Ein gekündigter Mitarbeiter wird freigestellt – und der Arbeitgeber verweigert das Gehalt, weil sich der Arbeitnehmer „nicht genug beworben“ habe. Das Bundesarbeitsgericht hat im Februar 2025 (BAG 5 AZR 127/24) klargestellt: Bloße Untätigkeit bei der Stellensuche reicht nicht – der Arbeitgeber bleibt zur vollen Gehaltszahlung verpflichtet. Freistellung ist die Befreiung von der Arbeitspflicht bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis. Sie kann bezahlt oder unbezahlt, widerruflich oder unwiderruflich sein – und wirft für HR viele Fragen auf.
In diesem Lexikon-Eintrag erfährst du, was Freistellung im Arbeitsrecht bedeutet, welche Arten es gibt, wann Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung haben und was das BAG-Urteil 2025 für die Praxis ändert. Mit Ordio Abwesenheiten verwaltest du Urlaub, Krankmeldungen und Freistellungen digital – so behältst du den Überblick.
Was ist Freistellung? Definition
Freistellung (auch: Suspendierung) bezeichnet im Arbeitsrecht die Befreiung des Arbeitnehmers von seiner vertraglichen Arbeitspflicht – zeitweise oder dauerhaft, bezahlt oder unbezahlt. Das Arbeitsverhältnis besteht weiter; der Arbeitnehmer muss jedoch nicht arbeiten. Die Freistellung kann einseitig vom Arbeitgeber angeordnet oder einvernehmlich vereinbart werden.
Wichtig: Der Begriff „Freistellung“ im Arbeitsrecht ist nicht zu verwechseln mit dem Freistellungsauftrag – das ist eine Lohnsteuer-Angelegenheit, mit der Arbeitnehmer ihre Steuerfreibeträge beim Arbeitgeber geltend machen. Hier geht es ausschließlich um die arbeitsrechtliche Freistellung von der Arbeitspflicht.
Typische Anlässe sind: Freistellung nach Kündigung (um Betriebsgeheimnisse zu schützen oder Konflikte zu vermeiden), persönliche Gründe (§ 616 BGB, siehe Sonderurlaub), Sabbatical, Pflege von Angehörigen oder einvernehmliche Vereinbarung bei Restrukturierung.
Freistellung vs. Sonderurlaub vs. Urlaub
Freistellung ist der Oberbegriff: Jede Befreiung von der Arbeitspflicht bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis. Sonderurlaub ist eine spezifische Form der Freistellung – die bezahlte oder unbezahlte Freistellung aus persönlichen Gründen (Hochzeit, Todesfall, Geburt, Umzug, Arztbesuch, krankes Kind). Die Rechtsgrundlage ist vor allem § 616 BGB. Mehr dazu im Lexikon-Eintrag Sonderurlaub.
Urlaub (Erholungsurlaub) dient dagegen der Erholung und ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Er ist eine bezahlte Freistellung mit Erholungszweck – mindestens 24 Werktage pro Jahr. Der Urlaubsanspruch entsteht unabhängig von der Freistellung; bei Freistellung nach Kündigung bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und wird oft anteilig ausgezahlt. Den Anspruch berechnest du mit dem Urlaubsanspruch-Rechner.
- Freistellung: Oberbegriff – Befreiung von der Arbeitspflicht
- Sonderurlaub: Freistellung aus persönlichen Gründen (§ 616 BGB)
- Urlaub: Freistellung zur Erholung (BUrlG)
Arten der Freistellung – bezahlt/unbezahlt, widerruflich/unwiderruflich
Freistellungen lassen sich nach zwei Kriterien einteilen:
| Kriterium | Bezahlte Freistellung | Unbezahlte Freistellung |
|---|---|---|
| Vergütung | Arbeitgeber zahlt weiter (Entgeltfortzahlung) | Kein Gehalt; oft auf Wunsch des Arbeitnehmers |
| Typische Fälle | Kündigung + Freistellung, § 616 BGB, gesetzliche Pflichten | Sabbatical, Pflege, einvernehmliche Auszeit |
Widerrufliche Freistellung: Der Arbeitgeber kann jederzeit die Wiederaufnahme der Arbeit verlangen. Der Arbeitnehmer bleibt beschäftigt und erhält in der Regel weiter Gehalt.
