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Rufbereitschaft: Definition, Vergütung & Gesetz

Häufige Fragen zu Rufbereitschaft
Was ist Rufbereitschaft?
Rufbereitschaft ist eine Form der Arbeitsbereitschaft, bei der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, bei Bedarf auch außerhalb seiner normalen Arbeitszeit zur Verfügung zu stehen. Während der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort frei wählen und muss innerhalb kürzester Zeit an seinem Arbeitsort sein, wenn dies verlangt wird. Die Rufbereitschaft gilt normalerweise außerhalb der Arbeitszeit, also während der Nachtstunden und an Wochenenden. Sie unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst, bei dem der Aufenthaltsort vom Arbeitgeber bestimmt wird.
Wie funktioniert Rufbereitschaft in der Praxis?
Die Rufbereitschaft wird im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart. In dieser schriftlichen Vereinbarung wird festgelegt, ob eine Rufbereitschaft auftreten kann und in welchem Ausmaß diese erfolgen soll. Gleichzeitig ist im Arbeitsvertrag auch die Vergütung der Rufbereitschaft festgelegt. Wird eine Rufbereitschaft akzeptiert, hat der Arbeitnehmer im Bedarfsfall außerhalb der regulären Arbeitszeit zu seinem Arbeitsplatz zu kommen und seine Arbeit zu verrichten. Es steht dem Arbeitnehmer frei, wie er die Zeit während der Rufbereitschaft verbringt.
Wie wird Rufbereitschaft vergütet?
Die Vergütung der Rufbereitschaft wird üblicherweise mittels Zuschlägen für Wegzeit oder als Pauschale abgegolten. Dies ist in einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag geregelt. Die Vergütung erfolgt nicht als vollständige Arbeitszeit, sondern als Zulage, da der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft seinen Aufenthaltsort frei wählen kann. Die Höhe der Vergütung hängt von den vereinbarten Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag ab. Wichtig ist, dass die Vergütung bereits bei Vertragsabschluss klar geregelt ist.
Muss Rufbereitschaft im Arbeitsvertrag stehen?
Ja, Rufbereitschaft muss im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegt werden. Eine mündliche Vereinbarung reicht nicht aus. Der Arbeitnehmer muss von Anfang an über die Möglichkeit einer Rufbereitschaft informiert sein. Im Arbeitsvertrag wird festgelegt, ob eine Rufbereitschaft auftreten kann, in welchem Ausmaß diese erfolgen soll und wie die Vergütung geregelt ist. Eine Ablehnung der Rufbereitschaft durch den Arbeitnehmer kann zur Kündigung führen, wenn diese im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Was ist der Unterschied zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft?
Der Hauptunterschied liegt darin, dass der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft seinen Aufenthaltsort frei wählen kann, während beim Bereitschaftsdienst der Arbeitgeber bestimmt, wo und wie der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verbringt. Während der Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit gezählt wird und volle Bezahlung erfolgt, ist die Rufbereitschaft mittels Zulagen abgegolten. Beim Bereitschaftsdienst ist der Arbeitnehmer stärker in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt, während bei der Rufbereitschaft mehr Flexibilität besteht.
Kann Rufbereitschaft auch Arbeitszeit sein?
Ja, Rufbereitschaft kann als Arbeitszeit gewertet werden, wenn der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft in seiner Freizeitgestaltung enorm eingeschränkt ist. Die gesetzliche Regelung weist darauf hin, dass dies im Einzelfall zu prüfen ist. Wenn die Einschränkungen so groß sind, dass der Arbeitnehmer seine Freizeit nicht mehr frei gestalten kann, wird die Rufbereitschaft als Arbeitszeit angerechnet. Dies ist jedoch eine Einzelfallentscheidung und hängt von den konkreten Umständen ab.
In welchen Branchen kommt Rufbereitschaft vor?
Rufbereitschaft kommt in verschiedenen Branchen vor: im Hotelbereich, im Restaurantbereich, im Sicherheitswesen, im Gesundheitsbereich, im EDV- und IT-Bereich und im Bauwesen. Diese Branchen haben oft Bedarf an flexibler Verfügbarkeit von Mitarbeitern außerhalb der regulären Arbeitszeiten. Rufbereitschaft ermöglicht es Unternehmen, schnell auf unvorhergesehene Situationen zu reagieren, während Arbeitnehmer mehr Flexibilität haben als beim Bereitschaftsdienst.
Welche gesetzlichen Regelungen gelten für Rufbereitschaft?
Für Rufbereitschaft gelten verschiedene gesetzliche Regelungen: Die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden darf nicht überschritten werden, ebenso die wöchentliche Arbeitszeit von 60 Stunden. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen müssen 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit gewährleistet werden. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 15 freie Sonntage im Jahr. Wochenende-Rufbereitschaft ist nur dann zu vereinbaren, wenn dem Arbeitnehmer danach genügend Ruhezeit zur Verfügung steht. Diese Regelungen schützen die Gesundheit der Arbeitnehmer.
Kann ein Arbeitgeber verlangen, Rufbereitschaft zu leisten?
Ja, ein Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern Rufbereitschaft verlangen, wenn diese im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt ist. Der Arbeitnehmer ist somit von Anfang an über die Möglichkeit einer Rufbereitschaft informiert. Eine Ablehnung der Rufbereitschaft durch den Arbeitnehmer kann zur Kündigung führen, wenn diese im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Wichtig ist, dass die Rufbereitschaft bereits bei Vertragsabschluss klar geregelt ist und der Arbeitnehmer über die Bedingungen informiert wurde.
Wie lange muss ein Arbeitnehmer bei Rufbereitschaft erreichbar sein?
Die Dauer der Rufbereitschaft wird im Arbeitsvertrag festgelegt. Es gibt keine gesetzliche Regelung für die maximale Dauer der Rufbereitschaft, jedoch müssen die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden. Die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit von 60 Stunden dürfen nicht überschritten werden. Wichtig ist auch, dass zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit gewährleistet werden. Die konkrete Dauer der Rufbereitschaft sollte im Arbeitsvertrag klar geregelt sein.











