Kurzarbeitergeld gleicht Lohnausfall bei Kurzarbeit aus – doch viele Arbeitgeber kennen weder die Berechnung noch die Anspruchsvoraussetzungen. Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit bei erheblichem Arbeitsausfall nach § 95 SGB III. Es beträgt 60% der Nettoentgeltdifferenz (67% mit mindestens einem Kind) und wird für maximal 12 Monate gezahlt – in 2026 verlängert auf bis zu 24 Monate für bestehende Fälle.
In diesem Artikel erfährst du, was Kurzarbeitergeld ist, wer Anspruch hat, wie es berechnet wird, wie du es beantragst und welche steuerlichen Auswirkungen es hat. Du lernst auch den Unterschied zu Kurzarbeit selbst und zu Arbeitslosengeld kennen.
Was ist Kurzarbeitergeld? Definition
Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit, die bei erheblichem Arbeitsausfall gezahlt wird. Rechtlich geregelt ist es im § 95 SGB III. Es gleicht einen Teil des Lohnausfalls aus, der durch Kurzarbeit entsteht.
Wichtig: Kurzarbeitergeld ist nicht dasselbe wie Kurzarbeit. Kurzarbeit ist die Maßnahme (die vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit), während Kurzarbeitergeld die Leistung ist (die finanzielle Unterstützung). Der Arbeitgeber führt Kurzarbeit ein, um Personalkosten zu sparen, ohne Kündigungen aussprechen zu müssen. Die Bundesagentur für Arbeit gleicht einen Teil des Lohnausfalls durch Kurzarbeitergeld aus.
Kurzarbeitergeld gehört zu den Lohnersatzleistungen und wird monatlich ausgezahlt. Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld zunächst an die Arbeitnehmer aus und erhält es dann von der Agentur für Arbeit erstattet (KUG-Erstattung).
Kurzarbeitergeld vs. Kurzarbeit vs. Arbeitslosengeld
Diese drei Begriffe werden oft verwechselt, haben aber unterschiedliche Bedeutungen:
| Aspekt | Kurzarbeitergeld | Kurzarbeit | Arbeitslosengeld |
|---|---|---|---|
| Was ist es? | Lohnersatzleistung | Maßnahme (Arbeitszeitreduktion) | Lohnersatzleistung |
| Wer zahlt? | Bundesagentur für Arbeit | — | Bundesagentur für Arbeit |
| Voraussetzung | Erheblicher Arbeitsausfall | Erheblicher Arbeitsausfall | Arbeitslosigkeit |
| Höhe | 60% bzw. 67% der Nettoentgeltdifferenz | — | 60% bzw. 67% des letzten Nettoentgelts |
| Dauer | Max. 12 Monate (2026: bis 24 Monate) | Max. 12 Monate (2026: bis 24 Monate) | Bis zu 12 Monate |
| Arbeitsverhältnis | Besteht weiter | Besteht weiter | Beendet |
| Steuer | Lohnsteuerpflichtig | — | Lohnsteuerpflichtig |
Kurzarbeitergeld wird gezahlt, wenn Kurzarbeit eingeführt wurde. Das Arbeitsverhältnis besteht weiter – der Arbeitnehmer ist nicht arbeitslos. Arbeitslosengeld wird dagegen gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer arbeitslos ist.
Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld? (§ 95 SGB III)
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Erheblicher Arbeitsausfall: Der Arbeitsausfall muss erheblich sein und auf wirtschaftlichen Gründen oder unabwendbaren Ereignissen beruhen (§ 95 SGB III). Saisonale Schwankungen reichen nicht aus.
- Betriebliche Voraussetzungen: Nach § 96 SGB III muss bei mindestens einem Drittel der Beschäftigten ein monatlicher Entgeltausfall von mehr als 10% vorliegen.
- Anzeige bei Agentur für Arbeit: Der Arbeitsausfall muss bei der Agentur für Arbeit angezeigt worden sein.
- Persönliche Voraussetzungen: Der Arbeitnehmer muss versicherungspflichtig beschäftigt sein und nicht gekündigt haben oder gekündigt worden sein.
Ausschlussgründe: Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer, die:
- gekündigt haben oder gekündigt worden sind
- Krankengeld beziehen
- Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erhalten
- sachlich gerechtfertigt von der Kurzarbeit ausgenommen wurden (z. B. betriebskritische Aufgaben)
Wer 67% Kurzarbeitergeld bekommt: Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten 67% der Nettoentgeltdifferenz statt 60%. Dies gilt für alle Kinder, für die Kindergeld bezogen wird oder bezogen werden könnte.
