Pausenzeiten sind gesetzlich vorgeschrieben – doch viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen die genauen Regelungen nicht. Verstöße gegen die Pausenregelung können Bußgelder und Abmahnungen nach sich ziehen. Mit dem Arbeitszeiterfassungsgesetz ist die Dokumentation von Arbeits- und Pausenzeiten in vielen Betrieben Pflicht geworden.
Du erfährst hier alles Wichtige: Was Pausenzeiten sind, welche gesetzlichen Mindestpausen gelten, wie du Pausen von Ruhezeiten unterscheidest und welche Besonderheiten für Jugendliche und die Gastronomie bestehen. Mit einer klaren Übersicht und praktischen Tipps für die Dienstplanung. Besonders relevant ist das Thema für Betriebe mit Schichtmodellen und flexiblen Arbeitszeitmodellen.
Was sind Pausenzeiten?
Rechtliche Grundlage
Pausenzeiten (oder Ruhepausen) sind Unterbrechungen der Arbeitszeit zur Erholung des Arbeitnehmers. Sie sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 4 geregelt. § 4 ArbZG gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland; Tarifverträge können die Regelungen nur zu Gunsten der Arbeitnehmer verbessern oder die Aufteilung flexibler gestalten – nicht verschlechtern.
Im Voraus feststehen
Eine Ruhepause muss im Voraus feststehen – also vor Arbeitsbeginn bekannt sein – und darf nicht mit Arbeitsleistung verbunden sein. Der Arbeitnehmer darf während der Pause nicht zur Arbeit verpflichtet werden. Ein grober Zeitrahmen (z.B. "zwischen 12 und 14 Uhr") reicht aus; der Arbeitnehmer muss aber wissen, wann und wie lange er Pause hat. Spontane Arbeitsunterbrechungen ohne vorherige Festlegung erfüllen die gesetzliche Pflicht nicht.
Wichtig: Nur Unterbrechungen von mindestens 15 Minuten zählen als gesetzliche Ruhepause. Kürzere Pausen (z.B. eine 5-Minuten-Unterbrechung) gelten rechtlich nicht als Ruhepause und erfüllen die gesetzliche Pflicht nicht. Die Pausen können in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden – z.B. zwei Pausen à 15 Minuten bei 8 Stunden Arbeit.
Pausenzeiten sind von Betriebspausen zu unterscheiden: Betriebspausen sind kurze, technisch oder betrieblich bedingte Unterbrechungen – z.B. Wartezeiten an der Maschine, bei der Essensausgabe oder kurze Unterbrechungen, weil ein Gerät neu justiert werden muss. Ob sie als Arbeitszeit zählen, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer frei verfügen kann. Kann er z.B. das Gelände verlassen, zählt die Wartezeit nicht als Arbeitszeit. Muss er vor Ort bleiben und ist jederzeit abrufbar, kann die Betriebspause vergütet werden. Die gesetzlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG) sind dagegen immer unbezahlt und dienen ausschließlich der Erholung.
Welche gesetzlichen Pausenregelungen gelten?
§ 4 ArbZG legt die Mindestdauer der Ruhepausen fest. Die konkreten Werte hängen von der täglichen Arbeitszeit ab:
| Arbeitszeit | Mindestpause | Aufteilung |
|---|---|---|
| Bis zu 6 Stunden | Keine Pausenpflicht | – |
| Mehr als 6 bis zu 9 Stunden | Mindestens 30 Minuten | In Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten |
| Mehr als 9 Stunden | Mindestens 45 Minuten | In Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten |
Kurzüberblick: Bei 8 Stunden Arbeit → mindestens 30 Minuten Pause (z.B. zwei à 15 Min). Bei 10 oder 12 Stunden → mindestens 45 Minuten (die Pause erhöht sich nicht weiter). Bei 6 Stunden oder weniger besteht keine gesetzliche Pausenpflicht nach § 4 ArbZG.
Beispiel: 8-Stunden-Tag
Bei einem klassischen Arbeitstag von 8 Stunden (z.B. 8 bis 17 Uhr mit 1 Stunde Mittagspause) sind mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben. Du kannst sie z.B. von 12 bis 12:30 Uhr oder in zwei Abschnitte à 15 Minuten aufteilen. Wichtig: Spätestens nach 6 Stunden Arbeitszeit muss die Pause erfolgen – also nicht erst ab 14 Uhr.
