Stand: 2026-02-05
Rechtliche Vereinbarung für das Ordio Loop Partnerprogramm
zwischen
Ordio GmbH, c/o wework Pilgrimstraße 6, 50674 Köln (nachfolgend „Ordio“)
und
der Nutzerin bzw. dem Nutzer des Partnerprogramms (nachfolgend „Partner“), (einzeln „Partei“, gemeinsam „Parteien“).
Diese Partner-Vereinbarung gilt für die Teilnahme am Partnerprogramm „Ordio Loop“ (Ordio Loop). Der Vertrag kommt durch die Registrierung und die ausdrückliche Annahme dieser Vereinbarung (z. B. durch Anhaken der Checkbox und Absenden des Registrierungsformulars) in elektronischer Form zustande. Eine gesonderte Unterschrift ist nicht erforderlich.
Diese Vereinbarung begründet keine Verpflichtung des Partners, Ordio oder Ordio Pakete bei potentiellen Neukunden vorzustellen oder anzubieten; sie räumt ihm lediglich ein nicht-exklusives Recht hierzu ein. Der Partner kann von diesem Recht anlässlich seiner sonstigen Tätigkeit Gebrauch machen, wenn sich die Gelegenheit bietet, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Ordio ist nicht verpflichtet, mit einem vom Partner vermittelten Neukunden einen Vertrag abzuschließen. Ordio kann weitere Partner einsetzen und selbst werben. Die Vereinbarung begründet weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Handelsvertreterverhältnis.
Der Partner ist berechtigt, im Rahmen dieser Vereinbarung potentielle Neukunden an Ordio zu vermitteln, sofern der Neukunde sein Einverständnis erklärt. Der Partner bestimmt selbst, ob und in welchem Umfang er tätig wird, und hält dabei die Pflichten aus dieser Vereinbarung ein.
Der Partner spricht nur solche potentiellen Neukunden an, die ihren Sitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz haben. Außerhalb dieses Gebiets (DACH) ist der Partner nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Ordio tätig.
Der Partner ist nicht berechtigt, Verträge zwischen Dritten und Ordio zu verhandeln, Ordio zu vertreten oder Erklärungen im Namen von Ordio abzugeben.
Transparenz (UWG): Der Partner kennzeichnet den werbenden Charakter von Empfehlungen und Referral-Links deutlich (z. B. durch „Werbung“, „Partnerlink“ oder vergleichbare, für Nutzerinnen und Nutzer erkennbare Hinweise), sodass die kommerzielle Einordnung unmittelbar ersichtlich ist.
Der Partner verwendet Bezeichnungen und Zeichen von Ordio (z. B. Logo, Marken) nur in Abstimmung mit Ordio und nicht in einer Weise, die dem Ansehen von Ordio schadet.
Die Vergütung richtet sich nach dem Level des Partners (berechnet anhand der Abschlüsse in den letzten 90 Tagen):
Vergütung wird nur gewährt, wenn (1) das Abonnement von einem Neukunden abgeschlossen wird, (2) der Neukunde das Abonnement für seinen ersten Standort abschließt (bzw. die programmseitigen Bedingungen für MRR-Anrechnung erfüllt sind), (3) der Neukunde die fälligen Zahlungen an Ordio leistet und (4) das Abonnement während der Laufzeit dieser Vereinbarung abgeschlossen wurde.
Unternehmensketten: Ordio gewährt Vergütung auch für vermittelte Unternehmensketten und für Standorte, die später zur Kette hinzukommen; ausgenommen sind Unternehmen, die bereits vor der Vermittlung durch den Partner bei Ordio Kunden waren.
Keine Vergütung besteht, wenn der Partner zum Zeitpunkt des Abschlusses am geworbenen Neukunden rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist; Ordio kann geeignete Nachweise verlangen. Haben mehrere Partner denselben Neukunden vermittelt, erhält nur der Partner die Vergütung, der den Neukunden zuerst erfolgreich bei Ordio gemeldet hat. Abonnements, die nach Beendigung dieser Vereinbarung abgeschlossen werden, werden nicht vergütet.