Kurzarbeitergeld Höhe & Berechnung (§ 105 SGB III)
Die Höhe des Kurzarbeitergelds richtet sich nach der Nettoentgeltdifferenz und beträgt nach § 105 SGB III:
- 60% der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer ohne Kind
- 67% der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind
| Arbeitnehmer | Leistungssatz | Beispiel (Nettoentgeltdifferenz: 1.000€) |
|---|---|---|
| Ohne Kind | 60% | 600€ Kurzarbeitergeld |
| Mit mindestens einem Kind | 67% | 670€ Kurzarbeitergeld |
Nettoentgeltdifferenz: Die Differenz zwischen dem Soll-Entgelt (Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall) und dem Ist-Entgelt (tatsächliches Entgelt während der Kurzarbeit). Die Berechnung erfolgt über pauschalierte Nettoentgelte nach § 105 SGB III.
Kurzarbeitergeld = Nettoentgeltdifferenz × Leistungssatz (60% oder 67%)
Nettoentgeltdifferenz = Soll-Nettoentgelt − Ist-Nettoentgelt
Beispielberechnung:
Ein Arbeitnehmer ohne Kind hat ein Bruttoarbeitsentgelt von 3.000€. Bei 100% Kurzarbeit erhält er nur noch Sozialversicherungsbeiträge (ca. 600€). Das Soll-Nettoentgelt beträgt ca. 2.200€, das Ist-Nettoentgelt ca. 600€. Die Nettoentgeltdifferenz beträgt 1.600€. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% von 1.600€ = 960€.
Bei 50% Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer die Hälfte des Gehalts (1.500€ brutto, ca. 1.100€ netto). Die Nettoentgeltdifferenz beträgt 1.100€. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% von 1.100€ = 660€.
Für die genaue Berechnung kannst du unseren Brutto-Netto-Rechner verwenden. Zum Schätzen von Kurzarbeitergeld aus Soll- und Ist-Brutto nutze den Kurzarbeitergeld-Rechner (orientierend). Die Lohnabrechnung mit Ordio Payroll erfasst Kurzarbeitergeld automatisch und berechnet die korrekte Höhe.
Bezugsdauer: Wie lange kann man Kurzarbeitergeld beziehen? (§ 104 SGB III)
Die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt nach § 104 SGB III grundsätzlich 12 Monate.
Verlängerung auf 24 Monate: Durch die "Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld" (4. KugBeV) wurde die Bezugsdauer für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 auf bis zu 24 Monate verlängert. Dies gilt für Betriebe, die bereits 2025 Kurzarbeit bezogen haben und diese nahtlos fortführen können.
Beginn der Bezugsdauer: Die Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
Ende der Bezugsdauer: Die Bezugsdauer endet:
- nach 12 Monaten (bzw. 24 Monaten bei Verlängerung)
- bei Beendigung der Kurzarbeit
- bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Was passiert nach 12 Monaten? Nach Ablauf der regulären Bezugsdauer von 12 Monaten endet der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Wenn die Kurzarbeit fortgesetzt wird, aber keine Verlängerung auf 24 Monate möglich ist, erhalten die Arbeitnehmer nur noch das reduzierte Entgelt vom Arbeitgeber – ohne Kurzarbeitergeld.
Kurzarbeitergeld beantragen: Schritt-für-Schritt-Anleitung (§ 99 SGB III)
Die Beantragung von Kurzarbeitergeld erfolgt durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit. Nach § 99 SGB III muss der Arbeitsausfall zunächst angezeigt werden.
Schritt 1: Anzeige des Arbeitsausfalls
Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit an. Die Anzeige muss vor Beginn der Kurzarbeit erfolgen – spätestens am ersten Tag des Monats, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Schritt 2: Antragstellung
Der Arbeitgeber stellt den Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit. Der Antrag kann online über das Portal der Agentur für Arbeit gestellt werden.
Schritt 3: Erforderliche Unterlagen
Für die Antragstellung benötigt der Arbeitgeber:
- Anzeige des Arbeitsausfalls
- Entgeltabrechnungen der betroffenen Arbeitnehmer
- Nachweise über den Arbeitsausfall (z. B. Auftragsrückgang, Lieferengpässe)
- Angaben zur Zahl der betroffenen Arbeitnehmer
Schritt 4: Bearbeitung
Die Agentur für Arbeit prüft den Antrag und entscheidet über die Bewilligung. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 2-4 Wochen.
Schritt 5: Auszahlung
Das Kurzarbeitergeld wird monatlich ausgezahlt. Der Arbeitgeber zahlt es zunächst an die Arbeitnehmer aus und erhält es dann von der Agentur für Arbeit erstattet (KUG-Erstattung).
Der Betriebsrat hat bei der Einführung von Kurzarbeit mitzubestimmen. Eine Betriebsvereinbarung kann die Details regeln. Ordio Payroll unterstützt die KUG-Abrechnung und die Dokumentation. Mit Arbeitszeiterfassung kannst du die reduzierten Arbeitszeiten korrekt erfassen.
