Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Betrieb. Er vertritt deren Interessen gegenüber dem Arbeitgeber und hat gesetzlich verankerte Rechte – von der Mitbestimmung bei Arbeitszeit und Urlaub bis zur Anhörung bei Kündigungen. In diesem Artikel erfährst du, was ein Betriebsrat ist, unter welchen Voraussetzungen er gewählt wird, welche Rechte er hat und wie du ihn gründen kannst. Außerdem: Mitbestimmung nach § 87 BetrVG, Freistellung und Schutz der Betriebsratsmitglieder sowie Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Was ist ein Betriebsrat? Definition
Ein Betriebsrat ist ein von der Belegschaft gewähltes Gremium, das die Interessen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber vertritt. Er wird auf Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gewählt und ist unabhängig von Gewerkschaften – auch wenn viele Betriebsräte gewerkschaftlich organisiert sind. Der Betriebsrat hat keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Arbeitgeber, aber umfangreiche Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechte. Er wirkt bei sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit und sorgt dafür, dass Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.
Typische Themen, bei denen der Betriebsrat mitredet: Arbeitszeit und Gleitzeit, Urlaubsplanung, Einstellungen und Kündigungen, Arbeitsschutz, mobile Arbeit. In Deutschland gibt es in vielen mittelständischen und großen Betrieben einen Betriebsrat; in Kleinbetrieben unter fünf Beschäftigten ist er nicht vorgesehen.
Betriebsrat gründen: Voraussetzungen
Ob ein Betriebsrat gewählt werden kann, regelt § 1 BetrVG: In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Das bedeutet: Du brauchst fünf Arbeitnehmer, die wählen dürfen, und mindestens drei davon müssen sich zur Wahl stellen lassen können.
§ 1 BetrVG: Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Wahlberechtigt sind in der Regel alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben – unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Wählbar sind Arbeitnehmer nach § 8 BetrVG erst, wenn sie sechs Monate dem Betrieb angehören. Auszubildende zählen mit; Leiharbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen mitzählen. Ein Betriebsrat ist nicht verpflichtend – auch in Betrieben mit mehr als 500 Mitarbeitern besteht keine Pflicht, einen Betriebsrat zu haben. Die Belegschaft muss die Wahl initiieren.
§ 8 BetrVG: Sechs Monate Betriebszugehörigkeit
Die Wählbarkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt ist. Bei Betrieben, die kürzer bestehen, kann die Wahl trotzdem durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Arbeitnehmer dem zustimmt.
Betriebsratswahl
Die Betriebsratswahl erfolgt in der Regel alle vier Jahre. Es gibt ein vereinfachtes Wahlverfahren für Betriebe mit 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern und ein normales Wahlverfahren für größere Betriebe. Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer – § 9 BetrVG legt die Mindest- und Höchstzahl fest.
Größe des Betriebsrats
Wie viele Mitglieder ein Betriebsrat hat, hängt von der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ab. Bis 50 Arbeitnehmer: mindestens 1 Mitglied. 51 bis 100: mindestens 3. 101 bis 200: mindestens 5. 201 bis 500: mindestens 7. Ab 50 Mitarbeitern hat der Betriebsrat also mindestens drei Mitglieder – die genaue Zahl ergibt sich aus der Tabelle in § 9 BetrVG. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Ein neuer Betriebsrat wird spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit gewählt.
Rechte des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat drei zentrale Beteiligungsrechte: Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung. Sie unterscheiden sich in der Intensität der Beteiligung.
Mitbestimmung
Bei der Mitbestimmung muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Ohne Zustimmung ist die Maßnahme unwirksam. Das gilt z. B. für soziale Angelegenheiten nach § 87 BetrVG (Arbeitszeit, Urlaub, Überstunden, mobile Arbeit) und bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG (Einstellung, Versetzung). Welche 3 Rechte hat der Betriebsrat? Oft genannt werden: Mitbestimmung (Zustimmung erforderlich), Mitwirkung (Anhörung und Berücksichtigung) und Anhörung (vor Maßnahmen zu hören). Welche 4 Rechte? Zusätzlich das Informationsrecht – der Arbeitgeber muss den Betriebsrat unterrichten. Die drei Beteiligungsrechte sind die zentralen Instrumente.
Mitwirkung
Bei der Mitwirkung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören und seine Stellungnahme berücksichtigen. Der Betriebsrat kann Vorschläge machen; die Entscheidung trifft der Arbeitgeber. Bei der Personalplanung hat der Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht – z. B. bei der Aufstellung von Richtlinien über die personelle Auswahl.