Beispiel: 10-Stunden-Schicht
Bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit schreibt § 4 ArbZG mindestens 45 Minuten Pause vor. Bei einer 10-Stunden-Schicht (z.B. 8 bis 19 Uhr mit 1 Stunde Pause) kannst du z.B. 15 Minuten vormittags und 30 Minuten mittags einplanen. Die Pause darf nicht erst in der letzten Stunde liegen; außerdem muss spätestens nach 6 Stunden Arbeitszeit eine erste Unterbrechung erfolgen.
Zusätzlich gilt: Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Das bedeutet: Bei 8 Stunden Arbeit muss die Pause spätestens nach 6 Stunden Arbeitszeit erfolgen – nicht erst am Ende des Arbeitstags. Bei einer 10-Stunden-Schicht musst du mindestens 45 Minuten Pause einplanen, und die darf nicht erst in der letzten Stunde liegen.
Zur Berechnung der Arbeitszeit und Pausen hilft dir der Arbeitszeitrechner. Mit einer digitalen Schichtplanung wie Ordio behältst du Pausenzeiten und Ruhezeiten im Blick.
Zählen Pausen zur Arbeitszeit?
Nein. Ruhepausen nach § 4 ArbZG zählen nicht zur Arbeitszeit. Sie sind Unterbrechungen der Arbeit – die Zeit wird also nicht vergütet. Ein Arbeitnehmer, der 8 Stunden arbeitet und 30 Minuten Pause macht, hat 8,5 Stunden Anwesenheit, aber nur 8 Stunden Arbeitszeit. Die Pause wird vom Arbeitgeber nicht bezahlt.
Anders kann es bei Betriebspausen sein: Kurze Unterbrechungen, die technisch oder betrieblich bedingt sind (z.B. Wartezeiten bei Maschinen), können als Arbeitszeit gelten, wenn der Arbeitnehmer nicht frei verfügen kann. Die Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen. Klassische Ruhepausen (Mittagspause, Kaffeepause) sind in der Regel unbezahlt.
Übrigens: Ein gesetzlicher Anspruch auf Raucherpausen besteht nicht. Wer rauchen möchte, muss die normale Pausenzeit nutzen oder – wenn der Arbeitgeber es erlaubt – kurze Unterbrechungen in Kauf nehmen, die dann von der Arbeitszeit abgezogen werden können. Manche Betriebe regeln Raucherpausen in der Betriebsvereinbarung; rechtlich sind sie aber freiwillig.
Pausen vs. Ruhezeiten – der Unterschied
Pausen und Ruhezeiten werden oft verwechselt – sie sind aber rechtlich unterschiedlich geregelt. Die Ruhepause (§ 4 ArbZG) unterbricht die Arbeitszeit während des Arbeitstags. Die Ruhezeit (§ 5 ArbZG) ist die Zeit zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Beginn des nächsten.
| Aspekt | Ruhepause (§ 4 ArbZG) | Ruhezeit (§ 5 ArbZG) |
|---|---|---|
| Was ist es? | Unterbrechung während des Arbeitstags | Zeit zwischen Arbeitsschluss und Arbeitsbeginn |
| Mindestdauer | 30 Min (6–9h) bzw. 45 Min (>9h) | 11 Stunden ununterbrochen |
| Vergütung | Nein | – (keine Arbeitszeit) |
Für Schichtbetriebe sind beide Regeln relevant: Neben den Pausen während der Schicht musst du die Ruhezeit zwischen zwei Schichten einhalten. Das gilt besonders für Betriebe mit Früh- und Spätschichten oder Nachtarbeit. In der Gastronomie und anderen Branchen kann die Ruhezeit unter bestimmten Bedingungen auf 10 Stunden verkürzt werden (§ 5 Abs. 2 ArbZG), wenn der Ausgleich innerhalb eines Monats erfolgt. Diese Ausnahme betrifft aber nur die Ruhezeit – die Pausenregelung bleibt unverändert. Details zur Ruhezeit findest du im Gesetz.
Pausenzeiten in der Gastronomie
In der Gastronomie gelten dieselben Pausenregelungen wie in anderen Branchen – § 4 ArbZG macht keine Ausnahme für Restaurants, Hotels oder Cafés. Bei einer 10-Stunden-Schicht im Restaurant sind also mindestens 45 Minuten Pause Pflicht. Die Pause kannst du in 15-Minuten-Abschnitte aufteilen, z.B. 15 Minuten Vormittag und 30 Minuten Mittag zwischen den Servicezeiten. Wichtig: Die Einteilung muss im Dienstplan klar erkennbar sein und vor Arbeitsbeginn feststehen.