Steuerliche Behandlung des Kurzarbeitergelds
Kurzarbeitergeld ist lohnsteuerpflichtig und wird wie Arbeitsentgelt behandelt. Es unterliegt der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen.
Lohnsteuer: Das Kurzarbeitergeld wird zusammen mit dem reduzierten Arbeitsentgelt besteuert. Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Sozialversicherung: Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld besteht die Sozialversicherungspflicht weiter. Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung werden weiterhin gezahlt – sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber.
Auswirkungen auf die Steuerklasse: Die Steuerklasse bleibt unverändert. Das Kurzarbeitergeld wird in der Lohnabrechnung als steuerpflichtiges Entgelt ausgewiesen.
Unterschied zu steuerfreien Leistungen: Im Gegensatz zu einigen anderen Leistungen (z. B. steuerfreie Zuschüsse nach EStG § 3 Nr. 39) ist Kurzarbeitergeld vollständig steuerpflichtig.
Kurzarbeitergeld und Sozialversicherung
Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld besteht die Sozialversicherungspflicht weiter. Das bedeutet:
- Rentenversicherung: Beiträge werden weiterhin gezahlt, die Rentenansprüche bleiben erhalten
- Krankenversicherung: Der Versicherungsschutz bleibt bestehen
- Arbeitslosenversicherung: Beiträge werden weiterhin gezahlt
- Pflegeversicherung: Beiträge werden weiterhin gezahlt
Die Beiträge werden sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber gezahlt. Die Beitragsbemessungsgrundlage ist das reduzierte Arbeitsentgelt plus das Kurzarbeitergeld.
Unterschied zu Arbeitslosengeld: Bei Arbeitslosengeld besteht keine Sozialversicherungspflicht mehr – der Versicherungsschutz endet. Bei Kurzarbeitergeld bleibt die Sozialversicherungspflicht bestehen, da das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Auswirkungen auf andere Leistungen
Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann sich auf andere Leistungen auswirken:
- Arbeitslosengeld: Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Erst nach Beendigung der Kurzarbeit kann Arbeitslosengeld beantragt werden.
- Elterngeld: Kurzarbeitergeld wird als Einkommen angerechnet und kann das Elterngeld reduzieren.
- Andere Lohnersatzleistungen: Der Bezug von Kurzarbeitergeld schließt den Bezug von anderen Lohnersatzleistungen aus (z. B. Krankengeld, Übergangsgeld).
Wechsel zwischen Leistungen: Wenn die Kurzarbeit endet und der Arbeitnehmer arbeitslos wird, kann er Arbeitslosengeld beantragen. Die Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld bleibt während der Kurzarbeit erhalten.
Häufige Fragen und Fallstricke
Häufige Fehler bei der Beantragung:
- Zu späte Anzeige des Arbeitsausfalls (muss vor Beginn erfolgen)
- Unvollständige Unterlagen (fehlende Entgeltabrechnungen)
- Falsche Berechnung der Nettoentgeltdifferenz
- Nichtbeachtung der betrieblichen Voraussetzungen (§ 96 SGB III)
Fallstricke bei der Berechnung:
- Vergessen von Zuschlägen (z. B. Überstundenzuschläge) bei der Berechnung des Soll-Entgelts
- Falsche Anwendung der Pauschalierung nach § 105 SGB III
- Nichtberücksichtigung von Sonderzahlungen
Tipps für Arbeitgeber:
- Informiere den Betriebsrat frühzeitig über geplante Kurzarbeit
- Dokumentiere den Arbeitsausfall sorgfältig
- Nutze digitale Tools für die Arbeitszeiterfassung und Lohnabrechnung
- Prüfe regelmäßig, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind
Tipps für Arbeitnehmer:
- Prüfe, ob du Anspruch auf 67% Kurzarbeitergeld hast (mit Kind)
- Informiere dich über die Auswirkungen auf andere Leistungen
- Behalte deine Entgeltabrechnungen für die Steuererklärung
Fazit
Kurzarbeitergeld ist eine wichtige Lohnersatzleistung bei erheblichem Arbeitsausfall. Es beträgt 60% der Nettoentgeltdifferenz (67% mit Kind) und wird für maximal 12 Monate gezahlt – in 2026 verlängert auf bis zu 24 Monate für bestehende Fälle. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in § 95 SGB III geregelt, die Berechnung in § 105 SGB III.
Für Arbeitgeber ist die korrekte Abrechnung von Kurzarbeitergeld entscheidend. Ordio Payroll unterstützt die KUG-Abrechnung und erfasst Kurzarbeitergeld automatisch. So stellst du sicher, dass die Berechnung korrekt ist und alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.