Telearbeit ist eine gesetzlich definierte Form der flexiblen Arbeit – die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt in § 2 Abs. 7 fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Immer mehr Unternehmen setzen auf Telearbeit, um ihren Mitarbeitenden mehr Flexibilität zu bieten und gleichzeitig rechtssicher zu handeln. Doch was genau bedeutet Telearbeit nach dem Gesetz, wie unterscheidet sie sich von Homeoffice und Remote Work, und welche Pflichten haben Arbeitgeber bei der Einrichtung?

Für HR-Verantwortliche ist Telearbeit ein wichtiges Thema: Sie müssen rechtliche Anforderungen beachten, Ausstattung bereitstellen, Vereinbarungen schriftlich festhalten und Gefährdungsbeurteilungen durchführen. In diesem Lexikon-Eintrag erfährst du, was Telearbeit nach ArbStättV genau bedeutet, wie sie sich von verwandten Begriffen abgrenzt, welche drei Arten es gibt, welche rechtlichen Grundlagen gelten und wie du Telearbeit praktisch in deinem Unternehmen umsetzt.

Was ist Telearbeit? Definition

Nach § 2 Abs. 7 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Diese gesetzliche Definition ist präzise und unterscheidet Telearbeit klar von anderen Formen der flexiblen Arbeit wie Homeoffice oder mobilem Arbeiten.

ArbStättV § 2 Abs. 7 Definition

Ein Telearbeitsplatz ist gemäß ArbStättV erst dann eingerichtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Schriftliche Vereinbarung: Arbeitgeber und Beschäftigte müssen die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben.
  • Vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit: Der Arbeitgeber hat eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt.
  • Bereitstellung der Ausstattung: Der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person muss die benötigte Ausstattung mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich Kommunikationseinrichtungen im Privatbereich bereitstellen und installieren.

Erst wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind, handelt es sich rechtlich um einen Telearbeitsplatz. Dies unterscheidet Telearbeit von informellen Homeoffice-Regelungen, bei denen Mitarbeitende gelegentlich von zu Hause arbeiten, ohne dass der Arbeitgeber einen fest eingerichteten Arbeitsplatz bereitstellt.

Voraussetzungen für die Einrichtung

Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfordert eine formale Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Diese kann entweder im Arbeitsvertrag selbst oder in einer separaten Vereinbarung (z.B. Betriebsvereinbarung oder Zusatzvereinbarung) festgehalten werden. Wichtig ist, dass die Vereinbarung schriftlich erfolgt – mündliche Absprachen reichen nicht aus, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

In der Vereinbarung sollten folgende Punkte geregelt sein: die wöchentliche Arbeitszeit, die Dauer der Einrichtung (befristet oder unbefristet), die Art der Telearbeit (alternierend, Home-Telearbeit oder mobile Telearbeit), die Ausstattung, die der Arbeitgeber bereitstellt, sowie Regelungen zu Kommunikation, Datenschutz und Arbeitsschutz.

Telearbeit vs. Homeoffice vs. Remote Work vs. Mobiles Arbeiten

Die Begriffe Telearbeit, Homeoffice, Remote Work und mobiles Arbeiten werden oft synonym verwendet, doch rechtlich und praktisch gibt es wichtige Unterschiede. Die folgende Tabelle zeigt die Abgrenzung:

Aspekt Telearbeit Homeoffice Remote Work Mobiles Arbeiten
Ort Fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich Flexibel im privaten Umfeld (Arbeitszimmer, Küchentisch, Wohnzimmer) Oberbegriff für ortsunabhängiges Arbeiten Wechselnde Orte (Co-Working-Spaces, Kundenstandorte, unterwegs)
Definition ArbStättV § 2 Abs. 7 (gesetzlich definiert) Keine gesetzliche Definition Keine gesetzliche Definition Keine gesetzliche Definition
Rechtliche Folgen ArbStättV gilt vollständig; Arbeitgeberpflichten (Ausstattung, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung) Keine spezifischen gesetzlichen Regelungen; ArbZG gilt Oberbegriff; je nach Ausgestaltung gelten verschiedene Gesetze ArbZG gilt; ArbStättV nur bei fest eingerichtetem Arbeitsplatz
Ausstattung Arbeitgeber muss vollständige Ausstattung bereitstellen und installieren Oft privates Equipment des Mitarbeiters Je nach Vereinbarung Meist privates Equipment oder Laptop vom Arbeitgeber
Vereinbarung Schriftliche Vereinbarung erforderlich Oft informell, keine schriftliche Vereinbarung erforderlich Je nach Ausgestaltung Oft informell oder im Arbeitsvertrag geregelt

