Ein Bewirtungsbeleg ist ein Nachweis für eine geschäftlich oder betrieblich veranlasste Bewirtung, die in Deutschland steuerlich geltend gemacht wird. Er ist vor allem dann wichtig, wenn du als Arbeitgeber oder als Selbstständiger deine Bewirtungskosten von der Steuer absetzen möchtest. Die Regeln sind streng: Ohne vollständigen Beleg erkennt das Finanzamt die Aufwendungen nicht an. In diesem Lexikon-Beitrag erfährst du, welche Bewirtungskosten abzugsfähig sind, wie du Belege richtig führst und welche Fallstricke du vermeiden solltest.

Was muss auf dem Bewirtungsbeleg stehen?

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG muss ein Bewirtungsbeleg folgende Angaben enthalten, damit die Aufwendungen vom Finanzamt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt werden.

  • Datum und Ort der Bewirtung: Der Bewirtungsbeleg sollte das genaue Datum und den Ort der Bewirtung enthalten. Dies ist wichtig für die Nachvollziehbarkeit und eventuelle Rückfragen der Finanzbehörden.
  • Die Namen aller teilnehmenden Personen: Alle Personen, die an der Bewirtung teilgenommen haben, müssen auf dem Beleg namentlich aufgeführt werden. Dazu gehören sowohl die eigenen Daten als auch die Namen der Gäste oder Geschäftspartner, die an der Bewirtung teilgenommen haben.
  • Der geschäftliche Anlass der Bewirtung: Der geschäftliche Anlass der Bewirtung sollte eindeutig und detailliert auf dem Beleg vermerkt sein. Ob es sich um ein Kundengespräch, ein Geschäftstreffen oder eine Teambesprechung handelt, das Finanzamt möchte genau wissen, warum die Bewirtung stattgefunden hat.
  • Die Höhe der Ausgaben: Die Gesamtkosten der Bewirtung müssen genau angegeben werden. Dazu gehören die Kosten für Speisen, Getränke und eventuelle Trinkgelder.

Beispielformulierungen für den Anlass: „Kundengespräch zur Angebotserstellung Projekt X“, „Teambesprechung Q2-Planung“, „Vertragsverhandlung mit Lieferant Müller GmbH“. Je konkreter, desto besser – das Finanzamt prüft stichprobenartig, ob der geschäftliche Bezug plausibel ist.

Welche Bewirtungskosten sind absetzbar?

Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind nur die Bewirtungskosten abziehbar, die unmittelbar mit dem Verzehr von Speisen und Getränken und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen zusammenhängen. Das bedeutet, dass die Kosten für die verabreichten Speisen und Getränke sowie das Trinkgeld für das Bedienungspersonal grundsätzlich abzugsfähig sind. Nicht abzugsfähig sind dagegen Kosten für Raummiete, Dekoration, musikalische Unterhaltung oder ähnliche Aufwendungen, die nicht unmittelbar mit dem Verzehr von Speisen und Getränken zusammenhängen. Wenn du also einen Seminarraum mit Catering buchst, kannst du nur den Catering-Anteil (Speisen, Getränke, Service) ansetzen – die Raummiete separat nicht.

In welcher Höhe sind Bewirtungskosten abzugsfähig?

Grundsätzlich sind nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG 70 Prozent der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn ein geschäftlicher Anlass vorliegt, z.B. Kundengespräch, Teambesprechung, Geschäftsveranstaltung.

Es gibt jedoch auch Sonderfälle, in denen eine 100%ige Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten möglich ist, z.B. bei Betriebsveranstaltungen. Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen, die für alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern eines Unternehmens organisiert werden. Solche Veranstaltungen können zu 100 Prozent als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie allen Arbeitnehmern zugänglich sind und keinen unverhältnismäßig luxuriösen Charakter haben. Damit können Arbeitgeber z.B. Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge steuerlich voll absetzen.

Abzugsfähigkeit im Überblick: Geschäftsessen mit Kunden oder Partnern: 70 Prozent. Teambesprechung im Restaurant: 70 Prozent. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Jubiläumsfeier: 100 Prozent. Einzelbewirtung ohne geschäftlichen Bezug: 0 Prozent. Die 70-Prozent-Regel gilt auch für Verpflegung bei Dienstreisen – hier gelten aber zusätzlich die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand.

Was bedeutet Verhältnismäßigkeit der Bewirtungskosten?

