Kernarbeitszeit bezeichnet den festgelegten Zeitraum innerhalb eines Arbeitstags, in dem alle Mitarbeitenden verpflichtend anwesend oder erreichbar sein müssen. Sie ist typischerweise Bestandteil von Gleitzeit-Modellen und schafft eine Balance zwischen Flexibilität und verbindlicher Präsenz. In diesem Artikel erfährst du, was Kernarbeitszeit genau bedeutet, wie sie sich von Rahmenarbeitszeit und Vertrauensarbeitszeit unterscheidet, welche rechtlichen Grundlagen gelten und was bei Verstößen passiert. Außerdem: typische Beispiele, Regelungen bei Teilzeit und Tipps zur Einführung – inklusive Nutzen einer digitalen Arbeitszeiterfassung für Kern- und Gleitzeit.

Was ist Kernarbeitszeit?

Kernarbeitszeit (auch Kernzeit oder Fixzeit) ist der Zeitraum, in dem für alle Mitarbeitenden ausnahmslos Anwesenheits- oder Arbeitspflicht am Arbeitsplatz gilt. Außerhalb dieser Kernzeit kann der Arbeitstag flexibel gestaltet werden – je nach Modell und Vereinbarung. Die Kernarbeitszeit ist kein eigenständiges Arbeitszeitmodell, sondern meist ein Bestandteil von Gleitzeit. Ziel ist nicht Kontrolle, sondern Koordination und Planbarkeit: Meetings lassen sich festlegen, Teams können zusammenarbeiten, Kundenkontakt ist gewährleistet.

Typisch ist eine Kernarbeitszeit von etwa 9 bis 15 Uhr – also vier bis sechs Stunden. Der äußere Rahmen (z. B. 7 bis 18 Uhr) heißt Rahmenarbeitszeit oder Gleitzeitrahmen. In diesem Rahmen können Mitarbeitende ein- und ausgleiten; während der Kernzeit müssen sie anwesend sein. Durch die seit dem BAG-Urteil zur Zeiterfassung ohnehin bestehende Dokumentationspflicht werden Arbeitszeiten transparent erfasst – auch außerhalb der Kernarbeitszeit.

Kernarbeitszeit vs. Rahmenarbeitszeit und Gleitzeit

Die Begriffe werden oft verwechselt. Hier die Abgrenzung:

Gleitzeit mit Kernarbeitszeit

Bei der Gleitzeit können Mitarbeitende ihren Arbeitsbeginn und -ende innerhalb eines definierten Rahmens selbst festlegen. Die Rahmenarbeitszeit (auch Gleitzeitrahmen) legt den äußeren Zeitraum fest – z. B. 7 bis 18 Uhr. Innerhalb dieses Rahmens liegt die Kernarbeitszeit – z. B. 9:30 bis 15 Uhr – in der alle anwesend sein müssen. Zwischen 7 und 9:30 Uhr kann eingegleitet werden, zwischen 15 und 18 Uhr ausgeglichen werden.

Beispiel: Ein Arbeitstag von 7 bis 15 Uhr oder von 9:30 bis 17:30 Uhr erfüllt die Anforderungen – solange die Kernzeit von 9:30 bis 15 Uhr abgedeckt ist.

Unterschied zur Vertrauensarbeitszeit

Bei der Vertrauensarbeitszeit gibt es keine feste Kernarbeitszeit. Die Mitarbeitenden entscheiden selbst über Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit – vorbehaltlich der gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes. Seit dem EuGH-Urteil 2019 zur Arbeitszeiterfassung müssen Arbeitgeber die tatsächliche Arbeitszeit erfassen; reine Vertrauensarbeitszeit ohne Dokumentation ist damit rechtlich schwieriger. Viele Unternehmen führen deshalb eine Kernarbeitszeit als Mittelweg ein: Sie sichert Mindest-Überschneidungen für Zusammenarbeit, ohne die Flexibilität vollständig aufzugeben.