Telearbeit ist die einzige Form, die gesetzlich definiert ist (ArbStättV § 2 Abs. 7). Sie erfordert einen fest eingerichteten Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber bereitstellt, und eine schriftliche Vereinbarung. Homeoffice ist flexibler – Mitarbeitende können an verschiedenen Orten im privaten Umfeld arbeiten, oft mit privatem Equipment. Remote Work ist ein Oberbegriff für ortsunabhängiges Arbeiten und kann sowohl Telearbeit als auch Homeoffice oder mobiles Arbeiten umfassen. Mobiles Arbeiten findet an wechselnden Orten statt, ohne fest eingerichteten Arbeitsplatz.

Für weitere Informationen zu den Unterschieden siehe auch unsere Lexikon-Einträge zu Homeoffice und Remote Work.

Die 3 Arten der Telearbeit

Telearbeit kann in drei verschiedenen Formen umgesetzt werden, die sich durch die Regelmäßigkeit und den Ort der Arbeit unterscheiden:

Alternierende Telearbeit

Bei der alternierenden Telearbeit wechselt der Mitarbeiter zwischen der Arbeit im Büro und der Arbeit am Telearbeitsplatz. Ein typisches Beispiel ist ein Modell, bei dem Mitarbeitende drei Tage pro Woche im Büro arbeiten und zwei Tage pro Woche von zu Hause aus. Die alternierende Telearbeit bietet sowohl Flexibilität als auch die Möglichkeit, regelmäßig persönlichen Kontakt zu Kollegen zu haben.

Für die alternierende Telearbeit ist eine klare Regelung wichtig: Wie viele Tage pro Woche oder Monat werden im Büro gearbeitet? Gibt es feste Tage oder kann der Mitarbeiter flexibel wählen? Diese Fragen sollten in der Vereinbarung geklärt sein. Mit digitaler Dienstplanung kannst du alternierende Telearbeit professionell organisieren und sicherstellen, dass immer genügend Mitarbeitende im Büro sind.

Home-Telearbeit

Die Home-Telearbeit (auch Teleheimarbeit genannt) beschreibt die vollständige Arbeit von zu Hause aus. In diesem Fall hat der Mitarbeiter keinen Arbeitsplatz im Büro und arbeitet ausschließlich am Telearbeitsplatz im Privatbereich. Diese Form der Telearbeit ist besonders für Mitarbeitende geeignet, die weit vom Büro entfernt wohnen oder aus anderen Gründen nicht regelmäßig ins Büro kommen können.

Bei der Home-Telearbeit ist es besonders wichtig, dass der Arbeitgeber den Telearbeitsplatz vollständig ausstattet und dass regelmäßige Kommunikation und Kollaboration mit dem Team sichergestellt sind. Digitale Tools für Videokonferenzen, Chat und Projektmanagement sind hier essentiell.

Mobile Telearbeit

Die mobile Telearbeit (auch mobiles Arbeiten genannt) findet von verschiedenen Orten aus statt, ohne dass ein fest eingerichteter Arbeitsplatz im Privatbereich besteht. Typische Beispiele sind Vertriebsmitarbeiter, die von Kundenstandorten aus arbeiten, Berater, die in Co-Working-Spaces arbeiten, oder Mitarbeitende, die von Hotels oder dem Zug aus arbeiten.

Wichtig: Mobile Telearbeit ist rechtlich nicht durch die ArbStättV geregelt, da kein fest eingerichteter Arbeitsplatz im Privatbereich besteht. Es gelten jedoch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und die allgemeinen Arbeitsschutzbestimmungen. Für mobile Telearbeit muss der Arbeitgeber keine vollständige Ausstattung bereitstellen, sollte aber zumindest die Grundausstattung (z.B. Laptop) zur Verfügung stellen.

