Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der betriebliche Angelegenheiten regelt und für alle Arbeitnehmer des Betriebs unmittelbar und zwingend gilt. Sie wird auf Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geschlossen – zentral ist § 77 BetrVG. In diesem Artikel erfährst du, was eine Betriebsvereinbarung ist, wie sie formell zustande kommt, welche Inhalte erlaubt sind, wie sie wirkt und wann sie gekündigt werden kann. Außerdem: typische Themen wie Arbeitszeit, Gleitzeit und Homeoffice, der Unterschied zu Tarifverträgen sowie Tipps für Arbeitgeber und Betriebsrat.

Was ist eine Betriebsvereinbarung? Definition

Eine Betriebsvereinbarung ist ein gemeinsamer Beschluss von Arbeitgeber und Betriebsrat, der betriebliche Angelegenheiten regelt und für alle Arbeitnehmer des Betriebs unmittelbar und zwingend gilt. Sie ist kein Vertrag zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, sondern eine normative Regelung, die automatisch in jedes Arbeitsverhältnis hineinwirkt. Der Begriff ist im BetrVG nicht ausdrücklich definiert, wird aber in § 77 BetrVG vorausgesetzt: Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen, schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu unterzeichnen.

Ohne Betriebsrat gibt es keine Betriebsvereinbarung. Der Arbeitgeber kann dann Regelungen nur per Arbeitsvertrag, Dienstanweisung oder Einzelvereinbarung treffen – mit geringerer Bindungswirkung. Die Betriebsvereinbarung schafft Rechtssicherheit für beide Seiten und gilt für alle Arbeitnehmer, die dem Geltungsbereich unterfallen (in der Regel der gesamte Betrieb, ausgenommen leitende Angestellte).

Betriebsvereinbarung vs. Tarifvertrag

Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag sind zwei verschiedene Rechtsquellen. Der Tarifvertrag wird zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband bzw. Arbeitgeber geschlossen und gilt für eine Branche oder Region. Die Betriebsvereinbarung wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen und gilt nur für den jeweiligen Betrieb. Beide wirken unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis – aber der Tarifvertrag hat Vorrang in seinem Regelungsbereich.

Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Das ist der Tarifvorbehalt. Eine Ausnahme gilt, wenn der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt (Öffnungsklausel). Ist eine betriebsvereinbarung besser als ein Tarifvertrag? Nein – sie ergänzt ihn oder regelt Bereiche, die der Tarifvertrag offenlässt. Beide haben ihren Platz: Der Tarifvertrag setzt den Rahmen, die Betriebsvereinbarung passt ihn betriebsspezifisch an.

Form und Abschluss (§ 77 Abs. 2 BetrVG)

Nach § 77 Abs. 2 BetrVG müssen Betriebsvereinbarungen von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam beschlossen und schriftlich niedergelegt werden. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen. Bei elektronischer Form haben Arbeitgeber und Betriebsrat dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen – z. B. am Schwarzen Brett oder im Intranet.

Ist eine Betriebsvereinbarung für Mitarbeiter einsehbar? Ja. Die Auslagepflicht nach § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sorgt dafür, dass alle Arbeitnehmer die Regelungen einsehen können. Auf Anforderung muss der Arbeitgeber bestehende Betriebsvereinbarungen zugänglich machen. Betriebsvereinbarungen, die auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, müssen nicht unterzeichnet werden – der Spruch ersetzt die Einigung.

Tarifvorbehalt und Öffnungsklausel (§ 77 Abs. 3)

Welche Inhalte dürfen nicht in einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden? Alles, was durch Tarifvertrag geregelt ist oder üblicherweise tariflich geregelt wird – es sei denn, der Tarifvertrag enthält eine Öffnungsklausel. Typische tarifliche Themen: Lohnhöhe, Urlaubsdauer, Arbeitszeitrahmen, Zuschläge. Was darf nicht in einer Betriebsvereinbarung stehen? Konkret: Regelungen zu Gehalt, Urlaubsanspruch oder anderen tariflich besetzten Themen, sofern der Tarifvertrag keine Öffnung vorsieht.

