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  "post_slug": "entgelttransparenzgesetz",
  "post_category": "lexikon",
  "primary_keyword": "Entgelttransparenzgesetz",
  "generated_at": "2026-02-16 21:32:00",
  "generation_mode": "manual",
  "total_questions": 11,
  "generated_answers": 11,
  "answers": [
    {
      "question": "Wie funktioniert das Entgelttransparenzgesetz?",
      "answer": "<p>Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) funktioniert über drei Instrumente: den individuellen Auskunftsanspruch (ab 200 MA, ab 2026 ab 100 MA), betriebliche Prüfverfahren (ab 500 MA) und Berichtspflichten. Beschäftigte können Auskunft über Vergleichsentgelte verlangen; Arbeitgeber müssen Entgeltgleichheit prüfen und dokumentieren. Die Schwellenwerte und Pflichten hängen von der Unternehmensgröße ab.</p>"
    },
    {
      "question": "Was ist der Median im Entgelttransparenzgesetz?",
      "answer": "<p>Der Median im Entgelttransparenzgesetz ist der mittlere Wert der Entgelte einer Vergleichsgruppe. Bei Auskunftsanträgen nach § 10 EntgTranspG gibt der Arbeitgeber typischerweise den Median – nicht den Durchschnitt – als Vergleichsentgelt an. Der Median ist weniger anfällig für Ausreißer und bildet die typische Vergütung in der Vergleichstätigkeit ab.</p>"
    },
    {
      "question": "Welche Kritik gibt es am Entgelttransparenzgesetz?",
      "answer": "<p>Kritik am Entgelttransparenzgesetz bezieht sich vor allem auf die Komplexität und den bürokratischen Aufwand für Arbeitgeber. Die Schwellenwerte (200/500 MA) schließen kleinere Unternehmen aus. Zudem wird diskutiert, ob die Transparenz allein den Gender-Pay-Gap wirksam reduziert. Dennoch gilt das Gesetz als wichtiges Instrument für mehr Entgeltgerechtigkeit.</p>"
    },
    {
      "question": "Was ist ein Verstoß gegen das Entgelttransparenzgesetz?",
      "answer": "<p>Ein Verstoß gegen das Entgelttransparenzgesetz liegt vor, wenn Arbeitgeber die Auskunft nach § 10 unrechtmäßig verweigern, geschlechtsspezifische Entgeltbenachteiligung vornehmen oder das Maßregelungsverbot (§ 9) verletzen. Nach dem BAG-Grundsatzurteil 2021 führt unrechtmäßige Auskunftsverweigerung zur Beweislastumkehr – der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass keine Benachteiligung vorliegt.</p>"
    },
    {
      "question": "Wann ist das Entgelttransparenzgesetz in Kraft getreten?",
      "answer": "<p>Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) ist am 6. Juli 2017 in Kraft getreten. Ab dem 7. Juni 2026 werden die Anforderungen durch die EU-Richtlinie verschärft: Der Schwellenwert sinkt auf 100 Mitarbeiter, Gehaltsspannen müssen in Stellenausschreibungen stehen, und die Berichtspflicht wird gestaffelt.</p>"
    },
    {
      "question": "Für wen gilt das Entgelttransparenzgesetz ab 2026?",
      "answer": "<p>Ab dem 7. Juni 2026 gilt das Entgelttransparenzgesetz für Arbeitgeber mit mindestens 100 Beschäftigten – der Schwellenwert sinkt von 200 bzw. 500 auf 100. Die Berichtspflicht wird gestaffelt: 250+ MA jährlich, 150–249 MA alle drei Jahre, 100–149 MA ab 2031. Mehr Unternehmen sind dann von Auskunftsanspruch, Prüfverfahren und Berichtspflicht betroffen.</p>"
    },
    {
      "question": "Was ist Vergleichstätigkeit im Entgelttransparenzgesetz?",
      "answer": "<p>Vergleichstätigkeit im Entgelttransparenzgesetz ist eine Tätigkeit, die gleich oder gleichwertig zur eigenen Tätigkeit ist (§ 4 EntgTranspG). Du musst eine solche Vergleichstätigkeit benennen, um den Auskunftsanspruch nach § 10 geltend zu machen. Der Arbeitgeber gibt dann das Vergleichsentgelt (typischerweise der Median) für diese Gruppe an.</p>"
    },
    {
      "question": "Wann tritt das Entgelttransparenzgesetz 2026 in Kraft?",
      "answer": "<p>Die EU-Richtlinie zur Lohntransparenz tritt am 7. Juni 2026 in Kraft. Ab diesem Stichtag gelten die verschärften Anforderungen: Schwellenwert 100 Mitarbeiter, Gehaltsspanne in Stellenausschreibungen, gestaffelte Berichtspflicht. Das bestehende EntgTranspG von 2017 bleibt in Kraft und wird durch die Richtlinie ergänzt.</p>"
    },
    {
      "question": "Wann greift das Entgelttransparenzgesetz?",
      "answer": "<p>Das Entgelttransparenzgesetz greift, sobald dein Arbeitgeber die Schwellenwerte erreicht: ab 200 Beschäftigten für den Auskunftsanspruch, ab 500 für Prüfverfahren und Berichtspflicht. Ab 7. Juni 2026 greift es bereits ab 100 Beschäftigten. Die Pflichten gelten unabhängig von der Branche.</p>"
    },
    {
      "question": "Für welche Unternehmen gilt das Entgelttransparenzgesetz?",
      "answer": "<p>Das Entgelttransparenzgesetz gilt für alle Unternehmen mit mindestens 200 Beschäftigten (Auskunftsanspruch) bzw. 500 Beschäftigten (Prüfverfahren, Berichtspflicht). Ab 2026: ab 100 Beschäftigten. Es gibt keine Branchenausnahme – Handel, Industrie, Dienstleistung, öffentlicher Dienst sind gleichermaßen betroffen.</p>"
    },
    {
      "question": "Was steht im Entgelttransparenzgesetz?",
      "answer": "<p>Im Entgelttransparenzgesetz stehen das Verbot geschlechtsspezifischer Entgeltbenachteiligung (§ 3), der individuelle Auskunftsanspruch (§ 10), betriebliche Prüfverfahren (§ 17–19), Berichtspflichten (§ 21–22) und das Maßregelungsverbot (§ 9). Die Schwellenwerte und Übergangsbestimmungen sind in § 2, § 12 und § 25 geregelt.</p>"
    }
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