Rechtliche Grundlagen für Telearbeit

Für Telearbeit gelten verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die Arbeitgeber beachten müssen. Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen sind:

ArbStättV § 2 Abs. 7

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert in § 2 Abs. 7, was ein Telearbeitsplatz ist. Diese Definition ist die Grundlage für alle weiteren rechtlichen Anforderungen. Die ArbStättV regelt auch die ergonomischen Anforderungen an Telearbeitsplätze (Anhang Nr. 6) und die Pflichten des Arbeitgebers bei der Einrichtung.

ArbZG und Zeiterfassungspflicht

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt auch bei Telearbeit. Das bedeutet: Höchstarbeitszeit von acht Stunden pro Tag (bei Verlängerung auf zehn Stunden muss innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich erfolgen), Pausenregelungen (bei mehr als sechs Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten Pause, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten) und Ruhezeiten (mindestens elf Stunden zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn).

Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2023 besteht auch bei Telearbeit eine Zeiterfassungspflicht. Arbeitgeber müssen ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einrichten, das Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentiert. Mit digitaler Zeiterfassung kannst du diese Pflicht erfüllen und gleichzeitig transparente Arbeitszeiten auch bei Telearbeit sicherstellen.

ArbSchG und Arbeitsschutz

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt auch bei Telearbeit. Arbeitgeber müssen gemäß § 5 ArbSchG die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten. Dies umfasst auch die Gefährdungsbeurteilung am Telearbeitsplatz und die Unterweisung der Mitarbeitenden.

Bei Telearbeit gelten die gleichen Arbeitsschutzbestimmungen wie im Büro. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Telearbeitsplatz ergonomisch gestaltet ist, dass ausreichend Beleuchtung vorhanden ist und dass keine gesundheitlichen Gefährdungen bestehen.

Unfallversicherungsschutz

Mitarbeitende sind auch am Telearbeitsplatz über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Unfälle am Telearbeitsplatz gelten als Arbeitsunfälle, wenn sie im Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Auch Wegunfälle auf dem Weg vom Telearbeitsplatz zu einem Geschäftstermin oder ins Büro sind versichert (§ 8 SGB VII).

Wichtig: Unfälle im privaten Umfeld, die nicht im Zusammenhang mit der Arbeit stehen (z.B. Sturz beim Kochen in der Mittagspause), sind nicht versichert. Der Arbeitgeber sollte seine Mitarbeitenden über den Versicherungsschutz aufklären.

Kein gesetzlicher Anspruch auf Telearbeit

Mitarbeitende haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Telearbeit. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob und in welchem Umfang Telearbeit angeboten wird. Der Arbeitgeber kann Telearbeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen (z.B. wenn die Tätigkeit nicht für Telearbeit geeignet ist oder wenn Teamarbeit vor Ort erforderlich ist).

Arbeitgeberpflichten bei Telearbeit

Arbeitgeber haben bei der Einrichtung von Telearbeitsplätzen verschiedene Pflichten zu erfüllen. Die wichtigsten sind:

Ausstattung bereitstellen

Der Arbeitgeber muss die vollständige Ausstattung des Telearbeitsplatzes bereitstellen und installieren. Dazu gehören:

  • Mobiliar: Ergonomischer Stuhl, höhenverstellbarer Tisch
  • IT-Ausstattung: Computer/Laptop, Bildschirm, Tastatur, Maus
  • Kommunikationseinrichtungen: Telefon, Headset, Webcam (falls erforderlich)
  • Sonstige Arbeitsmittel: Drucker, Scanner (falls erforderlich)

Die Ausstattung muss im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert werden. Der Arbeitgeber kann dies selbst durchführen oder eine beauftragte Person (z.B. IT-Dienstleister) damit beauftragen.

Gefährdungsbeurteilung

Bei der erstmaligen Einrichtung eines Telearbeitsplatzes muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen (§ 3 ArbStättV). Diese kann entfallen, wenn der Telearbeitsplatz nicht vom betrieblichen Arbeitsplatz abweicht (z.B. wenn die gleiche Ausstattung verwendet wird).

