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Regelaltersgrenze: Definition, Geburtsjahr & Bedeutung für HR

Kurz gesagt: Die Regelaltersgrenze ist das Alter, ab dem du in der gesetzlichen Rentenversicherung die Regelaltersrente ohne Abschläge beziehen kannst (§ 235 SGB VI). Seit 2012 steigt sie stufenweise – für Geburtsjahrgänge ab 1964 liegt sie bei 67 Jahren.
Hinweis: Keine individuelle Renten-, Beamten- oder Steuerberatung. Konkrete Rentenansprüche und Rentenbeginn klärst du mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV).
Du planst deinen Rentenzeitpunkt oder koordinierst Ausstiege im Team? Hier findest du Definition, Regelaltersgrenze-Tabelle nach Geburtsjahr, Rentenbeginn und Abschläge – plus die Abgrenzung zu Ruhestand und Renteneintrittsalter. Für Arbeitgeber: Weiterbeschäftigung oder eine erneute Neueinstellung nach Rentenende, Meldungen und Vertragsende sind eigenständige Themen; Details zur Altersteilzeit findest du im verlinkten Lexikon-Eintrag.
Was ist die Regelaltersgrenze?
Die Regelaltersgrenze ist die Altersgrenze, ab der Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung die Regelaltersrente ohne dauerhafte Abschläge beziehen können (§ 235 SGB VI). Umgangssprachlich heißt das oft „regulär in Rente gehen“ oder „abschlagsfrei in Rente“.
Wichtig: Die Grenze bezieht sich auf das Rentenrecht, nicht automatisch auf dein Arbeitsverhältnis. Du kannst die Regelaltersgrenze erreichen und weiterarbeiten – oder früher in Rente gehen, wenn die Voraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente erfüllt sind (dann oft mit Abschlägen).
Für die Sozialversicherung im Betrieb spielt die Grenze vor allem dann eine Rolle, wenn Beschäftigte Renten beziehen, Minijobs ausüben oder nach dem Renteneintritt wieder eingestellt werden – dann greifen besondere Melde- und Beitragsregeln.
Entwicklung: von 65 auf 67 Jahre
Bis in die 2000er-Jahre galt für viele Jahrgänge eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren. Die schrittweise Anhebung auf bis zu 67 Jahre wurde gesetzlich beschlossen und wird seit 2012 ausgerollt – Jahr für Jahr, Geburtsjahrgang für Geburtsjahrgang. Hintergrund ist die längere Lebenserwartung und der Wunsch, längere Erwerbsbiografien in der Finanzierung der Rente abzubilden.
- Vor 1947 geboren: Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
- 1947 bis 1963 geboren: Die Grenze steigt monatsweise an – zwischen 65 Jahren plus einem Monat und 66 Jahren plus zehn Monaten.
- Ab Geburtsjahrgang 1964: Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres – umgangssprachlich oft „Rente mit 67“.
Die DRV veröffentlicht für jeden Jahrgang den genauen Zeitpunkt. Als Arbeitgeber ersetzt du diese Auskunft nicht; für die Personalplanung nutzt du die Tabelle unten und sprichst mit der betroffenen Person über Wunsch-Rentenbeginn und vereinbarten Austritt.
Regelaltersgrenze nach Geburtsjahr (Tabelle)
Die Regelaltersgrenze nach Geburtsjahr (oft gesucht als „Regelaltersgrenze Tabelle“) zeigt, wann dein Jahrgang die Grenze erreicht. Die Regelaltersrente beginnt in der Regel im Monat nach Erreichen dieser Grenze – wer am 1. eines Monats geboren ist, kann ausnahmsweise bereits in diesem Monat regulär in Rente gehen.