Praktische Tipps für die Gastronomie: Plane die Pausen so, dass sie zu den Stoßzeiten (Mittag, Abend) passen – z.B. mittags vor oder nach dem Hauptgeschäft. Bei Schichtübergaben achte darauf, dass die Ruhezeit (§ 5 ArbZG) von 11 Stunden zwischen Arbeitsschluss und -beginn eingehalten wird. In Gaststätten kann die Ruhezeit unter bestimmten Bedingungen auf 10 Stunden verkürzt werden (§ 5 Abs. 2 ArbZG); die Pausenregelung bleibt davon unberührt. Mit einer digitalen Schichtplanung wie Ordio behältst du Pausenzeiten und Ruhezeiten auch bei wechselnden Besetzungen im Blick.
Kann der Arbeitgeber die Pausenzeit vorschreiben?
Ja. Der Arbeitgeber darf Zeitpunkt und Dauer der Pausen festlegen – vorausgesetzt, die gesetzlichen Mindestanforderungen (§ 4 ArbZG) werden eingehalten. Er kann z.B. vorschreiben, dass die 30-Minuten-Pause zwischen 12 und 13 Uhr zu nehmen ist. Die Pausen müssen aber im Voraus feststehen, also vor Arbeitsbeginn bekannt sein.
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können weitergehende Regelungen enthalten – z.B. längere Pausen oder flexiblere Einteilung. Der Betriebsrat hat nach § 87 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Pausen. In der Praxis einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat oft auf ein Pausenmodell, das sowohl den gesetzlichen Vorgaben als auch den betrieblichen Abläufen entspricht.
Darf man in der Pause das Betriebsgelände verlassen?
Grundsätzlich ja. Während der Ruhepause ist der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit verpflichtet und kann das Betriebsgelände verlassen – es sei denn, der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung schränkt das ein. Viele Arbeitgeber lassen das Verlassen des Geländes zu; in manchen Betrieben (z.B. mit Zutrittskontrolle oder Sicherheitsvorkehrungen) kann eine Regelung sinnvoll sein.
Anders sieht es beim Bereitschaftsdienst aus: Hier hält sich der Arbeitnehmer für mögliche Arbeitseinsätze bereit. Das ist keine Ruhepause, sondern Arbeitszeit, auch wenn keine konkrete Tätigkeit ausgeübt wird. Mehr zu Rufbereitschaft und vergleichbaren Modellen findest du im Lexikon.
Bildschirm- und Lärmpausen
Neben der gesetzlichen Ruhepause nach § 4 ArbZG gibt es weitere Regelungen für bestimmte Tätigkeiten: Bei Bildschirmarbeit empfiehlt die Arbeitsstättenverordnung (ASR A6) kurze Erholungspausen – z.B. 5 Minuten pro Stunde oder einen Tätigkeitswechsel. Diese Kurzpausen sind keine Ruhepausen im Sinne des ArbZG, sondern dienen der Augenerholung und Vermeidung von Verspannungen. Sie zählen in der Regel zur Arbeitszeit. Lärmpausen bei lauter Tätigkeit können in manchen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt sein. Die gesetzlichen Mindestpausen nach § 4 ArbZG bleiben davon unberührt – sie sind zusätzlich zu gewähren.
Für Lärmpausen bei lauter Tätigkeit schreibt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) keine festen Pausenzeiten vor. Stattdessen fordert sie eine Gefährdungsbeurteilung: Je nach Expositionsdauer und Lautstärke müssen organisatorische Maßnahmen festgelegt werden – z.B. Tätigkeitswechsel, Begrenzung der Lärmexposition oder Ruhezeiten außerhalb des lauten Bereichs. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können darüber hinaus konkrete Lärmpausen regeln. Die gesetzlichen Ruhepausen nach § 4 ArbZG ersetzt das nicht – sie bleiben zusätzlich.
Was gilt für Jugendliche?
Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten strengere Regelungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) § 11. Die Mindestpausen sind länger:
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden: mindestens 30 Minuten Pause
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden: mindestens 60 Minuten Pause
- Als Ruhepause gilt nur eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten
- Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden
Die Pause muss frühestens 1 Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens 1 Stunde vor Arbeitsende liegen. Bei der Planung von Schichten mit jugendlichen Mitarbeitern musst du diese Vorgaben beachten. Weitere Infos zur Beschäftigung von Auszubildenden und Jugendlichen findest du im Lexikon.