Die Gefährdungsbeurteilung sollte folgende Bereiche abdecken: Ergonomie (Stuhl, Tisch, Bildschirmpositionierung), technische Arbeitsmittel (IT-Ausstattung, Software), Arbeitsorganisation (Arbeitszeiten, Pausen, Kommunikation) und Unfallgefahren (Kabel, Stolperfallen). Die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.

Unterweisung

Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten nach § 6 ArbStättV über die Gefahren am Telearbeitsplatz und die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unterweisen. Die Unterweisung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen und bei Änderungen der Arbeitsbedingungen wiederholt werden.

Inhalt der Unterweisung: Ergonomische Anforderungen, richtige Bildschirmpositionierung, Pausenregelungen, Arbeitsschutzbestimmungen, Datenschutz und IT-Sicherheit. Die Unterweisung sollte dokumentiert werden.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates

Der Betriebsrat hat bei der Einführung von Telearbeit Mitbestimmungsrechte nach BetrVG § 87(1) Nr. 1 (Ordnung des Betriebsablaufs). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abschließen muss, wenn der Betriebsrat dies verlangt.

In der Betriebsvereinbarung sollten geregelt sein: Wer kann Telearbeit nutzen? Wie viele Tage pro Woche? Welche Ausstattung wird bereitgestellt? Wie erfolgt die Kommunikation? Welche Regelungen gelten für Datenschutz und IT-Sicherheit?

Arbeitsplatzgestaltung bei Telearbeit

Der Telearbeitsplatz muss ergonomischen Anforderungen entsprechen, die in Anhang Nr. 6 der ArbStättV geregelt sind. Diese Anforderungen dienen dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten:

Ergonomische Anforderungen

Für einen ergonomischen Telearbeitsplatz sind folgende Elemente wichtig:

  • Ergonomischer Stuhl: Höhenverstellbar, mit Rückenlehne, die den Rücken unterstützt. Die Sitzhöhe sollte so eingestellt sein, dass die Füße flach auf dem Boden stehen.
  • Höhenverstellbarer Tisch: Der Tisch sollte höhenverstellbar sein, damit er an die Körpergröße angepasst werden kann. Die optimale Tischhöhe liegt bei etwa 72 cm (variiert je nach Körpergröße).
  • Bildschirmpositionierung: Der Bildschirm sollte auf Augenhöhe positioniert sein, der Abstand zwischen Augen und Bildschirm sollte 50 bis 70 cm betragen. Der Bildschirm sollte leicht nach hinten geneigt sein (ca. 10 bis 20 Grad).

Beleuchtung und Raumklima

Für eine gesunde Arbeitsumgebung sind auch Beleuchtung und Raumklima wichtig:

  • Beleuchtung: Tageslicht ist ideal. Falls nicht ausreichend vorhanden, sollte eine blendfreie Beleuchtung installiert werden. Der Bildschirm sollte nicht spiegeln.
  • Raumklima: Die Raumtemperatur sollte zwischen 20 und 22 Grad Celsius liegen, die Luftfeuchtigkeit zwischen 40 und 60 Prozent. Regelmäßiges Lüften ist wichtig.
  • Lärmpegel: Der Telearbeitsplatz sollte möglichst ruhig sein. Lärmpegel über 55 Dezibel können die Konzentration beeinträchtigen.

Kostenverteilung bei Telearbeit

Bei der Telearbeit stellt sich die Frage: Wer trägt welche Kosten? Die gesetzlichen Regelungen sind hier klar:

Arbeitgeberpflichten (Ausstattung)

Der Arbeitgeber muss die vollständige Ausstattung des Telearbeitsplatzes bereitstellen und installieren. Dies umfasst Mobiliar, IT-Ausstattung und Kommunikationseinrichtungen. Die Kosten für Anschaffung, Installation und Wartung trägt der Arbeitgeber.

Wer zahlt den höhenverstellbaren Schreibtisch? Bei Telearbeit muss der Arbeitgeber diesen bereitstellen, da er Teil der ergonomischen Ausstattung ist. Bei Homeoffice (ohne Telearbeit) kann dies Verhandlungssache sein – oft zahlt der Mitarbeiter selbst oder es gibt eine Pauschale.

