Es gibt sehr viele Branchen, in denen auch sonntags und feiertags gearbeitet werden muss. Nicht zu vergessen die Branchen, die auch nachts am Werke sind. Für besondere Arbeitszeiten gibt es besondere Gesetze, die im Arbeitszeitgesetz verankert sind. Der Feiertagsausgleich ist eine der für diese Situationen geschaffenen Regelungen.
Gesetz, Ausnahmen & Branchen:
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Laut Arbeitszeitgesetz dürfen Mitarbeiter am Sonntag und an den Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Tritt nun der Fall ein, dass an einem Sonntag oder Feiertag gearbeitet werden muss, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Ruhetag zum Ausgleich zur Verfügung zu stellen. Dies ist dann der Feiertagsausgleich. Des Weiteren kann ein Arbeitgeber nicht verlangen, dass ein Arbeitnehmer an einem Sonntag arbeitet, wenn der Arbeitsvertrag von Montag bis Freitag lautet. Doch gibt es hier einige Ausnahmen zu beachten.
Ausnahmen, die bei Feiertags- oder Sonntagsarbeit gelten
Das Arbeitszeitgesetz hat einige Ausnahmen geregelt:
Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass einem Arbeitnehmer mindestens 15 Sonntage im Jahr zur Verfügung stehen. Ausgenommen davon sind Gaststätten und Krankenhäuser. Notdienst in der Apotheke oder andere Notdienste zählen ebenfalls dazu.
Wird nun an einem Feiertag oder Sonntag gearbeitet, muss dem Arbeitnehmer ein Ersatztag als Feiertagsausgleich zum Ausruhen zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet, wenn ein Arbeitnehmer an einem Sonntag arbeitet, muss er innerhalb von zwei Wochen einen freien Tag als Ersatz erhalten. Ist dieser Arbeitstag an einem Feiertag und dieser Feiertag fällt auf einen Werktag, so muss der Arbeitnehmer innerhalb von 8 Wochen diesen Feiertagsausgleich erhalten.
Der Feiertagsausgleich bedeutet, dass ein Arbeitnehmer nur einen Ruhetag als Ersatz erhält, aber keine Bezahlung für diesen freien Tag. Auch ein Zuschlag zum normalen Gehalt oder Lohn ist im Arbeitszeitgesetz nicht vorgesehen, wobei in vielen Tarifverträgen ein Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit vorgesehen ist.
Auf die Dauer der erbrachten Arbeitszeit an einem Sonntag- oder Feiertag kommt es nicht an. Selbst wenn nur eine Stunde gearbeitet wird, steht dem Arbeitnehmer ein Ersatzruhetag als Feiertagsausgleich zu.
Laut gesetzlicher Regelung gilt jeder Werktag als Arbeitstag und kann somit als Feiertagsausgleich herangezogen werden. Somit kann ein Arbeitgeber auch einen Samstag, an dem normalerweise nicht gearbeitet wird, als Ersatzruhetag werten. Hier sieht das Gesetz vor, dass dem Arbeitnehmer ein Ruhetag in der Woche zum Erholen zur Verfügung steht. Somit ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer an einem Samstag arbeitet oder nicht. Vom Arbeitgeber kann der Samstag als Feiertagsausgleich gewertet werden, selbst wenn seine Arbeitnehmer an einem Samstag immer frei haben.
Verfügbarkeiten werden automatisch abgefragt und untereinander kann getauscht und nach Ersatz gesucht werden.