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Es gibt jedoch Ausnahmen.</p>\n<h3>Ausnahmen, die bei Feiertags- oder Sonntagsarbeit gelten</h3>\n<p>Das Arbeitszeitgesetz sieht einige Ausnahmen vor:</p>\n<ul><li>Kommt es zu Schichtarbeit, kann man den Beginn oder das Ende der Ruheregelung für Sonn- und Feiertag um 6 Stunden vor oder zurückverlegen. Einzige Voraussetzung ist, dass der Betrieb trotzdem 24 Stunden nicht in Betrieb ist.</li><li>Im Kraftfahrergewerbe ist diese Verschiebung um 2 Stunden zulässig. Dies ist insbesondere für Transportunternehmen wichtig zu wissen.</li></ul>\n<p>Ausgenommene Branchen, in denen an Feiertagen gearbeitet werden darf: </p>\n<ul><li>Sport oder Freizeiteinrichtungen</li><li>bestimmte Arbeiten in Krankenhäusern</li><li>im Hotelbetrieb</li><li>in Gaststätten</li><li>Arbeiten auf Messen</li><li>Gesundheits- und Krankenpflege</li><li>und auch die Bäcker fallen darunter. 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Die Regelung ist im Arbeitszeitgesetz (§ 9 ArbZG) verankert.</p> </div> <div class=\"schema-faq-section\" id=\"faq-question-1750668652819\"><strong class=\"schema-faq-question\">Wann besteht Anspruch auf einen Ersatzruhetag?</strong> <p class=\"schema-faq-answer\">Ein Ersatzruhetag muss gewährt werden, wenn ein Mitarbeitender an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet, der auf einen Werktag fällt. Der Ausgleichstag muss innerhalb von acht Wochen nachgeholt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Feiertagszuschlag gezahlt wurde oder nicht.</p> </div> <div class=\"schema-faq-section\" id=\"faq-question-1750668661928\"><strong class=\"schema-faq-question\">Gibt es einen Feiertagszuschlag laut Gesetz?</strong> <p class=\"schema-faq-answer\">Ein Feiertagszuschlag ist gesetzlich nicht verpflichtend, kann aber durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge geregelt sein. Häufig werden Zuschläge zwischen 25 % und 100 % gezahlt, besonders in der Gastronomie, im Gesundheitswesen oder im Einzelhandel.</p> </div> <div class=\"schema-faq-section\" id=\"faq-question-1750668668936\"><strong class=\"schema-faq-question\">Welche Branchen dürfen an Feiertagen arbeiten?</strong> <p class=\"schema-faq-answer\">Laut §10 ArbZG sind bestimmte Branchen von der Feiertagsruhe ausgenommen, z. B.:<br/>– Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen<br/>– Gastronomie und Hotellerie<br/>– Verkehrsbetriebe<br/>– Energieversorgung<br/>– Notfalldienste<br/>Diese Betriebe dürfen an Sonn- und Feiertagen arbeiten, müssen aber Ausgleichszeiten gewähren.</p> </div> <div class=\"schema-faq-section\" id=\"faq-question-1750668681968\"><strong class=\"schema-faq-question\">Wie wird Feiertagsarbeit in Schichtbetrieben geregelt?</strong> <p class=\"schema-faq-answer\">In <a data-mil=\"25\" href=\"https://www.ordio.com/insights/ratgeber/mitarbeiter-motivieren/\">Schichtbetrieben</a> gelten für Feiertagsarbeit die gleichen gesetzlichen Grundlagen. 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Ausnahmen, die bei Feiertags- oder Sonntagsarbeit gelten Das Arbeitszeitgesetz sieht einige Ausnahmen vor: Kommt es zu Schichtarbeit, kann man den Beginn oder das Ende der Ruheregelung für Sonn- und Feiertag um 6 Stunden vor oder zurückverlegen. Einzige Voraussetzung ist, dass der Betrieb trotzdem 24 Stunden nicht in Betrieb ist. Im Kraftfahrergewerbe ist diese Verschiebung um 2 Stunden zulässig. Dies ist insbesondere für Transportunternehmen wichtig zu wissen. Ausgenommene Branchen, in denen an Feiertagen gearbeitet werden darf: Sport oder Freizeiteinrichtungen bestimmte Arbeiten in Krankenhäusern im Hotelbetrieb in Gaststätten Arbeiten auf Messen Gesundheits- und Krankenpflege und auch die Bäcker fallen darunter. So darf ein Bäcker an Sonn- und Feiertagen 3 Stunden arbeiten. Wie sieht jetzt der Feiertagsausgleich genau aus? Das Arbeitszeitgesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber dafür sorgen müssen, dass ihre Arbeitnehmer an mindestens 15 Sonntagen im Jahr nicht arbeiten. Für Gaststätten und Krankenhäuser gelten jedoch Ausnahmen. Notdienste in Apotheken und andere Notdienste fallen ebenfalls unter diese Ausnahmen. Wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag oder Sonntag arbeitet, muss der Arbeitgeber ihm einen Ersatzruhetag als Feiertagsausgleich gewähren. Konkret bedeutet das: Arbeitet