Rechtliche Grundlagen der Kernarbeitszeit

Kernarbeitszeit ist nicht gesetzlich definiert. Es gibt keine Vorgabe im Arbeitszeitgesetz, wie lang sie sein darf oder ob sie überhaupt eingeführt werden muss. Die Festlegung erfolgt betrieblich – über Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Dienstanweisung.

Wer legt die Kernarbeitszeit fest?

Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber, ob und wie eine Kernarbeitszeit gilt. Hat das Unternehmen einen Betriebsrat, ist die Einführung von Gleitzeit und Kernarbeitszeit mitbestimmungspflichtig. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG benötigt der Arbeitgeber für die Einführung von Gleitzeit die Zustimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat darf u. a. über Beginn und Ende der Gleitphasen sowie über die eigentliche Kernarbeitszeit mitbestimmen.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber Gleitzeit und Kernarbeitszeit per Dienstanweisung einführen. Mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung der übliche Weg. Eine Regelung nur über einzelne Arbeitsverträge ist eher die Ausnahme. Änderungen der Kernarbeitszeit unterliegen denselben Wegen: Mit Betriebsrat ist erneut die Mitbestimmung zu beachten.

Länge und Beispiele der Kernarbeitszeit

Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für die Dauer der Kernarbeitszeit. Praktisch gilt: Sie sollte kürzer sein als die gesamte tägliche Arbeitszeit – besonders bei Gleitzeit. Sonst wäre kein Ein- oder Ausgleiten möglich. Üblich sind vier bis sechs Stunden Kernzeit; bei einer Rahmenarbeitszeit von 7 bis 18 Uhr sind maximal etwa sechs Stunden Kernzeit sinnvoll.

Typische Kernarbeitszeiten

  • 9 bis 15 Uhr – sehr verbreitet, deckt den Hauptteil des Bürotags ab
  • 9:30 bis 15:30 Uhr – etwas späterer Start, gut für Pendler
  • 10 bis 16 Uhr – für Teams mit späterem Arbeitsrhythmus

Beispiel zur Verständlichkeit

Rahmenarbeitszeit: 7 bis 18 Uhr. Kernarbeitszeit: 9:30 bis 15 Uhr. Ein Mitarbeiter kann von 7 bis 15 Uhr arbeiten (Eingleitung bis 9:30, Kernzeit bis 15 Uhr) oder von 9:30 bis 17:30 Uhr (Kernzeit ab Start, Ausleitung ab 15 Uhr). Entscheidend: Zwischen 9:30 und 15 Uhr ist Anwesenheitspflicht.

Kernarbeitszeit bei Teilzeit

Für Vollzeitbeschäftigte mit acht Stunden pro Tag ist eine Kernarbeitszeit von vier bis sechs Stunden meist unproblematisch. Bei Teilzeit kann es anders aussehen.

Teilzeit mit wenigen Stunden pro Tag

Arbeitet jemand z. B. nur vier Stunden am Vormittag, deckt er die Kernzeit möglicherweise nicht vollständig ab. Hier sind individuelle Regelungen sinnvoll: z. B. gesonderte Anwesenheitsregeln für Teilzeitkräfte oder die Möglichkeit, nach Erledigung der Stunden zu gehen, auch wenn die Kernzeit noch läuft. Unternehmen sollten die Belange von Teilzeitmitarbeitenden – oft verbunden mit Kindererziehung oder Pflege – berücksichtigen.

Kernarbeitszeit im Homeoffice

Im Homeoffice oder bei mobilem Arbeiten gilt die Kernarbeitszeit ebenfalls. Statt physischer Anwesenheit geht es um Erreichbarkeit: per Telefon, E-Mail oder Messenger. Die Mitarbeitenden müssen zu den vereinbarten Kernzeiten für Kolleginnen, Kollegen und Vorgesetzte ansprechbar sein.

Vor- und Nachteile der Kernarbeitszeit

Kernarbeitszeit bringt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vor- und Nachteile mit sich.

