ein Krankenpfleger, der am Wochenende im Bereitschaftsraum der Klinik sitzt und auf Einsätze wartet – hier bestimmt der Arbeitgeber den Aufenthaltsort; das ist Bereitschaftsdienst und zählt als Arbeitszeit.
Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?
Grundsätzlich zählt Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit – du bist nur bereit, auf Abruf zu kommen, aber nicht verpflichtet, am Arbeitsort zu sein. Die Rechtsprechung unterscheidet aber: Wenn deine Freizeitgestaltung während der Rufbereitschaft erheblich eingeschränkt ist, kann Rufbereitschaft als Arbeitszeit gelten.
Das ist etwa der Fall, wenn du ständig erreichbar sein musst, keine längeren Aktivitäten außerhalb der Reichweite möglich sind oder du dauerhaft in Bereitschaft am Arbeitsort bleiben musst. Dann ähnelt die Situation einem Bereitschaftsdienst – und es gilt Arbeitszeit mit voller Vergütung.
Telefonische Rufbereitschaft allein reicht in der Regel nicht aus, um Arbeitszeit zu begründen. Entscheidend ist das Gesamtbild: Wie sehr bist du in deiner Freizeit eingeschränkt? Wenn du zu Hause sein kannst, schlafen, fernsehen oder spazieren gehen darfst, ohne ständig erreichbar sein zu müssen, bleibt es bei Rufbereitschaft ohne Arbeitszeitanrechnung.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren Urteilen klargestellt: Ausschlaggebend ist die tatsächliche Einschränkung. Wenn der Arbeitnehmer zwar formal zu Hause sein darf, aber ständig mit Rückruf innerhalb weniger Minuten rechnen muss und keine längeren Aktivitäten (z.B. Sport, Kino) möglich sind, kann die Rufbereitschaft als Arbeitszeit gewertet werden. Die aktuelle Rechtsprechung bleibt bei dieser Einzelfallprüfung.
Für die Erfassung von Arbeitszeit und Rufbereitschaft ist eine Zeiterfassung sinnvoll. Mit dem Arbeitszeiterfassungsgesetz ist die Dokumentation in vielen Betrieben ohnehin Pflicht.
Wie wird Rufbereitschaft vergütet?
Rufbereitschaft wird in der Regel nicht als vollständige Arbeitszeit vergütet. Üblich sind Pauschalen oder Zuschläge – etwa für die Bereitschaftszeit, für Wegzeiten oder beides. Die konkrete Regelung steht im Arbeits- oder Tarifvertrag.
Warum wird Rufbereitschaft nicht voll bezahlt? Weil du deinen Aufenthaltsort frei wählst und deine Freizeit weniger eingeschränkt ist als beim Bereitschaftsdienst. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung werten das als geringere Belastung – daher die abgesenkte Vergütung.
Typische Vergütungsmodelle:
- Pauschale pro Bereitschaftsstunde oder -tag
- Zuschlag auf die Wegzeit bei tatsächlichem Einsatz
- Kombination aus Pauschale und Einsatzvergütung
Bei tatsächlichem Einsatz (Abruf, Weg zum Arbeitsort, Arbeit) zählt die geleistete Zeit als Arbeitszeit und wird voll vergütet. Wie Rufbereitschaft als Arbeitszeit gerechnet wird, wenn sie doch als solche gewertet wird, richtet sich nach dem Tarifvertrag oder der betrieblichen Vereinbarung. Mit dem Zuschlagsrechner von Ordio kannst du Zuschläge gesetzeskonform berechnen.
Branchenspezifische Vergütungen findest du in den jeweiligen Tarifverträgen. Im TV-V (Tarifvertrag Versorgungsbetriebe) wird Rufbereitschaft oft mit einem Zuschlag pro Stunde oder als Pauschale abgegolten. Im BAT-KF (Bundesmanteltarifvertrag für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern) und bei Helios gelten vergleichbare Modelle. Für Hebammen sind Rufbereitschaftsvergütungen in den regionalen Tarifverträgen oder berufsständischen Vereinbarungen geregelt – die konkrete Höhe variiert je nach Vereinbarung. Die Höhe der Pauschale oder des Zuschlags ist grundsätzlich verhandelbar; ein einheitlicher Wert lässt sich nicht nennen.