| Geburtsjahr | Regelaltersgrenze (erreicht mit …) |
|---|---|
| 1946 und früher | 65. Geburtstag |
| 1947 | 1 Monat nach dem 65. Geburtstag |
| 1948 | 2 Monate nach dem 65. Geburtstag |
| 1949 | 3 Monate nach dem 65. Geburtstag |
| 1950 | 4 Monate nach dem 65. Geburtstag |
| 1951 | 5 Monate nach dem 65. Geburtstag |
| 1952 | 6 Monate nach dem 65. Geburtstag |
| 1953 | 7 Monate nach dem 65. Geburtstag |
| 1954 | 8 Monate nach dem 65. Geburtstag |
| 1955 | 9 Monate nach dem 65. Geburtstag |
| 1956 | 10 Monate nach dem 65. Geburtstag |
| 1957 | 11 Monate nach dem 65. Geburtstag |
| 1958 | 66. Geburtstag |
| 1959 | 2 Monate nach dem 66. Geburtstag |
| 1960 | 4 Monate nach dem 66. Geburtstag |
| 1961 | 6 Monate nach dem 66. Geburtstag |
| 1962 | 8 Monate nach dem 66. Geburtstag |
| 1963 | 10 Monate nach dem 66. Geburtstag |
| 1964 und später | 67. Geburtstag |
Beispiel 2026: Wer im Jahr 1960 geboren wurde, erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten – je nach Geburtstag im Kalenderjahr 2026 oder 2027. Für die exakte Monatsgrenze nutzt du den Rentenbeginn-Rechner der DRV.
Wann beginnt die Regelaltersrente?
Die Regelaltersrente ist keine automatische Leistung: Du musst sie in der Regel beantragen. Erst mit Bescheid der DRV beginnt der Rentenbezug – unabhängig davon, ob du noch beim Arbeitgeber beschäftigt bist.
Rechtlich getrennt sind deshalb drei Daten: letzter Arbeitstag (Arbeitsvertrag), Erreichen der Regelaltersgrenze (Rentenrecht) und Rentenbeginn (DRV-Bescheid). In der Personalpraxis solltest du diese Daten nicht vermischen, wenn du Fristen für Übergabe, Zugänge oder Offboarding planst.
Als Arbeitgeber fragst du nicht nach dem Rentenbescheid, wenn es nicht nötig ist – aber du brauchst Klarheit, ob jemand weiterarbeitet, in Teilzeit aussteigt oder das Arbeitsverhältnis endet. Viele Beschäftigte beantragen die Rente einige Monate vor dem gewünschten Beginn; die DRV empfiehlt frühzeitige Antragstellung. Deine Planung (Vertretung, Schichtplan, IT-Zugänge) sollte vom vereinbarten letzten Arbeitstag ausgehen, nicht vom 67. Geburtstag allein.
Früher oder später in Rente: Abschläge und Zuschläge
Vor der Regelaltersgrenze ist eine Altersrente nur unter engen Voraussetzungen möglich. Häufig entstehen Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat vorzeitig – sie wirken dauerhaft auf die monatliche Rente.
- Altersrente für langjährig Versicherte (u. a. 45 Beitragsjahre) – früherer Zugang mit Abschlägen.
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte (längere Versicherungszeit) – eigene Altersgrenze, ebenfalls oft mit Abschlägen.
- Regelaltersrente ab persönlicher Regelaltersgrenze – ohne diese Abschläge.
Ob du eine vorzeitige Rente beantragen kannst, prüft nur die DRV anhand deines Versicherungsverlaufs. Dein Arbeitgeber darf keine Rentenprognose abgeben.
Nach der Regelaltersgrenze kannst du weiterarbeiten. Wer die Rente bewusst hinauszögert, erhält pro Monat einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf den persönlichen Rentenbetrag (bis zu einer gesetzlichen Höchstgrenze). Die Zuschläge erhöhen die monatliche Rente dauerhaft – anders als Abschläge wirken sie also zu deinen Gunsten, wenn du später in Rente gehst.
Für Renten, die bereits laufen, können sich Hinzuverdienstregeln ändern – Stand und Details prüfst du bei der DRV. Seit den Rentenreformen 2025/2026 gewinnt außerdem die Aktivrente an Bedeutung: Für Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann ein Teil des Arbeitslohns steuerfrei bleiben (bis zu den gesetzlich definierten Grenzen). Das ist ein Anreiz zur Weiterbeschäftigung, ersetzt aber keine Lohnbuchhaltungsberatung.
Regelaltersgrenze, Renteneintrittsalter und Ruhestand
Im Alltag werden die Begriffe oft vermischt – in Verträgen, Gesprächen und Stellenanzeigen hilft eine klare Trennung:
- Regelaltersgrenze: rentenrechtliche Altersgrenze für die abschlagsfreie Regelaltersrente (dieser Artikel).