Welche Ausnahmen gibt es?
Das ArbZG sieht in § 7 die Möglichkeit tariflicher Abweichungen vor. Durch Tarifvertrag können die Pausenregelungen modifiziert werden – z.B. für bestimmte Branchen wie die Gastronomie oder das Gesundheitswesen. Eine vollständige Abschaffung der Pausenpflicht ist aber nicht zulässig. Die gesetzlichen Mindeststandards müssen weiterhin beachtet werden; der Tarifvertrag kann sie nur zu Gunsten der Arbeitnehmer verbessern oder die Aufteilung flexibler gestalten.
Beispiel: Ein Tarifvertrag kann festlegen, dass bei Schichtarbeit die Pause in drei Abschnitte à 15 Minuten aufgeteilt werden darf – z.B. morgens, mittags und nachmittags. Das erleichtert die Planung in Betrieben mit wechselnden Belastungsspitzen. Wichtig: Solche Regelungen gelten nur für tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Außertarifliche Betriebe müssen sich an die gesetzlichen Standards halten.
Für die Ruhezeit (§ 5) gibt es branchenspezifische Ausnahmen – z.B. in Gaststätten, im Gesundheitswesen oder in der Landwirtschaft. Dort kann die Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn ein Ausgleich innerhalb eines Monats erfolgt. Diese Ausnahme betrifft aber die Ruhezeit zwischen den Arbeitstagen, nicht die Pausen während des Arbeitstags. Pausenzeiten selbst unterliegen keinen branchenspezifischen Ausnahmen – § 4 ArbZG gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer.
Müssen Pausenzeiten dokumentiert werden?
Ja. Mit dem Arbeitszeiterfassungsgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen. Dazu gehören auch die Pausen – denn nur so lässt sich nachweisen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Die Pausenzeit wird in der Zeiterfassung typischerweise als Unterbrechung erfasst und nicht als Arbeitszeit gezählt.
Digitale Lösungen wie Ordio unterstützen dich dabei: Schichtpläne und Zeiterfassung berücksichtigen Pausenzeiten automatisch, sodass du die Compliance im Blick behältst. Der Arbeitszeitrechner hilft dir bei der Berechnung von Arbeits- und Pausenzeiten.
Was passiert bei Verstößen?
Verstöße gegen die Pausenregelung können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 15.000 Euro geahndet werden (§ 22 ArbZG). Bei vorsätzlicher Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten ist sogar eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe möglich. Die zuständige Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) prüft bei Kontrollen, ob die Zeiterfassung die Pausen korrekt abbildet. Eine saubere Dokumentation schützt dich vor rechtlichen Problemen.
Beispiel Schichtplanung: Bei einem 8-Stunden-Tag von 8 bis 17 Uhr (mit 1 Stunde Pause) planst du die 30-Minuten-Pause spätestens nach 6 Stunden Arbeitszeit – also z.B. von 12 bis 12:30 Uhr oder von 12:30 bis 13 Uhr. Eine Pause erst ab 14 Uhr wäre zu spät. Bei einer 10-Stunden-Schicht (8 bis 19 Uhr mit 1h Pause) brauchst du 45 Minuten Pause, aufgeteilt z.B. in 15 Min vormittags und 30 Min mittags. Mit einer digitalen Schichtplanung wie Ordio lassen sich Pausenzeiten automatisch prüfen und bei Überschreitung der 6-Stunden-Grenze warnen.
Fazit
Pausenzeiten sind gesetzlich vorgeschrieben und nicht verhandelbar. Sie schützen die Gesundheit der Arbeitnehmer und sorgen für faire Arbeitsbedingungen. § 4 ArbZG gibt die Mindestdauer vor – 30 Minuten bei 6 bis 9 Stunden, 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden – und die Pause muss spätestens nach 6 Stunden Arbeitszeit erfolgen.
Mit einer durchdachten Schichtplanung und digitaler Zeiterfassung erfüllst du die Vorgaben ohne Aufwand. Eine Lösung wie Ordio unterstützt dich dabei: Pausenzeiten und Ruhezeiten werden automatisch berücksichtigt, und du behältst die Flexibilität, die dein Betrieb braucht.