Anhörung
Bei der Anhörung muss der Betriebsrat vor einer Maßnahme gehört werden. Das bekannteste Beispiel: Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu hören. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Mitbestimmung nach § 87 BetrVG
§ 87 BetrVG zählt 14 soziale Angelegenheiten auf, bei denen der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht hat. Soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einholen.
Die 14 Mitbestimmungstatbestände
| Nr. | Thema | Beispiele |
|---|---|---|
| 1 | Ordnung des Betriebs | Hausordnung, Verhalten im Betrieb |
| 2 | Arbeitszeit | Beginn, Ende, Pausen, Verteilung auf Wochentage |
| 3 | Verkürzung/Verlängerung | Überstunden, Kurzarbeit |
| 4 | Lohnauszahlung | Zeit, Ort, Art der Auszahlung |
| 5 | Urlaub | Urlaubsgrundsätze, Urlaubsplan, Einzelurlaub |
| 6 | Überwachung | Technische Einrichtungen zur Leistungsüberwachung |
| 7 | Arbeitsschutz | Unfallverhütung, Gesundheitsschutz |
| 8 | Sozialeinrichtungen | Kantine, Sportanlagen, Betriebskindergarten |
| 9 | Werkswohnungen | Zuweisung, Kündigung, Nutzungsbedingungen |
| 10 | Lohngestaltung | Entlohnungsgrundsätze, neue Entlohnungsmethoden |
| 11 | Akkord und Prämie | Akkordsätze, Prämiensätze, Geldfaktoren |
| 12 | Vorschlagswesen | Betriebliches Vorschlagswesen |
| 13 | Gruppenarbeit | Eigenverantwortliche Gruppen |
| 14 | Mobile Arbeit | Homeoffice, mobiles Arbeiten per IuK-Technik |
In diesen Bereichen – z. B. bei Gleitzeit, Kernarbeitszeit oder Homeoffice – kann der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats nichts umsetzen. In welchem Fall hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht? Wenn bereits eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Dann entfällt die Mitbestimmung in diesem Punkt. Bei Tarifverträgen kann die Mitbestimmung per Öffnungsklausel auf Betriebsvereinbarungen übertragen werden. Bei welchen Veränderungen im Betrieb der Betriebsrat zustimmen muss, ergibt sich aus dieser Liste: Jede Änderung in den 14 Bereichen ist mitbestimmungspflichtig.
Einigungsstelle
Kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Ihr Spruch ersetzt die Einigung (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Die Einigungsstelle wird paritätisch besetzt; bei Stimmengleichheit gibt ein neutraler Vorsitzender den Ausschlag.
Betriebsrat bei Kündigung
Der Betriebsrat spielt bei Kündigungen eine zentrale Rolle. Nach § 102 BetrVG ist er vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber muss die Gründe mitteilen. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
§ 102 BetrVG: Anhörung und Widerspruch
Bei ordentlichen Kündigungen hat der Betriebsrat eine Woche Zeit, schriftlich Bedenken zu äußern. Bei außerordentlichen Kündigungen sind es drei Tage. Äußert er sich nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt. Der Betriebsrat kann der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn z. B. soziale Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden oder eine Weiterbeschäftigung möglich ist. Widerspricht er, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abschrift der Stellungnahme zuleiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses verlangen.
Aufhebungsvertrag umgeht den Betriebsrat
Bei einem Aufhebungsvertrag ist keine Anhörung des Betriebsrats erforderlich – beide Parteien einigen sich einvernehmlich. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Kündigung. Kann der Betriebsrat eine Kündigung verhindern? Er kann widersprechen; die Kündigung bleibt aber wirksam. Der Arbeitnehmer kann jedoch Kündigungsschutzklage erheben und unter Umständen Weiterbeschäftigung bis zum Prozessende verlangen. Für personelle Einzelmaßnahmen (Einstellung, Versetzung) gilt § 99 BetrVG: Der Arbeitgeber muss die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Verweigert der Betriebsrat sie, kann der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragen.
Betriebsrat vs. Gewerkschaft
Betriebsrat und Gewerkschaft sind nicht dasselbe. Der Betriebsrat ist betriebsbezogen: Er vertritt die Belegschaft eines einzelnen Betriebs und wird von ihr gewählt. Die Gewerkschaft ist überbetrieblich: Sie vertritt Arbeitnehmer einer Branche oder Region und schließt z. B. Tarifverträge ab. Du brauchst keine Gewerkschaftszugehörigkeit, um Betriebsrat zu werden oder zu wählen. Viele Betriebsräte sind aber gewerkschaftlich organisiert und nutzen deren Beratung und Schulungen.