- Renteneintrittsalter: Oberbegriff – wann jemand tatsächlich in Rente geht (kann früher, später oder genau an der Regelaltersgrenze sein).
- Ruhestand: Lebens- und HR-Phase nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben – siehe Lexikon Ruhestand.
Die Lebensarbeitszeit beschreibt wiederum die Dauer der Erwerbstätigkeit über die Karriere – sie hängt mit längerer Regelaltersgrenze statistisch zusammen, ist aber kein Synonym dafür.
Beispiel: Jahrgang 1960 erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten, arbeitet aber noch zwölf Monate weiter und stellt die Rente erst danach an – dann liegt das Renteneintrittsalter hinter der bereits erreichten Grenze. Ein anderer geht mit 63 in vorzeitige Rente: Renteneintritt vor der Grenze, oft mit Abschlägen. Ruhestand im HR-Sinne beginnt, wenn das Arbeitsverhältnis endet – unabhängig davon, ob die Rente schon läuft oder noch beantragt wird.
Was bedeutet die Regelaltersgrenze für Arbeitgeber?
Das Erreichen der Regelaltersgrenze ist allein kein Kündigungsgrund und beendet ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Eine Kündigung wegen des Alters wäre zudem diskriminierungsrechtlich problematisch.
Üblich ist stattdessen:
- eine Vertrags- oder Tarifklausel, die das Arbeitsverhältnis mit Eintritt in den Ruhestand beendet (nur wenn sie wirksam vereinbart und zulässig ausgestaltet ist),
- oder eine Hinausschiebe-Vereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI, wenn die Grenze erreicht ist, das Arbeitsverhältnis aber fortgesetzt werden soll,
- klare Prozesse für Übergabe, Wissenstransfer und DEÜV-Meldungen beim tatsächlichen Austritt.
Holst du ehemalige Beschäftigte nach der Regelaltersgrenze zurück, ist das arbeitsrechtlich oft eine Neueinstellung. Ab 2026 gelten für Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze Erleichterungen beim Anschlussverbot nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz – sachgrundlose Befristung beim früheren Arbeitgeber kann unter engen Voraussetzungen möglich sein. Lohnbuchhaltung und Sozialversicherung müssen den Status (z. B. Rentenbezug, Minijob, RV-Befreiung) sauber abbilden.
Mit Ordio Payroll behältst du Geburtsdaten, Beschäftigungsstatus und Meldungen im Blick – besonders wenn mehrere Ausstiegs- oder Wiedereinstiegsmodelle parallel laufen.
Diskriminierung wegen des Alters ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässig. Formulierungen wie „zu alt für die Schicht“ oder eine pauschale Ablehnung von Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze können schnell arbeits- und diskriminierungsrechtlich eskalieren. Dokumentiere stattdessen sachliche Gründe, wenn du Stellen umorganisierst – und halte Mitarbeitergespräche zu Rentenwunsch und Vertragsende getrennt von der Rentenberatung durch die DRV.
In Betrieben mit Betriebsrat solltest du außerdem prüfen, ob Mitbestimmung bei Sozialplänen, Altersteilzeit oder betrieblichen Übergangsregelungen greift. Die Regelaltersgrenze selbst ist kein Mitbestimmungsthema, aber die betriebliche Ausgestaltung des Ausstiegs sehr wohl.
Quellen: DRV und Gesetzestext
Für die persönliche Regelaltersgrenze und den exakten Rentenbeginn sind die Deutsche Rentenversicherung und der Rentenbeginn-Rechner auf der DRV-Website maßgeblich. Die Jahrgangstabelle in diesem Artikel orientiert sich an den veröffentlichten Übersichten; bei Streit oder Sonderfällen (z. B. Auslandszeiten, Vertrauensschutz) brauchst du einen Rentenbescheid oder eine Auskunft der DRV.
Rechtliche Grundlage der Regelaltersrente ist § 235 SGB VI; die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen ist in der Rentenreform gesetzlich verankert. Arbeitgeber zitieren im Zweifel die DRV-Auskunft der betroffenen Person – nicht umgekehrt.