Steuerliche Aspekte (Homeoffice-Pauschale)

Für Mitarbeitende gibt es steuerliche Vorteile bei Telearbeit:

  • Homeoffice-Pauschale: 6 Euro pro Tag (maximal 1.260 Euro pro Jahr), wenn der Telearbeitsplatz als häusliches Arbeitszimmer genutzt wird. Voraussetzung: Der Arbeitgeber stellt den Arbeitsplatz bereit.
  • Arbeitszimmer: Bis zu 1.250 Euro pro Jahr können als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn ein separates Arbeitszimmer ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.

Wichtig: Die Homeoffice-Pauschale kann nur genutzt werden, wenn der Arbeitgeber den Telearbeitsplatz bereitstellt. Bei privatem Equipment greift die Pauschale nicht.

Wer zahlt Internet und Strom? Dies ist Verhandlungssache. Oft übernehmen Mitarbeitende diese Kosten selbst, manche Arbeitgeber zahlen eine Pauschale oder erstatten die tatsächlichen Kosten.

Gefährdungsbeurteilung bei Telearbeit

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wichtiger Bestandteil der Einrichtung von Telearbeitsplätzen:

Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich?

Eine Gefährdungsbeurteilung ist bei der erstmaligen Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erforderlich (§ 3 ArbStättV). Sie kann entfallen, wenn der Telearbeitsplatz nicht vom betrieblichen Arbeitsplatz abweicht (z.B. wenn die gleiche Ausstattung verwendet wird und die Arbeitsbedingungen identisch sind).

Die Gefährdungsbeurteilung muss vor der Einrichtung durchgeführt werden. Sie sollte dokumentiert werden und bei Änderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.

Bereiche der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung sollte folgende Bereiche abdecken:

  • Ergonomie: Stuhl, Tisch, Bildschirmpositionierung, Tastatur und Maus
  • Technische Arbeitsmittel: IT-Ausstattung, Software, Kommunikationseinrichtungen
  • Arbeitsorganisation: Arbeitszeiten, Pausen, Kommunikation, Erreichbarkeit
  • Unfallgefahren: Kabel, Stolperfallen, Brandgefahr

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung müssen dokumentiert werden. Gefundene Mängel müssen behoben werden, bevor der Telearbeitsplatz genutzt wird.

Telearbeit in der Praxis: Umsetzung für HR

Für HR-Verantwortliche ist die praktische Umsetzung von Telearbeit eine wichtige Aufgabe. Hier ist eine Checkliste und Best Practices:

Checkliste für Arbeitgeber

Vor der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes sollten folgende Punkte geklärt sein:

  • Ausstattung: Welche Ausstattung wird bereitgestellt? Wer installiert sie?
  • Vereinbarung: Schriftliche Vereinbarung (Arbeitsvertrag oder Zusatzvereinbarung)
  • Gefährdungsbeurteilung: Durchführung und Dokumentation
  • Unterweisung: Unterweisung der Mitarbeitenden über Gefahren und Maßnahmen
  • Kommunikation: Regelungen zu Kommunikation, Erreichbarkeit, Meetings
  • Datenschutz: IT-Sicherheit, Datenschutzbestimmungen
  • Arbeitszeiten: Regelungen zu Arbeitszeiten, Pausen, Erreichbarkeit

Vereinbarungsmuster

In der Vereinbarung sollten folgende Punkte geregelt sein:

  • Art der Telearbeit (alternierend, Home-Telearbeit, mobile Telearbeit)
  • Wöchentliche Arbeitszeit und Dauer der Einrichtung
  • Ausstattung, die der Arbeitgeber bereitstellt
  • Regelungen zu Kommunikation und Erreichbarkeit
  • Datenschutz und IT-Sicherheit
  • Arbeitsschutzbestimmungen
  • Kostenverteilung (Internet, Strom)
  • Kündigungsrecht und Beendigung der Telearbeit

Die Vereinbarung kann als Betriebsvereinbarung (wenn Betriebsrat vorhanden) oder als individuelle Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.

Welche Jobs eignen sich für Telearbeit?