Die Angemessenheit der Bewirtungskosten ist ein entscheidender Faktor für die steuerliche Anerkennung und den Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Die Finanzverwaltung erwartet, dass die Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Anlass und zur Anzahl der teilnehmenden Personen stehen. Es gibt keine festen Obergrenzen – entscheidend ist, ob die Ausgaben für den jeweiligen Anlass plausibel sind.

Praxisbeispiele: Ein Mittagessen mit zwei Personen für 80 Euro ist in der Regel angemessen; ein Abendessen für zwei Personen mit 400 Euro könnte infrage gestellt werden. Bei einer Teambesprechung mit acht Personen ist ein höherer Betrag pro Kopf vertretbar als bei einem Zweiergespräch. Ein Steakhouse-Besuch bei einer Vertragsverhandlung mit einem wichtigen Kunden wird eher anerkannt als derselbe Betrag für ein lockeres Kaffeetrinken. Luxuriöse Location oder exklusive Weine ohne erkennbaren geschäftlichen Mehrwert können zur Kürzung oder Ablehnung führen.

Für die Gastronomie und andere Branchen mit vielen Geschäftsessen sind gut geführte Bewirtungsbelege besonders wichtig. Hier fallen häufig Bewirtungen an – sei es beim Lieferantengespräch, beim Kundenmeeting oder bei der Teambesprechung. Ohne Systematik verlierst du schnell den Überblick. Ein einfacher Ablage-Plan (z.B. nach Monat sortiert) und die sofortige Ergänzung der Anlassangabe auf der Rechnung sparen dir später Ärger. Bei Dienstreisen solltest du die Bewirtungskosten in der Reisekostenabrechnung separat erfassen. Für die korrekte Verbuchung und die Lohnabrechnung hilft dir eine strukturierte Dokumentation aller Belege.

Welche Bewirtungsanlässe erkennt das Finanzamt an?

Typische geschäftliche Anlässe, die das Finanzamt anerkennt, sind: Kundengespräche und Vertragsverhandlungen, Besprechungen mit Geschäftspartnern oder Lieferanten, Teambesprechungen und Mitarbeitergespräche, Präsentationen und Schulungen mit externen Teilnehmern, Messen und Branchenveranstaltungen. Auch Bewirtungen im Rahmen von Jobinterviews oder bei der Einarbeitung neuer Mitarbeiter können anerkannt werden, sofern der betriebliche Zusammenhang dokumentiert ist. Entscheidend ist, dass der geschäftliche Bezug klar erkennbar ist. Ein lockeres Mittagessen ohne dokumentierten Anlass reicht in der Regel nicht aus. Betriebsausgaben vs Werbungskosten: Als Arbeitgeber setzt du Bewirtungskosten als Betriebsausgaben ab; als Selbstständiger oder Freiberufler als Werbungskosten. Die Anforderungen an den Beleg sind in beiden Fällen gleich.

Wie rechnet man Bewirtungskosten ab?

Ein konkretes Beispiel: Du lädst einen Kunden zum Mittagessen ein. Die Rechnung beträgt 120 Euro (inkl. MwSt.). Da es sich um ein Geschäftsessen mit geschäftlichem Anlass handelt, sind 70 Prozent abzugsfähig: 120 Euro × 0,7 = 84 Euro. Diese 84 Euro kannst du als Betriebsausgabe geltend machen. Die restlichen 36 Euro (30 Prozent) trägst du selbst. Bei einer Betriebsfeier mit 500 Euro Gesamtkosten wären dagegen 100 Prozent (500 Euro) abzugsfähig – hier greift die Sonderregel für Betriebsveranstaltungen. Wichtig: Die Berechnung erfolgt immer auf Basis der Bruttokosten (inkl. MwSt.). Für die Aufschlüsselung von Brutto und Netto nutze unseren Mehrwertsteuer-Rechner. Für die Aufschlüsselung von Brutto und Netto nutze unseren Mehrwertsteuer-Rechner.

Welche Fehler solltest du bei Bewirtungskosten vermeiden?

Die meisten Zurückweisungen entstehen durch vermeidbare Formalien. Hier die typischen Stolpersteine und wie du sie umgehst:

  • Pauschaler Anlass: „Geschäftsessen“ oder „Kundengespräch“ reicht oft nicht. Nenne konkret z.B. „Kundengespräch Vertrag XY“, „Teambesprechung Q2-Planung“ oder „Vertragsverhandlung Lieferant Müller“. Je spezifischer, desto besser.
  • Fehlende Teilnehmer: Alle Anwesenden müssen auf dem Beleg stehen. Ohne Namen fehlt der Nachweis, wer dabei war – der Abzug kann verwehrt werden.
  • Betriebsveranstaltung falsch angesetzt: Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge und Jubiläumsfeiern sind zu 100 Prozent abzugsfähig. Wer hier nur 70 Prozent ansetzt, verschenkt Steuervorteile.
  • Belege nachreichen wollen: Das Finanzamt verlangt Belege bei der Steuererklärung. „Ich reiche nach“ funktioniert in der Regel nicht – der Abzug wird gestrichen, bis Nachweise da sind.