Vorteile

  • Planbare Zusammenarbeit: Meetings und Abstimmungen lassen sich zuverlässig terminieren.
  • Kundenorientierung: Zu Stoßzeiten ist ausreichend Personal verfügbar.
  • Team-Kommunikation: Feste Überschneidungszeiten fördern den Austausch.
  • Balance: Flexibilität durch Gleitzeit bleibt erhalten, verbindliche Präsenz ist geregelt.

Nachteile

  • Eingeschränkte Flexibilität: Im Vergleich zur Vertrauensarbeitszeit weniger Spielraum.
  • Verwaltungsaufwand: Kontrolle und Dokumentation der Kernzeiten erforderlich.
  • Teilzeit: Kann für Teilzeitkräfte mit wenigen Stunden pro Tag unpraktisch sein.

Verstöße gegen die Kernarbeitszeit und Konsequenzen

Hält ein Mitarbeiter die vereinbarte Kernarbeitszeit nicht ein, kann das arbeitsrechtliche Folgen haben.

Einmaliger Verstoß

Bei einem ersten Verstoß folgt in der Regel ein klärendes Gespräch oder eine mündliche Ermahnung. Der Arbeitgeber weist auf die Verbindlichkeit der Anwesenheitspflicht hin. Manche Unternehmen ahnden bereits den ersten Verstoß mit einer schriftlichen Abmahnung. Wichtig: Eine versäumte Kernarbeitszeit lässt sich nicht durch Überstunden an anderer Stelle ausgleichen – die Anwesenheitspflicht zu einer bestimmten Zeit ist nicht substituierbar.

Wiederholte Verstöße

Bei wiederholten Verletzungen folgt eine erneute Abmahnung. Ändert sich das Verhalten nicht, kann der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Verstöße durch Fremdverschulden – z. B. Stau, Zugausfall – werden in der Regel nicht sanktioniert; hier ist Fingerspitzengefühl gefragt. Bei groben Verstößen, die den Arbeitsablauf erheblich stören, kann unter Umständen ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.

Einführung und Festlegung der Kernarbeitszeit

Ob und wie eine Kernarbeitszeit eingeführt wird, entscheidet der Arbeitgeber – unter Beachtung der Mitbestimmung. Mit Betriebsrat erfolgt die Regelung in der Regel per Betriebsvereinbarung; ohne Betriebsrat per Dienstanweisung. Die Kernarbeitszeit sollte sachlich begründet, verhältnismäßig und für die Mitarbeitenden nachvollziehbar sein. Änderungen – z. B. Verkürzung oder Verlagerung – unterliegen denselben Wegen und der Mitbestimmung des Betriebsrats, sofern vorhanden.

Eine digitale Arbeitszeiterfassung unterstützt die Umsetzung: Sie dokumentiert Ein- und Ausstempelzeiten, macht Kernzeiten transparent und hilft, Überstunden und Ruhezeiten im Blick zu behalten. Ordio bietet dafür eine Lösung, die sich in bestehende Gleitzeitmodelle integrieren lässt.

Fazit

Kernarbeitszeit ist der feste Anker innerhalb flexibler Gleitzeitmodelle. Sie legt den Zeitraum fest, in dem alle Mitarbeitenden anwesend oder erreichbar sein müssen – typischerweise vier bis sechs Stunden, z. B. 9 bis 15 Uhr. Rechtlich gibt es keine gesetzliche Definition; die Festlegung erfolgt betrieblich, mit Betriebsrat über eine Betriebsvereinbarung.

Bei Teilzeit und Homeoffice sind individuelle Regelungen sinnvoll. Verstöße können abgemahnt werden; wiederholte Verstöße können zur Kündigung führen. Richtig umgesetzt schafft Kernarbeitszeit eine Balance zwischen Flexibilität und verbindlicher Zusammenarbeit – und unterstützt Unternehmen dabei, die gesetzliche Zeiterfassungspflicht zu erfüllen.