Als HR oder Lohnbuchhaltung gibst du keine Rentenhöhe und keinen Rentenbeginn vor. Du kannst auf interne Planungsdaten (Geburtsdatum, vereinbarter Austritt) verweisen – die rentenrechtliche Auskunft bleibt bei der DRV. Formulierungen in Intranet oder Schichtplan („ab 67 automatisch raus“) solltest du vermeiden; sie widersprechen oft dem tatsächlichen Vertragsrecht.
Altersteilzeit, Aktivrente und Weiterbeschäftigung
Der Übergang in den Ruhestand muss kein harter Stichtag sein. Altersteilzeit verteilt Arbeit und Freistellung über Jahre – die Regelaltersgrenze bleibt die rentenrechtliche Referenz, wann die volle Altersrente ohne Abschläge möglich ist.
- Blockmodell: längere Freistellungsphase, danach volle oder reduzierte Arbeit bis zum Austritt.
- Teilzeitmodell: dauerhaft reduzierte Stunden, oft kombiniert mit Rentenbeginn an der Regelaltersgrenze.
- Weiterarbeit nach der Grenze: volles Gehalt plus spätere Rente mit Zuschlägen oder Aktivrente – Payroll und Steuer klären den Einzelfall.
Steuerliche Entlastung kann über die Aktivrente anfallen – das gehört in die Abstimmung mit Steuerberatung und Lohnabrechnung, nicht in pauschale HR-Mails.
Minijob, Rentenversicherung und Regelaltersgrenze
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Beschäftigte in bestimmten Konstellationen von der Rentenversicherungspflicht befreit sein – etwa wenn sie bereits eine Altersvollrente beziehen. Bei einem Minijob zahlt der Arbeitgeber dann oft nur den pauschalen Arbeitgeberbeitrag, während die Person beitragsfrei gestellt werden kann. Ob das in deinem Fall zutrifft, hängt vom Rentenstatus und der konkreten Meldung ab.
Wichtig für die Lohnabrechnung: Eine Befreiung von der RV-Pflicht ist nicht automatisch – sie muss oft aktiv beantragt und korrekt gemeldet werden. Gleichzeitig kann ein Minijob neben einer laufenden Rente Hinzuverdienstgrenzen der DRV berühren; das prüft die versicherte Person, nicht du als Arbeitgeber.
Statusänderungen (Rentenbeginn, Weiterbeschäftigung, zusätzlicher Minijob) musst du in der Lohnabrechnung und in den DEÜV-Meldungen sauber abbilden. Falsche Personengruppen oder Beitragsgruppenschlüssel führen schnell zu Nachforderungen – unabhängig davon, ob die betroffene Person die Regelaltersgrenze schon erreicht hat.
Vertrauensschutz und Sonderfälle
Für einige Personengruppen (z. B. bestimmte Altersteilzeit- oder Branchenregelungen) kann Vertrauensschutz gelten: Die Anhebung auf 67 Jahre greift dann nicht in voller Höhe oder frühere Renteneintritte bleiben begünstigt. Das betrifft nur einen kleinen Teil der Beschäftigten – aber wenn du in Tarifverhandlungen oder Einzelfällen davon hörst, gehört die Prüfung zur DRV, nicht in die allgemeine HR-FAQ.
Ebenfalls nicht mit der Regelaltersgrenze verwechseln: Sonderregeln für Schwerbehinderte (eigene Altersgrenzen und Zugänge zur Erwerbsminderungs- oder Altersrente), langjährig Versicherte oder bestimmte Berufsgruppen mit eigenen Altersgrenzen (z. B. in Gefahrgut oder Feuerwehr). Sie ändern den Zeitpunkt des möglichen Renteneintritts, nicht zwingend die Definition der Regelaltersgrenze selbst.
In der Personalakte reicht meist ein Hinweis „DRV-Prüfung empfohlen“ – keine Spekulation über Vertrauensschutz ohne Bescheid.
Beamte und andere Versorgungssysteme
Die Regelaltersgrenze in diesem Artikel gilt für die gesetzliche Rentenversicherung. Für Beamte und viele berufsständische Versorgungswerke (Ärzte, Anwälte, Künstler) gelten eigene Alters- und Versorgungsgrenzen – oft spricht man dort von Pension oder Dienstzeitende, nicht von der Regelaltersrente nach SGB VI.