Welche Regelungen gelten für Rufbereitschaft?
Für Rufbereitschaft gelten dieselben arbeitszeitrechtlichen Grenzen wie für reguläre Arbeit. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schützt deine Gesundheit und deine Erholung. Maßgeblich sind insbesondere § 3 ArbZG (Arbeitszeit der Arbeitnehmer), § 4 ArbZG (Ruhepausen), § 5 ArbZG (Ruhezeit) und § 11 ArbZG (Sonn- und Feiertagsruhe). Tarifverträge können für bestimmte Branchen günstigere Regelungen vorsehen.
Wichtige Regelungen:
- Maximal 10 Stunden Arbeitszeit pro Tag, höchstens 60 Stunden pro Woche
- Mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen
- Mindestens 15 freie Sonntage im Jahr
- Wochenende-Rufbereitschaft nur, wenn danach ausreichend Ruhezeit möglich ist
Rufbereitschaft allein (ohne tatsächlichen Einsatz) zählt nicht zur Arbeitszeit – aber wenn du abgerufen wirst, zählt die Wegzeit und die Arbeitszeit. Die Summe aus regulärer Arbeit und Einsätzen darf die Grenzen nicht überschreiten. Unser Leitfaden zu Arbeitsverträgen für Schichtarbeit hilft dir bei der rechtssicheren Gestaltung.
Tarifverträge können abweichende Regelungen vorsehen, die für den Arbeitnehmer günstiger sind. Eine schlechtere Regelung als das ArbZG ist unwirksam.
Wie lange darf man Rufbereitschaft machen?
Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für die Dauer der Rufbereitschaft. Entscheidend sind die arbeitszeitrechtlichen Grenzen: Wenn du während der Rufbereitschaft abgerufen wirst, zählt die tatsächliche Arbeitszeit. Die Summe aus regulärer Arbeit und Einsätzen darf 10 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
Wie viele Tage du Rufbereitschaft am Stück machen darfst, ist nicht konkret geregelt. Du musst aber die Ruhezeiten einhalten – 11 Stunden zwischen den Arbeitstagen und ausreichend Erholung an Sonn- und Feiertagen. Praktisch begrenzt sich die Rufbereitschaft dadurch, dass du nach Einsätzen die vorgeschriebenen Pausen und Ruhezeiten einhalten musst. Die Rechtsprechung prüft im Einzelfall, ob die Rufbereitschaftsregelung zu einer Überlastung führt – etwa wenn jemand über Wochen hinweg nahezu jeden Abend oder jedes Wochenende Rufbereitschaft hat.
Empfehlung: Die Häufigkeit und Dauer der Rufbereitschaft im Arbeitsvertrag klar festlegen. So vermeidest du Konflikte und stellst sicher, dass die Belastung fair verteilt wird. Mit einer Personaleinsatzplanung und Schichtplanung lässt sich Rufbereitschaft gut verteilen.
Ist Rufbereitschaft zustimmungspflichtig?
Rufbereitschaft muss im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart sein. Sie kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden, wenn sie nicht vertraglich vorgesehen ist. Hat der Arbeitgeber sie aber vereinbart, kann er von dir verlangen, Rufbereitschaft zu leisten – du hast dann keine Zustimmungspflicht im Sinne von „jeder Einsatz erfordert deine Zustimmung“.
Anders formuliert: Wenn Rufbereitschaft im Vertrag steht, bist du verpflichtet, sie zu leisten. Eine Ablehnung kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Die „Zustimmungspflicht“ bezieht sich also darauf, dass die Rufbereitschaft überhaupt vertraglich vereinbart sein muss – nicht darauf, dass du jedem einzelnen Einsatz zustimmen musst.
In Betrieben mit Betriebsrat kann die Einführung von Rufbereitschaft der Mitbestimmung unterliegen – etwa wenn sich die Arbeitszeiten oder die Belastung der Beschäftigten wesentlich ändern. Der Betriebsrat hat dann ein Mitbestimmungsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Wichtig: Die vertragliche Vereinbarung selbst ist Sache von Arbeitgeber und Arbeitnehmer; die betriebliche Ausgestaltung kann aber den Betriebsrat betreffen.
Für Arbeitgeber: Vereinbare Rufbereitschaft klar im Arbeitsvertrag oder arbeite mit einem anwendbaren Tarifvertrag. So vermeidest du Rechtsstreitigkeiten und stellst sicher, dass Mitarbeiter über Umfang und Vergütung informiert sind.