Unwiderrufliche Freistellung: Der Arbeitnehmer wird bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit zurückgerufen. Er gilt als beschäftigungslos im Sinne der Arbeitslosenversicherung und kann sich um eine neue Stelle bemühen. Nach dem BAG-Urteil 5 AZR 127/24 (12.02.2025) hat er Anspruch auf volle Vergütung – auch wenn er sich nicht aktiv bewirbt.
Nachteile einer unwiderruflichen Freistellung für den Arbeitnehmer: Er verliert den Arbeitsplatzkontakt, kann bei langer Dauer „einrosten“ und muss ggf. mit Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit rechnen, wenn er die Freistellung selbst beantragt hat. Für den Arbeitgeber: Er zahlt Gehalt ohne Arbeitsleistung und trägt das Risiko von Know-how-Abfluss.
Einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber
Eine einseitige Freistellung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ist nur in wenigen, gesetzlich anerkannten Fällen zulässig – auch wenn das Gehalt weitergezahlt wird. Die Rechtsprechung erkennt folgende Gründe an:
- Auftragsmangel oder technische Betriebsstörungen: Wenn vorübergehend keine Arbeit anfällt, kann der Arbeitgeber freistellen.
- Dringender Verdacht strafbarer Handlungen: Zum Schutz des Betriebs oder anderer Mitarbeiter.
- Arbeitsunfähigkeit trotz Erscheinen: Wenn der Arbeitnehmer krank zur Arbeit erscheint und andere gefährdet.
- Freistellung nach Kündigung: Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – z.B. um Betriebsgeheimnisse zu schützen oder Konflikte zu vermeiden.
In allen anderen Fällen ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Eine formularmäßige Freistellung ohne Einzelfallprüfung ist unwirksam – so die ständige Rechtsprechung.
Freistellung bei Kündigung und Gehaltsanspruch (BAG 5 AZR 127/24)
Nach einer Kündigung kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter freistellen – oft um zu verhindern, dass er sensible Daten mitnimmt oder den Betriebsablauf stört. Die Freistellung ist dann in der Regel unwiderruflich bis zum Ende der Kündigungsfrist.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 12.02.2025 (5 AZR 127/24) eine wichtige Entscheidung getroffen: Ein freigestellter Arbeitnehmer unterlässt in der Regel nicht böswillig anderweitigen Verdienst, wenn er vor Ablauf der Kündigungsfrist keine neue Beschäftigung aufnimmt. Der Arbeitgeber darf die Gehaltszahlung daher nicht mit „fehlenden Bewerbungsaktivitäten“ begründen.
Rechtlicher Hintergrund: Durch die Freistellung befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug (§ 615 Satz 1 BGB) – er schuldet die volle Vergütung. Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes setzt voraus, dass der Arbeitnehmer wider Treu und Glauben untätig bleibt. Bloße Untätigkeit oder fehlende Bewerbungen reichen nicht aus. Der Arbeitgeber müsste darlegen, dass ihm die Weiterbeschäftigung unzumutbar gewesen wäre oder dass der Arbeitnehmer eine konkrete, zumutbare Stelle vorsätzlich abgelehnt hat.
Was darf der Arbeitnehmer während der Freistellung machen? Er kann sich um eine neue Stelle bemühen, Nebentätigkeiten ausüben (sofern kein Wettbewerbsverbot vereinbart ist) und den Resturlaub nehmen. Der Urlaubsanspruch bleibt bestehen; oft wird er anteilig ausgezahlt oder mit der Freistellung verrechnet.
Wann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung?
Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht in folgenden Fällen:
- § 616 BGB: Bei unverschuldeter, kurzfristiger Verhinderung aus persönlichen Gründen (Hochzeit, Todesfall, Geburt, Umzug, Arztbesuch, krankes Kind) – siehe Sonderurlaub.
- Gesetzliche Pflichten: Zeuge vor Gericht, Wahlhelfer, Behördentermin – der Arbeitgeber muss bezahlt freistellen.
- Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung: Konkrete Anlässe und Dauer können tariflich geregelt sein.
- Freistellung nach Kündigung: Wenn der Arbeitgeber einseitig freistellt, schuldet er die volle Vergütung (§ 615 BGB, Annahmeverzug).