Wer nur kurz nach „Regelaltersgrenze Beamte“ sucht: Die Altersgrenze im Beamtenrecht ist nicht 1:1 mit der RV-Tabelle vergleichbar; Besoldung und Versorgung sind ein eigenes System. Bei gemischten Biografien (z. B. Beamtenzeit plus später RV-pflichtige Jobs) braucht es Einzelfallprüfung bei DRV und Dienstherrn.
Für HR in Unternehmen mit wenigen Beamten gilt trotzdem: Wenn eine Person aus dem Beamtenverhältnis in einen RV-pflichtigen Job wechselt, beginnt für die Tabelle oben der normale RV-Zeitstrahl – nicht die Beamten-Pensionsaltersgrenze.
Checkliste für HR
- Geburtsdatum und Jahrgang in Personalakte und HR-System aktuell halten (Planung Regelaltersgrenze).
- Vertrag/Tarif prüfen: Gibt es eine Ruhestandsklausel? Wann greift sie?
- Gespräch vor dem Stichtag: Wunsch Rentenbeginn, Weiterbeschäftigung, Altersteilzeit klären.
- Offboarding-Prozess starten, wenn das Arbeitsverhältnis endet – unabhängig vom Rentenantrag.
- DEÜV und Sozialversicherung: Abmeldung und Status korrekt melden; bei Wiedereinstellung RV-Pflicht prüfen.
- Keine Alterskündigung – nur sachlich und rechtlich tragfähige Beendigungsgründe.
- Dokumentation: Vereinbarungen zur Hinausschiebung oder Befristung schriftlich oder in Textform festhalten.
- Datenschutz: Geburtsdatum nur für erlaubte Zwecke (Planung, Meldungen) nutzen – nicht als Gesprächsthema in der Runde.
- Kommunikation: Keine pauschalen E-Mails an „alle über 60“; Einzelfälle mit der betroffenen Person und ggf. Betriebsrat klären.
Vertiefung zum Ausstiegsprozess: Ruhestand und Offboarding. Plane drei bis fünf Jahre vor dem voraussichtlichen Austritt Nachfolge, Wissenstransfer und Schichtbesetzung – die Regelaltersgrenze ist nur die rentenrechtliche Referenz, nicht der letzte Arbeitstag. In Schichtbetrieben lohnt die Kombination aus Altersteilzeit, Teilzeit und Auszeiten, damit Hochsaison und Entlastung vor dem Ausstieg zusammenpassen.
Häufige Fragen zu Regelaltersgrenze
Was ist die Regelaltersgrenze?
Die Regelaltersgrenze ist das Alter, in dem du in der gesetzlichen Rentenversicherung die Regelaltersrente ohne Abschläge beziehen kannst (§ 235 SGB VI). Für Jahrgänge ab 1964 liegt sie bei 67 Jahren; davor steigt sie stufenweise an. Du solltest sie vom Ruhestand trennen: Sie regelt den Rentenbeginn, nicht automatisch das Ende deines Arbeitsvertrags.
Wann erreiche ich die Regelaltersgrenze?
Das hängt von deinem Geburtsjahr ab. Vor 1947 erreichst du sie mit 65. Zwischen 1947 und 1963 steigt die Grenze monatsweise. Ab 1964 mit dem 67. Geburtstag. Die Regelaltersgrenze-Tabelle nach Geburtsjahr in diesem Artikel zeigt deinen Jahrgang; den exakten Monat bestätigst du mit dem Rentenbeginn-Rechner der Deutschen Rentenversicherung – dein Arbeitgeber ersetzt diese Auskunft nicht.
Wie hoch ist die Regelaltersgrenze 2026?
Es gibt keine einzelne Zahl für alle. Im Jahr 2026 erreichen viele Jahrgänge zwischen 66 Jahren und 4 Monaten (z. B. 1960) und 67 Jahren (ab 1964) ihre persönliche Regelaltersgrenze. Entscheidend ist dein Geburtsdatum, nicht das Kalenderjahr allein. In der Regelaltersgrenze-Tabelle in diesem Artikel siehst du deinen Jahrgang; für die Personalplanung haltest du Geburtsdaten in Akte oder Payroll aktuell.
Ab welchem Geburtsjahr ist die Regelaltersgrenze 67?