Rufbereitschaft im Schichtbetrieb
Im Schichtbetrieb ist Rufbereitschaft besonders relevant – etwa in der Gastronomie, im Gesundheitswesen oder in der Produktion. Sie ergänzt die reguläre Schichtplanung und ermöglicht flexible Reaktion auf unvorhergesehene Ausfälle oder Spitzen. In der Gastronomie deckt Rufbereitschaft oft Krankheitsausfälle oder Last-Minute-Buchungen ab. In der Pflege und im Krankenhaus ist sie Standard für Nacht- und Wochenenddienste. In der Produktion kommt sie bei Störungen oder Wartungsarbeiten zum Einsatz.
Für die Planung gilt: Rufbereitschaft muss in die Schichtmodelle und in das Arbeitszeitkonto einfließen. Auch wenn Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit zählt, müssen Einsätze dokumentiert werden – das Arbeitszeiterfassungsgesetz verlangt die Erfassung der Arbeitszeiten. Mit Ordio planst du Schichten und Rufbereitschaft übersichtlich und rechtskonform.
Wichtig: Rotiere die Rufbereitschaft fair unter den Mitarbeitern. Wer ständig am Wochenende Rufbereitschaft hat, ist stärker belastet. Eine klare Rotation und transparente Regelungen erhöhen die Akzeptanz. Ein Rotationsplan (z.B. alle zwei Wochen wechselnd) sorgt für Ausgewogenheit und vermeidet Konflikte.
Fazit
Rufbereitschaft ist eine Form der Arbeitsbereitschaft, bei der du deinen Aufenthaltsort frei wählst und im Bedarfsfall zeitnah zum Arbeitsort kommen musst. Sie unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst, bei dem der Arbeitgeber Aufenthaltsort und Ablauf festlegt – und sie wird in der Regel mit Pauschalen oder Zuschlägen vergütet, nicht als vollständige Arbeitszeit.
Für die rechtssichere Gestaltung gelten die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes: maximale Arbeitszeit, Ruhezeiten und Sonn- und Feiertagsruhe. Rufbereitschaft muss im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart sein und lässt sich gut in die Schichtplanung integrieren. Mit Ordio planst du Schichten und Rufbereitschaft übersichtlich und sorgst für faire Verteilung und korrekte Dokumentation.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit haben wir in diesem Blogbeitrag die männliche Form gewählt.
Häufige Fragen zu Rufbereitschaft
Was ist Rufbereitschaft?
Rufbereitschaft ist eine Form der Arbeitsbereitschaft, bei der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, bei Bedarf auch außerhalb seiner normalen Arbeitszeit zur Verfügung zu stehen. Während der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort frei wählen und muss innerhalb kürzester Zeit an seinem Arbeitsort sein, wenn dies verlangt wird. Die Rufbereitschaft gilt normalerweise außerhalb der Arbeitszeit, also während der Nachtstunden und an Wochenenden. Sie unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst, bei dem der Aufenthaltsort vom Arbeitgeber bestimmt wird.
Wie funktioniert Rufbereitschaft in der Praxis?
Die Rufbereitschaft wird im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart. In dieser schriftlichen Vereinbarung wird festgelegt, ob eine Rufbereitschaft auftreten kann und in welchem Ausmaß diese erfolgen soll. Gleichzeitig ist im Arbeitsvertrag auch die Vergütung der Rufbereitschaft festgelegt. Wird eine Rufbereitschaft akzeptiert, hat der Arbeitnehmer im Bedarfsfall außerhalb der regulären Arbeitszeit zu seinem Arbeitsplatz zu kommen und seine Arbeit zu verrichten. Es steht dem Arbeitnehmer frei, wie er die Zeit während der Rufbereitschaft verbringt.
Wie wird Rufbereitschaft vergütet?
Die Vergütung der Rufbereitschaft wird üblicherweise mittels Zuschlägen für Wegzeit oder als Pauschale abgegolten. Dies ist in einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag geregelt. Die Vergütung erfolgt nicht als vollständige Arbeitszeit, sondern als Zulage, da der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft seinen Aufenthaltsort frei wählen kann. Die Höhe der Vergütung hängt von den vereinbarten Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag ab. Wichtig ist, dass die Vergütung bereits bei Vertragsabschluss klar geregelt ist.