Mit einer Öffnungsklausel kann der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zulassen – z. B. für betriebsspezifische Gleitzeitregelungen oder Homeoffice-Richtlinien. Dann darf die Betriebsvereinbarung in diesem Rahmen Regelungen treffen. Ohne Öffnungsklausel ist die Betriebsvereinbarung in tariflich besetzten Bereichen unwirksam.

Wirkung und Bindung (§ 77 Abs. 4)

Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Das bedeutet: Sie wirken automatisch auf jedes Arbeitsverhältnis im Betrieb – auch auf neu eingestellte Arbeitnehmer. Ein Verzicht auf durch die Betriebsvereinbarung eingeräumte Rechte ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur zulässig, wenn sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden.

Wann ist eine Betriebsvereinbarung unwirksam? Wenn sie gegen Gesetz oder Tarifvertrag verstößt, formell fehlerhaft geschlossen wurde (z. B. ohne Zustimmung des Betriebsrats bei mitbestimmungspflichtigen Themen) oder tariflich besetzte Bereiche ohne Öffnungsklausel regelt. Wie verbindlich ist eine Betriebsvereinbarung? Sehr verbindlich – sie steht über dem Arbeitsvertrag. Sind die Regelungen der Betriebsvereinbarung verbindlich für alle Beschäftigten? Ja, für alle Arbeitnehmer des Geltungsbereichs (in der Regel der gesamte Betrieb, ausgenommen leitende Angestellte).

§ 77 BetrVGInhalt
Abs. 2Form: gemeinsam beschließen, schriftlich, unterzeichnen, auslegen
Abs. 3Tarifvorbehalt; Öffnungsklausel
Abs. 4Wirkung: unmittelbar, zwingend; Verzicht nur mit BR
Abs. 5Kündigung: 3 Monate Frist
Abs. 6Nachwirkung Einigungsstellenspruch

Typische Themen (Arbeitszeit, Gleitzeit, Homeoffice)

Welche Inhalte regelt eine Betriebsvereinbarung? Typischerweise alle mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG. Dazu gehören: Arbeitszeit und Pausen (§ 87 Nr. 2), Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit (§ 87 Nr. 3), Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan (§ 87 Nr. 5), mobile Arbeit und Homeoffice (§ 87 Nr. 14). Was gehört in eine Betriebsvereinbarung Arbeitszeit? Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Verteilung auf Wochentage, Gleitzeit, Kernarbeitszeit, Zeiterfassung.

Was muss in einer Betriebsvereinbarung stehen? Was sollte stehen? Das hängt vom Thema ab. Bei Arbeitszeit: Rahmenarbeitszeit, Kernzeit, Gleitzeitregelung, Überstunden, Zeiterfassung. Bei Homeoffice: Anspruch oder Ermessen, Tage pro Woche, Ausstattung, Datenschutz. Bei Urlaub: Urlaubsplan, Verteilung, Abgeltung. Ordio unterstützt dich bei der Arbeitszeiterfassung und Schichtplanung – auch wenn Betriebsvereinbarungen zu Gleitzeit oder Schichtmodellen gelten.

Erzwingbar vs. freiwillig – wann ist eine Betriebsvereinbarung notwendig?

In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung erzwingen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle – ihr Spruch ersetzt die Einigung (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Ist eine Betriebsvereinbarung über Homeoffice erzwingbar? Ja, da mobile Arbeit nach § 87 Nr. 14 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist. Kann der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung erzwingen? In mitbestimmungspflichtigen Themen kann er die Einigungsstelle anrufen – der Spruch ersetzt dann die Einigung. Ist mobiles Arbeiten eine erzwingbare Betriebsvereinbarung? Ja.

Wann ist eine Betriebsvereinbarung notwendig? Immer dann, wenn der Arbeitgeber eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme einführen will – z. B. neues Gleitzeitmodell, Homeoffice-Regelung, Änderung der Zeiterfassung. Ohne Zustimmung des Betriebsrats oder Spruch der Einigungsstelle ist die Maßnahme unwirksam. Ist eine Betriebsvereinbarung für Kurzarbeit notwendig? Kurzarbeit fällt unter § 87 Nr. 3 (Verkürzung der Arbeitszeit) – ja, die Zustimmung des Betriebsrats ist erforderlich, typischerweise per Betriebsvereinbarung.