Für Personen mit Geburtsjahrgang 1964 und später ist die Regelaltersgrenze die Vollendung des 67. Lebensjahres. Jahrgänge davor haben eine niedrigere, stufenweise angehobene Grenze – oft sprichst du dann von „Rente mit 67“ als politischem Ziel, obwohl dein persönlicher Stichtag noch etwas früher liegen kann.
Was ist der Unterschied zwischen Regelaltersgrenze und Renteneintrittsalter?
Die Regelaltersgrenze ist die gesetzliche Altersgrenze für die Rente ohne Abschläge (Regelaltersrente). Dein Renteneintrittsalter ist der Zeitpunkt, an dem du tatsächlich in Rente gehst – früher mit Abschlägen, später mit Zuschlägen oder genau an der Grenze. Die Lebensarbeitszeit beschreibt deine gesamte Erwerbsbiografie, nicht nur den Rentenstichtag.
Kann ich vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen?
Ja, wenn du die Voraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente erfüllst (z. B. als langjährig Versicherte). Meist entstehen dauerhafte Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat. Höhe und Anspruch prüfst du bei der DRV – dein Arbeitgeber darf keine Rentenberatung geben. Du kannst parallel über Altersteilzeit den Ausstieg aus dem Job vorbereiten.
Endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit der Regelaltersgrenze?
Nein. Wenn du die Regelaltersgrenze erreichst, endet ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht von selbst – auch nicht mit 67. Es endet nur, wenn Vertrag, Tarif oder Vereinbarung das vorsehen oder eine wirksame Beendigung vorliegt. Eine Kündigung allein wegen deines Alters ist unzulässig. Für den tatsächlichen Austritt brauchst du klare Prozesse – siehe Offboarding.
Was müssen Arbeitgeber bei der Regelaltersgrenze beachten?
Du planst mit Geburtsdatum und Gesprächen frühzeitig, regelst Ruhestand im Vertrag oder Tarif, vermeidest Alterskündigungen und meldest Austritte korrekt in der Sozialversicherung. Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Grenze kann per Vereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI geregelt werden. Lohnbuchhaltung und DEÜV müssen Rentenbezug und Status sauber abbilden.
Gilt die Regelaltersgrenze auch für Beamte?
Nicht in gleicher Form. Beamte und viele Versorgungswerke haben eigene Altersgrenzen und Versorgungsregeln – oft heißt es Pension oder Dienstzeitende, nicht Regelaltersrente nach SGB VI. Dieser Artikel beschreibt die gesetzliche Rentenversicherung. Wenn du im Betrieb gemischte Teams hast, trennst du in der Kommunikation klar zwischen DRV-Regeln und beamtenrechtlichen Stichtagen.
Wann beginnt die Regelaltersrente nach Erreichen der Grenze?
In der Regel beginnt deine Regelaltersrente im Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Wer am 1. eines Monats geboren ist, kann ausnahmsweise bereits in diesem Monat regulär in Rente gehen. Du musst die Rente beantragen – bis zum DRV-Bescheid läuft dein Arbeitsvertrag unabhängig weiter, wenn du nicht kündigst oder ausscheidest.
Was passiert, wenn ich länger als bis zur Regelaltersgrenze arbeite?
Du darfst weiterarbeiten. Wenn du die Rente erst nach der Regelaltersgrenze beginnst, kannst du unter Voraussetzungen Rentenzuschläge erhalten (0,5 Prozent pro Monat, bis zu einer gesetzlichen Obergrenze). Für laufende Renten gelten Hinzuverdienstregeln der DRV; Modelle wie die Aktivrente können steuerliche Vorteile bringen – das klärst du mit Steuerberatung und Payroll. Als Arbeitgeber stimmst du Vertrag, Arbeitszeit und Meldungen ab.
Ist die Regelaltersgrenze für Männer und Frauen gleich?
Ja. In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten für Männer und Frauen dieselben Regelaltersgrenzen nach Geburtsjahr – die Tabelle oben gilt für alle. Frühere Sonderregeln (z. B. abschlagsfreie Rente ab 60 für Frauen) sind weitgehend ausgelaufen. Für die Personalplanung zählt nur das Geburtsdatum, nicht das Geschlecht.