Ohne gesetzliche oder tarifliche Grundlage hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Für unbezahlte Freistellung (z.B. Sabbatical, Pflege) ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nötig.
Welche Gründe gibt es für eine Freistellung?
Freistellungsgründe lassen sich nach Initiatoren unterscheiden:
Arbeitgeber-initiiert
Kündigung (Schutz von Betriebsgeheimnissen, Vermeidung von Konflikten), Auftragsmangel, Verdacht auf Straftat, Arbeitsunfähigkeit bei Erscheinen. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber einseitig freistellen – oft unter Fortzahlung des Gehalts.
Arbeitnehmer-initiiert
Persönliche Gründe nach § 616 BGB (Sonderurlaub), Sabbatical, Pflege von Angehörigen, Fortbildung. Hier ist in der Regel eine Vereinbarung erforderlich; bei § 616 BGB besteht ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung.
Einvernehmlich
Bei Restrukturierung, Fusion oder Personalabbau wird oft eine Freistellung vereinbart – z.B. im Aufhebungsvertrag oder als Teil der Kündigungsvereinbarung.
Kann der Arbeitgeber eine Freistellung verweigern? Rechtliche Grenzen
Der Arbeitgeber kann eine Freistellung verweigern, wenn kein gesetzlicher oder tariflicher Anspruch besteht. Bei § 616 BGB (persönliche Verhinderung) hat der Arbeitnehmer einen Anspruch – der Arbeitgeber kann ihn nur ablehnen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (z.B. die Abwesenheit wäre zu lang).
Bei einer Freistellung nach Kündigung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, freigestellt zu werden – er kann aber darum bitten. Der Arbeitgeber kann die Freistellung ablehnen und den Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterbeschäftigen. Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung, muss der Arbeitnehmer weiterarbeiten.
Kann der Arbeitnehmer die Freistellung verweigern? Wenn der Arbeitgeber einseitig freistellen will (z.B. nach Kündigung), kann der Arbeitnehmer dies grundsätzlich nicht verweigern – die Freistellung ist eine einseitige Anordnung. Der Arbeitnehmer behält jedoch seinen Gehaltsanspruch. Bei einer einvernehmlichen Freistellung (z.B. Sabbatical) kann der Arbeitnehmer natürlich ablehnen.
Freistellung beantragen – Tipps für HR
Für eine rechtssichere Freistellung solltest du folgende Punkte beachten:
- Schriftform: Eine Freistellung sollte schriftlich erfolgen – entweder als Anordnung des Arbeitgebers oder als Vereinbarung. Bei Kündigung wird die Freistellung oft in der Kündigung oder in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt. Mit Ordio Dokumentenmanagement verwahrst du Freistellungsvereinbarungen und Kündigungsschreiben zentral.
- Vereinbarung bei Kündigung: Wenn der Arbeitnehmer um Freistellung bittet, sollte eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden (widerruflich/unwiderruflich, Bezahlung, Urlaubsregelung).
- Nachweise bei § 616 BGB: Bei Sonderurlaub (z.B. Todesfall, Hochzeit) können Nachweise verlangt werden – Traueranzeige, Einladung, Geburtsurkunde.
- Abwesenheiten-Verwaltung: Mit Ordio Abwesenheiten verwaltest du Freistellungen, Urlaub und Krankmeldungen zentral – so behältst du den Überblick über alle Abwesenheiten im Team.
Fazit
Freistellung ist die Befreiung von der Arbeitspflicht bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis – bezahlt oder unbezahlt, widerruflich oder unwiderruflich. Sie unterscheidet sich vom Sonderurlaub (persönliche Gründe) und vom Erholungsurlaub (BUrlG). Nach dem BAG-Urteil vom Februar 2025 haben freigestellte Arbeitnehmer Anspruch auf volle Gehaltszahlung – der Arbeitgeber kann nicht mit fehlenden Bewerbungen argumentieren.
Für HR bedeutet das: Freistellungen rechtssicher dokumentieren, bei Kündigung schriftliche Vereinbarungen treffen und die Abwesenheiten zentral verwalten. Mit Ordio Abwesenheiten behältst du Freistellungen, Urlaub und Krankmeldungen im Blick – digital und übersichtlich.