Die Zusammenarbeit ist eng: Gewerkschaften beraten bei der Gründung, bei Wahlen und bei Rechtsfragen. Sie bieten Schulungen an, die der Arbeitgeber nach § 37 BetrVG freistellen muss. Der Betriebsrat bleibt aber rechtlich unabhängig – er vertritt alle Arbeitnehmer, nicht nur Gewerkschaftsmitglieder.
Betriebsvereinbarung
Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie regelt betriebliche Angelegenheiten, die in den Mitbestimmungsbereich fallen – z. B. Gleitzeit, Urlaubsplanung, mobile Arbeit oder Arbeitsschutz. Die Betriebsvereinbarung bindet beide Parteien und gilt für alle Arbeitnehmer des Betriebs. Sie kann nur gemeinsam geändert oder aufgehoben werden.
Ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber solche Regelungen nur per Arbeitsvertrag oder Dienstanweisung treffen – mit weniger Bindungswirkung. Typische Themen: Arbeitszeitmodelle, Kernarbeitszeit, Homeoffice-Regelungen, Urlaubsplan, Sozialeinrichtungen. Mehr dazu findest du im Lexikon-Artikel Betriebsvereinbarung.
Freistellung und Schutz des Betriebsrats
Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Schutz. Nach § 37 BetrVG sind sie von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Arbeitgeber kann die Freistellung nur verweigern, wenn betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen – das ist eng auszulegen.
§ 37 BetrVG: Schulung und Seminare
Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf bezahlte Freistellung für drei Wochen zur Teilnahme an anerkannten Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Erstmals gewählte Mitglieder haben vier Wochen Anspruch. Die Seminare müssen von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt sein. Welche Seminare der Betriebsrat besuchen muss oder sollte: Es gibt keine gesetzliche Pflicht zu bestimmten Inhalten – aber sinnvoll sind Grundlagen (BetrVG, Rechte und Pflichten), Kündigungsrecht, Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen und Arbeitsschutz. Die Teilnahme an anerkannten Betriebsratsseminaren gilt als Arbeitszeit – der Arbeitgeber muss die Freistellung gewähren und das Gehalt fortzahlen. Kann der Arbeitgeber die Freistellung verweigern? Nur wenn zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen; das ist eng auszulegen. Wie oft du als Betriebsrat auf Schulung darfst: 3–4 Wochen insgesamt pro Amtszeit, aufgeteilt auf mehrere Seminare.
§ 103 BetrVG: Kündigungsschutz
Die außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 BetrVG). Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen – wenn die Kündigung gerechtfertigt ist. Auch die Versetzung, die zum Verlust des Amtes führen würde, bedarf der Zustimmung. Das schützt Betriebsräte vor willkürlichen Maßnahmen.
Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Für beide Seiten lohnt sich eine sachliche Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat.
Für Arbeitgeber
- Informiere den Betriebsrat rechtzeitig und vollständig – Verzögerungen können Maßnahmen unwirksam machen.
- Nutze die Betriebsvereinbarung für klare, verbindliche Regelungen zu Arbeitszeit, Urlaub und mobilem Arbeiten.
- Eine digitale Arbeitszeiterfassung und Schichtplanung unterstützt die Einhaltung von Mitbestimmungsregelungen und macht Änderungen transparent.
Für Arbeitnehmer
- Willst du einen Betriebsrat gründen: Sprich Kolleginnen und Kollegen an, hole dir ggf. Gewerkschaftsberatung.
- Die Initiative muss von der Belegschaft ausgehen – der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Wahl anzuschieben.
- Nutze dein Stimmrecht: Ein Betriebsrat stärkt die Mitbestimmung bei Arbeitszeit, Urlaub und Kündigungen.
Fazit
Der Betriebsrat ist die gewählte Interessenvertretung der Belegschaft. Er wird in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten und drei wählbaren Arbeitnehmern gewählt – auf Initiative der Belegschaft. Seine Rechte reichen von Mitbestimmung bei Arbeitszeit und Urlaub (§ 87 BetrVG) über Mitwirkung bei personellen Maßnahmen (§ 99 BetrVG) bis zur Anhörung vor Kündigungen (§ 102 BetrVG). Betriebsratsmitglieder genießen Freistellung für ihre Tätigkeit und besonderen Kündigungsschutz.
Wer Arbeitszeit, Gleitzeit oder Schichtpläne mitbestimmungspflichtig einführen oder ändern will, braucht die Zustimmung des Betriebsrats – und damit klare Prozesse und transparente Dokumentation. Ordio unterstützt dabei mit digitaler Zeiterfassung und Schichtplanung.