Muss Rufbereitschaft im Arbeitsvertrag stehen?
Ja, Rufbereitschaft muss im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegt werden. Eine mündliche Vereinbarung reicht nicht aus. Der Arbeitnehmer muss von Anfang an über die Möglichkeit einer Rufbereitschaft informiert sein. Im Arbeitsvertrag wird festgelegt, ob eine Rufbereitschaft auftreten kann, in welchem Ausmaß diese erfolgen soll und wie die Vergütung geregelt ist. Eine Ablehnung der Rufbereitschaft durch den Arbeitnehmer kann zur Kündigung führen, wenn diese im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Was ist der Unterschied zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft?
Der Hauptunterschied liegt darin, dass der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft seinen Aufenthaltsort frei wählen kann, während beim Bereitschaftsdienst der Arbeitgeber bestimmt, wo und wie der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verbringt. Während der Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit gezählt wird und volle Bezahlung erfolgt, ist die Rufbereitschaft mittels Zulagen abgegolten. Beim Bereitschaftsdienst ist der Arbeitnehmer stärker in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt, während bei der Rufbereitschaft mehr Flexibilität besteht.
Kann Rufbereitschaft auch Arbeitszeit sein?
Ja, Rufbereitschaft kann als Arbeitszeit gewertet werden, wenn der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft in seiner Freizeitgestaltung enorm eingeschränkt ist. Die gesetzliche Regelung weist darauf hin, dass dies im Einzelfall zu prüfen ist. Wenn die Einschränkungen so groß sind, dass der Arbeitnehmer seine Freizeit nicht mehr frei gestalten kann, wird die Rufbereitschaft als Arbeitszeit angerechnet. Dies ist jedoch eine Einzelfallentscheidung und hängt von den konkreten Umständen ab.
In welchen Branchen kommt Rufbereitschaft vor?
Rufbereitschaft kommt in verschiedenen Branchen vor: im Hotelbereich, im Restaurantbereich, im Sicherheitswesen, im Gesundheitsbereich, im EDV- und IT-Bereich und im Bauwesen. Diese Branchen haben oft Bedarf an flexibler Verfügbarkeit von Mitarbeitern außerhalb der regulären Arbeitszeiten. Rufbereitschaft ermöglicht es Unternehmen, schnell auf unvorhergesehene Situationen zu reagieren, während Arbeitnehmer mehr Flexibilität haben als beim Bereitschaftsdienst.
Welche gesetzlichen Regelungen gelten für Rufbereitschaft?
Für Rufbereitschaft gelten verschiedene gesetzliche Regelungen: Die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden darf nicht überschritten werden, ebenso die wöchentliche Arbeitszeit von 60 Stunden. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen müssen 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit gewährleistet werden. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 15 freie Sonntage im Jahr. Wochenende-Rufbereitschaft ist nur dann zu vereinbaren, wenn dem Arbeitnehmer danach genügend Ruhezeit zur Verfügung steht. Diese Regelungen schützen die Gesundheit der Arbeitnehmer.
Kann ein Arbeitgeber verlangen, Rufbereitschaft zu leisten?
Ja, ein Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern Rufbereitschaft verlangen, wenn diese im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt ist. Der Arbeitnehmer ist somit von Anfang an über die Möglichkeit einer Rufbereitschaft informiert. Eine Ablehnung der Rufbereitschaft durch den Arbeitnehmer kann zur Kündigung führen, wenn diese im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Wichtig ist, dass die Rufbereitschaft bereits bei Vertragsabschluss klar geregelt ist und der Arbeitnehmer über die Bedingungen informiert wurde.
Wie lange muss ein Arbeitnehmer bei Rufbereitschaft erreichbar sein?
Die Dauer der Rufbereitschaft wird im Arbeitsvertrag festgelegt. Es gibt keine gesetzliche Regelung für die maximale Dauer der Rufbereitschaft, jedoch müssen die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden. Die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit von 60 Stunden dürfen nicht überschritten werden. Wichtig ist auch, dass zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit gewährleistet werden. Die konkrete Dauer der Rufbereitschaft sollte im Arbeitsvertrag klar geregelt sein.