Kündigung und Änderung (§ 77 Abs. 5)

Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (§ 77 Abs. 5 BetrVG). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Nach Ablauf der Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 77 Abs. 6 BetrVG).

Eine Änderung der Betriebsvereinbarung erfordert wiederum den gemeinsamen Beschluss von Arbeitgeber und Betriebsrat. Einseitige Änderungen sind nicht möglich. Wird die Betriebsvereinbarung gekündigt, können die Parteien eine neue aushandeln – oder die Einigungsstelle anrufen, wenn es um mitbestimmungspflichtige Themen geht.

Betriebsvereinbarung ohne Betriebsrat

Ohne Betriebsrat gibt es keine Betriebsvereinbarung. In Kleinbetrieben unter fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern ist kein Betriebsrat vorgesehen. Der Arbeitgeber kann dort Regelungen nur per Arbeitsvertrag, Dienstanweisung oder Einzelvereinbarung treffen. Diese haben geringere Bindungswirkung: Der Arbeitsvertrag gilt nur für den einzelnen Arbeitnehmer; die Dienstanweisung kann einseitig geändert werden und begründet keine normativen Rechte.

Für Arbeitgeber in Betrieben ohne Betriebsrat bedeutet das: Mehr Flexibilität, aber weniger Rechtssicherheit. Für Arbeitnehmer: Kein kollektiver Schutz durch Betriebsvereinbarung. Die Gründung eines Betriebsrats ist ab fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern möglich – dann können Betriebsvereinbarungen geschlossen werden.

Tipps für Arbeitgeber und Betriebsrat

Betriebsvereinbarungen funktionieren am besten, wenn beide Seiten von Anfang an klar kommunizieren. Formuliere die Regelungen so, dass jeder Arbeitnehmer sie versteht – schließlich gelten sie für alle. Unklare Formulierungen führen zu Streit und Auslegungsproblemen. Der Arbeitgeber muss die Betriebsvereinbarung auslegen und auf Anforderung zugänglich machen; das schafft Transparenz und vermeidet Missverständnisse.

Praktische Empfehlungen: Nutze Betriebsvereinbarungen für klare Regelungen zu Arbeitszeit, Gleitzeit, Homeoffice und Zeiterfassung – alles Themen mit Mitbestimmungspflicht. Prüfe vor dem Abschluss den Tarifvorbehalt: Keine Regelung tariflich besetzter Themen ohne Öffnungsklausel. Setze auf digitale Tools wie Ordio für Arbeitszeiterfassung und Schichtplanung – sie unterstützen die Einhaltung von Betriebsvereinbarungen und machen Abweichungen sichtbar.

  • Formuliere Betriebsvereinbarungen klar und verständlich – sie gelten für alle Arbeitnehmer.
  • Lege die Betriebsvereinbarung aus und mache sie zugänglich (§ 77 Abs. 2 BetrVG).
  • Nutze Betriebsvereinbarungen für klare Regelungen zu Arbeitszeit, Gleitzeit, Homeoffice und Zeiterfassung.
  • Prüfe den Tarifvorbehalt – keine Regelung tariflich besetzter Themen ohne Öffnungsklausel.
  • Setze auf digitale Tools wie Ordio für Arbeitszeiterfassung und Schichtplanung.

Fazit

Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der betriebliche Angelegenheiten regelt und für alle Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend gilt. Sie erfordert gemeinsamen Beschluss, Schriftform und Auslage im Betrieb (§ 77 Abs. 2 BetrVG). Der Tarifvorbehalt (§ 77 Abs. 3) begrenzt den Inhalt; die Wirkung ist stark (§ 77 Abs. 4). Typische Themen: Arbeitszeit, Gleitzeit, Homeoffice, Urlaub – alles mitbestimmungspflichtig nach § 87 BetrVG.

Ohne Betriebsrat gibt es keine Betriebsvereinbarung; mit Betriebsrat schafft sie Rechtssicherheit für beide Seiten. Die Kündigung ist mit drei Monaten Frist möglich (§ 77 Abs. 5). Für Arbeitgeber und Betriebsrat lohnt sich die Mühe: Klare Regelungen vermeiden Konflikte und schaffen Planungssicherheit.