Nicht alle Tätigkeiten eignen sich für Telearbeit. Geeignet sind vor allem:

  • Bürotätigkeiten: Verwaltung, Buchhaltung, Personalwesen, Marketing
  • IT-Bereich: Softwareentwicklung, IT-Support, Datenanalyse
  • Beratung: Unternehmensberatung, Rechtsberatung, Steuerberatung
  • Kreative Tätigkeiten: Grafikdesign, Content-Erstellung, Redaktion
  • Vertrieb: Innendienst, Account Management

Nicht geeignet sind Tätigkeiten, die physische Anwesenheit erfordern (z.B. Produktion, Handwerk, Pflege) oder die regelmäßige Teamarbeit vor Ort benötigen (z.B. bestimmte Forschungsprojekte).

Vor- und Nachteile der Telearbeit

Telearbeit hat sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber Vor- und Nachteile:

Vorteile für Arbeitnehmer

  • Flexibilität: Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
  • Work-Life-Balance: Mehr Zeit für Familie, Hobbys, persönliche Erledigungen
  • Pendelersparnis: Keine Fahrtzeiten, weniger Stress durch Verkehr
  • Weniger Stress: Arbeit in gewohnter Umgebung, weniger Ablenkungen
  • Höhere Motivation: Mehr Autonomie, bessere Arbeitsbedingungen

Vorteile für Arbeitgeber

  • Fachkräftegewinnung: Attraktiveres Arbeitgeberimage, größerer Talentpool
  • Mitarbeiterbindung: Höhere Zufriedenheit, geringere Fluktuation
  • Produktivität: Studien zeigen oft höhere Produktivität bei Telearbeit
  • Kosten: Potenzielle Einsparungen bei Büroflächen (bei alternierender Telearbeit)

Nachteile

  • Isolation: Weniger persönlicher Austausch mit Kollegen
  • Technische Anforderungen: Abhängigkeit von Technik, mögliche IT-Probleme
  • Grenzen zwischen Arbeit und Privatleben: Schwierigkeit, abzuschalten
  • Kommunikation: Erschwerte Kommunikation, weniger spontane Gespräche
  • Führung: Erschwerte Führung aus der Ferne

Für Arbeitgeber können auch Nachteile entstehen: Kosten für Ausstattung, mögliche Produktivitätsverluste bei bestimmten Tätigkeiten, Herausforderungen bei der Teamführung und -koordination.

Zeiterfassung und Dienstplanung bei Telearbeit

Bei Telearbeit gelten die gleichen Regelungen zur Zeiterfassung wie im Büro. Seit dem EuGH-Urteil von 2023 besteht auch bei Telearbeit eine Zeiterfassungspflicht. Mit digitaler Zeiterfassung kannst du diese Pflicht erfüllen und gleichzeitig transparente Arbeitszeiten auch bei Telearbeit sicherstellen.

Für alternierende Telearbeit ist eine flexible Dienstplanung wichtig, um sicherzustellen, dass immer genügend Mitarbeitende im Büro sind. Digitale Tools helfen dabei, die Planung zu optimieren und gleichzeitig die Flexibilität der Mitarbeitenden zu berücksichtigen.

Mit Ordio kannst du sowohl die Zeiterfassung als auch die Dienstplanung für Telearbeits-Teams professionell umsetzen. Die digitale Erfassung funktioniert auch von zu Hause aus, und die flexible Planung unterstützt alternierende Telearbeit-Modelle.

Fazit

Telearbeit ist eine gesetzlich definierte Form der flexiblen Arbeit, die durch die ArbStättV § 2 Abs. 7 geregelt ist. Sie erfordert einen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, den der Arbeitgeber bereitstellt, und eine schriftliche Vereinbarung.

Für HR-Verantwortliche ist es wichtig, die rechtlichen Anforderungen zu beachten: Ausstattung bereitstellen, Gefährdungsbeurteilung durchführen, Mitarbeitende unterweisen und eine schriftliche Vereinbarung abschließen. Mit digitalen Tools wie Ordio für Zeiterfassung und Dienstplanung kannst du Telearbeit professionell umsetzen und gleichzeitig die Flexibilität deiner Mitarbeitenden unterstützen.

Telearbeit bietet sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber Vorteile: mehr Flexibilität, bessere Work-Life-Balance, höhere Mitarbeiterzufriedenheit und ein attraktiveres Arbeitgeberimage. Mit der richtigen Umsetzung wird Telearbeit zu einem Erfolgsfaktor für dein Unternehmen.