Ordio kann die Stufen, Vergütungssätze und Bedingungen des Partnerprogramms mit Wirkung für die Zukunft anpassen; für Bekanntgabe und Zustimmung gilt § 8.
Ordio informiert den Partner über Abonnements, Zahlungseingänge und die entfallende Vergütung (z. B. im Partner-Dashboard bzw. per Aufstellung). Maßgeblich für die Berechnung der Vergütung sind die buchhalterischen Aufzeichnungen von Ordio. Der Partner prüft die Angaben unverzüglich. Der Partner stellt Ordio auf dieser Grundlage eine Rechnung; die Vergütung ist 30 Tage nach Rechnungsstellung und Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Die Zahlung erfolgt auf ein vom Partner angegebenes Konto in Deutschland, Österreich oder der Schweiz; Bankgebühren und Kosten für Auslandsüberweisungen trägt der Partner. Mit der Vergütung sind alle Tätigkeiten und Aufwendungen des Partners im Rahmen dieser Vereinbarung abgegolten.
Der Partner bewahrt über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Ordio sowie über alle im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten und Vorgänge von Ordio und deren Geschäftspartnern Stillschweigen. Die Geheimhaltungspflicht besteht fünf (5) Jahre über das Ende dieser Vereinbarung hinaus.
Nicht von der Geheimhaltung erfasst sind Informationen (1) die der Partner zum Zeitpunkt der Überlassung durch Ordio bereits ohne Geheimhaltungspflicht besaß, (2) die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung veröffentlicht oder frei zugänglich waren, (3) die der Partner rechtmäßig von Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erhalten hat oder erhält, (4) die der Partner unabhängig von den unter dieser Vereinbarung überlassenen Informationen entwickelt hat oder entwickelt, (5) die Ordio dem Partner durch zusätzliche schriftliche Vereinbarung zur Weitergabe an Dritte freigegeben hat, sowie (6) die nach Ablauf der Geheimhaltungsfrist übermittelt werden.
Der Partner hält bei seiner Tätigkeit alle anwendbaren Gesetze ein, insbesondere das Datenschutzrecht (DSGVO) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Ordio im Zusammenhang mit dem Partnerprogramm unterliegt der Datenschutzerklärung von Ordio.
Der Partner ist für die ordnungsgemäße Versteuerung der Vergütung und eine gegebenenfalls erforderliche Gewerbeanmeldung verantwortlich. Steht der Partner in einem Arbeitsverhältnis, stellt er sicher, dass seine Tätigkeit damit vereinbar ist und er die Tätigkeit dem Arbeitgeber gegebenenfalls anzeigt bzw. genehmigen lässt.
Die Vereinbarung tritt mit der Annahme bei der Registrierung in Kraft und hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Sie kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Schriftform (inkl. E-Mail) zur Wirksamkeit.
Änderungen dieser Vereinbarung können abweichend von der Schriftform durch Bekanntgabe im Partner-Bereich oder per E-Mail erfolgen. Die Fortsetzung der Nutzung des Partnerprogramms nach Wirksamwerden der Änderung gilt als Zustimmung, sofern Ordio auf die Änderung und die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen hat.
Der Partner hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Ausgleich allein wegen der Beendigung der Vereinbarung; Ansprüche wegen schuldhafter Vertragsverletzung durch Ordio bleiben unberührt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Kaufleute i. S. d. Handelsgesetzbuchs sowie für den Fall, dass der Partner keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung der Sitz von Ordio (derzeit Köln). Ordio bleibt berechtigt, den Partner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
Ordio erbringt die Software im Rahmen der Zumutbarkeit im Einklang mit geltendem Recht. Haftung und weitere Bedingungen richten sich nach den AGB von Ordio. Angaben zu Ordio finden sich im Impressum.
Weitere Informationen zum Partnerprogramm und zu unseren Produkten wie Arbeitszeiterfassung und Schichtplanung findest du auf unserer Website.