Prüfe jeden Beleg vor der Ablage auf Vollständigkeit: Datum, Ort, Teilnehmer, Anlass, Betrag. Spätere Nachbesserungen sind oft nicht möglich oder werden angezweifelt.

Wie lange musst du Bewirtungsbelege aufbewahren?

Bewirtungsbelege musst du wie andere steuerrelevante Unterlagen mindestens zehn Jahre aufbewahren (§ 147 AO). Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist – ein Beleg vom März 2026 muss also bis 31.12.2036 aufbewahrt werden. Bei einer Betriebsprüfung kann das Finanzamt mehrere Jahre zurückgehen; ohne Belege wird der Abzug verwehrt und du riskierst Nachforderungen samt Zinsen.

Digitale Archivierung ist zulässig, sofern die Belege lesbar, unveränderbar und die GoBD-Anforderungen erfüllt sind. Scan oder Foto der Originalrechnung reicht aus – die Datei muss aber den vollen Inhalt wiedergeben. Lege für jedes Geschäftsjahr einen Ordner oder eine digitale Ablage an (z.B. „Bewirtungskosten_2026“), damit du bei einer Prüfung schnell findest, was du brauchst. Eine einheitliche Benennung erleichtert die Nachweisführung erheblich.

Tipps zur Bewirtungsbelegung

Die richtige Belegführung entscheidet darüber, ob das Finanzamt deine Bewirtungskosten anerkennt. Hier die wichtigsten Praxis-Tipps, mit denen du Rückfragen vermeidest und den Abzug sicherstellst.

1. Anlass direkt beim Essen vermerken

Viele Restaurants tragen den geschäftlichen Anlass auf Wunsch auf die Rechnung – das spart dir später Nacharbeit und wirkt glaubwürdiger als eine handschriftliche Ergänzung Wochen später. Einfach beim Bestellen oder bei der Rechnungsstellung danach fragen. Wenn das Restaurant mitspielt, hast du den besten Nachweis: Der Anlass steht direkt auf dem Originalbeleg.

2. Fehlende Anlassangabe nachträglich ergänzen

Wenn die Rechnung keine Anlassangabe hat, ergänze sie handschriftlich oder per Stempel direkt nach dem Essen – nicht erst Wochen später. Alle Teilnehmer sollten gegenzeichnen; das bestätigt die Richtigkeit und schützt bei Rückfragen. Ohne solche Nachweise kann das Finanzamt den Abzug ablehnen. Formulierungstipp: Nutze die gleichen konkreten Formulierungen wie oben (z.B. „Kundengespräch Vertrag XY“).

3. Bei teuren Bewirtungen eine Notiz ergänzen

Eine kurze Notiz zum Gesprächsthema oder zum Verhandlungsgegenstand erhöht die Plausibilität. So zeigst du, dass es sich tatsächlich um ein dienstliches Treffen handelte und nicht um ein privates Essen mit Geschäftskontakt. Bei Beträgen über 100 Euro pro Person lohnt sich der Zusatzaufwand – er kann eine Ablehnung verhindern.

4. Belege sofort ablegen

Lege jeden Bewirtungsbeleg direkt nach dem Essen oder spätestens am nächsten Tag ab. Rechnungen, die wochenlang in der Tasche oder im E-Mail-Postfach liegen, gehen leicht verloren. Eine feste Ablage (z.B. „Bewirtungskosten“-Ordner im Büro oder digitaler Ablageordner) verhindert, dass Belege fehlen, wenn die Steuererklärung ansteht.

Fazit

Bewirtungskosten absetzen lohnt sich – wenn du die Regeln beachtest. Achte auf vollständige Bewirtungsbelege mit Datum, Ort, Teilnehmern und geschäftlichem Anlass. Merke dir: 70 Prozent bei Geschäftsessen, 100 Prozent bei Betriebsveranstaltungen. Vermeide pauschale Angaben und hebe Belege zehn Jahre auf. Bei Unklarheiten hilft ein Steuerberater oder die örtliche Finanzverwaltung. Ordio unterstützt dich bei der digitalen Dokumentation von Arbeitszeiten und Belegen – so behältst du den Überblick in der Buchhaltung.