jemand an einem Sonntag, muss er innerhalb von zwei Wochen einen freien Tag als Ausgleich erhalten. Fällt dieser Arbeitstag jedoch auf einen Feiertag und der Feiertag wiederum auf einen Werktag, so muss der Arbeitgeber diesen Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen gewähren. Unter Feiertagsausgleich versteht man, dass der Arbeitnehmer nur einen freien Tag als Ausgleich erhält, jedoch keine zusätzliche Bezahlung für diesen Tag. Auch das Arbeitszeitgesetz sieht keinen Lohnzuschlag vor. In vielen Tarifverträgen ist jedoch ein Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit vorgesehen. Der Feiertagsausgleich ist unabhängig von der Berechnung des Urlaubsanspruchs . Nur ein paar Stunden Sonn- und Feiertagsarbeit, wie sieht der Feiertagsausgleich dafür aus? Es spielt keine Rolle, wie lange ein Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag arbeitet. Auch wenn er nur eine Stunde arbeitet, muss der Arbeitgeber ihm einen Ersatzruhetag als Feiertagsausgleich gewähren. Jeder beliebige Werktag kann als Ersatzruhetag herangezogen werden Nach der gesetzlichen Regelung gilt jeder Werktag als Arbeitstag und kann somit als Feiertagsausgleichstag herangezogen werden. Daher kann ein Arbeitgeber auch einen Samstag, an dem normalerweise nicht gearbeitet wird, als Ersatzruhetag betrachten. Das Gesetz sieht in diesem Fall vor, dass dem Arbeitnehmer ein Ruhetag in der Woche zur Erholung zur Verfügung steht. Es spielt also keine Rolle, ob der Arbeitnehmer an einem Samstag arbeitet oder nicht. Der Arbeitgeber kann den Samstag als Ausgleichstag anrechnen, auch wenn seine Arbeitnehmer an diesem Tag immer frei haben. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit haben wir in diesem Blogbeitrag die männliche Form gewählt. FAQ Was ist ein Feiertagsausgleich? Ein Feiertagsausgleich bedeutet, dass Arbeitnehmende, die an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten müssen, einen Ersatzruhetag oder einen Zuschlag erhalten. Ziel ist es, den entgangenen gesetzlichen Feiertagsruhetag auszugleichen. Die Regelung ist im Arbeitszeitgesetz (§ 9 ArbZG) verankert. Wann besteht Anspruch auf einen Ersatzruhetag? Ein Ersatzruhetag muss gewährt werden, wenn ein Mitarbeitender an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet, der auf einen Werktag fällt. Der Ausgleichstag muss innerhalb von acht Wochen nachgeholt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Feiertagszuschlag gezahlt wurde oder nicht. Gibt es einen Feiertagszuschlag laut Gesetz? Ein Feiertagszuschlag ist gesetzlich nicht verpflichtend, kann aber durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge geregelt sein. Häufig werden Zuschläge zwischen 25 % und 100 % gezahlt, besonders in der Gastronomie, im Gesundheitswesen oder im Einzelhandel. Welche Branchen dürfen an Feiertagen arbeiten? Laut §10 ArbZG sind bestimmte Branchen von der Feiertagsruhe ausgenommen, z. B.: – Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen – Gastronomie und Hotellerie – Verkehrsbetriebe – Energieversorgung – Notfalldienste Diese Betriebe dürfen an Sonn- und Feiertagen arbeiten, müssen aber Ausgleichszeiten gewähren. Wie wird Feiertagsarbeit in Schichtbetrieben geregelt? In Schichtbetrieben gelten für Feiertagsarbeit die gleichen gesetzlichen Grundlagen. Wird eine Feiertagsschicht gearbeitet, ist ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen verpflichtend. Zusätzlich können tarifliche Feiertagszuschläge vereinbart sein. Wichtig: Feiertagsarbeit muss im Dienstplan korrekt dokumentiert und mit dem Arbeitszeitkonto abgestimmt werden. Kann ein Samstag als Ausgleichstag genutzt werden? Ein Samstag kann nur dann als Ausgleichstag gelten, wenn er im Arbeitsvertrag als regulärer Ruhetag definiert ist. In vielen Branchen zählt der Samstag jedoch als Werktag. Ein gesetzlicher Feiertagsausgleich muss einen tatsächlichen arbeitsfreien Tag darstellen – kein ohnehin freier Tag. Wie wird Feiertagsausgleich berechnet? Der Feiertagsausgleich wird auf Basis des regulären Arbeitszeitplans berechnet. Fällt der Feiertag auf einen geplanten Arbeitstag und wird gearbeitet, besteht Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Wird zusätzlich ein Feiertagszuschlag gezahlt, richtet sich dieser oft nach dem Bruttostundenlohn (z. B. 100 % = doppelter Lohn).",
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